{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-04-04","aktenzeichen":"X ZR 155/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"PatG § 37 Abs. 1; ZPO § 286 Verkündet am: 4. April 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Haftetikett a) Bei der Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsache, dass der Kläger Arbeitneh- mererfinder oder -miterfinder ist, darf im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) die Benennung durch den Arbeitgeber anlässlich der Anmeldung der Diensterfindung als Hin- weis hierauf berücksichtigt werden. ArbEG § 6 Abs. 2 b) Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Meldung der Diensterfindung durch den Arbeitneh- mererfinder, kann die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist zur Inanspruchnahme mit der Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht zu laufen beginnen. Bei der Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung handelt es sich um eine Aus- schlussfrist. BGB § 812 c) Gehen Rechte an der durch ein technisches Schutzrecht geschützten Diensterfindung we- der durch ordnungsgemäße Inanspruchnahme noch durch eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmererfinder und dem Arbeitgeber auf diesen über, haftet der die geschützte Erfindung benutzende Arbeitgeber jedenfalls nach Bereicherungsrecht. BGB §§ 280, 286 B, 276 a.F. Hb, 249 Fb d) Wird die Diensterfindung in einem ausländischen Staat benutzt, in dem der Arbeitgeber ein technisches Schutzrecht nicht angemeldet hat, kommt ein Ersatzanspruch wegen Verlet- zung des Arbeitsvertrags (positive Vertragsverletzung) in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmererfinder nicht rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dort die Diensterfindung selbst zum Schutzrecht anzumelden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 155/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nPatG § 37 Abs. 1; ZPO § 286 \n\nVerkündet am: \n4. April 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nHaftetikett \n\na) Bei der Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsache, dass der Kläger Arbeitneh-\nmererfinder oder -miterfinder ist, darf im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) die \nBenennung durch den Arbeitgeber anlässlich der Anmeldung der Diensterfindung als Hin-\nweis hierauf berücksichtigt werden. \n\nArbEG § 6 Abs. 2 \n\nb) Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Meldung der Diensterfindung durch den Arbeitneh-\nmererfinder, kann die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist zur Inanspruchnahme mit der \nAnmeldung der Erfindung zum Schutzrecht zu laufen beginnen. \n\nBei der Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung handelt es sich um eine Aus-\nschlussfrist. \n\nBGB § 812 \n\nc) Gehen Rechte an der durch ein technisches Schutzrecht geschützten Diensterfindung we-\nder durch ordnungsgemäße Inanspruchnahme noch durch eine Vereinbarung zwischen \ndem Arbeitnehmererfinder und dem Arbeitgeber auf diesen über, haftet der die geschützte \nErfindung benutzende Arbeitgeber jedenfalls nach Bereicherungsrecht. \n\nBGB §§ 280, 286 B, 276 a.F. Hb, 249 Fb \n\nd) Wird die Diensterfindung in einem ausländischen Staat benutzt, in dem der Arbeitgeber ein \ntechnisches Schutzrecht nicht angemeldet hat, kommt ein Ersatzanspruch wegen Verlet-\nzung des Arbeitsvertrags (positive Vertragsverletzung) in Betracht, wenn der Arbeitgeber \nden Arbeitnehmererfinder nicht rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dort die Diensterfindung \nselbst zum Schutzrecht anzumelden. \n\nBGH, Urt. v. 4. April 2006 - X ZR 155/03 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 4. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die \n\nRichter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das am 18. September 2003 verkündete Urteil \n\ndes 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kos-\n\nten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger war vom 1. April 1981 bis zum 30. September 1987, zuletzt \n\nals Leiter der Hauptabteilung Forschung, Entwicklung und Qualitätskontrolle, \n\nArbeitnehmer der Beklagten. Er brachte dieser am 21. Juli 1986 ein von ihm \n\nverfasstes Schriftstück mit der Bezeichnung \"Patentanmeldung (Entwurf)\" zur \n\nKenntnis. Der Entwurf betraf ein wieder abziehbares Haftpapier und dessen \n\nHerstellung unter Verwendung eines lösungsmittelfreien Primers aus NCO-\n\nterminierten Polyurethanen. Er war am 25. Juli 1986 Gegenstand einer Bespre-\n\nchung zwischen dem Kläger, dem Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten \n\nund deren patentanwaltlichem Berater. Die Besprechung, deren Inhalt zwi-\n\nschen den Parteien streitig ist, führte im September 1986 zu einer Patentan-\n\nmeldung der Beklagten. Hierbei benannte die Beklagte den Kläger und einen \n\nweiteren Mitarbeiter, den Dipl.-Ing. F. , als Erfinder. Auf diese An- \n\nmeldung wurde der Beklagten das deutsche Patent 36 31 397 erteilt. Dessen \n\nPatentansprüche 1 bis 3 lauten wie folgt: \n\n1. Haftetikett, bestehend aus einem Druckträger, einem Primer \n\nauf der Rückseite des Druckträgers, einer Haftklebeschicht auf \n\nder vom Druckträger abgewandten Seite des Primers, einer \n\nAbdeckschicht auf der vom Primer abgewandten Seite der \n\nHaftklebeschicht und gegebenenfalls einer klebstoffabweisen-\n\nden Schicht zwischen der Haftklebeschicht und der Abdeck-\n\nschicht, wobei die Haftklebeschicht wieder ablösbar ist, da-\n\ndurch gekennzeichnet, dass der Primer aus isocyanattermi-\n\nnierten (NCO-terminierten) polymeren Verbindungen besteht. \n\n2. Haftetikett nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass \n\nder Primer aus isocyanatterminiertem Polyurethan besteht. \n\n3. Haftetikett nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass \n\nder Primer aus isocyanatterminiertem Kautschuk besteht. \n\n2 \n\nDie Patentansprüche 4 bis 11 betreffen wie die Ansprüche 2 und 3 auf \n\nden Patentanspruch 1 (unmittelbar oder mittelbar) rückbezogene Sachan-\n\nsprüche. Die Patentansprüche 12 bis 14 beinhalten Verfahren zur Herstellung \n\nderartiger Haftetiketten. \n\n3 \n\nDurch weitere Anmeldungen innerhalb eines Jahres erlangte die Be-\n\nklagte ferner ein europäisches Patent sowie Patente in Brasilien, Japan und \n\nKanada. \n\n4 \n\nDie Beklagte stellte in Deutschland unter Verwendung eines lösungs-\n\nmittelhaltigen isocyanatterminierten Kautschuks als Primer Bahnen für wieder \n\nablösbare Haftetiketten her und vertrieb diese. Ein Haftpapier, wie es in dem \n\nEntwurf vom 21. Juli 1986 beschrieben ist, wurde in Kanada und Australien von \n\nder dortigen über eine gemeinsame Muttergesellschaft mit der Beklagten ge-\n\nsellschaftsrechtlich verbundenen Gesellschaft hergestellt und vertrieben. Für \n\ndie Nutzungen bis zum 30. Juni 1996 in Kanada und Australien erhielt der Klä-\n\nger von der Beklagten einen insoweit einvernehmlich ausgehandelten Betrag. \n\n5 \n\nWegen der Regulierung der \"Erfindervergütung\" hatte sich der Kläger \n\nerstmals mit Schreiben vom 25. Januar 1995 an die Beklagte gewandt. In der \n\nKorrespondenz verlangte er Arbeitnehmererfindervergütung unter Angabe sei-\n\nner Vorstellungen zu Miterfinderanteil und Anteilsfaktor. Im August 1996 bot die \n\nBeklagte dem Kläger an, das deutsche Patent und die parallelen ausländischen \n\nPatente auf ihn zu übertragen. Dieses Angebot lehnte der Kläger mit Schreiben \n\nvom 12. November 1996 ab. Mit Schreiben vom 30. April 1997 verlangte er \n\nerstmals Arbeitnehmererfindervergütung auch für unter Verwendung eines lö-\n\nsungsmittelhaltigen isocyanatterminierten Kautschuks als Primer in Deutsch-\n\nland begangene Benutzungshandlungen. