{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-04-13","aktenzeichen":"IX ZR 22/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 54, 55 Abs. 1 Nr. 3, § 209 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 210 a) Für die Abgrenzung von Altmasseverbindlichkeiten zu Neumasseverbindlichkei- ten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist ausschließlich der Zeitpunkt maß- gebend, in dem die Masseverbindlichkeit begründet worden ist; auf den Entste- hungsgrund der Forderung kommt es nicht an. b) Ist die Insolvenzmasse unzulänglich, hat die Berichtigung der Kosten des Insol- venzverfahrens (§ 54 InsO) absoluten Vorrang vor dem Ausgleich der Neumas- severbindlichkeiten. c) Konkurrieren im massearmen Insolvenzverfahren die im ersten Rang zu berichti- genden Kosten mit den im zweiten Rang zu berichtigenden Neumasseverbind- lichkeiten, gelten die zu § 210 InsO entwickelten Rechtsgrundsätze in diesem Verhältnis entsprechend. d) Reicht die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, den Neumasse- gläubiger unter vorrangiger Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu befriedigen, fehlt der hierauf gerichteten Zahlungsklage des Neumassegläubigers das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Ergänzung von BGHZ 154, 358).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 22/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. April 2006 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nInsO §§ 54, 55 Abs. 1 Nr. 3, § 209 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 210 \n\na) Für die Abgrenzung von Altmasseverbindlichkeiten zu Neumasseverbindlichkei-\nten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist ausschließlich der Zeitpunkt maß-\ngebend, in dem die Masseverbindlichkeit begründet worden ist; auf den Entste-\nhungsgrund der Forderung kommt es nicht an. \n\nb) \n\nIst die Insolvenzmasse unzulänglich, hat die Berichtigung der Kosten des Insol-\nvenzverfahrens (§ 54 InsO) absoluten Vorrang vor dem Ausgleich der Neumas-\nseverbindlichkeiten. \n\nc) Konkurrieren im massearmen Insolvenzverfahren die im ersten Rang zu berichti-\ngenden Kosten mit den im zweiten Rang zu berichtigenden Neumasseverbind-\nlichkeiten, gelten die zu § 210 InsO entwickelten Rechtsgrundsätze in diesem \nVerhältnis entsprechend. \n\nd) Reicht die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, den Neumasse-\ngläubiger unter vorrangiger Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu \nbefriedigen, fehlt der hierauf gerichteten Zahlungsklage des Neumassegläubigers \ndas erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Ergänzung von BGHZ 154, 358). \n\nBGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05 - OLG Rostock \n\n LG Neubrandenburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 29. Dezember \n\n2004 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neu-\n\nbrandenburg vom 14. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDie Klage wird als unzulässig abgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Oktober 2002 eröffne-\n\nten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. Baumaschinen- \n\nGmbH (fortan: Schuldnerin). Am 9. Oktober 2002 zeigte er die Masseunzu-\n\nlänglichkeit an. Neben der Schuldnerin besteht mit einer eigenen Kontoverbin-\n\ndung die B. Immobilien- GmbH. Am 14. Februar 2003 überwies \n\nder Kläger zum Ausgleich einer Forderung dieser Gesellschaft, die von der In-\n\nsolvenz nicht betroffen ist, an die Schuldnerin auf deren bereits aufgelöstes \n\nKonto 30.424,90 €. Die Empfängerbank leitete den Geldbetrag an den Beklag-\n\nten weiter. Dieser zahlte den Betrag auf ein Sonderkonto ein, erkannte den \n\nRückforderungsanspruch des Klägers als Masseverbindlichkeit an und lehnte \n\ndie Rückzahlung unter Hinweis auf die Masseunzulänglichkeit ab. \n\n2 \n\nDer Kläger hat den Beklagten auf Rückzahlung des Betrages zuzüglich \n\nZinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte zeigte im Laufe des Verfahrens \n\ngegenüber dem Insolvenzgericht die Fortdauer der Masseunzulänglichkeit an. \n\nDie Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Dagegen wendet sich der Be-\n\nklagte mit seiner zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision ist begründet. Der auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB in \n\nVerbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO gestützten Zahlungsklage gegen die \n\nMasse fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger nur mit \n\neiner quotalen Befriedigung rechnen und deshalb seinen Anspruch nicht im \n\nWege der Leistungsklage verfolgen kann. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht meint, der von dem Beklagten als Masseverbind-\n\nlichkeit anerkannte Bereicherungsanspruch sei als Neumasseverbindlichkeit \n\n(§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO) zu erfüllen. Die Insolvenzordnung sehe für Ansprüche \n\naus ungerechtfertigter Bereicherung keine Sonderregelung vor. Mit dem Sinn \n\nder Zäsurwirkung der Unzulänglichkeitsanzeige sei es auch nicht zu vereinba-\n\nren, einen nach der Anzeige entstandenen Bereicherungsanspruch dem zuvor \n\nbegründeten gleichzustellen. Die erneut angezeigte Masseunzulänglichkeit ste-\n\nhe der Leistungsklage nicht entgegen, weil sie im Streitfall ohne Wirkung bleibe. \n\nIhre Bindungswirkung im Allgemeinen könne dahinstehen. Diese betreffe nur \n\nFälle, in denen die in § 209 Abs. 2 InsO erwähnten Verbindlichkeiten oder neue \n\nVertragspflichten nicht bedient werden könnten. Im Streitfall beruhe die hinzu-\n\ngekommene Neumasseverbindlichkeit nicht auf einer Handlung des Insolvenz-\n\nverwalters, welche die unzulängliche Masse weiter belastet habe. Die Bereiche-\n\nrung der Masse und die sie treffende Ausgleichspflicht träfen vielmehr zusam-\n\nmen. Nach der ersten Unzulänglichkeitsanzeige sei keine nicht durch einen ent-\n\nsprechenden liquiden Wertzufluss gedeckte Verbindlichkeit hinzugekommen. \n\nRechnerisch sei der Vermögensstatus der unzulänglichen Masse gleich geblie-\n\nben; gleiches gelte für deren Liquidität. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDiese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von \n\ndem Kläger an die von dem Beklagten verwaltete Insolvenzmasse erbrachte \n\nZahlung im Verhältnis der Parteien rückabzuwickeln ist. Nach § 35 InsO erfasst \n\ndas Insolvenzverfahren auch das Vermögen, welches der Schuldner während \n\ndes Verfahrens erlangt. Gegenständlich gehören hierzu auch pfändbare Forde-\n\nrungen gegen Kreditinstitute, ohne dass es einen Unterschied macht, ob es sich \n\num die Einlage des Schuldners auf einem noch bestehenden Bank- oder Giro-\n\nkonto handelt (vgl. Holzer in Kübler/Prütting, InsO § 35 Rn. 86) oder ob der \n\nZahlungszufluss, weil das Konto - wie hier - schon geschlossen war, zunächst \n\nanderweitig verbucht worden ist. Dies könnte anders sein, wenn der Kläger nur \n\nein falsches Zielkonto, aber den richtigen Zahlungsempfänger - den Gläubiger \n\nder Forderung - angegeben hätte. Dann läge der Fall einer sogenannten Fehl-\n\nüberweisung vor, die möglicherweise im Verhältnis zwischen dem Kläger und \n\nder Empfängerbank zu korrigieren gewesen wäre (vgl. Schimansky in Schiman-\n\nsky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rn. 10 ff, § 49 Rn. 46). \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte jedoch nicht \n\nan den Gläubiger der Forderung gezahlt. \n\n7 \n\nDie Empfängerbank war in Nachwirkung des durch die Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beendeten Girover-\n\ntrages auch befugt, den Überweisungsbetrag für die Schuldnerin entgegenzu-\n\nnehmen und ihn an den Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und Ver-\n\nfügungsbefugnis übergegangen war (§ 80 Abs. 1 InsO), weiterzuleiten (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 21. März 1995 - XI ZR189/94, WM 1995, 745). \n\n8 \n\n2. Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit nach § 208 \n\nAbs. 1 Satz 1 InsO angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Massever-\n\nbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (§ 210 InsO). \n\nNach feststehender Rechtsprechung kann nach diesem Zeitpunkt eine solche \n\nMasseverbindlichkeit auch nicht mehr im Wege der Leistungsklage verfolgt \n\nwerden (BGHZ 154, 358, 360; BGH, Urt. v. 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, \n\nWM 2004, 295, 298; v. 29. April 2004 - IX ZR 141/03, ZInsO 2004, 674, 675; \n\nBAG ZIP 2002, 628, 629 f). Für Neumasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 \n\nAbs. 1 Nr. 2 InsO gelten diese Einschränkungen allerdings grundsätzlich nicht. \n\nSie können regelmäßig gegen die Masse vollstreckt werden (vgl. § 210 InsO) \n\nund in diesem Umfang auch Gegenstand einer zulässigen Leistungsklage sein. \n\n9 \n\na) Das Berufungsgericht hat den Bereicherungsanspruch des Klägers \n\naus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB - vorbehaltlich der erneuten Anzeige der \n\nMasseunzulänglichkeit im Prozess - als Neumasseverbindlichkeit im Sinne von \n\n§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO eingeordnet. Dies trifft zu. Der Bereicherungsanspruch \n\ngehört nicht zu den Kosten des Verfahrens. Er ist durch die Zahlung im Februar \n\n2003 und mithin nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 9. Oktober 2002 \n\nim Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO begründet worden. Die nach der Rang-\n\nordnung des § 209 Abs. 1 InsO an zweiter Rangstelle zu befriedigenden Neu-\n\nmasseverbindlichkeiten umfassen sämtliche Ansprüche nach § 55 InsO, deren \n\nRechtsgrund nach der angezeigten Masseunzulänglichkeit geschaffen worden \n\nist. Für die Abgrenzung gegenüber den im Rang zurückgestuften Altmassever-\n\nbindlichkeiten ist ausschließlich der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Insol-\n\nvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht angezeigt hat. \n\nAuf den Entstehungsgrund der Forderung kommt es nicht an (vgl. Braun/ \n\nKießner, InsO 2. Aufl. § 209 Rn. 14, 32; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 209 \n\nRn. 10, 18; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 209 Rn. 20; Pape in Kübler/Prüt-\n\nting, InsO § 209 Rn. 9 f; Smid, InsO 2. Aufl. § 209 Rn. 11; Uhlenbruck, InsO \n\n12. Aufl. § 209 Rn. 7, 17). \n\n10 \n\nb) Die von dem Beklagten in den Vorinstanzen vertretene Rechtsauffas-\n\nsung, es könne keine \"aufoktroyierten\" Neumasseverbindlichkeiten geben, fin-\n\ndet in der gesetzlichen Regelung keine Stütze. \n\n11 \n\naa) Der Senat hat in seiner Rechtsprechung zur Abgrenzung von Neu-\n\nmasseverbindlichkeiten zu Altmasseverbindlichkeiten bei Dauerschuldverhält-\n\nnissen (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2, 3 InsO) zwar ange-\n\nnommen, ein Verständnis, welches auf die Möglichkeit des Insolvenzverwalters \n\nzur Verhinderung der Masseverbindlichkeit abstelle, entspreche auch dem \n\nsystematischen Zusammenhang des § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO mit der Regelung \n\nin den korrespondierenden Vorschriften der § 61 Satz 1, § 90 InsO sowie der \n\nEntstehungsgeschichte dieser Vorschriften. Die Amtliche Begründung der Bun-\n\ndesregierung (zu § 101 des Entwurfs einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. \n\n12/2443 S. 138) unterscheide insoweit ausdrücklich zwischen \"oktroyierten\" und \n\n\"gewillkürten\" Masseverbindlichkeiten; sie stelle hierbei auch auf den Vertrau-\n\nensschutz für Partner ab, die mit dem Insolvenzverwalter neue Verträge ab-\n\nschlössen (vgl. BGHZ 154, 358, 365 f). Weder nach dem Wortlaut der zitierten \n\nWendungen noch nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe besteht \n\nein Anhalt, dass der von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorausgesetzte Gleichrang der \n\n\"sonstigen Masseverbindlichkeiten\" im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsO in \n\nFrage zu stellen ist. \n\n12 \n\nbb) Hierfür ergibt auch die Entstehungsgeschichte der Vorschriften über \n\ndie Abwicklung des masseunzulänglichen Verfahrens im Übrigen nichts. Die \n\nWendung in der Amtlichen Begründung (aaO zu § 321 S. 220), Neumassever-\n\nbindlichkeiten seien dadurch gekennzeichnet, dass \"der Verwalter\" diese nach \n\ndem - auf der Grundlage der Entwurfsfassung noch vorgesehenen - Antrag auf \n\nFeststellung der Masseunzulänglichkeit \"begründet\" habe, zielt wiederum auf \n\nden in besonderer Weise regelungsbedürftigen Hauptfall der Massearmut, dass \n\nnämlich durch ein \"Weiterwirtschaften\" des Verwalters neue vertragliche Mas-\n\nseverbindlichkeiten entstehen, die von Altmasseverbindlichkeiten abzugrenzen \n\nsind (vgl. § 209 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO). Ansprüche aus gesetzlichen Schuld-\n\nverhältnissen, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden \n\nsind, werden hierdurch nicht ausgegrenzt. \n\n13 \n\nEs wird im Gegenteil die Auffassung vertreten, die rangmäßige Gleich-\n\nstellung mit den sonstigen Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 \n\nInsO und die damit verbundene Rückstufung der Masseverbindlichkeiten aus \n\nungerechtfertigter Bereicherung der Masse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO hinter \n\ndie Kosten des Insolvenzverfahrens (vgl. § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO) sei nicht be-\n\nrechtigt, weil für eine Inanspruchnahme der Massebereicherung zur Finanzie-\n\nrung des Insolvenzverfahrens jeder haftungsrechtliche Zuweisungsgrund fehle \n\n(Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 14.24; MünchKomm-InsO/Hefermehl, \n\n§ 55 Rn. 204; Nerlich/Römermann/Westphal, InsO § 209 Rn. 14; Dinstühler ZIP \n\n1998, 1697, 1699; Smid WM 1998, 1313, 1321). Nach anderer, vorzugswürdi-\n\nger Ansicht ist die uneingeschränkte Hervorhebung der Verfahrenskosten aus \n\nGründen der geordneten Verfahrensabwicklung nicht zu beanstanden (vgl. HK-\n\nInsO/Landfermann, \n\naaO \n\n§ 209 \n\nRn. 18; \n\nPape \n\nin \n\nKübler/ \n\nPrütting, aaO § 209 Rn. 3 c, 6; Uhlenbruck, aaO § 209 Rn. 17). Gegen die Ein-\n\nordnung von nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründeten Bereiche-\n\nrungsansprüchen in die von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfassten Neumassever-\n\nbindlichkeiten bestehen danach keine Bedenken. \n\n14 \n\n3. Die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die erneute Anzeige \n\nder Masseunzulänglichkeit am 8. Dezember 2003 stehe der Leistungsklage \n\nebenfalls nicht entgegen, weil sich die Neumasse nach dem Zahlungseingang \n\nnicht verändert habe und die erneute Anzeige in einem solchen Fall keine ent-\n\nscheidende Wirkung entfalte, ist nicht tragfähig. Sie vernachlässigt das in § 209 \n\nAbs. 1 InsO geregelte Rangverhältnis, nach dem die Kosten des Insolvenzver-\n\nfahrens (§ 54 InsO) stets im ersten Rang zu befriedigen sind. Hierzu zählen \n\nneben den Gerichtskosten insbesondere die Vergütungen und die Auslagen des \n\nInsolvenzverwalters. \n\n15 \n\na) Welche