{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-04-06","aktenzeichen":"IX ZB 109/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsVV § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 19 a) Für einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der vor dem 1.1.2004 bestellt worden ist, bemisst sich die Vergütung nach der ab 7. Oktober 2004 geltenden Fassung der InsVV, wenn das Insolvenzverfahren selbst nach dem 31. Dezember 2003 eröffnet worden ist. b) Die Auslagenpauschale bemisst sich für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach seiner Regelvergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 109/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. April 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsVV § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 19 \n\na) Für einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der vor dem 1.1.2004 bestellt worden \n\nist, bemisst sich die Vergütung nach der ab 7. Oktober 2004 geltenden Fassung \n\nder InsVV, wenn das Insolvenzverfahren selbst nach dem 31. Dezember 2003 \n\neröffnet worden ist. \n\nb) Die Auslagenpauschale bemisst sich für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach \n\nseiner Regelvergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV. \n\nBGH, Beschluss vom 6. April 2006 - IX ZB 109/05 - LG Lübeck \n\n AG Reinbek \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 6. April 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Lübeck vom 15. März 2005 wird auf Kosten des \n\nvorläufigen Insolvenzverwalters zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Gegenstandes des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\nwird auf 341,55 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAm 12. Dezember 2003 wurde der (weitere) Beteiligte zum vorläufigen \n\nVerwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners \n\nbestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 5. Oktober 2004 eröffnet. Der vor-\n\nläufige Insolvenzverwalter beantragte, seine Vergütung sowie Auslagen in Höhe \n\nvon 618,34 € zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Als Auslagen beanspruchte \n\ner die Pauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV, die er aus der Regelvergütung des \n\nendgültigen Insolvenzverwalters berechnete und im Hinblick auf die Dauer sei-\n\nner Tätigkeit auf 9/12 der Pauschale von 15 % kürzte. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat die Vergütung auf 981,50 €, die Auslagen auf \n\n147,23 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, festgesetzt, insgesamt 1.309,33 €. \n\nDie Auslagenpauschale hat es mit 15 % aus der festgesetzten Vergütung be-\n\nrechnet. \n\nDie sofortige Beschwerde, mit der der vorläufige Insolvenzverwalter sei-\n\nnen Antrag hinsichtlich des Auslagenpauschbetrages weiterverfolgt hat, ist oh-\n\nne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 4 InsO). Sie ist jedoch im \n\nErgebnis unbegründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat bei der Berechnung des Pauschsatzes für \n\ndie Auslagen auf die gesetzliche Vergütung abgestellt und damit § 8 Abs. 3 \n\nInsVV in der bis 6. Oktober 2004 geltenden Fassung zugrunde gelegt. \n\nGemäß der Übergangsregelung in § 19 InsVV in der Fassung der Ver-\n\nordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom \n\n4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) ist jedoch nur auf Insolvenzverfahren, die vor \n\ndem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, die Verordnung in der bis 6. Oktober 2004 \n\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden. \n\n7 \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer ist zwar bereits am 12. Dezember 2003 \n\nund damit vor dem Stichtag 1. Januar 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter \n\nbestellt worden. Die Übergangsregelung stellt jedoch allgemein und damit auch \n\nfür die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters darauf ab, ob das Insol-\n\nvenzverfahren selbst vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurde. Die Begründung \n\nder Änderungsverordnung (abgedruckt bei