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Beklagte gab alle Schutzrechte auf. Das deutsche Patent erlosch am \n\n11. September 1997. \n\nMit seiner am 19. März 1998 eingegangenen Klage hat der Kläger im \n\nWege der Stufenklage Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfinderver-\n\ngütung gerichtlich geltend gemacht. Durch Teilurteil hat das Landgericht ge-\n\nstützt auf das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen und unter Feststellung, \n\ndass auch diese Art der Herstellung das deutsche Patent benutze, die Beklagte \n\nzur Rechnungslegung verurteilt, in welchem Umfang sie und/oder ihr rechtlich \n\nund wirtschaftlich verbundene Unternehmen in der Zeit vom 16. September \n\n1986 bis zum 11. September 1997 näher bezeichnete Bahnen zur Herstellung \n\nvon Haftetiketten hergestellt oder vertrieben haben und/oder haben herstellen \n\noder vertreiben lassen, bei denen der Primer aus isocyanatterminiertem Kau-\n\ntschuk besteht. Das Landgericht hat die Beklagte ferner zu entsprechender \n\nRechnungslegung über Bahnen verurteilt, bei denen der Primer aus isocyanat-\n\nterminiertem Polyurethan besteht und die nach dem 30. Juni 1996 von der Be-\n\nklagten und/oder ihr rechtlich und wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, \n\ninsbesondere einem bestimmten australischen Unternehmen in Australien her-\n\ngestellt oder vertrieben worden sind. \n\n8 \n\nGegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat \n\nmittels Anschlussberufung zweitinstanzlich Rechnungslegung für sich und den \n\nDipl.-Ing. F. als Mitgläubiger sowie Feststellung der Verpflichtung \n\nzur Zahlung einer Entschädigung an sich und Dipl.-Ing. F. als Mit- \n\ngläubiger begehrt und diese Anträge auf unberechtigte Nutzung gemeinsamer \n\nErfindung gestützt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen, dem Begehren des Klägers aber - unter Zurückweisung im Übri-\n\ngen - im Wesentlichen entsprochen, indem es die Beklagte zur Rechnungsle-\n\ngung über Handlungen in Deutschland in der Zeit vom 16. September 1986 bis \n\n11. September 1997 und über Handlungen in Australien nach dem 30. Juni \n\n1996 verurteilt und festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den \n\nKläger und Dipl.-Ing. F. als Mitgläubiger für die aus diesen Hand- \n\nlungen gezogenen Nutzungen eine Entschädigung zu zahlen (Urteil abgedruckt \n\nin GRUR-RR 2004, 163). \n\n9 \n\nDie Beklagte hat hiergegen die vom Berufungsgericht zugelassene Revi-\n\nsion eingelegt, mit der sie ihr Begehren nach vollständiger Klageabweisung \n\nweiterverfolgt. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. 1. Hinsichtlich der die Zeit vom Anmeldetag bis zum Erlöschen des \n\ndeutschen Patents umfassenden, wegen Benutzung seines Gegenstands aus-\n\ngesprochenen Verurteilung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass \n\nder Kläger Rechte verfolgt, die ihm und Dipl.-Ing. F. als Miterfinder \n\nder durch das deutsche Patent geschützt gewesenen Erfindung zustehen, und \n\ndass der Kläger befugt ist, solche Rechte gerichtlich geltend zu machen. Letz-\n\nteres begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Miterfindern steht nach § 6 Satz 2 \n\nPatG das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Das weist auch die Mög-\n\nlichkeit, die Erfindung zu nutzen, den Miterfindern zu (vgl. Sen.Urt. v. \n\n21.12.2005 - X ZR 165/04, WRP 2006, 483, 484 - Zylinderrohr). Dritte, die sich \n\nohne Rechtsgrund in Widerspruch zu der durch § 6 Satz 2 PatG gesetzlich \n\nnormierten Zuweisung verhalten, insbesondere ohne Rechtsgrund die Erfin-\n\ndung benutzen, haften deshalb den Miterfindern jedenfalls nach Bereicherungs-\n\nrecht. Da es um die Verletzung eines gemeinschaftlichen Rechts geht, steht \n\nauch dieser Anspruch den Miterfindern nur gemeinschaftlich zu. Dem ist - wie \n\nmit dem zweitinstanzlichen Feststellungsantrag des Klägers und dem Urteilste-\n\nnor zu II geschehen - auch bei bloßer Feststellung der Haftung Rechnung zu \n\ntragen. Die entsprechende Klage kann jedoch nicht nur von den Miterfindern \n\ngemeinsam, sondern auch von einem Miterfinder allein erhoben und durchge-\n\nführt werden. Das folgt aus § 432 Abs. 1 BGB, der nach höchstrichterlicher \n\nRechtsprechung bei Bruchteilsgemeinschaften heranzuziehen (BGH, Urt. v. \n\n11. 12.1992 - V ZR 118/91, NJW 1993, 727, 728 m.w.N.) und deshalb auch im \n\nStreitfall anwendbar ist, weil Miterfinder im Zweifel eine solche Gemeinschaft \n\nbilden (Sen.Urt. v. 17.12.2000 - X ZR 223/98, GRUR 2001, 226 - Rollenan-\n\ntriebseinheit; Sen.Urt. v. 18.03.2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702, 704 \n\n- Gehäusekonstruktion) und nichts dazu festgestellt ist, dass der Kläger und \n\nDipl.-Ing. F. für ihr Verhältnis zueinander eine hiervon abweichen- \n\nde Rechtsform vereinbart haben. Die Klagebefugnis des Klägers umfasst auch \n\ndas Verlangen nach Erteilung der zuerkannten Rechnungslegung, weil dieses \n\nBegehren dazu dienen soll, den gemeinschaftlichen Leistungsanspruch sub-\n\nstantiieren zu können. \n\n11 \n\n2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das deutsche Patent schlage \n\nzur Verbesserung der Wiederablösbarkeit, Alterungsbeständigkeit, Verarbeit-\n\nbarkeit, Umweltverträglichkeit und Preiswürdigkeit aus dem Stand der Technik \n\nbekannter Haftetiketten einen Gegenstand vor, der sich merkmalsmäßig wie \n\nfolgt gliedern lasse: \n\nHaftetikett, bestehend aus \n\n1. einem Druckträger, \n\n2. einem Primer auf der Rückseite des Druckträgers, \n\n3. einer wieder ablösbaren Haftklebeschicht auf der vom Druck-\n\nträger abgewandten Seite des Primers, \n\n4. einer Abdeckschicht auf der vom Primer abgewandten Seite \n\nder Haftklebeschicht und gegebenenfalls \n\n5. einer klebstoffabweisenden Schicht zwischen der Haftklebe-\n\nschicht und der Abdeckschicht, wobei die Haftklebeschicht \n\nwieder ablösbar ist, \n\ngekennzeichnet dadurch, dass \n\n6. der Primer aus isocyanatterminierten (NCO-terminierten) po-\n\nlymeren Verbindungen besteht. \n\n12 \n\nDer Vorrichtungsanspruch 1 umfasse danach sowohl Gestaltungen, bei \n\ndenen ein lösungsmittelfreier Primer aus isocyanatterminierten polymeren Ver-\n\nbindungen bei der Produktion verwendet worden sei (im Folgenden auch: lö-\n\nsungsmittelfreie Variante), als auch Gestaltungen, die mit einem lösungsmittel-\n\nhaltigen Primer dieser Qualität hergestellt seien (im Folgenden auch: lösungs-\n\nmittelhaltige Variante). \n\n13 \n\nDieser Auslegung tritt der Senat bei. Da Merkmal 6 nur darauf abstellt, \n\ndass der Primer aus isocyanatterminierten polymeren Verbindungen besteht, ist \n\ndie Lehre nach Patentanspruch 1 des deutschen Patents nicht auf die Verwen-\n\ndung lösungsmittelfreier Verbindungen beschränkt. Das wird auch an den Un-\n\nteransprüchen 2 und 3 deutlich, weil zwar Patentanspruch 2 die Lehre nach Pa-\n\ntentanspruch 1 dahin konkretisiert, als Primer ein isocyanatterminiertes Polyu-\n\nrethan einzusetzen, das ohne weiteres lösungsmittelfrei hergestellt werden \n\nkann (so Beschreibung S. 4 Zeile 6), mit Patentanspruch 3 aber als ebenfalls \n\npatentgemäße Ausführung auch eine Alternative aus isocyanatterminiertem \n\nKautschuk beansprucht ist, der nicht ohne Lösungsmittel nutzbar gemacht wer-\n\nden kann. Auch die Beschreibung des deutschen Patents, die gemäß § 14 \n\nPatG heranzuziehen ist, besagt nichts Gegenteiliges. Ihr lässt sich nur entneh-\n\nmen, dass der Einsatz eines Primers aus isocyanatterminiertem Polyurethan \n\ndie zu bevorzugende Alternative ist (S. 3 Zeilen 20 f.); andere isocyanattermi-\n\nnierte Verbindungen sind aber als ebenso denkbar bezeichnet (S. 3 Zei-\n\nlen 22 f.). Dem Sinngehalt des Patentanspruchs 1 nach schützt das deutsche \n\nPatent daher ein Haftetikett, dessen Primerschicht aus einer lösungsmittelfreien \n\noder lösungsmittelhaltigen isocyanatterminierten Verbindung entstanden ist, \n\nsowie gemäß Patentanspruch 12 ein Verfahren zur Herstellung eines solchen \n\nHaftetiketts. \n\n14 \n\nGegen diese Auslegung erhebt die Beklagte mit ihrer Revision auch kei-\n\nne Bedenken (mehr). \n\n15 \n\n3. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger und Dipl.-Ing. \n\n F. Miterfinder der durch das deutsche Patent geschützt gewese- \n\nnen Lehre zum technischen Handeln sind. Zu der Verwendung eines lösungs-\n\nmittelfreien Primers bei der Herstellung patentgemäßer Haftetiketten hätten \n\n1986 unstreitig der Kläger und Dipl.-Ing. F. gefunden. Was die \n\nzweite Möglichkeit anbelange, nämlich einen lösungsmittelhaltigen Primer aus \n\nKautschuk einzusetzen, sei nach dem eigenen Bekunden des als Zeuge ver-\n\nnommenen Dr. Ka. ausgeschlossen, dass sie von diesem Mitarbeiter \n\nherrühre, auf dessen Tätigwerden in den Jahren 1983/84 die Beklagte diesen \n\nTeil der Erfindung zurückführe. Auch der insoweit von der Beklagten ferner be-\n\nnannte und als Zeuge vernommene Mitarbeiter L. habe selbst nicht in An- \n\nspruch genommen, zu der Toluol als Lösungsmittel, PAPI als Isocyanat und \n\nBaypren 110 als synthetischen Kautschuk enthaltenden Mischung A-BK gemäß \n\nAnlage BE 2 gefunden zu haben. Da die Aussagen der weiterhin als Zeugen \n\nvernommenen Mitarbeiter B. und Dr. D. eindeutig bewiesen, dass der \n\nKläger 1983/84 zu diesem dann von der Beklagten verwendeten Primer gefun-\n\nden habe, spreche mithin alles dafür, dass die Erfinderbenennung der Beklag-\n\nten in der Patentanmeldung richtig sei. \n\n16 \n\nDiese Würdigung bekämpft die Revision nur insoweit, als sie beinhaltet, \n\nderjenige Beitrag zu der durch das deutsche Patent geschützt gewesenen Er-\n\nfindung, der die Verwendung eines lösungsmittelhaltigen Kautschuks als Primer \n\nermöglicht habe, stamme von dem Kläger. Die insoweit erhobenen Rügen ha-\n\nben jedoch keinen Erfolg. \n\n17 \n\na) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die Dar-\n\nlegungs- und Beweislast nicht verkannt. Will derjenige, der sich für den Erfinder \n\nhält, Ansprüche wegen Beeinträchtigung des Rechts auf ein technisches \n\nSchutzrecht geltend machen, so hat er als Anspruchsteller nach den allgemei-\n\nnen Regeln zur Verteilung der Beweislast darzutun und im Bestreitensfalle zu \n\nbeweisen, dass er Erfinder ist und in seiner Person das Recht auf das Schutz-\n\nrecht entstanden ist. Behauptet der Kläger, Miterfinder zu sein, trifft ihn dem-\n\nentsprechend auch hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Angesichts der un-\n\nter I. 1. behandelten gemeinschaftlichen Bindung des Rechts auf das Schutz-\n\nrecht im Falle einer Miterfinderschaft hat der Kläger hierbei auch darzulegen \n\nund im Bestreitensfalle zu beweisen, dass gerade die Personen, zu deren \n\nGunsten er klagt, die berechtigten Miterfinder sind. \n\n18 \n\nVon diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. \n\nDas wird sowohl an seiner einleitenden Angabe, aufgrund der durchgeführten \n\nBeweisaufnahme sei der Senat überzeugt, als auch an seiner resümierenden \n\nWertung deutlich, alles spreche für die Richtigkeit der Erfinderbenennung der \n\nBeklagten gegenüber dem Deutschen Patentamt. Danach hat das Berufungs-\n\ngericht den erforderlichen Beweis als geführt angesehen. Es hat nicht danach \n\nentschieden, ob die Beklagte Beweis für ihre (gegenteilige) Behauptung er-\n\nbracht habe, sondern in Würdigung der Umstände des Falls und der erhobenen \n\nBeweise die Überzeugung gewonnen, dass bezüglich der Streitfrage, wer Mit-\n\nerfinder der durch das deutsche Patent geschützt gewesenen Lehre zum tech-\n\nnischen Handeln ist, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen vorliegen. \n\nDie Tatsache, dass das Berufungsgericht sich dabei auch von dem unstreitigen \n\nUmstand hat leiten lassen, dass die Beklagte gegenüber dem Deutschen Pa-\n\ntentamt (nur) den Kläger und Dipl.-Ing. F. als Miterfinder benannt \n\nhatte, liegt dabei im Rahmen ordnungsgemäßer Beweiswürdigung. Der Tatrich-\n\nter darf sich seine Überzeugung mit Hilfe aller Tatumstände bilden, die als Hin-\n\nweis gewertet werden können, ob die zu beweisende Voraussetzung des mate-\n\nriellen Rechts gegeben ist. Zu diesen Tatumständen gehörte im Streitfall die Er-\n\nfinderbenennung durch die Beklagte. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 PatG muss mit \n\ndieser Angabe das Wissen des Anmelders darüber, wer Erfinder ist, offenbart \n\nwerden, und zwar vollständig und der Wahrheit gemäß, weil auch die Erfinder-\n\nbenennung gemäß § 124 PatG der Wahrheitspflicht unterliegt. Die Benennung \n\ndurch die Beklagte anlässlich der Anmeldung des deutschen Patents bildete \n\ndeshalb einen Hinweis, dass die Beklagte selbst jedenfalls zur damaligen Zeit \n\nder Auffassung war, dass die Miterfinderschaft des Klägers und des Dipl.-Ing. \n\n F. für den gesamten Gegenstand der angemeldeten Erfindung be- \n\nstehe und es andere Erfinder daneben nicht gebe. Dies wiederum konnte als \n\nfür die Sachdarstellung des Klägers sprechend gewertet werden. Denn entge-\n\ngen der Meinung der Revision ergeben sich Zweifel daran, dass die Beklagte \n\ndie Erfinderbenennung ihrer damaligen Kenntnis entsprechend abgegeben hat, \n\noder Zweifel an der Richtigkeit der Erfinderbenennung durch die Beklagte we-\n\nder aus dem vom Kläger stammenden Entwurf einer Patentanmeldung, noch \n\naus der Aussage des Dipl.