{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-04-24","aktenzeichen":"II ZB 16/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 66 Abs. 1; AktG § 317 Abs. 1 a) In dem von einem Aktionär der abhängigen Gesellschaft gegen das herr- schende Unternehmen und dessen Geschäftsleitung geführten Rechtsstreit auf Ersatz des - über den Reflexschaden hinausgehenden - unmittelbaren eigenen Schadens nach § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG haben andere außen- stehende Aktionäre kein Recht zur Nebenintervention auf Klägerseite. b) Das für eine zulässige Nebenintervention erforderliche rechtliche Interesse i.S. von § 66 Abs. 1 ZPO lässt sich in einem derartigen Fall weder aus eige- nen unmittelbaren Schadensersatzansprüchen des Streithelfers gemäß § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG noch aus dessen Sonderklagerecht (§§ 317 Abs. 4, 309 Abs. 4 Satz 1 u. 2 AktG) auf Ersatz des Gesellschaftsschadens i.S. von § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG gegen das herrschende Unternehmen ableiten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 16/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. April 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 66 Abs. 1; AktG § 317 Abs. 1 \n\na) In dem von einem Aktionär der abhängigen Gesellschaft gegen das herr-\n\nschende Unternehmen und dessen Geschäftsleitung geführten Rechtsstreit \n\nauf Ersatz des - über den Reflexschaden hinausgehenden - unmittelbaren \n\neigenen Schadens nach § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG haben andere außen-\n\nstehende Aktionäre kein Recht zur Nebenintervention auf Klägerseite. \n\nb) Das für eine zulässige Nebenintervention erforderliche rechtliche Interesse \n\ni.S. von § 66 Abs. 1 ZPO lässt sich in einem derartigen Fall weder aus eige-\n\nnen unmittelbaren Schadensersatzansprüchen des Streithelfers gemäß \n\n§ 317 Abs. 1 Satz 2 AktG noch aus dessen Sonderklagerecht (§§ 317 Abs. 4, \n\n309 Abs. 4 Satz 1 u. 2 AktG) auf Ersatz des Gesellschaftsschadens i.S. von \n\n§ 317 Abs. 1 Satz 1 AktG gegen das herrschende Unternehmen ableiten. \n\nBGH, Beschluss vom 24. April 2006 - II ZB 16/05 - OLG Schleswig \n\n LG Kiel \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts \n\nin Schleswig vom \n\n18. August 2005 werden auf Kosten der Nebenintervenienten zu 1 \n\nund 2 zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 300.000,00 € (je Rechtsbeschwerde 150.000,00 €) \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die klagende GmbH, die früher 804.293 Aktien der M. AG hielt, \n\ndie sie an die D. Bank verpfändet hatte und die inzwischen von der Bank \n\nverwertet worden sind, begehrt im Wege der Teilklage von der Beklagten zu 1 \n\n- der F. -, dem Beklagten zu 2 als deren \n\nfrüherem und dem Be- \n\nklagten zu 3 als deren jetzigem Vorstandsvorsitzenden als Gesamtschuldnern \n\nSchadensersatz gemäß § 317 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AktG in Höhe von \n\n1 Mio. DM. Die Beklagte zu 1 habe die M. AG aufgrund des Besitzes \n\nvon ca. 30 % ihrer Aktien und des mit ihr am 22. März 2001 hinsichtlich des \n\nAufbaus eines UMTS-Netzes abgeschlossenen Cooperation Frame Work \n\nAgreement (CFA) faktisch beherrscht und dadurch sowie durch die Kündigung \n\ndes CFA am 11. Juni 2002 nicht nur die M. AG geschädigt, sondern ihr, \n\nder Klägerin, als deren Aktionärin über den bloßen Reflexschaden hinaus \n\nunmittelbaren Schaden zugefügt; infolge des Kursverfalls sei nämlich bei der \n\nVerwertung ihrer verpfändeten M.