Rechtsfolgen eintreten, wenn nach Anzeige der Masseunzu-\n\nlänglichkeit (§ 208 InsO) die Masse einschließlich der neu zu erwirtschaftenden \n\nInsolvenzmasse nicht ausreicht, um alle fälligen Neumasseverbindlichkeiten zu \n\ndecken, ist gesetzlich nicht geregelt. Der Bundesgerichtshof hat bereits ent-\n\nschieden, dass die Vorschrift des § 210 InsO in ihrem unmittelbaren Anwen-\n\ndungsbereich ein Vollstreckungsverbot nur für (Alt-)Masseverbindlichkeiten im \n\nSinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO anordnet (BGHZ 154, 358, 368). Hieran ist \n\nfestzuhalten. \n\n16 \n\nb) Die Revisionsbegründung versteht die weiteren Ausführungen in der \n\ngenannten Senatsentscheidung (BGHZ aaO S. 369) in der Weise, dass es das \n\nvom Senat gebilligte Modell von der \"Insolvenz in der Insolvenz der Insolvenz\" \n\nnahe lege, die Vorschriften der §§ 207 ff InsO auf jeden Fall der Unzulänglich-\n\nkeit der Neumasse anzuwenden, mit der Folge, dass auch der erneuten - for-\n\nmellen - Anzeige der Masseunzulänglichkeit Bindungswirkung zukomme. \n\n17 \n\naa) Dies läuft darauf hinaus, gesetzliche Neumasseverbindlichkeiten im \n\nSinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Rang abzuwerten und Verbindlichkeiten, \n\ndie nach der erneuten Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden \n\nsind, einen im Gesetz nicht vorgesehenen verbesserten Rang zu verschaffen. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es im Gegenteil - ohne \n\ngesetzliches Gebot - nicht unverzichtbar nötig, jeder erneuten Anzeige der \n\nMasseunzulänglichkeit die \n\nrechtsverbindliche Wirkung des § 208 \n\nInsO \n\nbeizumessen (BGHZ 154, 358, 369). Die Entscheidung unterstreicht dies mit \n\nder Erwägung, dass die gesonderte weitere Abwicklung der Insolvenzmasse \n\nnach § 208 Abs. 3 InsO geradezu gefährdet wäre, wenn bei einem weiterhin mit \n\nVerlusten arbeitenden Schuldnerunternehmen Monat für Monat erneut die Mas-\n\nseunzulänglichkeit angezeigt werden müsste und für Neumasseverbindlichkei-\n\nten jeweils abgesonderte Massebestandteile zu bilden wären (vgl. BGHZ aaO \n\nS. 369, 370). \n\n18 \n\nbb) Damit hat sich der Senat im Grundsatz gegen eine analoge Anwen-\n\ndung der §§ 207 ff InsO auf den Fall der Unzulänglichkeit der nach Anzeige der \n\nMasseunzulänglichkeit zu erwirtschaftenden Neumasse ausgesprochen. Eine \n\nAnalogie setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene \n\nLücke vorliegt und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv \n\nfestgestellt werden kann, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers - und \n\ndas ist der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke im \n\nWege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte (vgl. Canaris, \n\nDie Feststellung von Lücken im Gesetz, 2. Aufl. S. 51). Neben der Darlegung \n\neiner planwidrigen Gesetzeslücke erfordert die analoge Anwendung der für ei-\n\nnen Tatbestand im Gesetz gegebenen Regel auf einen vom Gesetz nicht gere-\n\ngelten Tatbestand die Begründung, dass beide Tatbestände infolge ihrer Ähn-\n\nlichkeit in den für die gesetzliche Bewertung maßgebenden Hinsichten gleich zu \n\nbewerten sind (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 6. Aufl. \n\nS. 381). Diese Voraussetzungen sind, wie der Senat in der Leitentscheidung im \n\n154. Band ausführlich dargelegt hat (BGHZ aaO S. 368 f), nur insoweit gege-\n\nben, als bei fortwährender Masseunzulänglichkeit ähnlich wie bei der ursprüng-\n\nlichen der Wettlauf konkurrierender Gläubiger zu vermeiden ist. Der Insolvenz-\n\nverwalter kann deshalb auch dann, wenn die neu zu erwirtschaftende Insol-\n\nvenzmasse nicht einmal ausreicht, neben den nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO \n\nvorrangig auszugleichenden