-Ing. F. als Zeuge, mit der lösungsmit- \n\ntelhaltigen Variante der patentierten Lehre zum technischen Handeln nichts zu \n\ntun zu haben. Die Mitteilung des Klägers, nunmehr einen für die Herstellung \n\nwieder ablösbarer Haftetiketten geeigneten lösungsmittelfreien Primer erkannt \n\nzu haben, beinhaltet ebenso wenig eine Aussage, wer dem Unternehmen die \n\nVerwendung anderer brauchbarer Primer erschlossen hat, wie die Angabe des \n\nZeugen, hiermit nichts zu tun haben. Da dies auch für die Behauptung der Be-\n\nklagten zutrifft, es sei Dr. K. gewesen, der anlässlich des streitigen Ge- \n\nsprächs auf den Gedanken gekommen sei und die Entscheidung getroffen ha-\n\nbe, die im Betrieb der Beklagten bereits praktizierte Verwendung des lösungs-\n\nmittelhaltigen Primers in die Patentanmeldung einzubeziehen, kann im Ergeb-\n\nnis auch kein Rechtsfehler darin gesehen werden, dass das Berufungsgericht \n\ndem entsprechenden Beweisantritt der Beklagten nicht nachgegangen ist. Auch \n\nder unter Beweis gestellte Umstand hinderte die von dem Berufungsgericht \n\ngewonnene Überzeugung nicht, dass auch die bereits benutzte Variante vom \n\nKläger gefunden wurde. \n\n19 \n\nb) Was die Aussage von Dr. Ka. als Zeuge anbelangt, hat das Be- \n\nrufungsgericht aus dessen Angabe, nichts dazu sagen zu können, wer der Be-\n\nklagten die Verwendung des lösungsmittelhaltigen Kautschuks als Primer eröff-\n\nnet habe, lediglich die Überzeugung gewonnen, dass diese Variante nicht von \n\ndiesem Mitarbeiter der Beklagten herrührt. Das ist eine mögliche und damit im \n\nRahmen des § 286 ZPO liegende Bewertung. Die weitere Angabe des Zeugen, \n\nes könne sein, dass der Mitarbeiter L. diesen Primer entwickelt habe, ändert \n\ndaran schon deshalb nichts, weil sie ebenfalls nicht für eine Erfinderschaft von \n\nDr. Ka. spricht. Das von der Revision ferner entgegengehaltene Schrei- \n\nben vom 21. März 2001, wonach Dr. Ka. Anfang der achtziger Jahre \n\nauch auf der Basis von Baypren Versuche hat ausführen lassen, besagt über \n\nderen Abschluss nichts und kann deshalb ebenfalls nicht in Frage stellen, dass \n\nes sich bei der tatrichterlichen Würdigung der Aussage von Dr. Ka. um \n\neine nach den Umständen des Falles mögliche und daher der Korrektur durch \n\ndas Revisionsgericht entzogene Wertung handelt. \n\n20 \n\nc) Was die Aussage des Zeugen L. anbelangt, hat das Berufungsge- \n\nricht - wie auch die Revision zugesteht - durchaus erwogen, dass die Verwen-\n\ndung des lösungsmittelhaltigen Primers bei dem in Deutschland hergestellten \n\nProdukt auf Arbeiten dieses Mitarbeiters der Beklagten zurückgehen könne. Die \n\nÜberzeugung, dass dieser Gedanke gleichwohl nicht von diesem Zeugen \n\nstammt, hat das Berufungsgericht aber unter anderem darauf gestützt, dass der \n\nMitarbeiter L. nicht für sich in Anspruch genommen habe, zu der Mischung \n\nA-BK gemäß Anlage BE 2 gefunden zu haben. Das Berufungsgericht hat sich \n\nalso - wie bei der Aussage von Dr. Ka. - auch hinsichtlich des Zeugen \n\nL. die Überlegung zunutze gemacht, dass dieser es eigentlich noch hätte \n\nwissen müssen und deshalb bei seiner Vernehmung vor dem Oberlandesge-\n\nricht auch für sich in Anspruch genommen hätte, wenn er zu der lösungsmittel-\n\nhaltigen Variante gefunden hätte. Bereits dies trägt die Überzeugung des Beru-\n\nfungsgerichts. Die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts zu den Aussa-\n\ngen des Zeugen L. behandeln zusätzliche Gesichtspunkte, auf die es hier- \n\nnach nicht mehr entscheidend ankommt, so dass die im Hinblick auf die Würdi-\n\ngung der Aussagen des Zeugen L. allein insoweit erhobenen Rügen der Re- \n\nvision dahinstehen können. \n\n21 \n\nd) Soweit die Revision beanstandet, von der Beklagten im Einzelnen \n\nvorgetragene und unter Beweis gestellte Vorgänge, die zur Erweiterung des \n\nvom Kläger vorgelegten Entwurfs und zu der auch die lösungsmittelhaltige Va-\n\nriante einschließenden Patentanmeldung geführt hätten, ließen nicht den \n\nSchluss darauf zu, dass der Kläger auch insoweit Erfinder sei, gehen die Rü-\n\ngen der Revision ebenfalls ins Leere. Das Berufungsgericht hat die in Bezug \n\ngenommene zweitinstanzliche Sachverhaltsdarstellung der Beklagten ausweis-\n\nlich deren Wiedergabe im Tatbestand (S. 8 des angefochtenen Urteils) zur \n\nKenntnis genommen, ersichtlich aber angesichts der von ihm festgestellten für \n\neinen schöpferischen Beitrag des Klägers auch in Ansehung der lösungsmittel-\n\nhaltigen Variante sprechenden Umstände nicht als der gewonnenen Überzeu-\n\ngung entgegenstehend erachtet. Auch das ist als tatrichterliche Würdigung hin-\n\nzunehmen, weil es sich hierbei ebenfalls um eine durchaus mögliche, wenn \n\nnicht sogar nahe liegende Bewertung handelt. Auch eine weitere Sachaufklä-\n\nrung war daher nicht geboten. \n\n22 \n\ne) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Rüge der \n\nRevision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Klä-\n\nger zunächst selbst nicht geltend gemacht habe, die lösungsmittelhaltige Vari-\n\nante gehe allein auf ihn zurück, dass er über Jahre hinweg nur wegen der lö-\n\nsungsmittelfreien Variante Ansprüche geltend gemacht habe und dass er das \n\nAngebot der Beklagten abgelehnt habe, das deutsche Patent zu übernehmen. \n\nDenn dieses Verhalten schließt nicht aus, gleichwohl in Würdigung anderer \n\nUmstände zu der Überzeugung zu gelangen, dass der Kläger dazu den schöp-\n\nferischen Beitrag geleistet hat. Die von der Revision insoweit in Bezug genom-\n\nmenen Schreiben des Klägers oder seines Rechtsanwalts sind überwiegend im \n\nTatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt, so dass entgegen dem Vorwurf \n\nder Revision auch nichts dafür spricht, dass das Berufungsgericht bei seiner \n\nWürdigung deren Inhalt übersehen oder sonstwie außer Acht gelassen haben \n\nkönnte. Der Hinweis des Berufungsgerichts, derjenige, der aus Vorsicht oder \n\nwegen einer Fehleinschätzung eigener Rechte nur einen Teil seiner Ansprüche \n\noder nur bestimmte Ansprüche geltend mache, erkläre damit noch nicht, auf \n\nweitergehende Ansprüche zu verzichten, zeigt vielmehr, dass das Berufungs-\n\ngericht das von der Revision in Bezug genommene Geschehen insgesamt bei \n\nseiner Entscheidung erwogen hat. \n\n23 \n\n4. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Recht auf das deutsche \n\nPatent habe dem Kläger und Dipl.