-Aktien nur ein um ca. 50,00 € je Aktie ver-\n\nminderter Erlös erzielt worden. \n\n2 \n\nDie Nebenintervenienten zu 1 bis 3 haben als Aktionäre der M. AG nach \n\nKlageerhebung den Beitritt auf Klägerseite erklärt und diesen damit begründet, \n\ndass es auch ihren berechtigten Interessen entspreche, wenn die Klägerin ge-\n\ngenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche durchsetzen wolle. Zum \n\neinen hätten sie genauso wie die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten \n\ni.S. von § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG einen im Klageweg durchsetzbaren Schaden \n\nerlitten; zum anderen seien sie als Aktionäre der M. AG selbst berechtigt, gegen \n\ndie Beklagten Schadensersatzansprüche im Wege der actio pro socio geltend \n\nzu machen. Schließlich müsse der Beitritt auch aus Gründen verfassungsrecht-\n\nlich gebotenen Rechtsschutzes als zulässig erachtet werden. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat auf Antrag der beiden (Haupt-) Parteien durch Zwi-\n\nschenurteil den Beitritt der drei Nebenintervenienten zurückgewiesen, weil die-\n\nse lediglich ein wirtschaftliches, nicht jedoch das erforderliche rechtliche Inter-\n\nesse an dem Beitritt dargelegt hätten. Die Entscheidung des vorliegenden \n\nRechtsstreits verändere die Rechtssituation der Nebenintervenienten weder bei \n\neinem Erfolg noch bei einem Misserfolg der Klage und habe zudem keine prä-\n\njudizielle Wirkung für die Durchsetzung ihrer etwaigen eigenen Ansprüche ge-\n\ngen die Beklagten. \n\n4 \n\nGegen dieses Zwischenurteil haben nur die Nebenintervenienten zu 1 \n\nund 2 sofortige Beschwerde eingelegt. Danach hat die Klägerin ihre Klage da-\n\nhingehend erweitert festzustellen, dass zwischen der Beklagten zu 1 und der \n\nM. AG in der Zeit vom 22. März 2000 bis zum 28. März 2003 ein qualifiziert fak-\n\ntischer Konzern bestanden habe bzw. dass in diesem Zeitraum eine existenz-\n\nvernichtende oder -gefährdende Nachteilszufügung durch die Beklagte zu 1 zu \n\nLasten der M. AG stattgefunden habe. Hintergrund der Klageerweiterung sei ein \n\nvon der Alleingesellschafterin der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 betriebenes \n\nSpruchverfahren gemäß § 305 AktG, für dessen erfolgreiche Durchführung die \n\nnunmehr ergänzend begehrte Feststellung in einem Zivilprozess ebenfalls er-\n\nforderlich sei. \n\nDas Oberlandesgericht hat die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen \n\nund die Rechtsbeschwerde wegen Grundsatzbedeutung zugelassen. \n\nII. Die form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerden der Neben-\n\nintervenienten zu 1 und 2 sind unbegründet. \n\nMit Recht hat das Oberlandesgericht deren sofortige Beschwerden ge-\n\ngen das ihren Beitritt zurückweisende Zwischenurteil des Landgerichts zurück-\n\ngewiesen, weil sie ein rechtliches Interesse an einem Beitritt als Streithelfer der \n\nKlägerin - auch im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der Klage um \n\ndas Feststellungsbegehren - nicht schlüssig dargelegt haben (§§ 66 Abs. 1, 71 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nNach § 66 Abs. 1 ZPO kann nur derjenige, der ein rechtliches Interesse \n\ndaran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit \n\neine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. \n\nDer Begriff des rechtlichen Interesses - im Gegensatz zu einem bloß wirtschaft-\n\nlichen oder sonstigen tatsächlichen Interesse - erfordert, dass der Nebeninter-\n\nvenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in \n\neinem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch \n\nihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich \n\neinwirkt (h.M.: vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 66 Rdn. 8; Stein/Jonas/ \n\nBork, ZPO 22. Aufl. § 66 Rdn. 16; Musielak/Weth, ZPO 4. Aufl. § 66 Rdn. 5; \n\nSchilken in: MünchKomm.z.ZPO 2. Aufl. § 66 Rdn. 7; vgl. schon RGZ 111, 236, \n\n238; aus der Rechtsprechung des BGH: zuletzt BGH, Beschl. v. 17. Januar \n\n2006 - X ZR 236/01 Tz. 7, z.V.b.). \n\n9 \n\nDiese Voraussetzungen sind nach den zutreffenden Ausführungen des \n\nBeschwerdegerichts - selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der \n\nBegriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO weit auszulegen ist - \n\nweder hinsichtlich der im Vordergrund des Rechtsstreits stehenden Leistungs-\n\nklage (1) noch bezüglich des nachträglich von der Klägerin erhobenen Feststel-\n\nlungsbegehrens (2) gegeben. \n\n10 \n\n1. a) Zur Begründung des rechtlichen Interesses an einem Beitritt auf \n\nSeiten der Klägerin hinsichtlich ihrer auf § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG gestützten \n\nSchadensersatzklage reichte es nicht aus, dass die Nebenintervenienten zu 1 \n\nund 2 vortragen, die Durchsetzung derartiger Ersatzansprüche der Klägerin ge-\n\ngen die Beklagten \"entspreche auch ihren (der Nebenintervenienten) Interes-\n\nsen\". Eine solche allgemein gehaltene Behauptung lässt allenfalls auf ein - nicht \n\nausreichendes - wirtschaftliches, nicht aber auf das erforderliche rechtliche \n\nInteresse am Obsiegen der Klägerin mit ihrer Schadensersatzklage gegen die \n\nBeklagten schließen. \n\n11 \n\nb) Auch das Vorbringen der Nebenintervenienten, denkbare eigene For-\n\nderungen gegen die Beklagten seien mit den von der Klägerin eingeklagten \n\nSchadensersatzansprüchen \"nahezu identisch\", stellt keinen hinreichenden In-\n\nterventionsgrund i.S. des § 66 Abs. 1 ZPO dar. \n\n12 \n\nStets ist nämlich erforderlich, dass sich das rechtliche Interesse auf die \n\nEntscheidung über den Streitgegenstand bezieht. Insoweit besteht indessen \n\nschon hinsichtlich des Antrags der Leistungsklage als eines wesentlichen \n\nMerkmals des Streitgegenstandes keine hinreichende rechtliche Verknüpfung \n\nzwischen den auf Ersatz ihres unmittelbaren eigenen Schadens aus § 317 \n\nAbs. 1 Satz 2 AktG gestützten Ansprüchen der Klägerin und den Belangen der \n\nNebenintervenienten, die sich auf \"denkbare eigene\" Ersatzforderungen gegen \n\ndie Beklagten berufen möchten. Selbst wenn sie damit - was ihrem Vorbringen \n\naber nicht einmal eindeutig zu entnehmen, geschweige denn schlüssig vor- \n\ngetragen ist - behaupten wollten, auch ihnen sei als Aktionären der M. AG \n\naufgrund deren faktischer Beherrschung durch die Beklagte zu 1 ein über den \n\nbloßen Reflexschaden hinausgehender eigener unmittelbarer Schaden i.S. des \n\n§ 317 Abs. 1 Satz 2 AktG entstanden, so fehlte es dabei schon angesichts der \n\nUnterschiedlichkeit der jeweiligen individuellen Schäden an der erforderlichen \n\nBeeinflussung der rechtlichen Stellung der Nebenintervenienten durch das im \n\nvorliegenden Hauptprozess zu fällende Urteil. Der bloße Wunsch der Nebenin-\n\ntervenienten, der Rechtsstreit möge zugunsten der Klägerin entschieden wer-\n\nden, und die Erwartung, dass die damit befassten Tatgerichte auch in einem \n\nkünftigen eigenen Rechtsstreit gegen die Beklagte an einem einmal eingenom-\n\nmenen Standpunkt hinsichtlich des Teilaspekts einer faktischen Beherrschung \n\nder M. AG durch die Beklagte festhalten und zu einer ihnen günstigen \n\nEntscheidung gelangen sollten, stellen sich lediglich als Umstände dar, die ein \n\ntatsächliches Interesse am Obsiegen der Klägerin zu erklären vermögen. Selbst \n\nein Interesse an einer bestimmten Beantwortung rechtlicher oder tatsächlicher \n\nVorfragen genügt indessen in dem hier zu prüfenden Rahmen ebenso wenig \n\nwie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen ange-\n\nstellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden \n\nist (vgl. Stein/Jonas/Bork aaO § 66 Rdn. 16 m.w.Nachw.). Eine bindende Wir-\n\nkung hat ein in diesem Prozess ergehendes Urteil für die etwaigen Klagen der \n\nNebenintervenienten auf Ersatz des eigenen individuellen unmittelbaren Scha-\n\nden als Aktionäre i.S. von § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG ohnehin nicht, weil insoweit \n\nkein Fall der Rechtskrafterstreckung, Gestaltungswirkung oder Tatbestandswir-\n\nkung, der als Interventionsgrund in Betracht käme, vorliegt (vgl. schon RGZ \n\naaO S. 239). \n\n13 \n\nc) Noch weniger kann ein rechtliches Interesse i.S. des § 66 Abs. 1 ZPO \n\ninsoweit bejaht werden, als die Nebenintervenienten meinen, sie könnten \n\naus der angeblichen faktischen Beherrschung der M. AG durch die Beklagte \n\neinen im Wege der actio pro socio verfolgbaren Schadensersatzanspruch nach \n\n§ 317 Abs. 1 Satz 1 AktG ableiten. Gemäß der Verweisung in § 317 Abs. 4 \n\nAktG auf § 309 Abs. 4 AktG bezieht sich der Ersatzanspruch aus § 317 Abs. 1 \n\nSatz 1 AktG auf den Schaden der Gesellschaft selbst, hinsichtlich dessen ledig-\n\nlich die Besonderheit besteht, dass außer der Gesellschaft als Gläubigerin aus-\n\nnahmsweise auch der einzelne Aktionär das Recht zur gerichtlichen Geltend-\n\nmachung hat, jedoch nur Leistung an die Gesellschaft selbst fordern darf. Dass \n\nauf eine derartige actio pro socio der Nebenintervenienten zur Geltendmachung \n\ndes Gesellschaftsschadens i.S. des § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Entscheidung \n\nüber den davon verschiedenen Streitgegenstand des Ersatzes des unmittelba-\n\nren Eigenschadens der Klägerin nach § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG weder unmit-\n\ntelbar noch auch nur mittelbar rechtlich einwirkt, liegt auf der Hand. Auch inso-\n\nweit vermag die bloße teilweise Parallelität tatsächlicher und rechtlicher Vorfra-\n\ngen ein rechtliches Interesse der Nebenintervenienten am Obsiegen der Kläge-\n\nrin nicht zu begründen. Interventionswirkungen i.S. des § 68 ZPO hätte eine \n\nEntscheidung des Hauptprozesses im Verhältnis zwischen den Nebeninter-\n\nvenienten und der Klägerin, die sie als Hauptpartei unterstützen möchten, \n\nohnehin nicht. \n\n14 \n\nd) Das offensichtliche Fehlen des - gesetzlich erforderlichen - Interven-\n\ntionsgrundes i.S. des § 66 Abs. 1 ZPO können die Nebenintervenienten auch \n\nnicht mit der pauschalen Behauptung überspielen, die Zulassung der Nebenin-\n\ntervention sei \"aus Gründen des verfassungsrechtlich gebotenen Rechts-\n\nschutzes\" erforderlich. Insoweit hat bereits das Beschwerdegericht zutreffend \n\ndarauf hingewiesen, dass auch nicht ansatzweise zu erkennen ist, dass und \n\ngegebenenfalls weshalb ein unterbliebener Beitritt der Nebenintervenienten in \n\ndiesem Rechtsstreit ihre jetzige oder eine etwaige spätere Rechtsverfolgung \n\neigener Rechte unzumutbar erschweren würde. Denn einerseits könnten sie \n\nden Ausgang dieses Rechtsstreits abwarten und je nach dessen Ergebnis noch \n\nselbst über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen - gleich wel-\n\ncher Art - entscheiden. Andererseits