{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-04-05","aktenzeichen":"IV AR (VZ) 1/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 4; ZPO § 299 Abs. 2 Auch nach Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse besteht für einen Gläubiger der Insolvenzschuldnerin das rechtliche Interesse im Sinne der §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO an der Einsicht in die Insolvenzakten fort. Dieses rechtliche Interesse entfällt nicht dadurch, dass der Gläubiger die Akteneinsicht begehrt, um fest- zustellen, ob ihm Durchgriffs- und Schadensersatzansprüche gegen Dritte, insbesondere Geschäftsführer oder Gesellschafter der Schuld- nerin, zustehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV AR(VZ) 1/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. April 2006 \n\nin der Justizverwaltungssache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nInsO § 4; ZPO § 299 Abs. 2 \n\nAuch nach Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels \nMasse besteht für einen Gläubiger der Insolvenzschuldnerin das \nrechtliche Interesse im Sinne der §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO an der \nEinsicht in die Insolvenzakten fort. Dieses rechtliche Interesse entfällt \nnicht dadurch, dass der Gläubiger die Akteneinsicht begehrt, um fest-\nzustellen, ob ihm Durchgriffs- und Schadensersatzansprüche gegen \nDritte, insbesondere Geschäftsführer oder Gesellschafter der Schuld-\nnerin, zustehen. \n\nBGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IV AR(VZ) 1/06 - OLG Dresden \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 5. April 2006 \n\nbeschlossen: \n\n1. Der Bescheid des Antragsgegners vom 15. September \n\n2005 wird aufgehoben. \n\n2. Der Antragsgegner wird angewiesen, den Antrag auf \n\nEinsicht in die Insolvenzakte … des Amts-\n\ngerichts Chemnitz unter Beachtung der Rechtsauffas-\n\nsung des Senats neu zu bescheiden. \n\n3. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers wer-\n\nden der Staatskasse auferlegt. \n\n4. Der Geschäftswert wird auf 1.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsteller begehrt Einsicht in die Akten des Insolvenzver-\n\nfahrens über das Vermögen der J. & N. GmbH (im Fol-\n\ngenden: Schuldnerin). Deren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens hat das Amtsgericht Chemnitz im Oktober 2002 mangels Masse ab-\n\ngelehnt. \n\n2 \n\n1. Der Antragsteller behauptet unter Vorlage eines Subunterneh-\n\nmervertrages und seiner Schlussrechnung vom 14. Mai 2002, er habe \n\ngegen die Schuldnerin wegen der Gestaltung einer Außenanlage noch \n\noffene, nicht titulierte Forderungen in Höhe von insgesamt 24.455,81 €. \n\nSein Akteneinsichtsgesuch hat er darauf gestützt, er wolle prüfen, ob er \n\nden Geschäftsführer der Schuldnerin auf Schadensersatz in Anspruch \n\nnehmen könne. Letzterer hat namens der Schuldnerin der Akteneinsicht \n\nwidersprochen. \n\n3 \n\n2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Antragsgegner den \n\nAntrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen, weil das dafür nach den §§ 4 \n\nInsO, 299 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse für einen nicht \n\nam Insolvenzverfahren beteiligten Dritten wie den Antragsteller dann \n\nnicht bestehe, wenn er lediglich die Prüfung möglicher Durchgriffs- und \n\nSchadensersatzansprüche gegen Organe der Schuldnerin bezwecke. In \n\ndiesem Falle werde lediglich ein wirtschaftliches Interesse verfolgt, das \n\nmit dem Gegenstand des Insolvenzverfahrens rechtlich nicht verbunden \n\nsei. \n\n4 \n\n3. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf \n\ngerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG, mit dem er weiter geltend \n\nmacht, ihm sei mit der Ablehnung seines Akteneinsichtsgesuchs auch \n\ndie Prüfung abgeschnitten, ob die Schuldnerin noch pfändbare Ansprü-\n\nche gegen ihre Geschäftsführer und Gesellschafter habe. \n\n5 \n\n4. Das Oberlandesgericht Dresden möchte dem Antrag insoweit \n\nstattgeben, als es den angegriffenen Bescheid aufheben und den An-\n\ntragsgegner verpflichten will, das Akteneinsichtsgesuch mit der Maßgabe \n\nneu zu bescheiden, dass bei einem Gläubiger der Schuldnerin eines In-\n\nsolvenzverfahrens regelmäßig das von den §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO \n\ngeforderte rechtliche Interesse für eine Akteneinsicht zu bejahen und \n\ndeshalb die - hier bisher unterbliebene - Ermessensprüfung nach den \n\ngenannten Vorschriften eröffnet sei. Dass dem Gläubiger mit der Einsicht \n\nin die Insolvenzakten zugleich die Prüfung von Durchgriffsansprüchen \n\ngegen Organe der Schuldnerin ermöglicht werde, könne das allein schon \n\naus der Gläubigerstellung erwachsende rechtliche Interesse nicht besei-\n\ntigen. Insoweit mache es keinen Unterschied, ob ein Gläubiger diesen \n\nAspekt in seinem Akteneinsichtsgesuch offen anspreche oder bewusst \n\nverschweige. \n\n6 \n\nSo zu entscheiden sieht sich das Oberlandesgericht jedoch durch \n\nEntscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (WM 1998, 1091, 1092) \n\nund Celle (NZI 2000, 319) sowie des Brandenburgischen Oberlandesge-\n\nrichts (ZIP 2002, 2320, 2321) gehindert. Es hat deshalb die Sache nach \n\n§ 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung \n\nvorgelegt. \n\n7 \n\nII. Die Vorlage erfüllt die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 \n\nEGGVG (vgl. dazu BGHZ 77, 209, 210 f.; BGH, Beschlüsse vom 18. Feb-\n\nruar 1998 - IV AR(VZ) 2/97 - ZIP 1998, 961 unter II 1 und vom 12. Okto-\n\nber 1988 - IVb ZB 37/88 - NJW 1989, 668 unter III m.w.N.). Die begehrte \n\nStellungnahme des Bundesgerichtshofs ist nicht nur für die zu treffende \n\ntreffende Entscheidung des Falles erheblich, sondern die Rechtsauffas-\n\nsung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, war \n\nauch die Grundlage für die vorausgegangene Entscheidung des anderen \n\nGerichts, dessen Entscheidung auf der abweichenden Beurteilung der \n\nRechtsfrage beruhte. \n\n8 \n\nJedenfalls in den Entscheidungen vom 25. Juli 2000 (11 VA 7/00 - \n\nZIP 2000, 1541 f.) und 5. September 2002 (11 VA 11/02 - ZIP 2002, \n\n2320) hat das Brandenburgische Oberlandesgericht Gläubigern (nicht ti-\n\ntulierter Forderungen) von Schuldnern Einsicht in die Insolvenzakten mit \n\nder Begründung versagt, es fehle (ungeachtet der Gläubigerstellung) an \n\neinem rechtlichen Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO, wenn das \n\nAkteneinsichtsgesuch auf die Prüfung von Durchgriffs- und Schadenser-\n\nsatzansprüchen gegen Organe der Schuldner gestützt werde. In beiden \n\nFällen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht allein die Gläubiger-\n\nstellung der dortigen Antragsteller nicht als ausreichend angesehen, um \n\ndas geforderte rechtliche Interesse zu bejahen. \n\n9 \n\nOb auch die Entscheidungen des Brandenburgischen Oberlandes-\n\ngerichts vom 10. August 2001 (11 VA 10/01 - ZIP 2001, 1922) sowie des \n\nThüringer Oberlandesgerichts vom 4. Juli 2002 (8 VA 1/02 - ZVI 2002, \n\n318), ferner der Oberlandesgerichte Köln vom 18. August 1997 (7 VA \n\n4/97 - NJW-RR 1998, 407 = NZG 1998, 156) und Celle vom 28. Oktober \n\n1999 (16 VA 2/99 - NZI 2000, 319 = OLGR 2000, 58), die beide im Er-\n\ngebnis danach differenzieren, ob der Antragsteller ausdrücklich erklärt, \n\ner wolle die Vermögenslage der Schuldnerin prüfen (vgl. insoweit OLG \n\nKöln ZIP 1999, 1449 und OLG Celle ZIP 2002, 446) oder ob er sich in \n\nerster Linie auf die Prüfung von Durchgriffsansprüchen gegen Dritte \n\nstützt, der beabsichtigten Entscheidung des vorlegenden Oberlandesge-\n\nrichts entgegengestanden hätten, kann offen bleiben. \n\n10 \n\nNach § 29 Abs. 1 Satz 3 EGGVG hat der Senat an Stelle des vor-\n\nlegenden Oberlandesgerichts zu entscheiden. \n\n11 \n\n12 \n\nIII. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach den §§ 23, \n\n24, 26 EGGVG zulässig und begründet. \n\nIn der Sache selbst schließt sich der Senat der Auffassung des \n\nvorlegenden Gerichts an. Deshalb waren der angefochtene Bescheid \n\naufzuheben und die Sache zur erneuten Bescheidung an den Antrags-\n\ngegner zurückzuverweisen. Dieser hat zu Unrecht das nach den §§ 4 In-\n\nsO, 299 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse verneint und des-\n\nhalb die ihm nach den genannten Vorschriften eröffnete Ermessensprü-\n\nfung unterlassen. Sie ist nunmehr nachzuholen und setzt insbesondere \n\nvoraus, dass der Schuldnerin zunächst im Rahmen des Möglichen und \n\nZumutbaren Gelegenheit gegeben wird, ihr Geheimhaltungsinteresse \n\ngeltend zu machen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Februar 1998 \n\naaO unter II 2). Da dies bisher nicht geschehen ist, kam eine abschlie-\n\nßende Sachentscheidung durch den Senat nicht in Betracht (vgl. § 28 \n\nAbs. 3 EGGVG). \n\n13 \n\n1. Der Antragsteller hat, wie das Oberlandesgericht näher darge-\n\nlegt hat, ausreichend glaubhaft gemacht, dass er Gläubiger der Schuld-\n\nnerin ist. \n\n14 \n\n15 \n\nSchon daraus folgt ein ausreichendes rechtliches Interesse an der \n\nAkteneinsicht im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO i.V. mit § 4 InsO. \n\nDie Vorschrift setzt voraus, dass persönliche Rechte des An-\n\ntragstellers durch den Akteninhalt berührt werden. Dabei muss sich das \n\nrechtliche Interesse aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt \n\nals Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch sol-\n\nche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen \n\nPerson oder zu einer Sache (BGHZ 4, 323, 325; HansOLG Hamburg ZIP \n\n2002, 266, 267; Brandenburgisches OLG ZIP 2000, 1541, 1542; OLG \n\nKöln NJW-RR 1998, 407 m.w.N.). \n\n16 \n\nDie Gläubigerstellung des Antragstellers schafft eine solche unmit-\n\ntelbare rechtliche Beziehung zur Schuldnerin. Bei Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens hätte ihm als Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) das Akten-\n\neinsichtsrecht nach §§ 4 InsO i.V. mit 299 Abs. 1 ZPO zugestanden. In \n\ndem auf gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger gerichteten Ver-\n\nfahren (§ 1 InsO) nimmt jeder von ihnen an den Vor- und Nachteilen des \n\nVerfahrens teil, unabhängig davon, ob er seine Forderung angemeldet \n\nhat. Auch nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens man-\n\ngels Masse muss aber dem Antragsteller die Möglichkeit erhalten blei-\n\nben, Einsicht in die Insolvenzakte zu nehmen. Denn es ist weiterhin nicht \n\nauszuschließen, dass der Antragsteller seine Forderung noch realisieren \n\nkann. Sie besteht fort und hat jedenfalls dann noch Aussicht auf erfolg-\n\nreiche Beitreibung, wenn sich herausstellt, dass noch Gesellschaftsver-\n\nmögen der Schuldnerin vorhanden ist (vgl. für den Fall einer im Handels-\n\nregister gelöschten GmbH BGHZ 53, 264, 266). Das gilt selbst dann, \n\nwenn zur Realisierung eines Vermögensgegenstandes der Schuldnerin \n\nein Aktivprozess notwendig sein sollte (HansOLG aaO m.w.N.). Solange \n\nGesellschaftsvermögen der Schuldnerin noch vorhanden ist, führt selbst \n\nderen Löschung nicht zugleich zur Beendigung der Gesellschaft. \n\n17 \n\nNach einhelliger Auffassung