{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-04-06","aktenzeichen":"IX ZB 169/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird aber der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann zwingend ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der An- tragsteller selbst Rechtsanwalt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 169/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. April 2006 \n\nin dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 121 Abs. 2 \n\nIst eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird aber der Gegner durch \n\neinen Rechtsanwalt vertreten, ist bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann \n\nzwingend ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der An-\n\ntragsteller selbst Rechtsanwalt ist. \n\nBGH, Beschluss vom 6. April 2006 - IX ZB 169/05 - LG Görlitz \n\nAG Zittau \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 6. April 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDem Antragsteller wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde \n\nProzesskostenhilfe bewilligt. \n\nIhm wird Rechtsanwältin Dr. A. \n\n beigeordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem \n\nverwalteten Vermögen werden nicht festgesetzt. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss \n\nder 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 2. Juni 2005 auf-\n\ngehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Zittau vom 14. April \n\n2005 wird aufgehoben, soweit die Beiordnung eines Rechtsan-\n\nwalts abgelehnt worden ist. \n\nDem Antragsteller wird für das Verfahren AG Zittau 3 C 60/05 \n\nRechtsanwalt M. aus Dresden zu den Bedingun-\n\ngen eines in Zittau ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. \n\nAußergerichtliche Kosten der Rechtsmittelverfahren werden nicht \n\nerstattet. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller, ein Rechtsanwalt, ist Verwalter im Insolvenzverfahren \n\nüber das Vermögen der K. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). Das \n\nInsolvenzverfahren ist massearm. Für eine auf Insolvenzanfechtung gestützte \n\nKlage hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechts-\n\nanwalts M. aus Dresden beantragt. Das Amtsgericht hat Prozesskosten-\n\nhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch abgelehnt. Die sofor-\n\ntige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss ist erfolglos \n\ngeblieben. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-\n\nfolgt der Antragsteller den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts M. \n\nweiter. \n\nII. \n\n2 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 127 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Abänderung \n\nder Entscheidung des Amtsgerichts. Gemäß § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO wird der \n\nPartei in Prozessen, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrie-\n\nben ist, auf ihren Antrag ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer \n\nWahl beigeordnet, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. \n\nDies ist zwingend und gilt wie im Fall des Absatzes 1 (vgl. hierzu BGH, Beschl. \n\nv. 25. April 2002 - IX ZB 106/02, NJW 2002, 2179) auch dann, wenn die Partei \n\nselbst Rechtsanwalt ist. Nach Zustellung der Klage am 19. Mai 2005 hat sich \n\nam 27. Mai 2005 Rechtsanwältin G. für den Beklagten gemeldet und den \n\nAntrag auf Abweisung der Klage angekündigt. Dieser Umstand hätte bei der \n\nEntscheidung über die sofortige Beschwerde berücksichtigt werden müssen \n\n(§ 571 Abs. 2 ZPO). Dass die Verteidigungsanzeige anscheinend nicht rechtzei-\n\ntig an das Landgericht weitergeleitet worden ist, ändert daran nichts. Auf die \n\nvom Landgericht für grundsätzlich gehaltene Frage, ob die Beiordnung eines \n\nRechtsanwalts auch dann im Sinne von § 121 Abs. 2 Fall 1 ZPO erforderlich ist, \n\nwenn der klagende Insolvenzverwalter zugleich Rechtsanwalt ist, kommt es im \n\nvorliegenden Fall also nicht an (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23. März 2006 \n\n- IX ZB 130/05, z.V.b.). \n\nIII. \n\n3 \n\nDie Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 575 Abs. 5 Satz 1 ZPO), \n\nnachdem das Amtsgericht die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage geprüft \n\nund bereits Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Gemäß § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO ist \n\ndem Antragsteller der von ihm benannte Rechtsanwalt beizuordnen, und zwar \n\nzu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Anwalts (§ 121 \n\nAbs. 3 ZPO). \n\nIV. \n\n4 \n\nDie außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren sind nicht zu \n\nerstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO; vgl. Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 127 Rn. 29; \n\nSaenger/Rathmann/Pukall, ZPO § 127 Rn. 21). \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Zittau, Entscheidung vom 15.04.2005 - 3 C 60/05 - \n\nLG Görlitz, Entscheidung vom 02.06.2005 - 2 T 122/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/ix-zb-169-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/ix-zb-169-05","retrieved":"2026-07-10 20:29:59.951384+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-06/ix-zb-169-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2006-04-06","dockets":["IX ZB 169/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.04.2006 – IX ZB 169/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/ix-zb-169-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird aber der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann zwingend ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der An- tragsteller selbst Rechtsanwalt ist.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Dem Antragsteller wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde\n\nProzesskostenhilfe bewilligt.\n\nIhm wird Rechtsanwältin Dr. A.\n\n beigeordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem\n\nverwalteten Vermögen werden nicht festgesetzt.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss\n\nder 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 2. Juni 2005 auf-\n\ngehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Zittau vom 14. April\n\n2005 wird aufgehoben, soweit die Beiordnung eines Rechtsan-\n\nwalts abgelehnt worden ist.\n\nDem Antragsteller wird für das Verfahren AG Zittau 3 C 60/05\n\nRechtsanwalt M. aus Dresden zu den Bedingun-\n\ngen eines in Zittau ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.\n\nAußergerichtliche Kosten der Rechtsmittelverfahren werden nicht\n\nerstattet.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/127","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"127","label":"§ 127 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/121","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"121","label":"§ 121 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/571","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"571","label":"§ 571 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/575","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"575","label":"§ 575 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Zittau","court_id":null,"court_as_stated":"AG Zittau","date":"2005-04-15","docket":"3 C 60/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Görlitz","court_id":null,"court_as_stated":"LG Görlitz","date":"2005-06-02","docket":"2 T 122/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-04-06","docket":"IX ZB 169/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-04-06/ix-zb-169-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/ix-zb-169-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:29:59.951384+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}