{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-04-05","aktenzeichen":"IX ZB 227/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 227/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. April 2006 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 5. April 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Wuppertal vom 13. September 2004 wird auf \n\nKosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 4.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Schuldnerin beantragte am 15. Mai 2003 die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie die Erteilung der Restschuldbefrei-\n\nung. Mit Beschluss vom 30. Juli 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Ver-\n\nfahren und bestellte den (weiteren) Beteiligten zu 2 zum Treuhänder. \n\nIm Schlusstermin vom 13. April 2004 hat die Gläubigerin beantragt, der \n\nSchuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Antrag hat das \n\nAmtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist oh-\n\nne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 \n\nInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig; \n\nweder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n4 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde meint, der Rechtssache komme grundsätzliche \n\nBedeutung zu. Zu klären sei die Frage, ob die Versagung der Restschuldbefrei-\n\nung auch auf eine Verletzung der in § 295 InsO genannten Mitwirkungsoblie-\n\ngenheiten des Schuldners gestützt werden könne. Diese Rechtsfrage ist jedoch \n\ndurch den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2004 (IX ZB 90/03, WM 2004, \n\n1688, 1689) geklärt. Danach ist über eine Obliegenheitsverletzung des Schuld-\n\nners im Sinne der §§ 295, 296 InsO im Verfahren der Entscheidung nach § 291 \n\nAbs. 1 InsO, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, nicht zu befinden. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Damit kommt es auf die weitere von der Rechtsbeschwerde bezeich-\n\nnete Frage, ob ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit gemäß § 295 Abs. 1 \n\nNr. 1 InsO vorliege, wenn der verheiratete und berufstätige Schuldner an der \n\nEingruppierung in die Steuerklasse V festhalte, hier nicht an. \n\n3. Schließlich hält die Rechtsbeschwerde eine Entscheidung des Senats \n\nzu der Frage für geboten, unter welchen Voraussetzungen das Nachschieben \n\neines Versagungsgrundes zulässig sei. Zwar hat der Senat diese Frage in sei-\n\nnem Beschluss vom 22. Mai 2003 (IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383) offen \n\ngelassen. In seiner Entscheidung vom 11. September 2003 (BGHZ 156, 139, \n\n142 f) hat er sodann jedoch klargestellt, dass es ausschließlich Sache des \n\nGläubigers ist, bis zum Schlusstermin den von ihm geltend gemachten Versa-\n\ngungsgrund glaubhaft zu machen. Einen gemäß § 290 Abs. 2 InsO zulässigen \n\nVersagungsantrag hat die Gläubigerin im Schlusstermin jedoch nicht gestellt, \n\nwie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben. Im Übrigen ist die aufge-\n\nworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich; denn das Beschwerdege-\n\nricht hat die von der Gläubigerin nachgeschobene Behauptung zutreffend als \n\nunsubstantiiert gewürdigt: Die Schuldnerin war nicht gehalten, ihren Steuerer-\n\nstattungsanspruch im Verfahren gesondert anzugeben, weil dieser dem Treu-\n\nhänder bereits bekannt war. Sie musste ihn auch nicht an diesen abtreten; die \n\n- nach dem Zeitablauf und den Äußerungen des Treuhänders fern liegende - \n\nBehauptung der Gläubigerin, die Schuldnerin habe es unterlassen, den ihr zu-\n\ngeflossenen Teil der Steuererstattung an den Treuhänder auszukehren, er-\n\nschöpft sich in einer pauschal formulierten Mutmaßung. Schließlich zeigt die \n\nRechtsbeschwerde auch nicht auf, dass ein Zulässigkeitsgrund in Bezug auf \n\ndas Nachschieben von Versagungsgründen in dem hier gegebenen Fall vor- \n\nliegt, dass der Gläubiger im Schlusstermin keinen zulässigen Antrag gestellt \n\nhat; die von ihr in Bezug genommenen Literaturstellen belegen insoweit eine \n\nKlärungsbedürftigkeit nicht. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wuppertal, Entscheidung vom 07.05.2004 - 145 IK 193/03 - \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 13.09.2004 - 6 T 348/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-05/ix-zb-227-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-05/ix-zb-227-04","retrieved":"2026-07-10 20:32:36.117088+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-05/ix-zb-227-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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