muss ein Gläubiger gerade dann, \n\nwenn er gegen eine im Handelsregister gelöschte Gesellschaft noch For-\n\nderungen geltend machen will, darlegen, dass die Gesellschaft noch \n\nVermögen hat. Die Rechtsprechung lässt insoweit bloße unsubstantiierte \n\nBehauptungen schon deshalb nicht genügen, weil Gläubiger sonst zeit-\n\nlich unbegrenzt vermögensrechtliche Ansprüche gegen eine gelöschte \n\nGesellschaft geltend machen könnten (HansOLG Hamburg ZIP 2002, \n\n266, 268). Auch mit Blick auf diese Vortragslast kann dem Antragsteller \n\ndas Interesse an der Einsicht in die Insolvenzakte nicht abgesprochen \n\nwerden. \n\n18 \n\nWollte man von einem Gläubiger zur Darlegung seines rechtlichen \n\nInteresses verlangen, er müsse über die Glaubhaftmachung seiner Gläu-\n\nbigerposition hinaus weitere Umstände benennen, die bereits den Erfolg \n\nder Akteneinsicht im Sinne einer Feststellung noch vorhandenen Gesell-\n\nschaftsvermögen wahrscheinlich machen, verlangte man in vielen Fällen \n\nUnzumutbares, da dem Gläubiger die entsprechenden Kenntnisse fehlen, \n\nwie gerade sein Begehren nach Akteneinsicht zeigt (HansOLG Hamburg \n\naaO; OLG Dresden ZIP 2003, 39, 41; OLG Celle ZIP 2002, 446 f.). Dem-\n\nentsprechend ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte im \n\nGrundsatz außer Streit, dass der Gläubiger eines insolventen Schuldners \n\nauch bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels \n\nMasse ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Insolvenzakte hat, \n\ndas er zur ordnungsgemäßen Begründung eines Akteneinsichtsgesuchs \n\nnicht weitergehend darlegen muss (vgl. u.a. Brandenburgisches OLG ZIP \n\n1998, 962; OLG Braunschweig ZIP 1997, 894; OLG Dresden aaO \n\nm.w.N.; OLG Düsseldorf ZIP 2000, 322; HansOLG Hamburg aaO; OLG \n\nHamm ZIP 2004, 283; OLG Köln ZIP 1999, 1449). Dass seine Forderung \n\nnicht tituliert ist, steht dem rechtlichen Interesse an der Akteneinsicht \n\nnicht entgegen (vgl. dazu Graf/Wunsch aaO S. 1801 m.w.N. in Fn. 19). \n\n19 \n\n2. Dieses rechtliche Interesse des Gläubigers entfällt nicht des-\n\nhalb, weil er, wie der Antragsteller, mit seinem Akteneinsichtsgesuch \n\n- möglicherweise sogar vorrangig - das Ziel verfolgt, festzustellen, ob \n\nihm Durchgriffs- und Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer \n\noder Gesellschafter der Schuldnerin zustehen, etwa wegen Verletzung \n\nder Pflicht, rechtzeitig den Insolvenzantrag zu stellen. \n\n20 \n\nAnders als das Brandenburgische Oberlandesgericht (ZIP 2000, \n\n1541 f.; ZIP 2001, 1922 ff. und ZIP 2002, 2320 f.) und die Oberlandesge-\n\nrichte Celle (NZI 2000, 319 und ZIP 2002, 446) und Köln (NJW-RR 1998, \n\n407 und ZIP 1999, 1449) offenbar annehmen, lässt sich das Gläubigerin-\n\nteresse nicht aufspalten in ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 \n\nAbs. 2 ZPO an der Feststellung, ob noch Vermögen bei der Schuldnerin \n\nvorhanden ist und ein - von § 299 Abs. 2 ZPO nicht geschütztes - rein \n\nwirtschaftliches Interesse an der Prüfung der Erfolgsaussichten von \n\nSchadensersatzansprüchen gegen Dritte, \n\ninsbesondere Organe der \n\nSchuldnerin. Vielmehr stehen solche Schadensersatzansprüche meist in \n\neinem rechtlich untrennbaren Zusammenhang mit der zugrunde liegen-\n\nden Forderung des Gläubigers. \n\n21 \n\nDas zeigt gerade der vorliegende Fall. Der Antragsteller hat sich \n\ngegenüber dem Antragsgegner auf seine Gläubigerstellung berufen und \n\nangegeben, er ziehe in Erwägung, wegen seines erheblichen Forde-\n\nrungsausfalls Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer der \n\nSchuldnerin zu erheben. \n\n22 \n\nGrundlegende Voraussetzung solcher Schadensersatzansprüche \n\nist, dass der Antragsteller