Kosten des Insolvenzverfahrens sämtliche Neu-\n\nmassegläubiger zu befriedigen, nicht mehr uneingeschränkt zur Leistung verur-\n\nteilt werden. Das Bestehen der Forderungen der Neumassegläubiger ist \n\n- jedenfalls wenn eine auf sie entfallende Quote noch nicht feststeht - gerichtlich \n\nnur noch festzustellen. \n\n19 \n\nAus dieser Rechtsprechung kann der beklagte Insolvenzverwalter jedoch \n\nnichts herleiten, weil nicht mehrere Neumassegläubiger miteinander in Konkur-\n\nrenz stehen. \n\n20 \n\nc) Die bisher ergangene Rechtsprechung des Senats zur Rangordnung \n\nund gerichtlichen Durchsetzung von Neumasseverbindlichkeiten (vgl. BGHZ \n\n154, 358, 368 ff; BGH, Urt. v. 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, WM 2004, \n\n295, 298 f) bezieht sich auf Fälle der Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1 \n\nInsO) und nicht auf solche der Einstellungsreife mangels Masse (§ 207 InsO). \n\nEntschieden wurde jeweils über die Abwertung von Masseverbindlichkeiten \n\ngemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu sonstigen Masseverbindlichkeiten und die \n\nAuswirkungen dieser Abwertung für die gerichtliche Geltendmachung der Neu-\n\nmasseverbindlichkeit im Wege der Leistungsklage. Das Rangverhältnis zwi-\n\nschen den Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Verbin-\n\ndung mit § 54 InsO) und den Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 \n\nNr. 2 InsO war dagegen nicht Gegenstand jener Entscheidungen. Im vorliegen-\n\nden Fall konkurrieren die im ersten Rang zu berichtigenden Kosten des Insol-\n\nvenzverfahrens gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO mit den im zweiten Rang zu \n\nberichtigenden Neumasseverbindlichkeiten eines Gläubigers nach § 209 Abs. 1 \n\nNr. 2 InsO. Auf dieses Verhältnis ist § 210 InsO entsprechend anzuwenden, um \n\nder absoluten Vorrangstellung der gesamten Verfahrenskosten Geltung zu ver-\n\nschaffen. Ist deren Begleichung nicht gesichert, gilt das Vollstreckungsverbot \n\nauch für den Neumassegläubiger, mit der Folge, dass ihm das Rechtsschutz-\n\nbedürfnis für eine Leistungsklage fehlt. \n\n21 \n\naa) Insoweit besteht eine vom Gesetz nicht bedachte Lücke, weil § 210 \n\nInsO nur das Verhältnis zwischen schutzwürdigen Neumasseverbindlichkeiten \n\nund den übrigen Masseverbindlichkeiten in den Blick nimmt, ohne die sogar im \n\nersten Rang zu berichtigenden Kosten des Insolvenzverfahrens anzusprechen. \n\n22 \n\n(1) Schon aus dem Wortlaut des § 209 Abs. 1 InsO folgt deutlich, dass \n\ndie Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) absoluten Vorrang auch vor \n\nden Neumasseverbindlichkeiten haben. Deshalb spricht schon diese Vorschrift \n\nfür das Ergebnis, auch bei nur einem Neumassegläubiger eine Leistungsklage \n\ngegen die Masse nicht zuzulassen, wenn durch die Vollstreckung des Leis-\n\ntungsurteils der Vorrang der Kosten gefährdet ist. \n\n23 \n\n(2) In der Begründung zu § 320 des Entwurfs wird zwar darauf hingewie-\n\nsen, falls aus der Masse nicht einmal die Kosten des Verfahrens gedeckt wer-\n\nden könnten, habe der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die Verwertung der \n\nInsolvenzmasse nach § 317 Abs. 1 des Entwurfs (§ 207 Abs. 1 InsO) sofort ein-\n\nzustellen. Dagegen lasse die Feststellung nur der Masseunzulänglichkeit seine \n\nPflichten zur Verwaltung und Verwertung der Masse unberührt (§ 320 Abs. 1 \n\ndes Entwurfs = § 208 Abs. 3 InsO; vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 219). Zu § 317 \n\nAbs. 3 des Entwurfs (§ 207 Abs. 3 InsO) wird ergänzend ausgeführt, dem Ver-\n\nwalter könne nicht zugemutet werden, die Verwertung der Masse fortzusetzen, \n\nobwohl seine Vergütungsansprüche nicht voll erfüllt werden könnten; deshalb \n\nsei er bei fehlender Kostendeckung nur noch verpflichtet, mit den vorhandenen \n\nBarmitteln gleichmäßig die Kosten des Verfahrens zu berichtigen (vgl. BT-\n\nDrucks. 