-Ing. F. als Miterfindern zuge- \n\nstanden, obwohl es eine während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dieser \n\nMitarbeiter gemachte Diensterfindung (§ 4 Abs. 2 ArbNErfG) geschützt habe \n\nund Diensterfindungen im Regelfall zu einem ganz erheblichen Teil auch auf \n\nLeistungen des Arbeitgebers beruhten. Auch insoweit ist aus rechtlicher Sicht \n\nnichts zu erinnern. Die Regeln des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen \n\nlassen die Entstehung des Rechts auf das Schutzrecht in der Person des Erfin-\n\nders unberührt. Sie schränken lediglich den Bestand in der Person des Erfin-\n\nders ein, indem § 6 ArbNErfG dem Arbeitgeber ermöglicht, eine Diensterfin-\n\ndung unbeschränkt oder beschränkt binnen bestimmter Frist in Anspruch zu \n\nnehmen und auf diese Weise entweder alle Rechte oder ein nicht ausschlie-\n\nßendes Recht zur Benutzung zu erlangen (§ 7 ArbNErfG). Aus § 13 ArbNErfG \n\nkann etwas anderes nicht entnommen werden. Diese Bestimmung beinhaltet \n\nkeine von einer gesetzmäßigen Inanspruchnahme unabhängige Zuweisung der \n\nErfindung und des Rechts auf das Schutzrecht an den Arbeitgeber, wie Ab-\n\nsatz 4 der Vorschrift entnommen werden muss. Die Berechtigung und die Ver-\n\npflichtung des Arbeitgebers zur unverzüglichen Anmeldung der Diensterfindung \n\nsollen nur verhindern, dass die materiellen Rechte und rechtlichen Möglichkei-\n\nten, die eine Diensterfindung bietet, durch Zuwarten verloren gehen. \n\n24 \n\n5. Im Streitfall hat das Berufungsgericht einen Übergang aller Rechte an \n\nder durch das deutsche Patent geschützt gewesenen Erfindung auf die Beklag-\n\nte nach § 7 Abs. 1 ArbNErfG nicht festzustellen vermocht, weil eine unbe-\n\nschränkte Inanspruchnahme durch die Beklagte in rechter Form und Frist nicht \n\nerfolgt sei. Was die lösungsmittelhaltige Variante anbelange, könne zwar eine \n\nErfindungsmeldung des Klägers nicht festgestellt werden. Darauf, ob ein Ar-\n\nbeitnehmererfinder seine Diensterfindung ordnungsgemäß dem Arbeitgeber \n\ngemeldet habe, könne aber nicht mehr abgestellt werden, wenn der Arbeitge-\n\nber tatsächlich darüber unterrichtet sei, dass in seinem Betrieb eine Dienster-\n\nfindung entstanden, was deren Gegenstand und wer der Erfinder sei. Denn \n\ndann sei der Zweck einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung erreicht. Das \n\nkönne regelmäßig angenommen werden, wenn der Arbeitgeber unter Nennung \n\ndes/der Erfinder die Erfindung zum Patent anmelde, weil hierdurch die erforder-\n\nliche Unterrichtung dokumentiert werde. Im Streitfall gelte nichts anderes. Die \n\ngemäß § 6 Abs. 2 ArbNErfG vier Monate betragende Frist zur unbeschränkten \n\nInanspruchnahme der Erfindung habe deshalb mit der Anmeldung des deut-\n\nschen Patents zu laufen begonnen. Innerhalb dieser Frist sei eine schriftliche \n\nInanspruchnahme durch die Beklagte nicht erfolgt. Weder die schriftliche An-\n\nmeldung des deutschen Patents noch die Erfinderbenennung durch die Beklag-\n\nte könnten als solche gewertet werden. Ein Verzicht des Klägers auf die Schrift-\n\nform sei nicht ersichtlich. Im Übrigen sei schon nicht erkennbar, dass innerhalb \n\nder Frist eine mündliche Inanspruchnahme durch die Beklagte erfolgt sei. Dar-\n\naus, dass der Kläger im Prozess zunächst selbst von einer unbeschränkten In-\n\nanspruchnahme ausgegangen sei, ergebe sich schließlich auch kein eine wirk-\n\nsame Inanspruchnahme beinhaltendes Geständnis des Klägers i.S.d. § 288 \n\nAbs. 1 ZPO. \n\n25 \n\nDiese Feststellungen und die ihnen zugrunde liegenden Ausführungen \n\ndes Berufungsgerichts greift die Revision nur im letzten Punkt an, also lediglich \n\ninsoweit, als das Berufungsgericht das erstinstanzliche Vorgehen des Klägers \n\nnicht als Geständnis gewertet hat, die durch das deutsche Patent geschützt \n\ngewesene Erfindung sei von der Beklagten wirksam unbeschränkt in Anspruch \n\ngenommen worden (hierzu unten b). Im Übrigen kann mangels ausgeführter \n\nRügen eine revisionsrechtliche Kontrolle insoweit nicht erfolgen, als es um die \n\nvom Berufungsgericht zu Grunde gelegten Tatumstände und deren Feststel-\n\nlung geht (§§ 551 Abs. 3 Nr. 2 b, 559 Abs. 2 ZPO). Die verbleibende Überprü-\n\nfung der richtigen Anwendung des Rechts auf den insoweit festgestellten Sach-\n\nverhalt lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das trifft insbesondere auf die \n\nunterschiedliche Formenstrenge zu, mit der das Berufungsgericht einerseits die \n\nim Falle einer Diensterfindung von den Miterfindern gemäß § 5 ArbNErfG zu er-\n\nfüllende Meldepflicht und andererseits die Erklärung behandelt hat, die der Ar-\n\nbeitgeber gemäß § 6 ArbNErfG abzugeben hat, wenn er Rechte an der Dienst-\n\nerfindung erlangen will. \n\n26 \n\na) Die in § 5 ArbNErfG normierte, den Arbeitnehmererfinder treffende \n\nPflicht zur Meldung der Diensterfindung in gesonderter schriftlicher Form dient \n\nnicht nur der allgemeinen Unterrichtung des Arbeitgebers über etwaige Ent-\n\nwicklungstätigkeit seiner Arbeitnehmer. Sie soll sicherstellen, dass dem Arbeit-\n\ngeber die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbNErfG gemachten Er-\n\nfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so \n\nbekannt werden, dass er den Erfindungscharakter erkennen kann und in der \n\nLage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe allen etwai-\n\ngen Miterfindern gegenüber (vgl. Sen.Urt. v. 17.01.1995 - X ZR 130/93, Mitt. \n\n1996, 16 - gummielastische Masse I), über den der gemachten Erfindung ge-\n\nrecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung (vgl. BGHZ 106, 84, 89 \n\n- Schwermetalloxidationskatalysator) und über die Festsetzung einer Vergütung \n\nallen Miterfindern gegenüber zu entscheiden. Zu diesen Zwecken müssen das \n\nWissen und die Erkenntnismöglichkeiten vermittelt werden, die der oder die Er-\n\nfinder aufgrund ihrer schöpferischen Tätigkeit haben, weil in der Regel nicht \n\ndavon ausgegangen werden kann, dass diese Erkenntnisse dem Arbeitgeber \n\nohne entsprechende Meldung gleichermaßen zur Verfügung stehen. Da es mit-\n\nhin um Wissensvermittlung geht, kann die Meldung einer Diensterfindung zum \n\neinen nicht in der Form einer Willenserklärung erfolgen (a.A. Hellebrand Mitt. \n\n2001, 195, 196), was zur Folge hat, dass ohnehin nicht ohne weiteres die Re-\n\ngeln anwendbar wären, die für den Fall einer unterbliebenen oder mangelhaften \n\nWillenserklärung gelten (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1961 - I ZR 156/59, GRUR \n\n1962, 305 - Federspannvorrichtung, für § 125 BGB); zum anderen muss ein \n\nVerstoß gegen § 5 ArbNErfG überhaupt ohne Nachteile für den Arbeitnehmer-\n\nerfinder bleiben, wenn in einer der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren \n\nanderweitigen Form dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber das Wissen und die \n\nErkenntnismöglichkeiten hat, die ihm nach § 5 ArbNErfG vermittelt werden \n\nmüssen. Denn dann steht ohne weiteres fest, dass es einer entsprechenden \n\nMeldung in der nach § 5 ArbNErfG vorgeschriebenen Form nicht mehr bedarf, \n\nund es wäre eine vom Zweck dieser Bestimmung nicht mehr gedeckte und \n\ntreuwidrige Förmelei, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die von ihm im Falle \n\neiner Diensterfindung zu treffenden Entscheidungen gleichwohl auf der Einhal-\n\ntung von § 5 ArbNErfG bestehen könnte (a.A. Hellebrand aaO S. 198). Ein sol-\n\ncher Fall ist gegeben, wenn - wie hier - der Arbeitgeber die Diensterfindung mit \n\ndem Inhalt der von seinen Arbeitnehmern entwickelten Lehre zum technischen \n\nHandeln anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder be-\n\nnennt. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er auch aus seiner Sicht über \n\ndie maßgeblichen Umstände, insbesondere über die Bedeutung der Erfindung \n\nund ihre Erfinder informiert war, so dass er jedenfalls nunmehr in der Lage und \n\nes ihm zuzumuten war, die Diensterfindung sobald wie möglich in Anspruch zu \n\nnehmen, wenn er von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen woll-\n\nte. Fehlte es bislang an einer ordnungsgemäßen Meldung der Diensterfindung \n\ndurch den Arbeitnehmererfinder, beginnt deshalb die nach § 6 Abs. 2 ArbNErfG \n\nvom Arbeitgeber einzuhaltende Frist mit der Anmeldung der Erfindung zum \n\nSchutzrecht zu laufen. \n\n27 \n\nb) Die Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber ist hingegen eine emp-\n\nfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung. Der Arbeitgeber muss \n\ndurch eine an den Arbeitnehmererfinder gerichtete und diesem zugegangene \n\nschriftliche Erklärung den Willen zu einem bestimmten rechtlichen Erfolg zum \n\nAusdruck bringen, nämlich dass er die Diensterfindung für sich in Anspruch \n\nnimmt. Insoweit gelten demgemäß einschränkungslos die gesetzlichen Regeln \n\nfür rechtsgeschäftliches Handeln. Eine Inanspruchnahme, die der Schriftform \n\nermangelt, ist nach § 125 BGB nichtig. Eine schriftliche Inanspruchnahme, die \n\nnicht innerhalb der viermonatigen Frist erfolgt, bleibt als verspätet ohne den \n\ngewollten rechtlichen Erfolg. Denn bei der in § 6 Abs. 2 ArbNErfG normierten \n\nFrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist (Bartenbach Mitt. 1971, 232, 234), \n\nwie der Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbNErfG entnommen werden muss. Auf \n\ndie im Senatsurteil vom 9. Januar 1964 (Ia ZR 190/63, GRUR 1964, 449, 452 \n\n- Drehstromwicklung, m.w.N.) bejahte Frage, ob auf die Schriftform der Inan-\n\nspruchnahmeerklärung verzichtet werden kann, kommt es im Streitfall nicht an, \n\nweil nach den unbeanstandet gebliebenen tatrichterlichen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts nichts dafür ersichtlich ist, dass die Beklagte während des \n\nZeitraums von vier Monaten nach Anmeldung des deutschen Patents die unbe-\n\nschränkte Inanspruchnahme dem Kläger gegenüber auf andere Weise kundge-\n\ntan hat. Ein Verzicht auf die Einhaltung der gesetzlichen Frist kann angesichts \n\nder in der soeben erwähnten Vorschrift (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbNErfG) gesetzlich \n\nangeordneten Rechtsfolge, nämlich dass die Diensterfindung mit dem Verstrei-\n\nchen der Frist frei wird und ist, allenfalls während des Laufs dieser Frist erfol-\n\ngen. Auch dafür, dass es eine solche Handlung innerhalb vier Monaten nach \n\nAnmeldung des deutschen Patents gegeben hat, ist nichts festgestellt oder er-\n\nsichtlich. Im Streitfall kann deshalb dahinstehen, ob ein Verzicht auf die Einhal-\n\ntung der gesetzlichen Frist bzw. deren Verlängerung während deren Laufs \n\ndurch einseitige Erklärung des Arbeitnehmererfinders oder durch Vereinbarung \n\nder Arbeitsvertragsparteien überhaupt wirksam erfolgen kann. Nachdem im \n\nStreitfall die gesetzliche Inanspruchnahmefrist abgelaufen war, hätte die von \n\ndem Kläger und dem Dipl.-Ing. F. gemachte Diensterfindung als \n\nnunmehr freie Erfindung nur noch durch eine Vereinbarung auf die Beklagte \n\nübergehen können, wie sie durch § 22 ArbNErfG ausdrücklich zugelassen ist. \n\n28 \n\nc) Daran ändert das erstinstanzliche Verhalten des Klägers nichts, dem \n\ndie Beklagte ein Geständnis der Inanspruchnahme der Erfindung glaubt ent-\n\nnehmen zu können. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die unbeschränkte In-\n\nanspruchnahme einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber zu den tatsächli-\n\nchen Tatumständen, juristisch eingekleideten Tatsachen oder präjudiziellen \n\nRechtsverhältnissen gehört, die nach herrschender Meinung (vgl. BGH, Urt. v. \n\n16.07.2003 - XII ZR 100/00, MDR 2003, 1433) Gegenstand eines Geständnis-\n\nses sein können, und ob die Geständnisfähigkeit mit der vom Berufungsgericht \n\ngegebenen Begründung verneint werden könnte. Da Prozesshandlungen zu \n\nbeurteilen sind, ist die tatrichterliche Beantwortung der Frage, ob ein Geständ-\n\nnis vorgelegen hat, revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbar (BGH, Urt. \n\nv. 22.05.2001 - VI ZR 74/00, NJW 2001, 2550 m.w.N.). Diese Überprüfung er-\n\ngibt im Streitfall, dass es zu einem Geständnis der Inanspruchnahme der \n\nDiensterfindung nicht gekommen ist. \n\n29 \n\nZwar hat der Kläger seine Klage erstinstanzlich auf das Gesetz über Ar-\n\nbeitnehmererfindungen gestützt, indem er auf die unbeschränkte Inanspruch-\n\nnahme der Erfindung abgestellt hatte. Wollte man in der unbeschränkten Inan-\n\nspruchnahme der Erfindung einen geständnisfähigen Umstand sehen, könnte \n\nein Geständnis in Betracht kommen, wenn die Beklagte die unbeschränkte In-\n\nanspruchnahme der Erfindung hilfsweise zum Bestandteil auch ihres Vortrags \n\ngemacht hätte (so genanntes vorweggenommenes Geständnis, BGH, Urt. v. \n\n15.12.1993 \n\n- VIII ZR 197/92, NJW-RR 1994, 1405; Urt. v. 29.09.1999 \n\n- XII ZR 243/97, BGHR ZPO § 288 Abs. 1 - Vorbringen, widerrufenes 1; BAG, \n\nUrt. v. 26.01.1994 - 10 AZR 130/92, in Juris nachgewiesen). Dies kann jedoch \n\nnicht festgestellt werden, denn die Behauptung des Klägers in erster Instanz \n\nging nach Sinngehalt und Formulierung dahin, die Beklagte habe die Dienster-\n\nfindung insgesamt (so ausdrücklich Schriftsatz v. 23.10.1998, GA 40), also un-\n\nter Einschluss auch der lösungsmittelhaltigen Variante in Anspruch genommen. \n\nDas aber hat die Beklagte sich in erster Instanz gerade nicht zu eigen gemacht, \n\nweil sie sich schon damals gegen das Klagebegehren damit verteidigt hat, die-\n\nse Variante beruhe nicht auf einer Leistung des Klägers, Ansprüche des Klä-\n\ngers könnten nur wegen der von ihm und dem Dipl.-Ing. F. gefun- \n\ndenen lösungsmittelfreien Variante bestehen. \n\n30 \n\nBei dieser Sachlage könnte ein Geständnis im Sinne des § 288 Abs. 1 \n\nZPO, das vorliegt, wenn die Parteien sich mindestens in einer mündlichen Ver-\n\nhandlung über eine Frage einig waren \n\n(BGH, Urt. v. 29.09.1999 \n\n- XII ZR 243/97, BGHR ZPO 288 Abs. 1 - Vorbringen, widerrufenes 1), weil eine \n\nPartei mit entsprechendem Willen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 12.03.1991 \n\n- XI ZR 85/90, NJW 1991, 1683) eine Erklärung abgegeben hat, dass die vom \n\nGegner behauptete, ihr im Rechtssinne ungünstige Tatsache wahr sei (BGH, \n\nUrt. v. 19.05.2005 - III ZR 265/04, MDR 2005, 1307), nur in Ansehung der lö-\n\nsungsmittelfreien Variante in Betracht kommen. An einem solchen Geständnis \n\nfehlt es schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, dass überhaupt eine Partei in \n\nerster Instanz die Behauptung aufgestellt hätte, dass ein solche (inhaltlich ein-\n\ngeschränkte) Inanspruchnahme der Diensterfindung erfolgt sei. \n\n31 \n\n6. Was eine einvernehmliche Übertragung der durch das deutsche Pa-\n\ntent geschützt gewesenen Erfindung mittels einer - wie ausgeführt - nach § 22 \n\nArbNErfG möglichen Vereinbarung anbelangt, hat das Berufungsgericht weder \n\neine ausdrückliche noch eine konkludente Übereinkunft der Parteien mit einem \n\nsolchen Inhalt festzustellen