Kübler/Prütting, InsO Bd. 3 Anh. III \n\nzur InsVV) nimmt zwar insoweit lediglich auf die Rechtsprechung des Senats \n\nzur Mindestvergütung des Insolvenzverwalters und Treuhänders Bezug. Der \n\nWortlaut der Bestimmung lässt jedoch keinen Zweifel daran, dass die Über-\n\ngangsregelung auch für die sonstigen Änderungen der Verordnung gilt. \n\n8 \n\n§ 19 InsVV spricht zwar nur von Insolvenzverfahren, nicht auch von In-\n\nsolvenzeröffnungsverfahren. Die Änderungsverordnung regelt jedoch, insbe-\n\nsondere in Art. 1 Nr. 4 (§ 11 InsVV), auch die Vergütung des vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalters neu. Es kann nicht angenommen werden, dass für das Insol-\n\nvenzeröffnungsverfahren bis zum 6. Oktober 2004 die vorherige Fassung der \n\nVerordnung anwendbar bleiben sollte, zumal auch für den vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalter die Regelungen über die Mindestvergütung anwendbar sind, de-\n\nren frühere Fassung nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ab 1. Januar \n\n2004 verfassungswidrig war (BGHZ 157, 282; BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 \n\n- IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424; v. 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, ZIP 2005, \n\n447). Würde das Insolvenzeröffnungsverfahren in die Regelung des § 19 InsVV \n\nn.F. nicht einbezogen, würden die ab dem 1. Januar 2004 bis 6. Oktober 2004 \n\ntätigen vorläufigen Insolvenzverwalter der Altfassung der Mindestvergütung \n\nnach §§ 10, 2 Abs. 2 InsVV a.F. unterfallen, was offenkundig nicht beabsichtigt \n\nist (im Ergebnis ebenso Kübler/Prütting/Eickmann, InsO § 8 InsVV Rn. 35; § 19 \n\nInsVV Rn. 1). \n\n9 \n\nDem steht nicht entgegen, dass § 19 InsVV bei dieser Auslegung keine \n\nausdrückliche Regelung für den Fall enthält, dass es nicht zu einer Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens kommt. Hier ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem \n\nbei Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzungen eröffnet worden wäre; dies ist der \n\nZeitpunkt der Abweisung des Eröffnungsantrags oder der sonstigen Beendi-\n\ngung des Eröffnungsverfahrens. \n\n10 \n\n2. Die von Amtsgericht und Beschwerdegericht vorgenommene Berech-\n\nnung des Auslagenpauschbetrages hat im vorliegenden Fall gleichwohl zum \n\nrichtigen Ergebnis geführt. Die festgesetzte Vergütung entsprach der Regelver-\n\ngütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. in Höhe von 25 v.H. der Vergü-\n\ntung nach § 2 Abs. 1 InsVV. \n\n11 \n\nDie Frage, wie die Auslagenpauschale für den vorläufigen Insolvenzver-\n\nwalter nach der Neuregelung des § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV zu be-\n\nrechnen ist, ist allerdings streitig. Nach einer Meinung berechnen sich die 15 % \n\naus der Regelvergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV (Blersch ZIP 2004, \n\n2311, 2316; Haarmeyer InsBüro 2004, 322, 325). Nach anderer Auffassung ist \n\nder Pauschbetrag aus der Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV zu bestimmen \n\n(Kübler/Prütting/Eickmann, aaO § 11 InsVV Rn. 45). \n\n12 \n\n13 \n\nDie zuerst genannte Auffassung ist zutreffend. \n\na) Nach § 8 Abs. 3 InsVV n.F. kann der (endgültige) Verwalter nach sei-\n\nner Wahl anstelle der tatsächlichen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im \n\nersten Jahr 15 v.H., danach 10 v.H. der Regelvergütung, höchstens jedoch \n\n250 € je angefangener Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. \n\nDer Pauschsatz darf 30 v.H. der Regelvergütung nicht übersteigen. Regelver-\n\ngütung ist die nach §§ 1, 2 Abs. 1 InsVV zu berechnende Vergütung. Zu- und \n\nAbschläge gemäß § 3 InsVV bleiben bei der Festsetzung des Pauschsatzes \n\naußer Betracht. Ziel der Änderung der Verordnung war es, dass nicht die im \n\nEinzelfall festgesetzte Vergütung maßgebend sein soll, sondern die Regelver-\n\ngütung (amtliche Begründung zu Art. 1 Nr. 2 der Änderungsverordnung, aaO). \n\n14 \n\nb) Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gelten gemäß \n\n§ 10 InsVV die Vorschriften des ersten Abschnitts und damit auch § 8 Abs. 3 \n\nInsVV entsprechend, soweit nicht in § 11 InsVV etwas anderes bestimmt ist. \n\nNach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. erhält der vorläufige Insolvenzverwalter in \n\nder Regel 25 v.H. der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Diese Regelung nimmt \n\nBezug auf die Rechtsprechung des Senats zum früheren Recht, wonach ein \n\nVergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV beim \n\nvorläufigen Insolvenzverwalter als Ausgangssatz anzusehen war (BGH, Beschl. \n\nv. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, WM 2003, 1869, 1870; v. 17. Juli 2003 - IX ZB \n\n10/03, ZIP 2003, 1612; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557; \n\nvgl. auch amtliche Begründung zu Art. 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung, aaO). \n\n15 \n\nWie bereits der mit § 2 Abs. 1 InsVV übereinstimmende Wortlaut der \n\nNeufassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV zeigt, wird dort für den vorläufigen \n\nInsolvenzverwalter die Regelvergütung festgelegt, auf die auch § 8 Abs. 3 \n\nInsVV n.F. nunmehr Bezug nimmt. \n\n16 \n\nDie Auffassung der Rechtsbeschwerde, mit der Regelvergütung sei in \n\n§ 8 Abs. 3 InsVV n.F. nur die Regelvergütung im Sinne des § 2 Abs. 1 InsVV \n\ngemeint, findet im Wortlaut der Neufassung keine Stütze. Vor allem aber wird \n\nnur die Anknüpfung auch an § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV dem Sinn und Zweck der \n\nNeuregelung der Auslagenpauschalierung gerecht. \n\n17 \n\n§ 8 Abs. 3 InsVV kann seinen Zweck, den Verwaltungsaufwand bei einer \n\nEinzelabrechnung von Auslagen zu vermeiden, allerdings nur gerecht werden, \n\nwenn die Auslagenpauschale im Regelfall die anfallenden Auslagen zumindest \n\nim Wesentlichen abdeckt und damit die Einzelabrechnung überflüssig macht \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715, 1716). An-\n\ndererseits hat die Auslagenpauschale nicht das Ziel, mittelbar die Vergütung \n\ndes Verwalters zu erhöhen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO S. 1717; v. \n\n2. Februar 2006 - IX ZB 167/04, z.V.b.) oder diesem die Möglichkeit zu ver-\n\nschaffen, \"Zusatzvergütungen\" in nicht unerheblicher Höhe zu realisieren (vgl. \n\nHaarmeyer, InsBüro 2004, 322, 324). \n\n18 \n\n(1) Die Rechtsbeschwerde meint, die Berechnung der Auslagenpauscha-\n\nle in Höhe von 15 % der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters \n\nführe dazu, dass die Auslagenpauschale unzureichend sei. Es liege in der Natur \n\nder Sache, dass in diesem Verfahrensabschnitt besonders hohe Auslagen an-\n\nfielen. Dem sei nach altem Recht dadurch Rechnung getragen worden, dass \n\ndie Auslagenpauschale auch aus den Zuschlägen auf die Vergütung berechnet \n\nworden sei. Andererseits bestehe bei einer Berechnung auf der Grundlage der \n\nRegelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV keine Gefahr überhöhter Pauschbe-\n\nträge, weil ein Höchstbetrag von 250 € je Monat festgelegt und das Eröffnungs-\n\nverfahren im Normalfall nach wenigen Monaten abgeschlossen sei. Selbst bei \n\neinem lang andauernden Eröffnungsverfahren sei ein übermäßiges Anwachsen \n\nder Auslagenpauschale nicht zu befürchten, weil § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV n.F. \n\neine weitere Deckelung enthalte. \n\n19 \n\n(2) Diese Argumente greifen nicht durch. \n\n20 \n\nEs mag sein, dass vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in erhebli-\n\nchem Umfang Auslagen anfallen. Dabei muss aber zweierlei berücksichtigt \n\nwerden. Zum einen wird, wie auch im vorliegenden Fall, der vorläufige Insol-\n\nvenzverwalter häufig gleichzeitig oder vorab vom Gericht zum Sachverständi-\n\ngen bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Insoweit erhält \n\ner Entschädigung und Auslagenerstattung nach dem Justizvergütungs- und \n\nEntschädigungsgesetz (§ 11 Abs. 2 InsVV). Für diese Tätigkeit und die damit \n\nverbundenen Auslagen kommt damit eine weitere Vergütung für eine Tätigkeit \n\nals vorläufiger Insolvenzverwalter und eine entsprechende Auslagenerstattung \n\nvon vorneherein nicht in