{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-04-07","aktenzeichen":"V ZR 144/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AKG §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Ein Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 BGB ist im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG mit dem Eintritt der Eigentumsstörung, und nicht erst dann entstanden, wenn diese zu einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit geführt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. April 2006 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 144/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAKG §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \n\nEin Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 BGB ist im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 1 AKG mit dem Eintritt der Eigentumsstörung, und nicht erst dann entstanden, \nwenn diese zu einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit geführt hat. \n\nBGH, Urt. v. 7. April 2006 - V ZR 144/05 - OLG Braunschweig \n\n LG Braunschweig \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den \n\nRichter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Braunschweig vom 16. Juni 2005 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie klagende Stadt (fortan Klägerin) beantragt die Feststellung der Ver-\n\npflichtung der beklagten Bundesrepublik Deutschland (fortan Beklagte), die von \n\nzehn näher bezeichneten Luftschutzstollen unter ihren Grundstücken derzeit \n\nund künftig ausgehenden Gefahren auf ihre Kosten zu beseitigen. \n\nDiese Luftschutzstollen waren im Vorfeld der Gründung der Klägerin am \n\n1. Januar 1942 von der Wohnungs-AG, einer Tochtergesellschaft der damali-\n\ngen H. -Werke AG, unter zwischen den Parteien im Einzelnen \n\nstreitigen Umständen bei der Errichtung der Wohnanlagen für die schnell wach-\n\nsende Belegschaft der H. -Werke AG angelegt und nach Kriegsende \n\nverschlossen worden. \n\n3 \n\nIm Jahr 1946 stellte die Klägerin erste Einbrüche und eine Einsturzge-\n\nfährdung bei einem der hier zu beurteilenden und einem anderen Luftschutz-\n\nstollen fest. Für zwei weitere Stollen meldete sie am 7. März 1994 bei der da-\n\nmals zuständigen Oberfinanzdirektion Hannover Ansprüche an, die von dieser \n\nmit Bescheid vom 18. September 1995 abgelehnt wurden. Nach einem weiteren \n\nEinbruch und weiteren Untersuchungen meldete die Klägerin am 2. November \n\n2000 und am 29. Januar 2001 bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg Ansprü-\n\nche wegen der erwähnten zehn Luftschutzstollen an, die diese zurückwies. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat \n\ndie Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Oberlandesge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Be-\n\nklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts kann dahinstehen, ob die Anlegung \n\nder Stollen überhaupt durch das Reich veranlasst worden sei. Jedenfalls seien \n\netwaige Ansprüche nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Allgemeinen Kriegsfol-\n\ngengesetzes (AKG – in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer \n\n653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. \n\n16 des Gesetzes v. 12. August 2005, BGBl. I S. 2354) erloschen. Sie seien mit \n\nder Entwidmung der Luftschutzstollen entstanden. Diese sei mit dem Kriegsen-\n\nde und dem Fortfall der Funktion der Stollen als Luftschutzeinrichtung konklu-\n\ndent erfolgt, ohne dass es dazu noch eines ausdrücklichen Entwidmungsaktes \n\nbedurft habe. Dass eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit erst \n\nspäter eingetreten sei, ändere an dem Entstehen des Anspruchs nichts. § 19 \n\nAbs. 2 Nr. 1 AKG mache davon nur die Erfüllung etwaiger Ansprüche abhängig, \n\nmodifiziere damit aber nicht die in § 1004 BGB bestimmten gesetzlichen Vor-\n\naussetzungen für ihr Entstehen. Der Ausschluss von Ansprüchen entspreche \n\nauch dem Zweck der Vorschrift, die die finanziellen Belastungen des Bundes \n\nhabe begrenzen sollen. