{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-04-06","aktenzeichen":"IX ZR 185/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 129, 130 Abs. 1, § 52; BGB §§ 398, 407 Hat der Sicherungsnehmer die dem Schuldner erteilte Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, so benachteiligt die Weiterleitung der auf dem Schuldnerkonto ein- gegangenen Erlöse der wirksam erfüllten Forderungen an den Sicherungsnehmer die Gesamtheit der Gläubiger.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 185/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. April 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 129, 130 Abs. 1, § 52; BGB §§ 398, 407 \n\nHat der Sicherungsnehmer die dem Schuldner erteilte Einziehungsermächtigung \n\nnicht widerrufen, so benachteiligt die Weiterleitung der auf dem Schuldnerkonto ein-\n\ngegangenen Erlöse der wirksam erfüllten Forderungen an den Sicherungsnehmer die \n\nGesamtheit der Gläubiger. \n\nBGH, Urteil vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04 - OLG Koblenz \n\nLG Trier \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 15. September 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer \n\n- Kammer \n\nfür Handelssachen - des Landgerichts Trier vom \n\n11. März 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder H. GmbH & Co. KG (künftig: Schuldnerin), die in stän-\n\ndiger Geschäftsverbindung mit der Beklagten, einer Schwestergesellschaft, \n\nstand. Nachdem die Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Beklagten einen \n\nerheblichen Umfang angenommen hatten, schloss die Schuldnerin mit der Be-\n\nklagten am 15. Juni 2000 einen Abtretungsvertrag \"zur Sicherung der Ansprü-\n\nche, die der Beklagten gegen die Sicherungsgeberin aus Ansprüchen gemäß \n\nAnlage 1 (Forderungsaufstellung) zustehen\". Nach Nr. 1 dieses Vertrages trat \n\ndie Schuldnerin (Sicherungsgeberin) an die Beklagte (Sicherungsnehmerin) \n\nsämtliche Forderungen aus (Waren-)Lieferungen, Leistungen sowie Werk- und \n\nWerklieferungsverträgen gegen sämtliche Drittschuldner ab. In Nr. 1 Abs. 5 war \n\nvorgesehen, dass die Forderungsaufstellung jährlich aktualisiert wird. Der \n\nSchuldnerin sollte es gemäß Nr. 5 widerruflich gestattet sein, die Forderungen \n\nim Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen. \n\n2 \n\n3 \n\nDas zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestehende Verrech-\n\nnungskonto wies zugunsten der Beklagten am 10. Februar 2003 einen Saldo \n\nauf, nach Vorbringen des Klägers in Höhe von 304.585,03 €. Mit Schreiben vom \n\ngleichen Tag forderte die Beklagte Ausgleich binnen drei Tagen. \n\nIn der Zeit vom 10. Februar bis 21. Februar 2003 leistete die Schuldnerin \n\nan die Beklagte Zahlungen in Höhe von 198.366,38 €. Auf Eigenantrag vom \n\n21. Februar 2003 wurde am 30. April 2003 das Insolvenzverfahren über das \n\nVermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Kläger begehrt von der Beklagten im \n\nWege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung der im Zeitraum vom 10. Februar \n\nbis 21. Februar 2003 an die Beklagte bezahlten Beträge. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich \n\nder Kläger mit seiner - zugelassenen - Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht meint, der Abtretungsvertrag vom 15. Juli 2000 sei \n\nwirksam und habe der Sicherung der Ansprüche gemäß Anlage 1 und aller \n\nkünftigen Forderungen der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit der \n\nSchuldnerin gedient. Entgegen der Auffassung des Landgerichts greife die An-\n\nfechtung nach § 130 InsO nicht durch, weil die Beklagte als Absonderungsbe-\n\nrechtigte nicht Insolvenzgläubigerin der Schuldnerin gewesen sei. Außerdem \n\nfehle es an einer Gläubigerbenachteiligung, weil nur Ansprüche erfüllt worden \n\nseien, die im Konkurs als Absonderungsrecht hätten durchgesetzt werden kön-\n\nnen. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nDer Senat geht zugunsten der Beklagten davon aus, dass der Abtre-\n\ntungsvertrag vom 15. Juli 2000 rechtswirksam war, die vorgenommenen Abtre-\n\ntungen auch künftige Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin absi-\n\nchern sollten und es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen der Schuld-\n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nnerin um die Weiterleitung der Erlöse aus eingezogenen Forderungen handelte, \n\ndie an die Beklagte abgetreten waren. \n\nGleichwohl greift die Anfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 143 \n\nAbs. 1 InsO durch: \n\n1. Die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte stellen Rechtshand-\n\nlungen dar, die der Beklagten Befriedigung ihrer Forderungen gegen die \n\nSchuldnerin gewährten. Diese Zahlungen erfolgten in den letzten drei Monaten \n\nvor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Schließlich war zur Zeit \n\nder Handlungen die Schuldnerin zahlungsunfähig, was der Gläubigerin bekannt \n\nwar. Das Landgericht hat dies festgestellt und die Beklagte hat dies in der Beru-\n\nfungsbegründung bestätigt; es ist unstreitig. \n\na) Die Beklagte war Insolvenzgläubigerin im Sinne des § 130 InsO. \n\naa) Gläubiger, die ohne die erlangte Deckung an dem anschließenden \n\nInsolvenzverfahren in Bezug auf die befriedigte Forderung nur im Rang der \n\n§§ 38, 39 InsO teilgenommen hätten, sind Insolvenzgläubiger im Sinne des \n\n§ 130 InsO (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 17; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. \n\n§ 130 Rn. 10; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 130 Rn. 4). \n\n13 \n\nInhaber von Absonderungsrechten sind aufgrund der Neuregelung in \n\n§ 52 InsO wegen ihrer gesamten persönlichen Forderung, nicht nur wegen ihres \n\nAusfalls, Insolvenzgläubiger (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 18; Nerlich \n\nin Nerlich/Römermann, InsO § 130 Rn. 44). Deshalb betreffen Rechtshandlun-\n\ngen, die nicht der Befriedigung des Absonderungsrechts dienen, sondern die \n\ndurch das Absonderungsrecht gesicherten Forderungen erfüllen, deren Berech-\n\ntigte in ihrer Eigenschaft als Insolvenzgläubiger (MünchKomm-InsO/Kirchhof, \n\n§ 130 Rn. 18; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 130 Rn. 28; Eckardt, ZIP 1999, \n\n1734, 1740 f; OLG Frankfurt am Main MDR 1968, 675). \n\n14 \n\nDer absonderungsberechtigte Gläubiger als Inhaber seines Sicherungs-\n\nrechtes ist dagegen insoweit nicht Insolvenzgläubiger (Eckardt, ZIP 1999, 1734, \n\n1741; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 18; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 130 \n\nRn. 28; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 130 Rn. 5). \n\n15 \n\nbb) Im vorliegenden Fall wurde die Zahlung der Schuldnerin auf die per-\n\nsönliche Schuld, nicht auf ein Absonderungsrecht geleistet, weil das an der ein-\n\ngezogenen Forderung bestehende Absonderungsrecht erloschen und ein Er-\n\nsatzabsonderungsrecht oder sonstiges Absonderungsrecht an dem Erlös nicht \n\nentstanden war. \n\n16 \n\nDie Sicherungszession an die Beklagte war gegenüber den Drittschuld-\n\nnern nicht offen gelegt worden. Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 hat die \n\nBeklagte die Schuldnerin lediglich aufgefordert, den Saldo von 304.585,03 € \n\nzugunsten der Beklagten auszugleichen. Die Offenlegung der Sicherungsabtre-\n\ntung wurde lediglich vorbehalten (Anlage 3). Gemäß Nr. 5 des Sicherungsver-\n\ntrages war die Schuldnerin deshalb weiterhin berechtigt, die an die Beklagte \n\nabgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Schuldnerin war nach dem Inhalt \n\ndes Abtretungsvertrages weder verpflichtet, die vereinnahmten Beträge an die \n\nSchuldnerin abzuführen, noch musste sie sie treuhänderisch für die Beklagte \n\nverwahren (vgl. hierzu auch unten unter b) cc)). Durch die wirtschaftliche Krise \n\nhatte die Schuldnerin die Einziehungsbefugnis nicht verloren (BGHZ 144, 192, \n\n198; MünchKomm-InsO/Ganter, § 51 Rn. 