vermocht. Entgegen der Meinung der Beklagten \n\nkomme weder in der auf das Arbeitnehmererfinderrecht gestützten Klage des \n\nKlägers noch durch den Umstand, dass die Beklagte sich hierauf eingelassen \n\nhabe, in der erforderlichen deutlichen Weise zum Ausdruck, dass die Parteien \n\neinen Rechtsübergang gewollt hätten. Denn die Beklagte habe nach eigenem \n\nVorbringen angenommen, ihr stehe die Erfindung infolge mündlicher Inan-\n\nspruchnahme bereits zu. Ähnliches gelte für die Erfinderbenennung anlässlich \n\nder Anmeldung des deutschen Patents und für die entsprechenden die auslän-\n\ndischen Patentanmeldungen betreffenden schriftlichen Erklärungen gemäß An-\n\nlagen F 11 bis F 14. Aus ihnen könne dafür, dass es zu einer konstitutiven \n\nRechtsübertragung gekommen sei, nichts abgeleitet werden, weil die Beklagte \n\nund der Kläger ersichtlich geglaubt hätten, die Patentrechte stünden der Be-\n\nklagten bereits zu. Schließlich reiche auch der Hinweis der Beklagten nicht aus, \n\ndass der Kläger sein Verhalten, eine Arbeitnehmererfindervergütung durchzu-\n\nsetzen, auch noch fortgesetzt habe, nachdem man sich bewusst gewesen sei, \n\ndass eine Inanspruchnahme durch die Beklagte nicht vorliege. Denn derjenige, \n\nder aus Vorsicht oder wegen einer Fehleinschätzung eigener Rechte nur einen \n\nTeil seiner Ansprüche oder nur bestimmte Ansprüche geltend mache, erkläre \n\ndamit noch nicht, er verzichte hiermit auf weitergehende Ansprüche. \n\n32 \n\nDas ist eine mögliche tatrichterliche Würdigung der festgestellten Um-\n\nstände des Streitfalls, welche die aus §§ 133, 157 BGB abgeleitete Rechtspre-\n\nchung (BGH, Urt. v. 29.11.1994 - IX ZR 175/93, NJW 1995, 953 m.w.N.; BGHZ \n\n109, 171, 177) berücksichtigt, dass ein Verhalten regelmäßig nur dann eine auf \n\neinen bestimmten Rechtserfolg gerichtete Willenserklärung darstellen kann, \n\nwenn der Betreffende in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass diese rechtsge-\n\nschäftliche Erklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist, und dass oh-\n\nne ein derartiges Erklärungsbewusstsein ein Verhalten nur dann als Willenser-\n\nklärung eines bestimmten Inhalts zugerechnet werden kann, wenn der Betref-\n\nfende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen \n\nund vermeiden können, dass sein Verhalten nach Treu und Glauben und der \n\nVerkehrssitte als Willenserklärung dieses Inhalts aufgefasst werden durfte, und \n\nder Gegner sie auch tatsächlich so verstanden hat. Die Rüge der Revision, im \n\nStreitfall sei jedenfalls deswegen von einer konkludenten Vereinbarung im Sin-\n\nne des § 22 Satz 2 ArbNErfG auszugehen, weil der Kläger zunächst außerge-\n\nrichtlich und sodann mit seiner Klage ausschließlich Ansprüche nach dem Ge-\n\nsetz über Arbeitnehmererfindungen geltend gemacht und sich die Beklagte \n\nhierauf unwidersprochen eingelassen habe und weil die Parteien ihre rechtliche \n\nAuseinandersetzung außerdem auf dieser Basis weitergeführt hätten, obwohl \n\nihnen jedenfalls im Oktober 1997 klar gewesen sei, dass es an einer wirksamen \n\nInanspruchnahme durch die Beklagte fehle, beinhalten deshalb lediglich den \n\nrevisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch, die eigene Würdigung der vom Be-\n\nrufungsgericht berücksichtigten Tatumstände an die Stelle der im Rahmen des \n\n§ 286 ZPO liegenden Bewertung des Tatrichters zu setzen. \n\n33 \n\nSoweit die Revision noch damit argumentiert, für eine konkludente Über-\n\ntragung einer Erfindung auf dem durch § 22 ArbNErfG zugelassenen Weg sei \n\nnicht der Übertragungswille, sondern der Zuordnungswille von Arbeitnehmer \n\nund Arbeitgeber maßgeblich (so auch Hellebrand Mitt. 2001, 195, 198), wird \n\nder Charakter eines solchen Vorgangs verkannt. Hierbei handelt es sich um ei-\n\nnen Vertrag, der nur durch rechtsgeschäftliche Willenserklärungen in Form von \n\nAngebot und Annahme zustande kommen kann. Sein Inhalt besteht in der Ver-\n\nfügung über ein Recht. Dies führt zwingend dazu, dass Übertragungswille der \n\neinen Partei und Wille der anderen Partei, die Verfügung über das Recht anzu-\n\nnehmen, vorhanden sein müssen, oder dass - wie ausgeführt - wenigstens ein \n\nTatbestand gegeben ist, der rechtfertigt, auf das Vorliegen einer solchen Wil-\n\nlensübereinstimmung zu vertrauen (vgl. hierzu auch BGHZ 91, 324, 330). Da-\n\nbei wird auch zu berücksichtigen sein, dass es auf Seiten des Arbeitnehmerer-\n\nfinders um die Aufgabe eines geldwerten Rechts geht und eine vernünftige Par-\n\ntei sich hierzu regelmäßig nur bereit finden wird, wenn auch über eine geldwer-\n\nte Gegenleistung Einigkeit erzielt wird. Eine vertragliche Übertragung einer frei \n\ngewordenen Diensterfindung wird deshalb in der Regel nur bejaht werden kön-\n\nnen, wenn auch angenommen werden kann, dass die Arbeitsvertragsparteien \n\nsich über eine Vergütung hierfür ebenfalls geeinigt haben (vgl. Bartenbach Mitt. \n\n1971, 232, 239). \n\n34 \n\n7. Da unstreitig ist, dass die Beklagte in Deutschland Bahnen für Hafteti-\n\nketten hergestellt und vertrieben hat, die sämtliche Merkmale der Erfindung so \n\nverwirklichten wie durch Anspruch 1 des deutschen Patents in der Kennzeich-\n\nnung des Anspruchs 3 geschützt (lösungsmittelhaltige Variante), ist nach allem \n\ndie Verurteilung der Beklagten wegen Herstellungs- und Vertriebshandlungen \n\nin Deutschland gerechtfertigt. Hierdurch hat die Beklagte Nutzungsmöglichkei-\n\nten wahrgenommen, welche sie nur auf Grund des Arbeitsverhältnisses und der \n\nim Rahmen dieses Verhältnisses gemachten Diensterfindung erhalten konnte, \n\ndie der Beklagten als Arbeitgeberin mangels ordnungsgemäßer Inanspruch-\n\nnahme oder Übertragung der Diensterfindung jedoch nicht zugewiesen waren. \n\nDas auf diese Weise Erlangte muss die Beklagte deshalb als auf Kosten des \n\nKlägers und des Dipl.-Ing. F. erfolgte ungerechtfertigte Bereiche- \n\nrung herausgeben. Dies hat das Berufungsgericht ersichtlich mit seiner Fest-\n\nstellung zum Ausdruck bringen wollen, die Beklagte habe für die aus den \n\nHerstellungs- und Vertriebshandlungen in Deutschland gezogenen Nutzungen \n\neine Entschädigung zu zahlen. \n\n35 \n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass diese Verurteilung sich nicht auf \n\nBenutzungshandlungen beschränkt, die nach der Erteilung des deutschen Pa-\n\ntents oder dessen Offenlegung begangen wurden. Denn die besondere Aus-\n\ngestaltung, die das Recht auf das Patent durch das Gesetz über Arbeitnehmer-\n\nerfindungen erfahren hat, führt dazu, dass der Arbeitgeber, der keine Rechte an \n\nder Diensterfindung erworben hat, jedenfalls seit einer Patentanmeldung, aus \n\nder sich ergibt, dass er - wie es das Gesetz verlangt - umfassend über diese in-\n\nformiert ist, sich mit der Nutzung der Diensterfindung in Widerspruch zu deren \n\ngesetzlicher Zuweisung setzt. \n\n36 \n\nEntgegen der Meinung der Revision bestehen ebenfalls keine rechtli-\n\nchen Bedenken insoweit, als die ausgesprochene Verurteilung auch Benut-\n\nzungshandlungen betrifft, die begangen wurden, nachdem der Kläger die Über-\n\nnahme des deutschen Patents abgelehnt hatte. Ist es auch in der danach lie-\n\ngenden Zeit bis zum Erlöschen des deutschen Patents zu Benutzungshandlun-\n\ngen gekommen, bedeuteten nämlich auch diese eine Missachtung der dem \n\nKläger und Dipl.