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. \n\n1. Im Ansatz zutreffend leitet das Berufungsgericht den von der Klägerin \n\ngeltend gemachten Anspruch auf Beseitigung von Gefahren, die von den Luft-\n\nschutzstollen ausgehen oder ausgehen werden, aus § 1004 BGB ab. Zutreffend \n\nist auch, dass die Beklagte nach § 25 Abs. 1 AKG nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Senats nur dann Schuldnerin eines etwaigen Anspruchs auf Beseiti-\n\ngung von Luftschutzstollen, die während des Krieges angelegt worden sind, \n\noder der von solchen Luftschutzstollen ausgehenden Gefahren ist, wenn darge-\n\nlegt und erforderlichenfalls auch bewiesen wird, dass die Anlegung der Luft-\n\nschutzstollen auf Veranlassung des Reichs erfolgte (Urt. v. 29. Juni 1965, V ZR \n\n261/62, WM 1965, 977, 978; Urt. v. 24. November 1972, V ZR 191/70, WM \n\n1973, 846, 848). Ob das hier geschehen ist, bedarf aber keiner Entscheidung. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n2. Etwa entstandene Ansprüche gegen die Beklagte sind jedenfalls erlo-\n\nschen. \n\n9 \n\na) Das ergibt sich allerdings, wie das Berufungsgericht auch nicht ver-\n\nkennt, nicht schon aus § 1 Abs. 1 AKG. Für Ansprüche auf Beseitigung einer \n\nEigentumsstörung gälte zwar nicht die allgemeine Ausnahme nach § 19 Abs. 1 \n\nSatz 1 AKG, wonach Ansprüche aus dem Eigentum zu erfüllen sind. Einschlä-\n\ngig ist aber § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG, wonach solche Ansprüche zu erfüllen sind, \n\nwenn die Beseitigung der Störung zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr \n\nfür Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Eine solche Gefahr ergibt sich für die \n\nhier zu beurteilenden Stollen jedenfalls aus Untersuchungen, die nach dem In-\n\nkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes durchgeführt worden sind. \n\nDeren Ergebnisse hat die Beklagte zwar bestritten. Das ist aber unerheblich, \n\nweil sie zugleich behauptet hat, die Einsturzgefahr sei seit 1946 bekannt gewe-\n\nsen. \n\nb) Etwaige Ansprüche der Klägerin sind indessen erloschen, weil die \n\nKlägerin sie nicht rechtzeitig angemeldet hat. \n\naa) Nach § 26 AKG können Leistungen aufgrund der unter anderem \n\nnach § 19 Abs. 2 AKG zu erfüllenden Ansprüche nur verlangt werden, wenn sie \n\ninnerhalb der Frist des § 28 AKG angemeldet werden. Sie beträgt nach § 28 \n\nAbs. 1 Satz 1 AKG ein Jahr und beginnt grundsätzlich mit dem Inkrafttreten des \n\nAllgemeinen Kriegsfolgengesetzes am 1. Januar 1958. Entsteht der Anspruch \n\nnach diesem Zeitpunkt, beginnt die Frist nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG mit \n\ndem Entstehen des Anspruchs. \n\nbb) Diese Frist hat die Klägerin versäumt. \n\n(1) Wann ein Anspruch im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG ent-\n\nstanden ist, wird in dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht ausdrücklich be-\n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nstimmt und lässt sich auch den Materialien nicht entnehmen. Dort wird nur aus-\n\ngeführt, dass zwar nicht alle, wohl aber die in § 28 Abs. 1 Satz 1 AKG bezeich-\n\nneten Ansprüche mit einer Ausschlussfrist versehen werden sollten (Drucksa-\n\nche zu der Beschlussempfehlung der Ausschüsse zum Entwurf des AKG in \n\nBT-Drucks II/3529 S. 8). Einigkeit besteht darüber, dass es nicht genügt, wenn \n\nder Anspruch schon dem Grunde nach angelegt war; vielmehr müssen auch die \n\nsonstigen Voraussetzungen wie der Eintritt einer Bedingung, der Fälligkeit oder \n\neines Schadens eingetreten sein (Döll, AKG, § 28 Anm. 4; Féaux de la \n\nCroix/Beyss/Tröger/Fischer/Schindelwick, AKG, § 28 Anm. B 2). Deshalb kön-\n\nnen Ansprüche grundsätzlich auch jetzt noch im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 \n\nNr. 1 AKG entstehen, etwa Schadensersatzansprüche bei gesundheitlichen \n\nSpätschäden (Wirth, in: Das Deutsche Bundesrecht, Gliederungsnummer VII G \n\n10, Erläuterung des AKG S. 61 zu § 28). Ob ein Anspruch aus § 1004 BGB in \n\ndiesem Sinne schon entstanden ist, wenn seine Voraussetzungen nach bürger-\n\nlichem Recht vorliegen oder erst dann, wenn auch die