einen Schaden erlitten hat. Ein solcher schei-\n\ndet aber aus, soweit der Antragsteller seine Forderung noch beitreiben \n\nkann. Daran zeigt sich, dass auch insoweit die Frage der Vermögenslage \n\nder Schuldnerin im Mittelpunkt des Interesses des Antragstellers steht. \n\nAngesichts dessen vermag sich der Senat in Übereinstimmung mit dem \n\nvorlegenden Oberlandesgericht der Wertung nicht anzuschließen, der \n\nGläubiger verfolge, wenn er die Akteneinsicht lediglich mit Blick auf sol-\n\nche Schadensersatzansprüche begehre, ein ausschließlich wirtschaftli-\n\nches, gemessen am Zweck des Insolvenzverfahrens sachwidriges Inte-\n\nresse (so aber im Ergebnis Brandenburgisches OLG aaO; OLG Köln \n\naaO; OLG Celle NZI 2000, 319 f.). Die Gegenmeinung verkennt, dass \n\ndas Insolvenzverfahren gerade auch dem Zweck dient, den Gläubiger vor \n\nSchäden im Zusammenhang mit dem Ausfall von Forderungen, die ihm \n\ngegen die Schuldnerin zustehen, zu schützen, solche Schäden jedenfalls \n\nzu mindern. Schon deshalb besteht auch ein rechtlicher Zusammenhang \n\n- und in Bezug darauf auch ein von § 299 Abs. 2 ZPO geschütztes recht-\n\nliches Interesse - zwischen der zugrunde liegenden Forderung eines In-\n\nsolvenzgläubigers und dem Schadensersatzanspruch, den er bei Forde-\n\nrungsausfall erheben will. \n\n23 \n\nDass ein Gläubiger durch Einsicht in die Insolvenzakte sowohl In-\n\nformationen über die Schuldnerin als auch über sonstige Dritte gewinnen \n\nkann, ist, hinzunehmen, weil anderenfalls dem schutzwürdigen rechtli-\n\nchen Interesse des Gläubigers im Verhältnis zum Schuldner nicht ent-\n\nsprochen und der Gläubiger dadurch im Verhältnis zu diesem in seinem \n\nRecht auf Akteneinsicht verletzt würde (so auch HansOLG Hamburg \n\naaO). Soweit das Brandenburgische Oberlandesgericht (ZIP 2001, \n\n1922 ff.) aus den weit reichenden (und selbst strafprozessuale Aussage-\n\nverweigerungsrechte nicht berücksichtigenden) Auskunfts- und Mitwir-\n\nkungspflichten des Schuldners und seiner Organe nach § 97 Abs. 1 InsO \n\nein besonderes Geheimhaltungsinteresse ableitet, muss sich der An-\n\ntragsteller als Gläubiger der Schuldnerin dies schon deshalb nicht ent-\n\ngegenhalten lassen, weil die genannten Pflichten gerade auch seinen \n\nSchutz bezwecken. \n\n24 \n\n3. Hier kommt noch hinzu, dass sich der Antragsteller darauf be-\n\nruft, er wolle prüfen, ob der Schuldnerin pfändbare Schadensersatzan-\n\nsprüche gegen Geschäftsführer und Gesellschafter zustehen, auf die er \n\nim Falle der Zwangsvollstreckung zugreifen könnte. Jedenfalls insoweit \n\nwürde es sich um Vermögen der Schuldnerin handeln, dessen Ermittlung \n\nvom Gläubigerinteresse ohne weiteres gedeckt ist. \n\n25 \n\nIV. Über Gerichtskosten ist nicht zu befinden, da bei einem erfolg-\n\nreichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung Gerichtskosten nicht anfal-\n\nlen (Gummer in Zöller aaO § 30 EGGVG Rdn. 1). Der Senat hält es für \n\nangezeigt, der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten des Antrag-\n\nstellers aufzuerlegen (§ 30 Abs. 2 EGGVG). \n\n26 \n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 30 Abs. 3 \n\nEGGVG, 30 KostO. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanz: \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 31.01.2006 - 3 VA 8/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-05/iv-ar-vz-1-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":5},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-05/iv-ar-vz-1-06","retrieved":"2026-07-10 20:31:15.099446+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-05/iv-ar-vz-1-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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