{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-04-05","aktenzeichen":"IX ZB 50/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 295 Abs. 2, § 296 Abs. 1 a) Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Lauf- zeit der Abtretungserklärung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhen- de Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; Letzteres liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist. b) Übt der Schuldner neben seiner abhängigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit aus, aus der er lediglich Verluste erwirtschaftet, sind die Insolvenzgläu- biger nicht beeinträchtigt, wenn der Schuldner keine Möglichkeit hat, anstelle der selbständigen Tätigkeit ein weiteres Arbeitsverhältnis einzugehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 50/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. April 2006 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 295 Abs. 2, § 296 Abs. 1 \n\na) Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Lauf-\n\nzeit der Abtretungserklärung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur \n\ndie Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhen-\n\nde Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; \n\nLetzteres liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare \n\nSchlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist. \n\nb) Übt der Schuldner neben seiner abhängigen Beschäftigung eine selbständige \n\nTätigkeit aus, aus der er lediglich Verluste erwirtschaftet, sind die Insolvenzgläu-\n\nbiger nicht beeinträchtigt, wenn der Schuldner keine Möglichkeit hat, anstelle der \n\nselbständigen Tätigkeit ein weiteres Arbeitsverhältnis einzugehen. \n\nBGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05 - LG Traunstein \n\n AG Traunstein \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 5. April 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 11. Januar 2005 \n\nund der Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 11. März \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Anträge der weiteren Beteiligten zu 2 und 3, der Schuldnerin \n\ndie Restschuldbefreiung zu versagen, werden als unzulässig zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Antragsteller haben die Gerichtskosten aller Rechtszüge so-\n\nwie die außergerichtlichen Kosten der Schuldnerin zu tragen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 Euro fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nIn dem auf Antrag der Schuldnerin eröffneten Verbraucherinsolvenzver-\n\nfahren kündigte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2001 an, dass \n\ndie Schuldnerin Restschuldbefreiung erlange, wenn sie für die Zeit von fünf \n\nJahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Obliegenheiten des § 295 \n\nInsO nachkomme. Die (weitere) Beteiligte zu 1 wurde zur Treuhänderin auch in \n\nder Wohlverhaltensperiode bestimmt. Das \n\nInsolvenzverfahren wurde am \n\n8. August 2001 aufgehoben. \n\n2 \n\nDie Schuldnerin ist als Rechtsanwaltsgehilfin halbtags in einer Rechts-\n\nanwaltskanzlei beschäftigt. Neben dieser Tätigkeit betrieb sie in der Zeit von \n\nOktober 2001 bis Ende Dezember 2003 ein selbständiges Gewerbe in Form \n\neines Büro- und Postservices. Hiervon erfuhr die Treuhänderin aufgrund eines \n\nSchreibens der S. -Betriebskrankenkasse vom 27. März 2003. Auf die \n\nAnträge der Beteiligten zu 2 und zu 3 - der Beteiligte zu 4 hat seinen Versa-\n\ngungsantrag später wieder zurückgenommen - hat das Insolvenzgericht der \n\nSchuldnerin die Restschuldbefreiung versagt. Ihre sofortige Beschwerde ist er-\n\nfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren \n\nZurückweisungsantrag weiter. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7, 6 Abs. 1, 296 Abs. 3 Satz 1 \n\nInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 \n\nAbs. 2 Nr. 2, § 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet. \n\n1. Dahinstehen kann, ob die Schuldnerin gegen eine der in § 295 InsO \n\naufgeführten Obliegenheiten verstoßen hat. Denn ein solcher Verstoß rechtfer-\n\ntigt gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung \n\nnur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird. \n\nZwischen der Obliegenheitsverletzung und der Gläubigerbeeinträchtigung muss \n\nein Kausalzusammenhang bestehen \n\n(MünchKomm-InsO/Stephan, § 296 \n\nRn. 14; Nerlich/Römermann, InsO § 296 Rn. 13; Haarmeyer/Wutzke/Förster, \n\nHandbuch zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. Kap. 8 Rn. 279). Ein solcher Zusam-\n\nmenhang liegt vor, wenn die Insolvenzgläubiger ohne die Obliegenheitsverlet-\n\nzung eine bessere Befriedigung im Hinblick auf ihre Forderungen hätten errei-\n\nchen können (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO; Nerlich/Römermann, aaO \n\n§ 296 Rn. 10). Zwar muss es sich, wie der Vergleich zu § 303 Abs. 1 InsO er-\n\ngibt, nicht um eine erhebliche Beeinträchtigung handeln. Gleichwohl muss die \n\nSchlechterstellung der Insolvenzgläubiger konkret messbar sein; eine Gefähr-\n\ndung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus (AG \n\nRegensburg ZVI 2004, 499, 500 f; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 296 Rn. 12; \n\nUhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 18). \n\n5 \n\nGemäß § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO ist ein Versagungsantrag nur zulässig, \n\nwenn der Insolvenzgläubiger die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 der Vor-\n\nschrift und damit auch die Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger \n\nglaubhaft macht (LG Hamburg ZVI 2004, 259, 260; FK-InsO/Ahrens, aaO § 296 \n\nRn. 10). Somit müssen nach dem Vortrag des Antragstellers die Voraussetzun-\n\ngen des in § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 i.V.m. § 295 InsO umgrenzten \n\nVersagungsgrundes wahrscheinlich gegeben sein. Für die in diesem Verfah-\n\nrensstadium dem Gläubiger obliegende Last der Beweisführung findet über die \n\nVerweisung in § 4 InsO die Vorschrift des § 294 ZPO Anwendung. Die gerichtli-\n\nche Würdigung der Darstellung und der beigebrachten Beweismittel hat auch \n\ndie für den Gläubiger bestehenden Schwierigkeiten, den Sachverhalt hinrei-\n\nchend aufzuklären, zu berücksichtigen (BGHZ 156, 139, 141 f zu § 290 Abs. 2 \n\nInsO). \n\n6 \n\na) Die Beteiligten zu 2 und 3 haben eine kausal auf einem Obliegen-\n\nheitsverstoß beruhende Gläubigerbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht. \n\nEntgegen der Ansicht der Vorinstanz geht es nicht um rechtliche Schlussfolge-\n\nrungen aus einem glaubhaft gemachten Sachverhalt. Der Beteiligte zu 3 hat \n\nüberhaupt keine Ausführungen dazu gemacht, ob die Befriedigung der Gläubi-\n\nger durch die von ihm angenommene Obliegenheitsverletzung beeinträchtigt \n\nworden ist. Er hat sich lediglich auf das Schreiben der Treuhänderin vom \n\n8. Dezember 2003 bezogen; dieses verhält sich nicht zu einer Gläubigerbeein-\n\nträchtigung. \n\n7 \n\nNicht anders liegt es im Ergebnis bei der Beteiligten zu 2. Diese hat zwar \n\ngemeint, es sei davon auszugehen, \"dass Gewinn verheimlicht und dadurch die \n\nBefriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wurde und wird\", da die \n\nSchuldnerin keine Angaben über die Höhe ihrer Einnahmen und Ausgaben er-\n\nteile. Ein solcher Vortrag genügt schon deshalb nicht, weil die Beteiligte zu 2 \n\ndurch das auch von ihr in Bezug genommene Schreiben der Treuhänderin \n\nwusste, dass die Schuldnerin der Betriebskrankenkasse Beiträge schuldete. \n\nWenn solche - strafbewehrten (§ 266a StGB) - Verbindlichkeiten gegenüber \n\neinem zur Selbsttitulierung befähigten Gläubiger bestehen, kann allein aus der \n\nAusübung eines (neuen) Gewerbes nicht auf Gewinne geschlossen werden. \n\nHinzu kommt, dass ein Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit nicht unter \n\n§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO fällt (vgl. FK-InsO/Ahrens, aaO § 295 Rn. 49 i.V.m. \n\n§ 287 Rn. 34), der ein Verheimlichen von Bezügen und bestimmten Vermö-\n\ngensbestandteilen sanktioniert. \n\n8 \n\nb) Der angefochtene Beschluss beruht danach auf einem durchgreifen-\n\nden Rechtsfehler, weil es an einem zulässigen Versagungsantrag eines Insol-\n\nvenzgläubigers fehlt (§ 296 Abs. 1 Satz 3 