{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-04-20","aktenzeichen":"3 StR 284/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 284/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammerge-\n\nrichts Berlin vom 18. März 2004 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt \n\nder Senat: \n\n1. Die Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien \n\nverletzt worden, weil die Vorsitzende in der Sitzungsverfügung Personen unter \n\n16 Jahren den Zutritt versagt habe, ist unbegründet. Ist - wie hier - die Sicher-\n\nheit im Gerichtsgebäude nicht ohne weiteres gewährleistet, dürfen im Rahmen \n\neiner Sicherheitsverfügung Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsver-\n\nhandlung regeln, getroffen werden, wenn für sie ein verständlicher Anlass be-\n\nsteht, wobei die Entscheidung hierüber im pflichtgemäßen Ermessen des die \n\nSitzungspolizei ausübenden Vorsitzenden steht (BGHSt 27, 13 ff.). \n\n4 \n\nEs ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorsitzende in \n\nZiffer 2 dieser Verfügung Personen, die jünger als 16 Jahre sind, den Zugang \n\ngenerell versagt hat. Nach § 175 Abs. 1 GVG war sie befugt, unerwachsene \n\nPersonen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung auszuschließen. Dass \n\nsie diese Befugnis im Rahmen einer Sicherheitsverfügung pauschal in der Wei-\n\nse ausgeübt hat, dass damit junge Menschen, die mehr als zwei Jahre unter \n\nder Volljährigkeitsgrenze sind, allgemein erfasst wurden, zeigt keinen Rechts-\n\nfehler auf. In Anbetracht der erforderlichen umfangreichen und personalintensi-\n\nven Eingangskontrollen, die Wachtmeistern und Polizeikräften übertragen wer-\n\nden mussten, kann jedenfalls für diese Altersgruppe, bei der eine hohe Wahr-\n\nscheinlichkeit für das Fehlen der Erwachsenenreife spricht, eine individuelle \n\nPrüfung dieser Reife durch das Gericht nicht gefordert werden. Die Entschei-\n\ndung des Reichsgerichts in RGSt 47, 375 f. steht dem nicht entgegen, da ihr \n\nkeine vergleichbare Situation, die eine Sicherheitsverfügung erforderlich mach-\n\nte, zugrunde lag. Im Übrigen betraf sie 17-jährige Zuschauer und hatte für diese \n\ndas Erfordernis einer individuellen Prüfung mit spezifischen Argumenten für \n\ndiese Altersgruppe begründet (Heiratsfähigkeit, Zulassung zum Militärdienst). \n\n5 \n\n2. Die Rüge, das Kammergericht habe Aussetzungsanträge bis zur Her-\n\nausgabe der vollständigen Gesprächsprotokolle des Bundesamtes für Verfas-\n\nsungsschutz mit dem Zeugen M. zu Unrecht abgelehnt, ist unbegründet. \n\nDas Tatgericht war weder unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Sachauf-\n\nklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), der Rücksichtnahme auf die Belange der \n\nVerteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO), noch des fairen Verfahrens (Art. 6 MRK) ver-\n\npflichtet, den Aussetzungsanträgen zu entsprechen; eine veränderte Sachlage \n\nim Sinne des § 265 Abs. 4 StPO war - entgegen der Auffassung der Revision - \n\nohnehin nicht gegeben. Das Kammergericht hat in seinen Beschlüssen unter \n\nOrientierung an den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwi-\n\nckelten Grundsätzen die wesentlichen Belange - Wahrheitsermittlung einerseits, \n\nVerfahrensbeschleunigung andererseits - erkannt und unter Berücksichtigung \n\nder konkreten Umstände des Falles gegeneinander abgewogen (BGH NStZ \n\n1985, 466 ff.). Es hat dabei berücksichtigt, dass zwar bereits eine verwaltungs-\n\ngerichtliche Entscheidung auf Aufhebung der Sperrerklärung in erster Instanz \n\nvorgelegen hat, diese aber nicht rechtskräftig war und dass ihr im Übrigen nicht \n\ndie Verpflichtung zur Herausgabe der ungeschwärzten Protokolle entnommen \n\nwerden konnte. Angesichts einer Sachlage, die wesentlich dadurch gekenn-\n\nzeichnet ist, dass es nicht um die völlige Sperrung eines Zeugen als Beweis-\n\nperson - wie sonst häufig im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 96 \n\nStPO - geht, sondern dass hier der Zeuge M. persönlich für eine außerge-\n\nwöhnlich lange Befragung im Ermittlungsverfahren und ebenso im späteren \n\nHauptverfahren zur Verfügung gestanden hat, durfte das Kammergericht den \n\ngeschwärzten Passagen eine allenfalls geringe potentielle Beweisbedeutung \n\nbeimessen. Denn die Befragung des Zeugen durch den Verfassungsschutz hat \n\nerst nach Abschluss eines wesentlichen Teils der Vernehmungen im