{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-04-06","aktenzeichen":"V ZB 158/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 709, 714; ZPO § 170 Abs. 1 und 3 Der Vollstreckungstitel, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen soll, muss an ihren Geschäftsführer oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, an einen ihrer Gesellschafter zugestellt wer- den.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 158/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. April 2006 \n\nin dem Zwangsverwaltungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 709, 714; ZPO § 170 Abs. 1 und 3 \n\nDer Vollstreckungstitel, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung in das Vermögen \n\neiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen soll, muss an ihren Geschäftsführer \n\noder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, an einen ihrer Gesellschafter zugestellt wer-\n\nden. \n\nBGH, Beschl. v. 6. April 2006 - V ZB 158/05 - LG Berlin \n\n AG Berlin-Charlottenburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2006 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Berlin vom 14. September 2005 wird auf Kosten \n\nder Schuldnerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n1.175.971,20 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Gläubigerin beantragte am 20. September 2004 die Anordnung der \n\nZwangsverwaltung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten \n\nGrundstücks. In Abteilung I des Grundbuchs sind 42 Eigentümer in Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts eingetragen. Als Vollstreckungstitel legte die Gläubigerin \n\ndie gegen die in dem Grundbuch eingetragenen Eigentümer erteilte vollstreck-\n\nbare Ausfertigung einer auf die Gläubigerin umgeschriebenen notariell beur-\n\nkundeten Grundschuldbestellung vor, in welcher die Unterwerfungserklärung \n\nnach § 800 ZPO enthalten ist. Diese Ausfertigung war am 3. September 2004 \n\nan H. -G. S. , einen der Gesellschafter der Schuldnerin, laut Zu-\n\nstellungsurkunde \"als GF der BGB\" zugestellt worden. \n\n2 \n\nMit Verfügung vom 24. September 2004 hat das Amtsgericht der Gläubi-\n\ngerin mitgeteilt, dass dem Antrag noch nicht entsprochen werden könne. Die \n\nZustellung an H. -G. S. reiche nicht aus, weil die Gläubigerin nicht \n\nbewiesen habe, dass er von allen Gesellschaftern zum geschäftsführenden Ge-\n\nsellschafter bestellt worden sei; deshalb müsse der Vollstreckungstitel nebst -\n\nklausel an alle Miteigentümer bzw. Gesellschafter zugestellt werden. Die dage-\n\ngen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin ist erfolgreich gewesen. Das Land-\n\ngericht hat das Amtsgericht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an-\n\ngewiesen, von den darin geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen. \n\n3 \n\nMit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde \n\nwill die Schuldnerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und unter \n\nZurückweisung der Beschwerde die Wiederherstellung der Verfügung des \n\nAmtsgerichts erreichen. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung des \n\nRechtsmittels. \n\nII. \n\n4 \n\nNach Auffassung des Beschwerdegerichts richtet sich der Vollstre-\n\nckungstitel auch gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts; einer vollstreck-\n\nbaren Ausfertigung gegen diese Gesellschaft bedürfe es nicht. Der Titel sei \n\nordnungsgemäß zugestellt worden. H. -G. S. sei geschäftsfüh-\n\nrender Gesellschafter der Schuldnerin. Ihm habe die Vertretungsbefugnis für \n\ndie Entgegennahme von Zustellungen nicht entzogen werden können. Für die \n\nAnordnung der Zwangsverwaltung gegen die Gesellschaft sei es unerheblich, \n\nob einige Gesellschafter, gegen die die vollstreckbare Ausfertigung der Grund-\n\nschuldbestellungsurkunde erteilt worden sei, aus der Gesellschaft ausgeschie-\n\nden oder niemals Gesellschafter gewesen seien; denn entscheidend sei der \n\n5 \n\n6 \n\nInhalt des Grundbuchs. Dieser stimme im Hinblick auf die Eigentümereintra-\n\ngung mit den in dem Vollstreckungstitel genannten Gesellschaftern überein. \n\nDas hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO) und \n\nauch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Das Be-\n\nschwerdegericht hat das Amtsgericht zu Recht angewiesen, von seinen in der \n\nangefochtenen Verfügung geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen. Denn die \n\nZustellung an H. -G. S. ist für die Anordnung der Zwangsverwal-\n\ntung ausreichend. Auf seine Bestellung zum Geschäftsführer der Schuldnerin \n\nund auf die damit verbundene Vertretungsmacht (§ 714 BGB) kommt es