wären sie aber auch nicht gehindert, schon \n\njetzt etwaige eigene Schadensersatzansprüche nach § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG \n\noder den Gesellschaftsschaden gemäß §§ 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 309 \n\nAbs. 4 Satz 1 und 2 AktG gerichtlich geltend zu machen. Auf diesem Wege \n\nkönnen sie sich daher in zumutbarer Weise eigenes rechtliches Gehör ohne \n\nEinschränkung \n\nihrer Rechtsschutzmöglichkeiten unabhängig \n\nvon der \n\n- tatbestandlich nicht zulässigen - Nebenintervention nach § 66 ZPO verschaf-\n\nfen. \n\n15 \n\n2. Hinsichtlich des nach Erlass des erstinstanzlichen Zwischenurteils im \n\nWege der Klageerweiterung in den Prozess eingeführten Feststellungsbegeh-\n\nrens gegenüber der Beklagten zu 1 gemäß § 256 ZPO gilt nichts anderes. Auch \n\ninsoweit fehlt auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens der beiden Neben-\n\nintervenienten (vgl. § 71 Abs. 1 ZPO) ein Interventionsgrund i.S. des § 66 \n\nAbs. 1 ZPO. Es ist - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat - \n\nschon bisher nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin mit diesem neuen An-\n\ntrag mehr als eine Zwischenfeststellung i.S. des § 256 Abs. 2 ZPO im Rahmen \n\nder Bescheidung ihres auf § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG gestützten Schadenser-\n\nsatzbegehrens anstrebt. Dass der neue Klageantrag - isoliert betrachtet - auch \n\nfür die etwaige Verfolgung eines Schadens der M. aus § 317 Abs. 1 Satz 1 \n\nAktG durch die Klägerin eine Rolle spielen könnte, ändert hieran nichts. Denn \n\ndie Klägerin hat bislang einen solchen Schaden nicht geltend gemacht, und die \n\nDisposition über die - außer aus dem Wortlaut des Antrags auch aus dessen \n\nBegründung abzuleitende - Zielrichtung ihres Begehrens obliegt allein der Klä-\n\ngerin. \n\n16 \n\nWelche etwaige zusätzliche Bedeutung das neue Feststellungsbegehren \n\nin Bezug auf ein angeblich von der Alleingesellschafterin der Klägerin initiiertes \n\nSpruchverfahren haben könnte, lässt sich der Darstellung des Streitverhältnis-\n\nses in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung nicht sicher entnehmen. \n\nAuch die Rechtsbeschwerdebegründung lässt insoweit eindeutigen, rechtser-\n\nheblichen Vortrag vermissen; sie beschränkt sich vielmehr auf ergänzende Aus-\n\nführungen zu dem bisherigen Streitgegenstand des Leistungsantrags der Klä-\n\ngerin. In Bezug darauf hätte aber eine Zwischenfeststellung entsprechend dem \n\nneuen Feststellungsantrag der Klägerin ebenso wenig eine präjudizielle rechtli-\n\nche Wirkung auf die Rechtslage der Nebenintervenienten wie hinsichtlich des \n\nvon der Klägerin verfolgten Leistungsbegehrens. \n\n17 \n\nDie von den Nebenintervenienten auch in diesem Zusammenhang her-\n\nvorgehobene Absicht, einen Gesellschaftsschaden im Wege der actio pro socio \n\nzu verfolgen, stellt - wie bereits oben unter 1 ausgeführt - kein beachtliches \n\nrechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin im vorliegenden Prozess dar. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 29.04.2005 - 14 O 195/03 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 18.08.2005 - 5 W 22/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-24/ii-zb-16-05","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-24/ii-zb-16-05","retrieved":"2026-07-10 20:32:16.648143+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-24/ii-zb-16-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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