Voraussetzungen des \n\n§ 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG eingetreten sind, wird in der Literatur nicht erörtert. Auch \n\nder Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage bislang nicht befasst. In dem \n\nUrteil vom 19. Oktober 1978 (III ZR 4/77, NJW 1980, 283, 284) kam es auf die \n\nFrage nicht an, weil es schon an einer Gefahr im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 \n\nAKG fehlte. Ähnlich lag es bei dem Urteil des Senats vom 24. November 1972 \n\n(V ZR 191/70, WM 1973, 846). In dem Urteil des Senats vom 8. Juni 1965 \n\n(V ZR 28/64, WM 1965, 851, 852) ging es um den hier nicht vorliegenden Son-\n\nderfall einer Dauerstörung durch die fortdauernde anderweitige Nutzung eines \n\nBunkers durch die Beklagte. \n\n14 \n\n(2) In der Literatur wird § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG teilweise eine nach wie vor \n\nerhebliche praktische Bedeutung gerade auch für Sicherungsmaßnahmen an \n\nehemaligen Luftschutzstollen auf nichtbundeseigenen Grundstücken zuge-\n\nschrieben (Wirth aaO, S. 57 zu § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG). Begründet wird diese \n\nAnsicht nicht näher. Sie setzt aber gedanklich entweder eine vom Gesetz ab-\n\nweichende Staatspraxis voraus oder dass ein Anspruch aus § 1004 BGB im \n\nSinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG erst entstanden ist, wenn auch die \n\nVoraussetzungen für seine Erfüllung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG eingetreten \n\nsind. Demgegenüber ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass es auf das Ein-\n\ntreten der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG nicht ankomme, der \n\nAnspruch vielmehr auch im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 AKG entstanden sei, \n\nwenn seine Voraussetzungen nach § 1004 BGB vorlägen. Das wäre hier das \n\nVerschließen der Stollen nach Kriegsende, das nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts bei jedem der hier in Rede stehenden Stollen vor dem In-\n\nkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes am 1. Januar 1958 erfolgte. \n\n(3) Die zuletzt genannte Ansicht teilt der Senat. \n\n(a) Es spricht viel dafür, dass der historische Gesetzgeber des Allgemei-\n\nnen Kriegsfolgengesetzes den Begriff des Anspruchs genauso verstanden hat \n\nwie das Bürgerliche Gesetzbuch. Der Anspruch aus § 1004 BGB unterliegt der \n\nregelmäßigen Verjährung (BGHZ 60, 235, 238 f. [Senat]; 98, 235, 241 [Senat]; \n\n125, 56, 63; Senatsurt. v. 8. Juni 1979, V ZR 46/78, LM Nr. 156 zu § 1004 BGB; \n\nv. 22. Juni 1990, V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556, insoweit in BGHZ 112, 1, \n\nnicht abgedruckt; Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, \n\n1036), was bei Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes unstreitig \n\nwar (Erman/Peters, BGB, 1. Aufl., § 1004 Anm. 10; Palandt/Hoche, BGB, 14. \n\nAufl., § 1004 Anm. 8). Die damals anzuwendende Verjährungsfrist nach § 195 \n\nBGB a. F. begann nach § 198 BGB a. F. mit dem Entstehen des Anspruchs. \n\nDer Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch entsteht mit der Beeinträchti-\n\ngung des fremden Grundstücks (Senat, BGHZ 60, 235, 240; Urt. v. 12. Dezem-\n\n15 \n\n16 \n\n12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036; Wenzel, NJW 2005, \n\n241, 242). Diese Beeinträchtigung hat der Senat bereits in der Anlegung von \n\nLuftschutzstollen auf dem fremden Grundstück als solcher gesehen, die mit \n\ndem Fortfall der durch den Luftschutzzweck bedingten Duldungspflicht abwehr-\n\nfähig wird, der wiederum durch Entwidmung, etwa durch Verschließen der Stol-\n\nlen, eintritt (BGHZ 40, 18, 20; ebenso Féaux de \n\nla Croix/Beyss/Trö-\n\nger/Fischer/Schindelwick, aaO, § 19 Anm. 2). Darauf, ob der Hohlraum ein-\n\nsturzgefährdet ist und eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit dar-\n\nstellt, kommt es nicht an. Das spätere Auftreten einer solchen Gefahr ist keine \n\nneue Störung, wie sie der Senat in der wiederholten Vornahme einer störenden \n\nHandlung (Senatsurt. v. 22. Juni 