12/2443 S. 218). Diese Ausführungen knüpfen an die zu § 60 KO er-\n\ngangene Rechtsprechung des Senats zur Vergütung des Konkursverwalters im \n\nmassearmen Konkurs an, nach der es auch aus verfassungsrechtlichen Grün-\n\nden geboten ist, die nach Feststellung der Masseunzulänglichkeit entstandenen \n\nVergütungsansprüche aus der Rangordnung der Konkursordnung her-\n\nauszunehmen (vgl. BGHZ 116, 233, 237 ff). Hinsichtlich der vor diesem Zeit-\n\npunkt entstandenen Vergütungsansprüche hat sich der Senat an einer Aufwer-\n\ntung des Ranges gehindert gesehen, weil diese auf eine dem Richter ver-\n\nschlossene Gesetzeskorrektur hinauslaufe und folglich die ihm mögliche \n\nRechtsfortbildung überschreite (BGHZ aaO S. 241). \n\n24 \n\n(3) Die Insolvenzordnung unterscheidet demgegenüber in § 209 Abs. 1 \n\nNr. 1 InsO nicht danach, ob die Vergütungs- und Auslagenansprüche des Insol-\n\nvenzverwalters vor oder nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit erdient worden \n\nsind. Sie räumt ihnen vielmehr generell eine absolute Priorität ein (vgl. HK-\n\nInsO/Landfermann, aaO § 209 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 209 \n\nRn. 15; siehe ferner § 207 Abs. 3 InsO für den Fall der Einstellung des Verfah-\n\nrens mangels Masse). Um eine Schutzlücke hinsichtlich des verfassungsrecht-\n\nlich verbürgten Vergütungsanspruchs zu vermeiden, kann die Vorrangstellung \n\nauch nicht davon abhängen, ob die Insolvenzmasse nur unzulänglich ist (§ 208 \n\nInsO) oder ob sie nicht einmal ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken \n\n(§ 207 InsO). Dies ergibt sich aus dem von der Insolvenzordnung vorgegebe-\n\nnen Verfahren, in dem über die Einstellung mangels Masse zu entscheiden ist. \n\nDer Insolvenzverwalter kann das Insolvenzverfahren nicht selbst einstellen, \n\nsondern gegenüber dem Insolvenzgericht nur die Einstellung anregen. Dieses \n\nhat zuvor zwingend die Gläubigerversammlung, den Insolvenzverwalter und die \n\nMassegläubiger zu hören (§ 207 Abs. 2 InsO) und Gelegenheit zur Leistung \n\neines ausreichenden Geldbetrages zur Abwendung der Verfahrenseinstellung \n\nzu geben (§ 207 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 InsO). Entgegen der in der Gesetzes-\n\nbegründung vertretenen Auffassung kann der Verwalter die Verwertung der In-\n\nsolvenzmasse somit nicht sofort einstellen. Die aus der weiteren Verwaltung \n\nentstandenen Kosten sind - soweit kein Missbrauch vorliegt - ebenfalls bevor-\n\nrechtigt. \n\n25 \n\nbb) Die planwidrige Regelungslücke ist in der Weise zu schließen, dass \n\ndie Rechtsfolgen des § 210 InsO auch dann anzuwenden sind, wenn ein nach \n\n§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO bevorrechtigter Neumassegläubiger aus der freien \n\nMasse nicht befriedigt werden kann, ohne dass daneben die Kosten des Insol-\n\nvenzverfahrens gedeckt sind. Dieser Tatbestand ähnelt in der für die gesetzli-\n\nche Bewertung maßgeblichen Hinsicht dem von § 210 InsO unmittelbar gere-\n\ngelten Fall, dass die Verfahrenskosten zwar gedeckt sind, neben den Neumas-\n\nseverbindlichkeiten aber die übrigen Masseverbindlichkeiten nicht vollständig \n\nberichtigt werden können. Auf ein Konkurrenzverhältnis zwischen mehreren \n\nNeumassegläubigern (vgl. BGHZ 154, 358, 368 ff), welches das Berufungsge-\n\nricht für erforderlich gehalten hat, kommt es sonach nicht an. \n\n26 \n\nd) Die zu erwirtschaftende Insolvenzmasse reicht nicht aus, um die ein-\n\ngeklagte Neumasseverbindlichkeit neben den Kosten des Insolvenzverfahrens \n\nzu berichtigen. Das kann der Senat selbst entscheiden, weil