{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-04-20","aktenzeichen":"3 StR 284/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 284/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammerge-\n\nrichts Berlin vom 18. März 2004 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nGründe: \n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt \n\nder Senat: \n\n1. Die Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien \n\nverletzt worden, weil die Vorsitzende in der Sitzungsverfügung Personen unter \n\n16 Jahren den Zutritt versagt habe, ist unbegründet. Ist - wie hier - die Sicher-\n\nheit im Gerichtsgebäude nicht ohne weiteres gewährleistet, dürfen im Rahmen \n\neiner Sicherheitsverfügung Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsver-\n\nhandlung regeln, getroffen werden, wenn für sie ein verständlicher Anlass be-\n\nsteht, wobei die Entscheidung hierüber im pflichtgemäßen Ermessen des die \n\nSitzungspolizei ausübenden Vorsitzenden steht (BGHSt 27, 13 ff.). \n\n4 \n\nEs ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorsitzende in \n\nZiffer 2 dieser Verfügung Personen, die jünger als 16 Jahre sind, den Zugang \n\ngenerell versagt hat. Nach § 175 Abs. 1 GVG war sie befugt, unerwachsene \n\nPersonen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung auszuschließen. Dass \n\nsie diese Befugnis im Rahmen einer Sicherheitsverfügung pauschal in der Wei-\n\nse ausgeübt hat, dass damit junge Menschen, die mehr als zwei Jahre unter \n\nder Volljährigkeitsgrenze sind, allgemein erfasst wurden, zeigt keinen Rechts-\n\nfehler auf. In Anbetracht der erforderlichen umfangreichen und personalintensi-\n\nven Eingangskontrollen, die Wachtmeistern und Polizeikräften übertragen wer-\n\nden mussten, kann jedenfalls für diese Altersgruppe, bei der eine hohe Wahr-\n\nscheinlichkeit für das Fehlen der Erwachsenenreife spricht, eine individuelle \n\nPrüfung dieser Reife durch das Gericht nicht gefordert werden. Die Entschei-\n\ndung des Reichsgerichts in RGSt 47, 375 f. steht dem nicht entgegen, da ihr \n\nkeine vergleichbare Situation, die eine Sicherheitsverfügung erforderlich mach-\n\nte, zugrunde lag. Im Übrigen betraf sie 17-jährige Zuschauer und hatte für diese \n\ndas Erfordernis einer individuellen Prüfung mit spezifischen Argumenten für \n\ndiese Altersgruppe begründet (Heiratsfähigkeit, Zulassung zum Militärdienst). \n\n5 \n\n2. Das Kammergericht hat das gesamte abgeurteilte Geschehen beim \n\nAngeklagten zu Unrecht nur als eine Tat bewertet. Zwar trifft es grundsätzlich \n\nzu, dass das Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung \n\nnach § 129 a Abs. 1 StGB in Tateinheit zu Straftaten steht, die der Täter als \n\nMitglied der Vereinigung begeht (BGHSt 29, 288 ff. zu § 129 StGB). Mehrere \n\nsolcher Straftaten, die untereinander in Tatmehrheit stehen würden, können \n\njedoch nur dann durch die Klammerwirkung des Organisationsdelikts des § 129 \n\na StGB zu einer Handlung zusammengefasst werden, wenn sie im Verhältnis \n\nzu ihm leichter oder annähernd gleichwertig sind (BGHSt 29, 288, 291). Dies ist \n\nbei Verbrechen des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion nach § 311 \n\nAbs. 1 StGB aF nicht der Fall, da sie mit einer Höchststrafe von 15 Jahren ge-\n\ngenüber 10 Jahren bei § 129 a Abs. 1 StGB bedroht sind (vgl. Rissing-van \n\nSaan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 30). Der Angeklagte H. ist indes dadurch \n\nnicht beschwert. \n\n6 \n\n3. Mit der sachlich-rechtlichen Beanstandung, die Voraussetzungen einer \n\ntätigen Reue nach § 129 a Abs. 7 i. V. m. § 129 Abs. 6 StGB seien zu Unrecht \n\nverneint worden, kann die Revision keinen Erfolg haben. Nach den zum Ende \n\nder Vereinigung getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte H. \n\nzusammen mit jedenfalls den weiteren Mitgliedern B. und G. der \n\nterroristischen Vereinigung bis zumindest März 1995 angehört. Zu welchem \n\nZeitpunkt danach und unter welchen Umständen die Vereinigung beendigt wor-\n\nden ist, konnte dagegen nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte geklärt \n\nwerden, ob - und gegebenenfalls unter welchen Umständen - der