Ermitt-\n\nlungsverfahren stattgefunden. Damit konnten aber die Aussageentwicklung \n\nzwischen Ermittlungsverfahren und der Hauptverhandlung nachverfolgt und et-\n\nwaige Abweichungen - wie geschehen - näher beleuchtet werden. Unter diesen \n\nUmständen lag kein Sachverhalt vor, aufgrund dessen sich das Gericht zur wei-\n\nteren Aufklärung gedrängt sehen musste. Damit war eine Aussetzung nicht nur \n\nnicht geboten, sie hätte vielmehr dem Gebot der rechtsstaatlich geforderten \n\nBeschleunigung des Strafverfahrens widersprochen \n\n(BVerfGE 63, 45, \n\n68 f.). \n\n6 \n\n3. Das Kammergericht hat den \"Hilfsbeweisantrag\" auf Verlesung sämtli-\n\ncher 42 Protokolle über die Vernehmung des Zeugen M. durch die Ermitt-\n\nlungsbehörden im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Allerdings hätte dieser \n\nAntrag, wenn er als Beweisantrag zu qualifizieren wäre, nicht nach § 244 Abs. 3 \n\nSatz 1 i. V. m. § 250 StPO abgelehnt werden dürfen, da § 250 StPO nur eine \n\nersetzende, nicht aber eine ergänzende Verlesung von Vernehmungsprotokol-\n\nlen verbietet. Tatsächlich handelt es sich jedoch nicht um einen Beweisantrag, \n\nda es an der Angabe bestimmter Beweistatsachen fehlt. Darunter sind konkre-\n\nte, im Einzelnen bezeichnete Sachverhalte zu verstehen, die der Wahrnehmung \n\nunterliegen (vgl. Herdegen in KK 5. Aufl. § 244 Rdn. 45). Solche Sachverhalte \n\nsind nicht benannt. Vielmehr verfolgt der Antrag das erklärte Ziel, zu näher be-\n\nnannten Bewertungen der Qualität der Angaben des Zeugen zu gelangen. Dies \n\nwird in der Revisionsbegründung dahin zusammengefasst, dass damit zum ei-\n\nnen die Widersprüchlichkeit der Angaben und zum anderen die Rolle des Zeu-\n\ngen als Ermittlungsgehilfe bewiesen werden sollte. Zu Recht hat sich das Tat-\n\ngericht auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht zur Verle-\n\nsung der Protokolle verpflichtet gesehen. \n\n7 \n\n4. Mit der auf § 253 Abs. 2 StPO gestützten Rüge, das Kammergericht \n\nhabe es zu Unrecht abgelehnt, bestimmte Passagen der Protokolle über die \n\nVernehmung des Zeugen M. im Ermittlungsverfahren zum Beweis von Wi-\n\ndersprüchen zu verlesen, macht die Revision in der Sache eine Verletzung der \n\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) oder eine rechtsfehlerhafte Zurückwei-\n\nsung eines Beweisantrags (§ 244 Abs. 3 StPO) geltend; ein Verstoß gegen \n\n§ 253 Abs. 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn Protokolle verlesen worden \n\nsind (was hier gerade nicht geschehen ist), obwohl die Voraussetzungen der \n\nVorschrift nicht vorliegen. \n\n8 \n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Verlesung von Protokollen in Anwendung \n\nvon § 253 Abs. 2 StPO - wie sie die Revision hier für geboten erachtet - ist nur \n\nzulässig, wenn ein Zeuge bestreitet, so wie protokolliert, ausgesagt zu haben. \n\nDie dann an sich gebotene Vernehmung der Verhörsperson kann bei Vorliegen \n\nder Voraussetzungen durch die Verlesung nach § 253 Abs. 2 StPO ersetzt wer-\n\nden (BGH NStZ 2002, 46 f.). \n\n9 \n\nGegenstand einer Beweisaufnahme kann in solchen Fällen aber nur \n\nsein, ob der Zeuge im Ermittlungsverfahren anders ausgesagt hat als in der \n\nHauptverhandlung, was gegebenenfalls durch die Verlesung des Protokolls be-\n\nwiesen wird. Räumt der Zeuge indes - etwa nach Vorhalt - ein, so wie protokol-\n\nliert ausgesagt zu haben, ist diese Tatsache bewiesen und bedarf keines weite-\n\nren Beweises mehr. So liegt es hier. Der Zeuge M. hat erklärt, dass alle von \n\nihm unterzeichneten Protokolle richtig gefasst sind. Damit war eine weitere Be-\n\nweisaufnahme nicht mehr geboten. Dagegen kann die Frage, ob zwischen der \n\nzutreffend protokollierten Aussage des Zeugen im Ermittlungsverfahren und der \n\nin der Hauptverhandlung tatsächlich ein Widerspruch besteht, nicht durch eine \n\nTatsachenfeststellung im Wege der Beweisaufnahme, sondern nur durch die \n\nbeweiswürdigende Bewertung beider Aussagen geklärt werden. \n\n10 \n\n5. Auch mit der sachlich-rechtlichen Beanstandung, die Voraussetzungen \n\neiner tätigen Reue nach § 129 a Abs. 7 i. V. m. § 129 Abs. 6 StGB seien zu Un-\n\nrecht verneint worden, kann die Revision keinen Erfolg haben. Nach den zum \n\nEnde der Vereinigung getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte B. \n\nzusammen mit jedenfalls den weiteren Mitgliedern H. und G. der \n\nterroristischen Vereinigung bis zumindest März 1995 