181). Erforderlich hierfür wäre viel-\n\nmehr gewesen, dass die Beklagte als Sicherungszessionarin von ihrem Recht \n\nzum Widerruf der Einziehungsbefugnis Gebrauch gemacht hätte (BGHZ 144, \n\n192, 199 f). \n\n17 \n\nDurch die Zahlung des jeweiligen Kunden auf die Forderung erlosch die-\n\nse mit Wirkung auch gegenüber der Beklagten (§ 362 Abs. 1, § 407 Abs. 1 \n\nBGB). Zugleich erlosch auch das daran bestehende Absonderungsrecht (BGH, \n\nUrt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, ZIP 2002, 2182, 2183; MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, § 129 Rn. 142, S. 475 oben). Den Verlust ihrer Sicherheit hätte \n\ndie Beklagte vermeiden können, wenn sie die Abtretung offen gelegt und die \n\nForderung selbst eingezogen oder wenn sie eine Anschlusssicherheit vereinbart \n\nhätte (vgl. etwa BGH, Urt. v. 25. März 1999 - IX ZR 223/97, ZIP 1999, 621, 623; \n\nv. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1510). Beides ist indessen \n\nnicht geschehen. \n\n18 \n\ncc) Ein Ersatzabsonderungsrecht an den eingezogenen Forderungsbe-\n\nträgen ist schon deshalb nicht entstanden, weil die Schuldnerin die Einziehung \n\nberechtigt vorgenommen hat. Der für das Absonderungsrecht analog anwend-\n\nbare § 48 InsO greift nur bei unberechtigter Einziehung ein (BGHZ 144, 192, \n\n198; BGH, Urt. v. 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, ZIP 2004, 326, 328; \n\nv. 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03 z.V.b.; HK-InsO/Eickmann, aaO § 48 \n\nRn. 16 f; MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 167 ff, 171). \n\n19 \n\n20 \n\nb) Das Berufungsgericht hat unzutreffend angenommen, dass es an ei-\n\nner Gläubigerbenachteiligung fehle. \n\naa) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die angefochtene \n\nRechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse \n\nverkürzt hat (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489 mit \n\nzahlreichen Nachweisen; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 36). \n\n21 \n\nSie scheidet dagegen aus, wenn der Schuldner das Absonderungsrecht \n\ndurch Zahlung ablöst, soweit deren Höhe nicht den Erlös überschreitet, den der \n\nAbsonderungsberechtigte bei einer Verwertung der mit dem Absonderungsrecht \n\nbelasteten Sache oder Forderung hätte erzielen können (BGH, Urt. v. 17. Juni \n\n2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1511; HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 58). Glei-\n\nches gilt, wenn das Absonderungsrecht von vorneherein an einem Geldbetrag \n\noder einem Bankguthaben besteht. Bleibt in einem solchen Fall der verpfändete \n\nGeldbetrag oder das verpfändete Guthaben hinter der Höhe der gesicherten \n\nForderung zurück, ist das eigene Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters \n\nohne jeden wirtschaftlichen Wert (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 aaO). Ein solcher \n\nFall liegt hier jedoch nicht vor. Das Absonderungsrecht an den eingezogenen \n\nForderungen war erloschen, ein neues (Ersatz-)Absonderungsrecht (oder Aus-\n\nsonderungsrecht) an dem eingezogenen Geld nicht entstanden. Durch die Zah-\n\nlung an die Beklagte wurde kein Absonderungsrecht abgelöst, sondern allein \n\nderen offene Forderungen getilgt. \n\n22 \n\nbb) Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat be-\n\nhauptet, die Abtretungserklärung vom 15. Juni 2000 habe auch die Forderun-\n\ngen der Schuldnerin gegen ihre Banken auf Gutschrift und Auszahlung von \n\nZahlungseingängen erfasst. Sofern eine solche Abtretung wirksam und insol-\n\nvenzfest vorgelegen hätte, könnte es an einer Gläubigerbenachteiligung fehlen, \n\nweil die Beklagte dann nichts aus dem Vermögen der Schuldnerin erhalten hät-\n\nte (BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - IX ZR 262/98, NJW 2000, 3777, 3778). \n\n23 \n\nDa die Beklagte unstreitig die herausverlangten Zahlungen von der \n\nSchuldnerin ohne Gegenleistung erhalten hat, traf die Beklagte die sekundäre \n\nDarlegungslast dafür, dass sie die entsprechenden Forderungen der Schuldne-\n\nrin gegen die Banken zuvor erworben hatte (BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR \n\n230/90, NJW 1992, 624, 626; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, NJW 1999, \n\n1395, 1397; v. 11. Mai 2000, aaO). \n\n24 \n\nAn einem solchen Vortrag in den Tatsacheninstanzen fehlt es. Nach \n\nNr. 1 des Abtretungsvertrages sollten die Forderungen aus (Waren-)Liefe-\n\nrungen, Leistungen sowie Werk- und Werklieferungsverträgen abgetreten sein. \n\nDer Wortlaut spricht dagegen, dass damit die genannten Forderungen gegen \n\nBanken erfasst wurden. Die Beklagte hatte vorgetragen und unter Beweis ge-\n\nstellt, dass Ansprüche der Schuldnerin gegen ihre Kunden abgetreten worden \n\nsind. Hierzu gehören die Banken im Hinblick auf die Kontoführung nicht. \n\n25 \n\nIn der Anlage 2 zum Abtretungsvertrag, der Forderungsaufstellung der \n\nSchuldnerin, sind zwar in insgesamt vier Positionen auch drei Banken aufge-\n\nführt. Es ist aber in keiner Weise dargetan, dass es sich hierbei um Forderun-\n\ngen handelt, die der nunmehr behaupteten Abtretung unterfielen. \n\n26 \n\ncc) Hinsichtlich der eingezogenen Beträge war auch kein Treuhandver-\n\nhältnis mit der Folge eines Aussonderungsrechtes vereinbart, was die Einrich-\n\ntung eines Kontos der Schuldnerin erfordert hätte, das ausschließlich zur Auf-\n\nnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist (BGH, Urt. \n\nv. 16. Dezember 1970 - VIII ZR 36/69, NJW 1971, 559, 560; v. 8. Februar 1996 \n\n- IX ZR 151/95, WM 1996, 662; v. 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, ZIP 2003, \n\n1404, 1405; v. 7. Juli 2005 - III ZR 422/04, ZIP 2005, 1465, 1466). \n\n27 \n\nDies hätte ersichtlich in Widerspruch gestanden zu dem Zweck von Nr. 5 \n\ndes Abtretungsvertrages, der eine Einziehung durch die Schuldnerin im norma-\n\nlen Geschäftsbetrieb vorsah. Soweit sich die Revisionserwiderung auf eine in \n\nder Literatur angenommene Verpflichtung zur Separation der eingezogenen \n\nBeträge beruft (MünchKomm-InsO/Ganter, § 51 Rn. 181), übersieht sie, dass \n\ndort die Einziehung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter behandelt wird. \n\nDie dortigen Überlegungen sind auf die Einziehung durch den Schuldner vor \n\nAntragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht übertragbar. \n\n28 \n\n29 \n\n2. Eine Anfechtung nach § 130 InsO ist auch nicht durch § 142 InsO \n\nausgeschlossen. \n\nDie Revisionserwiderung macht geltend, hinsichtlich eines Betrages von \n\n89.000 € liege ein Bargeschäft vor, weil die Beklagte am 23. Januar 2003 \n\n55.000 € und am 31. Januar 2003 34.000 € der Schuldnerin überlassen habe. \n\nDie Voraussetzungen eines Bargeschäftes, für die der Anfechtungsgegner die \n\nDarlegungslast trägt (BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, ZIP 2002, \n\n2182, 2184), sind damit nicht dargetan, insbesondere nicht die erforderliche \n\nParteivereinbarung hinsichtlich Leistung und Gegenleistung (BGH, Urt. v. \n\n17. Juni 2004, aaO; HK-InsO/Kreft, aaO § 142 Rn. 4, 10). Eine solche Verein-\n\nbarung hätte jedenfalls durch die Aufforderung der Beklagten vom 10. Februar \n\n2003, den Saldo binnen drei Tagen auszugleichen, ihr Ende gefunden. Die Be-\n\nklagte war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bereit, Verfügungen der Schuldnerin \n\nzu Lasten des Kontokorrentkontos zuzulassen (BGHZ 150, 122, 130 f). \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Trier, Entscheidung vom 11.03.2004 - 7 HK.O 182/03 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 15.09.2004 - 1 U 313/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/ix-zr-185-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/ix-zr-185-04","retrieved":"2026-07-10 20:31:33.755816+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-06/ix-zr-185-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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