InsO) \n\nIII. \n\n9 \n\nDie Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO); unter Aufhe-\n\nbung auch der amtsgerichtlichen Entscheidung sind die Anträge der Beteiligten \n\nzu 2 und 3 als unzulässig zurückzuweisen. \n\n10 \n\nDahinstehen kann, ob Amts- und Landgericht die Beteiligten zu 2 und 3 \n\nauf das Erfordernis der Glaubhaftmachung auch der Gläubigerbeeinträchtigung \n\nhätten hinweisen müssen. Denn auch das Ergebnis der Amtsermittlungen der \n\nVorinstanzen rechtfertigt nicht die Versagung der Restschuldbefreiung; es be-\n\nstehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller über weiter \n\ngehende Erkenntnisquellen verfügen. \n\n11 \n\n1. Das Landgericht ist von einem Verstoß gegen die in § 295 Abs. 1 Nr. 1 \n\nInsO aufgestellte Obliegenheit ausgegangen, weil die Schuldnerin sich nicht in \n\nausreichender Form um eine angemessene zusätzliche Erwerbstätigkeit be-\n\nmüht habe. Es meint, dies hätte im Ergebnis die Wahrscheinlichkeit erhöht, eine \n\nweitere Beschäftigung zu finden. \n\n12 \n\nEine konkret messbare Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenz-\n\ngläubiger ist damit - bei der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise \n\n(vgl. Wenzel in Kübler/Prütting, InsO § 296 Rn. 5) - nicht dargetan. Die Begrün-\n\ndung geht in der Sache nicht über eine Beschreibung der vom Beschwerdege-\n\nricht bejahten Obliegenheitsverletzung, jedenfalls nicht über eine bloße - nicht \n\nausreichende - Gefährdung der Gläubigerinteressen hinaus. Eine wirtschaftlich \n\nmessbare Aussicht der Schuldnerin, einen weiteren Arbeitsplatz zu finden, kann \n\nnach der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 28. November 2004 oh-\n\nnehin nicht angenommen werden. Hieraus ergibt sich, dass ihre Aussichten, \n\neine neue Arbeitsstelle zu finden, aufgrund ihres Alters und eines Haftaufenthal-\n\ntes sehr gering sind. \n\n13 \n\n2. Zwar obliegt dem Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, \n\ndie Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie \n\nwenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre (§ 295 Abs. 2 \n\nInsO). Geht der selbständig tätige Schuldner wie hier zusätzlich einer abhängi-\n\ngen Beschäftigung nach, muss er die dem Treuhänder aufgrund der Abtretung \n\nzufließenden Einkünfte um den Betrag aufstocken, der den Gläubigern zuge-\n\nflossen wäre, wenn er anstelle der selbständigen Tätigkeit auch insoweit ab-\n\nhängig beschäftigt gewesen wäre (HK-Inso/Landfermann, 4. Aufl. § 295 Rn. 8). \n\nIm Streitfall haben die Gläubiger einen Verstoß der Schuldnerin gegen diese \n\nObliegenheit nicht zu belegen vermocht. Zwar löst die Vorschrift die zu berück-\n\nsichtigenden Erträge vom tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der selbständi-\n\ngen Tätigkeit des Schuldners (FK/InsO-Ahrens, aaO § 295 Rn. 64). Das anzu-\n\nnehmende fiktive Nettoeinkommen ist jedoch aus einem angemessenen \n\nDienstverhältnis zu berechnen. Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögli-\n\nche abhängige Tätigkeit (HK-InsO/Landfermann, aaO § 295 Rn. 7; Haarmey-\n\ner/Wutzke/Förster, aaO Kap. 8 Rn. 270 f). Aus der Auskunft der Bundesagentur \n\nfür Arbeit vom 28. November 2004 ergibt sich, dass die Aussichten der Schuld-\n\nnerin, eine neue Arbeitsstelle zu bekommen, sehr gering sind. Eine kausal auf \n\neinen Verstoß gegen § 295 Abs. 2 InsO zurückzuführende Schlechterstellung \n\nder Insolvenzgläubiger ist daher auch insoweit nicht zu erkennen. Im vorliegen-\n\nden Fall hat die Schuldnerin keinen Gewinn erzielt; wie ein solcher Fall zu ent-\n\nscheiden wäre, kann der Senat daher offenlassen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Traunstein, Entscheidung vom 11.03.2004 - 4 IK 149/99 - \n\nLG Traunstein, Entscheidung vom 11.01.2005 - 4 T 1415/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-05/ix-zb-50-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-05/ix-zb-50-05","retrieved":"2026-07-10 20:31:49.504955+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-05/ix-zb-50-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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