entge-\n\ngen der Ansicht der Vorinstanzen allerdings nicht an. \n\n7 \n\n1. Mit einer rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung geht das Be-\n\nschwerdegericht davon aus, dass der von der Gläubigerin vorgelegte Vollstre-\n\nckungstitel nach §§ 736, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 800 Abs. 1 ZPO zur Zwangs-\n\nvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen der Schuldnerin geeignet ist (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 16. Juli 2004, IXa ZB 288/03, WM 2004, 1827, 1828 ff.). Dage-\n\ngen erhebt die Rechtsbeschwerde auch keine Einwände. \n\n8 \n\n2. Gleiches gilt für die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, dass \n\nes für die Anordnung der Zwangsverwaltung unerheblich sei, ob einige der in \n\ndem Vollstreckungstitel genannten Personen niemals Gesellschafter gewesen \n\noder aus der Gesellschaft ausgeschieden seien. Denn maßgeblich ist allein, ob \n\nsie als Eigentümer in dem Grundbuch eingetragen sind (§ 146 Abs. 1 ZVG \n\ni.V.m. § 17 Abs. 1 ZVG). Das ist hier der Fall. \n\n9 \n\n3. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Zu-\n\nstellung des Vollstreckungstitels an H. -G. S. für die Anordnung \n\nder Zwangsverwaltung des Grundstücks ausreicht. \n\n10 \n\na) Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung u.a. nur \n\nbeginnen, wenn der Vollstreckungstitel dem Schuldner bereits zugestellt ist \n\noder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger im Partei-\n\nbetrieb reicht aus (§ 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Zustellung ist wirksam, wenn \n\nsie fehlerfrei nach § 166 ff. ZPO erfolgt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier \n\nvor. \n\n11 \n\nb) Die Schuldnerin ist die richtige Zustellungsempfängerin, weil die \n\nZwangsvollstreckung in das zu dem Gesellschaftsvermögen gehörende Grund-\n\nstück erfolgen soll. Denn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechts-\n\nfähigkeit, soweit sie - wie hier die Schuldnerin - durch Teilnahme am Rechts-\n\nverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; in diesem Rahmen ist sie \n\nzugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig (BGHZ 146, 341). Zur Ent-\n\ngegennahme der Zustellung war nach § 170 Abs. 1 ZPO der gesetzliche Vertre-\n\nter der Schuldnerin berufen (Senat, Beschl. v. 26. Januar 2006, V ZB 132/05, \n\nUmdruck S. 9 [zur Veröffentlichung bestimmt]). Gesetzliche Vertreter sind nach \n\n§§ 709 Abs. 1, 714 BGB alle Gesellschafter, wenn nicht der Gesellschaftsver-\n\ntrag etwas anderes vorsieht (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003, IX ZR 324/01, \n\nWM 2004, 1290, 1292). Letzteres ist hier der Fall. Das Beschwerdegericht hat \n\nfestgestellt, dass H. -G. S. geschäftsführender Gesellschafter \n\nder Schuldnerin ist. Somit ist er ihr alleiniger gesetzlicher Vertreter (§ 714 BGB). \n\nDeshalb ist die Zustellung an ihn als Geschäftsführer notwendig (vgl. Behr, \n\nNJW 2000, 1137, 1138; Müther, MDR 2002, 987, 989). \n\n12 \n\naa) Der Wirksamkeit der Zustellung steht nicht entgegen, dass sich der \n\nUmfang der Prüfungspflicht des Vollstreckungsgerichts (vgl. dazu BGH, Beschl. \n\nv. 16. Juli 2004, IXa ZB 288/03, WM 2004, 1827, 1829) nach Ansicht der \n\nSchuldnerin nicht darauf erstreckt, wer zur Geschäftsführung einer Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts berufen ist. Zwar muss das Vollstreckungsgericht u.a. prü-\n\nfen, ob die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Zustellungen \n\n(§ 750 ZPO) wirksam erfolgt sind (OLG Frankfurt Rpfleger 1973, 323). Das ist \n\nbei der Zustellung an den Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts in der Regel jedoch nur schwer möglich, weil die Geschäftsführerbestel-\n\nlung und eine Änderung in der Geschäftsführung ein Internum der Gesellschaft \n\nsind und Außenstehende hiervon nicht durch ein öffentliches Register sichere \n\nKenntnis erlangen können. Insoweit gilt nichts anderes als für die Zustellung an \n\nsämtliche Gesellschafter als gesetzliche Vertreter der Gesellschaft; auch der \n\nWechsel der Gesellschaftereigenschaft und eine Änderung der Vertretungsbe-\n\nfugnisse werden nicht durch eine Registereintragung nach außen verlautbart \n\n(Senat, Beschl. v. 26. Januar 2006, V ZB 132/05, aaO). Aber hier steht fest, \n\ndass H. -G. S. im Zeitpunkt der Zustellung alleiniger Geschäfts-\n\nführer der Schuldnerin war. Das führt zu der Anwendung von § 170 Abs. 1 ZPO. \n\n13 \n\nbb) Der Einwand der Schuldnerin, H. -G. S. habe keine \n\nVertretungsmacht für die Entgegennahme der Zustellung des Vollstreckungsti-\n\ntels gehabt, bleibt ohne Erfolg. Zwar kann der Gesellschaftsvertrag