1990, V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556) oder \n\nin der Aufrechterhaltung eines Zustands auf dem eigenen Grundstück gesehen \n\nhat, der sich zur Störung des Nachbargrundstücks entwickelt (Senat, BGHZ 60, \n\n235, 242; Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, NJW 2004, 1037, 1038). \n\nDie Annahme einer neuen Störung setzt bei Luftschutzanlagen auf fremdem \n\nGrundstück eine fortdauernde Inanspruchnahme der Anlagen durch die Beklag-\n\nte, etwa durch ihre Nutzung zur Vermietung, voraus (Senat, Urt. 8. Juni 1965, \n\nV ZR 28/64, WM 1965, 851, 852). Daran fehlt es hier, weil die Luftschutzstollen \n\nnach Kriegsende verschlossen und (von der Beklagten) nicht weiter genutzt \n\nworden sind. Ein fortdauerndes Untätigbleiben der Beklagten genügt für die An-\n\nnahme einer neuen Störung nicht (vgl. BGH, Urt. 19. Oktober 1978, III ZR 4/77, \n\nNJW 1980, 283, 284; Döll, aaO § 19 Anm. 4, S. 145). \n\n17 \n\n(b) Die Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB \n\nwerden mit § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG auch nicht modifiziert. Das Allgemeine \n\nKriegsfolgengesetz bestimmt zwar, dass die nach seinem Zweiten Teil, insbe-\n\nsondere nach § 19 AKG, noch zu erfüllenden Ansprüche gegen das Reich \n\nnunmehr grundsätzlich vom Bund zu erfüllen sind, § 25 Abs. 1 AKG. Es ändert \n\ndie Ansprüche aber sonst inhaltlich nicht. Es setzt sie vielmehr voraus und be-\n\nschränkt sich auf die Festlegung, dass solche Ansprüche grundsätzlich erlö-\n\nschen (§ 1 AKG) und nur in den unter anderem im Zweiten Teil des Gesetzes \n\nbestimmten Fällen erfüllt werden sollen. Auch § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG bestimmt \n\nnicht, dass der Anspruch auf Beseitigung einer Eigentumsstörung abweichend \n\nvon § 1004 BGB von zusätzlichen, dort nicht bestimmten Voraussetzungen ab-\n\nhängen soll. Die Norm legt lediglich fest, dass solche Ansprüche aus dem Ei-\n\ngentum abweichend von § 19 Abs. 1 Satz 1 AKG grundsätzlich nicht erfüllt wer-\n\nden, sondern erlöschen sollen. Außerdem bestimmt sie unter anderem, dass \n\ndieses Erlöschen nicht eintreten soll, wenn die Erfüllung solcher Ansprüche zur \n\nBeseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich \n\nist. Damit ändert das Allgemeine Kriegsfolgengesetz nicht etwa die Vorschrift \n\ndes § 1004 BGB. Es legt vielmehr nur die Bedingungen fest, unter denen An-\n\nsprüche, die danach bestehen, ausnahmsweise erfüllt werden sollen (Senat-\n\nsurt. v. 29. Juni 1965, V ZR 261/62, WM 1965, 977, 979). Für das Entstehen \n\ndes Anspruchs, das in der Vorschrift vorausgesetzt wird, sind sie ohne Bedeu-\n\ntung. \n\n18 \n\n(c) Auch der Umstand, dass die Erlöschenswirkung der §§ 1 Abs. 1, 19 \n\nAbs. 2 AKG nicht in jedem Fall mit dem Inkrafttreten des Gesetzes endgültig \n\neingetreten ist, sondern nachträglich wieder entfallen konnte, wenn eine unmit-\n\ntelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit innerhalb der Anmeldefrist des § 28 \n\nAbs. 1 AKG oder der sog. Nachsichtsfrist des § 28 Abs. 2 AKG eintrat, hilft der \n\nKlägerin nicht. Denn auch das betrifft nicht das Entstehen des Anspruchs, son-\n\ndern nur allein seine Durchsetzung. \n\n19 \n\n(d) Die von der Klägerin befürwortete Auslegung der Vorschrift steht \n\ndemgegenüber im Widerspruch zum Zweck der Vorschrift. Die Regelung war in \n\ndem Entwurf des Gesetzes noch nicht vorgesehen, der sich auf den weitgehen-\n\nden Ausschluss von Ansprüchen gegen das Reich und seine Untergliederungen \n\nbeschränkte. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hat der Gesetzgeber \n\ndiese Ausschlussregelung verstärkt, indem zwar nicht für alle zu erfüllenden \n\nAnsprüche, wohl aber (unter anderen) für Beseitigungsansprüche aus § 1004 \n\nBGB (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Regierungsentwurfs in BT-Drucks. II/1659 S. 10 \n\nund die Beschlussempfehlung der Ausschüsse zum Entwurf des AKG in Druck-\n\nsache zu BT-Drucks. II/3529 S. 9) eine Ausschlussfrist eingeführt wurde, inner-\n\nhalb welcher diese Ansprüche geltend zu machen waren. Damit sollte erreicht \n\nwerden, dass baldmöglichst Klarheit über den Umfang der Belastungen eintrat \n\n(Drucksache zu der Beschlussempfehlung der Ausschüsse zum Entwurf des \n\nAKG in BT-Drucks. II 3529 S. 10 [zu § 24a]). Könnten Ansprüche aus § 1004 \n\nBGB aus Handlungen des ehemaligen Deutschen Reichs auch nach dem 31. \n\nDezember 1958 bzw. 1959 innerhalb eines Jahres nach dem Eintreten einer \n\nGefahr für Leben oder Gesundheit geltend gemacht werden, könnten sie selbst \n\nnach dem Eintritt der - damals 30-jährigen - Anspruchsverjährung angemeldet \n\nwerden. Das verfehlte den Zweck des Gesetzes. \n\n20 \n\n(e) Bei dem hier zugrunde gelegten Verständnis der Vorschrift wird die \n\nAusnahmeregelung in § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG auch nicht funktionslos. Sie \n\nwar nicht für Ansprüche aus dem Eigentum, sondern vor allem für Sonderfälle \n\nwie Spätheimkehrer oder Flüchtlinge aus der damaligen sowjetischen Besat-\n\nzungszone (Féaux de la Croix, NJW 1957, 1697 ff., 1743 ff., 1744) oder den \n\nspäteren Beitritt von Staaten zum Londoner Schuldenübereinkommen (Pagen-\n\nkopf, AKG, § 28 Anm. 1 a. E.) gedacht. Vor allem aber gilt die Ausschlussfrist \n\nnicht allein für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus Eigentum, son-\n\ndern etwa auch für Ansprüche aus Rechtsgeschäft oder auf Renten, die unter \n\nden Voraussetzungen der §§ 4 und 5 AKG zu erfüllen waren und zivilrechtlich \n\nspäter entstehen konnten. Dem sollte und konnte § 28 Abs. 1 Satz 2 AKG \n\nRechnung tragen. \n\n21 \n\n(f) Danach begann die Frist mit dem Verschließen der Stollen, spätes-\n\ntens mit dem 1. Januar 1958. Sie endete nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AKG mit dem \n\n31. Dezember 1958. Die Anmeldung der Ansprüche durch die Klägerin am \n\n2. November 2000 und am 29. Januar 2001 war deshalb verspätet. \n\n22 \n\ncc) Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AKG kann dem Antragsteller allerdings ge-\n\ngen die Versäumung der Antragsfrist auf Antrag Nachsicht gewährt werden, \n\nwenn er unverschuldet an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war. Dieser \n\nAntrag könnte auch konkludent gestellt werden (BGH. Urt. v. 5. April 1965, \n\nIII ZR 58/64, WM 1965, 583, 584 f.). Ob die Klägerin hier ohne ihr Verschulden \n\nan der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war, ist angesichts der bereits 1946 \n\naufgetretenen Zweifel an der Sicherheit der Schutzstollen fraglich, kann aber \n\noffen bleiben. Nachsicht kann gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 AKG nach Ablauf ei-\n\nnes Jahres von dem Ende der versäumten Frist, hier also nach dem 31. De-\n\nzember 1959, nicht mehr gewährt werden. \n\n23 \n\n3. Für die von ihr angedeutete abweichende Staatspraxis der Beklagten \n\nhat die Klägerin weder auf Vortrag noch auf Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts verwiesen. \n\n24 \n\n4. Ist der Anspruch aber erloschen, kann offen bleiben, ob die Beklagte, \n\nwie die Revisionserwiderung geltend macht, mit der Berufung auf die Aus-\n\nschlussfrist zugleich auch die - in der Sache begründete - Einrede der Verjäh-\n\nrung erhoben hat. \n\nIII. \n\n25 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 28.01.2004 - 1 O 1139/02 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.06.2005 - 8 U 47/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-07/v-zr-144-05","cited_norms":[{"jurabk":"AKG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":16},{"jurabk":"AKG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":13},{"jurabk":"AKG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"AKG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"AKG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AKG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AKG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-07/v-zr-144-05","retrieved":"2026-07-10 20:31:55.038210+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-07/v-zr-144-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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