Angeklagte \n\nH. schon vorher ausgeschieden war. \n\n7 \n\na) Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Kammergericht die \n\nVoraussetzungen einer tätigen Reue ohne Rechtsfehler verneint. Die Vorschrift \n\ndes § 129 Abs. 6 StGB setzt insoweit voraus, dass der Täter freiwillige und \n\nernsthafte Bemühungen entfaltet, die darauf gerichtet sind, das Fortbestehen \n\nder Vereinigung zu verhindern. Aus Wortlaut und Sinn der Vorschrift folgt dabei \n\nzum einen, dass vor Beginn der Bemühungen die Vereinigung als solche noch \n\nbestanden hat, also ihre Zwecke oder Tätigkeiten nach wie vor darauf gerichtet \n\nwaren, Straftaten im Sinne der §§ 129, 129 a StGB zu begehen; zum anderen \n\nist Voraussetzung, dass nach der Vorstellung des Täters ohne sein Eingreifen \n\ndie Vereinigung fortbestehen würde, er aber durch sein Bemühen das Fortbe-\n\nstehen verhindern will. \n\n8 \n\nb) Eine solche Tätigkeit hat das Kammergericht bei keinem der Ange-\n\nklagten feststellen können, es musste sie auch nicht nach dem Zweifelssatz zu \n\nihren Gunsten unterstellen. Für entlastende Angaben eines Angeklagten gilt der \n\nGrundsatz, dass der Tatrichter sich eine Überzeugung von deren Richtigkeit \n\noder Unrichtigkeit aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu \n\nbilden hat. Er darf solche Angaben, für deren Richtigkeit keine zureichenden \n\nAnhaltspunkte bestehen und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne wei-\n\nteres als unwiderlegt hinnehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen, nur \n\nweil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt (vgl. BGHSt 34, 29, \n\n34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6 und Überzeugungsbildung 29; BGH NStZ \n\n2002, 48). Für die bloße Unterstellung entlastender Sachverhaltsgestaltungen \n\nbei schweigenden Angeklagten gilt dies erst recht. \n\n9 \n\nAusreichende Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende Verhinderungs-\n\nbemühungen eines oder mehrerer der Beteiligten stattgefunden hatten, ergeben \n\nsich entgegen der Auffassung der Revision nicht allein daraus, dass die Verei-\n\nnigung ihre Tätigkeit - irgendwann nach dem März 1995 - eingestellt hat. Denn \n\nes sind mehrere Sachverhaltsgestaltungen denkbar und sogar nahe liegend, \n\ndie zu einer Beendigung auf andere Weise geführt haben: Möglich erscheint es \n\netwa, dass eines oder mehrere der verbliebenen Mitglieder ihre Mitarbeit einsei-\n\ntig aufgegeben haben, weil sie - wie zuvor die früheren Mitglieder S. und \n\nE. - ein Weitermachen für sinnlos erachtet haben oder wie M. aus \n\nsonstigen Gründen ausgeschieden sind, ohne dass sie sich bemüht haben, das \n\nFortbestehen der Vereinigung zu verhindern. Auch könnte zwischen den Rest-\n\nmitgliedern ein unüberbrückbarer Streit über die weitere Strategie entstanden \n\nsein, der zur Beendigung der Vereinigung geführt hat. \n\n10 \n\nc) Schließlich hat das Kammergericht die Voraussetzungen einer tätigen \n\nReue zutreffend auch für den Fall verneint, dass die verbliebenen Mitglieder \n\neinvernehmlich zum Ergebnis gekommen sind, dass sich ihre Ziele nicht errei-\n\nchen lassen und ein Weitermachen somit sinnlos geworden ist. Ein solches \n\nScheitern steht der Annahme von Freiwilligkeit entgegen; es kann auch nicht \n\ndavon die Rede sein, dass ein sonst zu erwartendes Fortbestehen verhindert \n\nworden wäre. Insoweit liegen die Umstände anders als in dem von der Verteidi-\n\ngung herangezogenen Fall des \"Autonomen Zusammenschlusz Magdeburg \n\n(AZ-MD)\", bei dem ein Teil der Mitglieder einen Auflösungsbeschluss initiiert \n\nund dabei erwartet hatte, dass die Mitglieder, die an sich weitermachen wollten, \n\ndas Ergebnis eines solchen Beschlusses akzeptieren würden (vgl. OLG Naum-\n\nburg, Urt. vom 21. Oktober 2003 - 2 StE 8/03-2(1/03)). \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-20/3-str-284-05-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-20/3-str-284-05-2","retrieved":"2026-07-10 20:29:10.117375+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-20/3-str-284-05-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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