Betracht, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwal-\n\nter hat zusätzliche Tätigkeiten erbracht und Auslagen aufgewendet (BGH, \n\nBeschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, NZI 2004, 444, 445; v. 14. Dezember \n\n2005 - IX ZB 268/04, ZInsO 2006, 143, 145). \n\n21 \n\nZum anderen ist, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend darlegt, die Tä-\n\ntigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters häufig nach wenigen Monaten abge-\n\nschlossen. Der Auslagenpauschbetrag fällt jedoch jährlich nur einmal an. Dau-\n\nert die vorläufige Verwaltung weniger lang, ist die Pauschale nicht entsprechend \n\nzu kürzen (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 600/02, NZI 2003, 608; v. \n\n23. Juli 2004 - IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715, 1716). Damit ist der monatlich zur \n\nVerfügung stehende Auslagenpauschbetrag für den vorläufigen Insolvenzver-\n\nwalter, bezogen auf die in der Regel kurze Dauer seiner Amtstätigkeit, weitaus \n\nhöher als 25 % des monatlich zur Verfügung stehenden Pauschbetrages bei \n\neiner endgültigen Insolvenzverwaltung. Bei einer Dauer des vorläufigen Insol-\n\nvenzverfahrens von drei Monaten entspricht die Auslagenpauschale derjenigen \n\ndes Insolvenzverwalters für die gleiche Zeit. Würde die Auslagenpauschale \n\nnach der Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV berechnet, läge sie gewöhnlich \n\nbei 60 % der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Dies ist für \n\neinen Pauschbetrag unrealistisch hoch. \n\n22 \n\nNach §§ 8, 11 InsVV a.F. war die Auslagenpauschale nach der tatsäch-\n\nlich festgesetzten Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu bemessen. \n\nDamit wurden zwar auch Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV in die Berech-\n\nnungsgrundlage einbezogen. Dies setzte aber einen über das Normalverfahren \n\nhinausgehenden Aufwand voraus, betraf den Normalfall also gerade nicht. Um-\n\ngekehrt konnte die Regelvergütung auch durch Abschläge gemäß § 3 Abs. 2 \n\nInsVV gemindert werden, was auch die Auslagenpauschbeträge reduzierte. \n\nLetzteres ist nach neuem Recht nicht mehr der Fall. Im Normalverfahren hat \n\nsich durch die Neuregelung nichts geändert, wenn auf die Regelvergütung des \n\n§ 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV abgestellt wird. Es spricht nichts dafür, dass die Aus-\n\nlagenpauschale unterhalb der monatlichen Höchstgrenze von 250 € vervierfacht \n\nwerden sollte, obwohl eine Reduzierung der als unangemessen hoch angese-\n\nhenen bisherigen Auslagenpauschalen beabsichtigt war (amtliche Begründung \n\nzu Art. 1 Nr. 2 der Änderungsverordnung, aaO). \n\n23 \n\n(3) Die in der Literatur (Kübler/Prütting/Eickmann, aaO) vertretene An-\n\nsicht, die konkreten einzelnen Auslagen (Porto etc.) seien für den vorläufigen \n\nInsolvenzverwalter ebenso hoch wie für den endgültigen Insolvenzverwalter, \n\nberücksichtigt nicht die unterschiedliche Dauer der Tätigkeit sowie die Gesamt-\n\nhöhe der Auslagen und der Pauschale. Sie verkennt zudem, dass die Regel-\n\nvergütung von vorläufigem und endgültigem Verwalter in der Verordnung unter-\n\nschiedlich hoch festgesetzt ist. \n\n24 \n\n(4) Amtsgericht und Beschwerdegericht haben im Ergebnis die Regel-\n\nvergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. der Berechnung der Auslagen-\n\npauschale zugrunde gelegt. Dies entspricht der geltenden Rechtslage. \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Reinbek , Entscheidung vom 24.01.2005 - 8 IN 434/03 - \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 15.03.2005 - 7 T 88/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/ix-zb-109-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":14},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":10},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":10},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/ix-zb-109-05","retrieved":"2026-07-10 20:32:14.226402+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-06/ix-zb-109-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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