angehört. Zu welchem \n\nZeitpunkt danach und unter welchen Umständen die Vereinigung beendigt wor-\n\nden ist, konnte dagegen nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte geklärt \n\nwerden, ob - und gegebenenfalls unter welchen Umständen - der Angeklagte \n\nB. schon vorher ausgeschieden war. \n\n11 \n\na) Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Kammergericht die \n\nVoraussetzungen einer tätigen Reue ohne Rechtsfehler verneint. Die Vorschrift \n\ndes § 129 Abs. 6 StGB setzt insoweit voraus, dass der Täter freiwillige und \n\nernsthafte Bemühungen entfaltet, die darauf gerichtet sind, das Fortbestehen \n\nder Vereinigung zu verhindern. Aus Wortlaut und Sinn der Vorschrift folgt dabei \n\nzum einen, dass vor Beginn der Bemühungen die Vereinigung als solche noch \n\nbestanden hat, also ihre Zwecke oder Tätigkeiten nach wie vor darauf gerichtet \n\nwaren, Straftaten im Sinne der §§ 129, 129 a StGB zu begehen; zum anderen \n\nist Voraussetzung, dass nach der Vorstellung des Täters ohne sein Eingreifen \n\ndie Vereinigung fortbestehen würde, er aber durch sein Bemühen das Fortbe-\n\nstehen verhindern will. \n\n12 \n\nb) Eine solche Tätigkeit hat das Kammergericht bei keinem der Ange-\n\nklagten feststellen können, es musste sie auch nicht nach dem Zweifelssatz zu \n\nihren Gunsten unterstellen. Für entlastende Angaben eines Angeklagten gilt der \n\nGrundsatz, dass der Tatrichter sich eine Überzeugung von deren Richtigkeit \n\noder Unrichtigkeit aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu \n\nbilden hat. Er darf solche Angaben, für deren Richtigkeit keine zureichenden \n\nAnhaltspunkte bestehen und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne wei-\n\nteres als unwiderlegt hinnehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen, nur \n\nweil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt (vgl. BGHSt 34, 29, \n\n34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6 und Überzeugungsbildung 29; BGH NStZ \n\n2002, 48). Für die bloße Unterstellung entlastender Sachverhaltsgestaltungen \n\nbei schweigenden Angeklagten gilt dies erst recht. \n\n13 \n\nAusreichende Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende Verhinderungs-\n\nbemühungen eines oder mehrerer der Beteiligten stattgefunden hatten, ergeben \n\nsich entgegen der Auffassung der Revision nicht allein daraus, dass die Verei-\n\nnigung ihre Tätigkeit - irgendwann nach dem März 1995 - eingestellt hat. Denn \n\nes sind mehrere Sachverhaltsgestaltungen denkbar und sogar nahe liegend, \n\ndie zu einer Beendigung auf andere Weise geführt haben: Möglich erscheint es \n\netwa, dass eines oder mehrere der verbliebenen Mitglieder ihre Mitarbeit einsei-\n\ntig aufgegeben haben, weil sie - wie zuvor die früheren Mitglieder S. und \n\nE. - ein Weitermachen für sinnlos erachtet haben oder wie M. aus sons-\n\ntigen Gründen ausgeschieden sind, ohne dass sie sich bemüht haben, das \n\nFortbestehen der Vereinigung zu verhindern. Auch könnte zwischen den Rest-\n\nmitgliedern ein unüberbrückbarer Streit über die weitere Strategie entstanden \n\nsein, der zur Beendigung der Vereinigung geführt hat. \n\n14 \n\nc) Schließlich hat das Kammergericht die Voraussetzungen einer tätigen \n\nReue zutreffend auch für den Fall verneint, dass die verbliebenen Mitglieder \n\neinvernehmlich zum Ergebnis gekommen sind, dass sich ihre Ziele nicht errei-\n\nchen lassen und ein Weitermachen somit sinnlos geworden ist. Ein solches \n\nScheitern steht der Annahme von Freiwilligkeit entgegen; es kann auch nicht \n\ndavon die Rede sein, dass ein sonst zu erwartendes Fortbestehen verhindert \n\nworden wäre. Insoweit liegen die Umstände anders als in dem von der Verteidi-\n\ngung herangezogenen Fall des \"Autonomen Zusammenschlusz Magdeburg \n\n(AZ-MD)\", bei dem ein Teil der Mitglieder einen Auflösungsbeschluss initiiert \n\nund dabei erwartet hatte, dass die Mitglieder, die an sich weitermachen wollten, \n\ndas Ergebnis eines solchen Beschlusses akzeptieren würden (vgl. OLG Naum-\n\nburg, Urt. vom 21. Oktober 2003 - 2 StE 8/03-2(1/03)). \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-20/3-str-284-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-20/3-str-284-05","retrieved":"2026-07-10 20:28:54.493735+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-20/3-str-284-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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