der Sachverhalt \n\ninsoweit hinreichend geklärt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n27 \n\naa) Der Beklagte hat sich im Prozess darauf berufen, dass seine Ent-\n\nscheidung, die eingetretene Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht (er-\n\nneut) anzuzeigen, keiner gerichtlichen Überprüfung unterliege und unanfechtbar \n\nsei. Der Gesetzgeber hat die nähere Festlegung der Wirkungen der Anzeige \n\nnach § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO der Rechtsprechung überlassen (vgl. Be-\n\nschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-\n\nDrucks. 12/7302 S. 179 f zu § 234b Abs. 3 und zu § 234d). Der Bundesge-\n\nrichtshof hat die Rechtsverbindlichkeit einer erneuten Anzeige der Masseunzu-\n\nlänglichkeit offen gelassen (BGHZ 154, 358, 369). Sie kann auch hier offen \n\nbleiben. Die praktische Bedeutung der Rechtsfrage ist ohnehin gering. Der Se-\n\nnat zweifelt daran, dass die in Übereinstimmung mit § 208 Abs. 1 und 2 InsO \n\nerfolgte Anzeige der Masseunzulänglichkeit die von der Revision angenomme-\n\nne Bindungswirkung (vgl. BGHZ 154, 358, 360 f; BAG ZIP 2002, 628, 631) aus-\n\nnahmslos entfaltet. Vielmehr spricht einiges dafür, dass Ausnahmen anzuer-\n\nkennen sind. Solche liegen bei Fallgestaltungen zumindest nahe, in denen dem \n\nInsolvenzverwalter unredliches Verhalten vorzuwerfen ist, er arglistig handelt \n\noder ausreichender Massebestand gerichtskundig ist und deshalb keines Be-\n\nweises bedarf. \n\n28 \n\nbb) Im Streitfall kann auch dies unentschieden bleiben, weil die Massein-\n\nsuffizienz nach den von dem Beklagten vorgelegten und von dem Kläger nicht \n\nin Zweifel gezogenen Zwischenberichten vom 6. Juni 2003 und 5. Dezember \n\n2003 feststeht. Hiervon sind auch die Prozessbevollmächtigten der Parteien in \n\nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgegangen. In dem ersten Be-\n\nricht errechnet der Beklagte unter Einschluss des streitigen Zahlungseingangs \n\neine freie Masse von knapp 37.300 €, der allein eine Regelvergütung von gut \n\n39.500 € gegenübersteht. In dem nachfolgenden Zwischenbericht gelangt er \n\n- wiederum unter Einschluss der hier streitigen Zahlung - zu einer freien Masse \n\nvon 66.739,89 € bei einem Vergütungsanspruch von 56.679,97 €. Für die Be-\n\nrichtigung der Gerichtskosten und der Neumasseverbindlichkeiten verblieb so-\n\nnach bezogen auf diesen Zeitpunkt nur ein Betrag von 10.059,90 €. \n\n29 \n\ncc) Angesichts der in den Berichten dargelegten Geschäftsführung des \n\nInsolvenzverwalters und der hierbei für die Masse erwirtschafteten Kostenbei-\n\nträge der absonderungsberechtigten Gläubiger (§§ 166, 171 InsO) war die Fort-\n\nführung des Insolvenzverfahrens trotz der andauernden Masseunzulänglichkeit \n\nschließlich nicht unter dem Gesichtspunkt missbräuchlich, dass sich mit ihr der \n\nVergütungsanspruch laufend erhöhte. Auf die von der Revisionserwiderung er-\n\nhobene Gegenrüge, es fehlten Feststellungen zu der Höhe der nach der ersten \n\nAnzeige der Masseunzulänglichkeit am 9. Oktober 2002 entstandenen Neu-\n\nmasseverbindlichkeiten und Verfahrenskosten kommt es - wie ausgeführt - \n\nnicht an. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neubrandenburg, Entscheidung vom 14.07.2004 - 2 O 185/03 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 29.12.2004 - 3 U 164/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-13/ix-zr-22-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":24},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-13/ix-zr-22-05","retrieved":"2026-07-10 20:32:04.933260+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-13/ix-zr-22-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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