einer Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts nach außen wirkende Regelungen betreffend die \n\nEinschränkung der Vertretungsbefugnis ihrer Geschäftsführer enthalten (BGH, \n\nUrt. v. 6. Februar 1996, XI ZR 121/95, WM 1996, 2233). Ob aber danach auch \n\ndie Befugnis zur Entgegennahme von Zustellungen an die Gesellschaft ausge-\n\nschlossen werden kann, ist zweifelhaft; den Zweifeln braucht hier jedoch nicht \n\nweiter nachgegangen zu werden. Denn wenn H. -G. S. als Ge-\n\nschäftsführer der Schuldnerin keine Zustellungen für sie entgegennehmen durf-\n\nte, galt für die Zustellung die gesetzliche Vertretungsregelung; danach waren \n\nalle Gesellschafter gesetzliche Vertreter der Schuldnerin. In diesem Fall reichte \n\nnach § 170 Abs. 3 ZPO die Zustellung an H. -G. S. als Gesell-\n\nschafter aus. In dieser Eigenschaft war er uneingeschränkt vertretungsberech-\n\ntigt. \n\n14 \n\ncc) Ebenfalls erfolglos wendet die Schuldnerin ein, dass die Zustellung \n\ndes Vollstreckungstitels an sämtliche Gesellschafter habe erfolgen müssen, \n\nweil ihnen mit der Anordnung der Zwangsverwaltung die Befugnis zur selbstän-\n\ndigen Verwaltung des Gesellschaftsvermögens genommen und damit in die \n\nGrundlagen der Gesellschaft eingegriffen werde. Diese Auffassung trifft nicht \n\nzu. Die Entgegennahme eines Vollstreckungstitels durch einen Gesellschafter \n\nberührt nicht die Grundlagen der Gesellschaft, sondern ist lediglich eine Vor-\n\naussetzung für die Anordnung der Zwangsverwaltung, ohne dass diese der Zu-\n\nstellung notwendigerweise nachfolgen müsste (vgl. BGHZ 97, 392, 395). \n\n15 \n\ndd) Der von der Schuldnerin hervorgehobene Grundsatz der Selbst-\n\norganschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der es verbietet, die Ge-\n\nschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft unter Ausschluss sämtlicher \n\nGesellschafter auf Dritte zu übertragen (BGH, Urt. v. 20. September 1993, II ZR \n\n204/92, WM 1994, 237, 238), spielt hier keine Rolle. Denn H. G. \n\nS. ist Gesellschafter der Schuldnerin. \n\n16 \n\nee) Unverständlich ist der Hinweis der Schuldnerin auf die Pflicht des \n\nVollstreckungsgerichts, bei der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück nach \n\n§ 17 ZVG die Identität zwischen dem eingetragenen Eigentümer und dem Voll-\n\nstreckungsschuldner festzustellen. Denn hier stimmen die in dem zugestellten \n\nVollstreckungstitel genannten Schuldner mit den in dem Grundbuch als Eigen-\n\ntümer eingetragenen Gesellschaftern überein. Das reicht für den Nachweis der \n\nIdentität aus und steht auch in Einklang mit der von der Schuldnerin in diesem \n\nZusammenhang hervorgehobenen Vorschrift des § 15 Abs. 3 GBV. \n\n17 \n\nff) Ob - wie die Schuldnerin meint - in dem Rubrum des Beschlusses \n\nüber die Anordnung der Zwangsverwaltung eines zu dem Gesellschaftsvermö-\n\ngen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörenden Grundstücks sämtliche \n\nGesellschafter als Eigentümer aufzuführen sind und der Beschluss ihnen zuzu-\n\nstellen ist, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Denn das Rechtsmittel \n\nrichtet sich nicht gegen den Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts vom \n\n11. Oktober 2005. Deshalb kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht auf \n\ndie Heilung eines etwaigen Mangels der Zustellung des Vollstreckungstitels \n\nnach § 189 ZPO an (siehe dazu OLG Köln JurBüro 2000, 48, 49). \n\n18 \n\ngg) Schließlich kann die Schuldnerin nicht mit ihrem Einwand durchdrin-\n\ngen, dass der Vollstreckungstitel an H. -G. S. mit dem Zusatz \"als \n\nGF der BGB\" zugestellt worden ist. Denn die Bezeichnung als Geschäftsführer \n\nin der Zustellungsurkunde ist nicht erforderlich. Aus dem Inhalt des zugestellten \n\nTitels ergibt sich zweifelsfrei, gegen wen er sich richtet. Daraus folgt ohne wei-\n\nteres, dass H. -G. S. die Zustellung als Vertreter der Schuldnerin \n\nentgegengenommen hat (§ 164 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB). \n\nIV. \n\n19 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 24.09.2004 - 70 L 254/04 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2005 - 81 T 992/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/v-zb-158-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 800","ref_norm":"800","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 736","ref_norm":"736","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/v-zb-158-05","retrieved":"2026-07-10 20:30:53.788846+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-06/v-zb-158-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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