-Ing. F. durch § 6 PatG und das Gesetz über Ar- \n\nbeitnehmererfindungen zugewiesenen Rechtsposition, weil die Diensterfindung \n\nnoch nicht gemeinfrei geworden war, mangels ordnungsgemäßer Inanspruch-\n\nnahme aber nicht der Beklagten zustand. Im Übrigen hatte es die Beklagte \n\nselbst in der Hand, durch sofortigen Verzicht (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG) auf das \n\ndeutsche Patent der Ablehnung einer Übernahme Rechnung zu tragen. \n\n37 \n\nDie vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung begegnet \n\nschließlich auch nicht etwa insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als \n\nBenutzungshandlungen verbundener Unternehmen einbezogen sind. Das Be-\n\nrufungsgericht hat ersichtlich unterstellt, dass die Beklagte als Patentinhaberin \n\ndiesen Unternehmen in Anbetracht der bestehenden gesellschaftsrechtlichen \n\nVerbindungen Benutzungshandlungen, die nach dem Vorgesagten die dem \n\nKläger und Dipl.-Ing. F. gemeinsam zustehende Rechtsposition \n\nbeeinträchtigten, gestattet hat, deshalb hierfür verantwortlich ist und auch hier-\n\ndurch die Beklagte bereichert ist. Das ist eine nahe liegende Annahme. Ein An-\n\nlass zur Korrektur besteht nicht, weil auch die Revision die Frage der Verant-\n\nwortlichkeit der Beklagten für Benutzungshandlungen verbundener Unterneh-\n\nmen und die hieraus folgende Verpflichtung, auch hierüber Rechnung zu legen \n\nund für eine Entschädigung auch insoweit einstehen zu müssen, nicht proble-\n\nmatisiert hat. \n\n38 \n\nDasselbe trifft auf die Frage der Verwirkung zu, die das Berufungsgericht \n\nverneint hat. Auch insoweit ist weder ein Rechtsfehler ersichtlich noch von der \n\nRevision geltend gemacht. \n\n39 \n\nII. Hinsichtlich der Benutzung der Erfindung in Australien in der Zeit, für \n\nwelche die Parteien noch keine Einigung über eine Entschädigung des Klägers \n\nerzielt haben, hat das Berufungsgericht seine Verurteilung der Beklagten wie \n\nfolgt begründet: Durch die Anmeldung des deutschen Patents habe die Beklag-\n\nte den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, ihr stehe die Erfindung zu und es \n\nbestehe insoweit ein Arbeitnehmererfinderverhältnis. Die Beklagte habe des-\n\nhalb die Diensterfindung auch in Australien zum Schutzrecht anmelden oder \n\ndem Kläger den Erwerb des dortigen Schutzrechts ermöglichen müssen. Im \n\nStreitfall habe sich hieraus eine Informationspflicht ergeben, welche die Beklag-\n\nte verletzt habe, bei deren Befolgung der Kläger aber selbst ein Schutzrecht in \n\nAustralien angemeldet und nicht vor seinem Zeitablauf aufgegeben hätte. Der \n\nKläger hätte deshalb für eine Benutzung der Erfindung in Australien durch die \n\nBeklagte bzw. durch mit dieser verbundene Unternehmen, insbesondere die \n\nJ. Australia , Lizenzen bezogen. \n\n40 \n\nAuch diese somit auf eine Verletzung des Arbeitsvertrags der Parteien \n\n(positive Vertragsverletzung) in Verbindung mit §§ 249, 252, 242, 259 BGB ge-\n\nstützte Verurteilung bekämpft die Revision vergeblich. \n\n41 \n\nEbenso wenig wie bei Inanspruchnahme der Erfindung (vgl. § 14 \n\nArbNErfG) kann allerdings dann, wenn eine Diensterfindung vom Arbeitgeber \n\nnicht in Anspruch genommen worden ist und es auch an einer Übertragung \n\ndurch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien fehlt, eine Pflicht des Arbeitge-\n\nbers zur Anmeldung der Diensterfindung im Ausland bestehen. Auf eine solche \n\nPflicht hat das Berufungsgericht letztlich aber auch nicht abgestellt. Es hat sich \n\nvielmehr davon leiten lassen, dass zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitneh-\n\nmererfinder ein arbeitsvertragliches Verhältnis besteht, das besondere, durch \n\ndie Diensterfindung geprägte Fürsorgepflichten beinhaltet, die als nachvertrag-\n\nliche Pflichten auch das Ende des Arbeitsverhältnisses überdauern können. In-\n\nhalt und Umfang der sich daraus ergebenden Pflichten des Arbeitgebers richten \n\nsich danach, was im berechtigten Interesse des Arbeitnehmererfinders liegt, \n\nvon letzterem erwartet und von dem Arbeitgeber in zumutbarer Weise erfüllt \n\nwerden kann. Hat der Arbeitgeber die Diensterfindung im Inland angemeldet, \n\naber nicht davon Gebrauch gemacht, die Diensterfindung in Anspruch zu neh-\n\nmen, erlangt bei der hiernach vorzunehmenden Abwägung vor allem Bedeu-\n\ntung, dass die Schutzrechtsanmeldung im Inland durch den Arbeitgeber von \n\nEinfluss darauf ist, ob dem Arbeitnehmer im Ausland eine Schutzrechtsanmel-\n\ndung so rechtzeitig gelingt, dass dort Immaterialgüterrechtsschutz erlangt wer-\n\nden kann. Kommt - wie im Streitfall - hinzu, dass ein solcher Schutz gerade \n\ndeshalb veranlasst ist, weil der Arbeitgeber oder ein mit diesem verbundenes \n\nUnternehmen in dem betreffenden Ausland die Erfindung nutzt oder nutzen will, \n\nobwohl der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Erfin-\n\ndung nicht Gebrauch machen will oder gemacht hat, kann von dem Arbeitgeber \n\nverlangt werden, der von ihm geschaffenen Interessenlage dadurch Rechnung \n\nzu tragen, dass er auch ohne Aufforderung durch den Arbeitnehmererfinder, \n\netwa durch notwendige Aufklärung, das seinerseits Mögliche dazu beiträgt, \n\ndass der Arbeitnehmererfinder das Auslandsschutzrecht rechtzeitig anmelden \n\nund erlangen kann. Das steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Recht-\n\nsprechung, weil diese auch sonst aus Sonderbeziehungen die Pflicht ableitet, \n\ndie andere Partei unaufgefordert aufzuklären, wenn dieser als Folge des eige-\n\nnen Verhaltens Schäden drohen, die durch Aufklärung unschwer zu vermeiden \n\nwären (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.1989 - I ZR 62/88, GRUR 1990, 542 - Aufklä-\n\nrungspflicht des Unterwerfungsschuldners). \n\n42 \n\nDer Regelung in § 14 Abs. 2 ArbNErfG, wonach für eine Hilfestellung \n\ndes Arbeitgebers ein entsprechendes Verlangen des Arbeitnehmererfinders \n\nvorausgesetzt wird, kann eine gegenteilige Wertentscheidung im Gesetz über \n\nArbeitnehmererfindungen nicht entnommen werden. Denn diese Vorschrift be-\n\ntrifft Fälle, in denen der Arbeitnehmererfinder durch eine Freigabeerklärung des \n\nArbeitgebers, die unzweideutig erfolgen muss, darauf aufmerksam gemacht ist, \n\ndass eine eigene Schutzrechtsanmeldung in Betracht zu ziehen ist. Im Streitfall \n\nwar der Kläger dagegen nicht in vergleichbarer Weise informiert. Nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts stand er zu der Zeit, zu der eine Patent-\n\nanmeldung in Australien in Betracht zu ziehen war, infolge des Verhaltens der \n\nBeklagten unter dem Eindruck, die Erfindung stehe dieser zu und es bestehe \n\nein Arbeitnehmererfinderverhältnis. Dem hätte die Beklagte deshalb durch die \n\nvom Berufungsgericht vermisste Information begegnen müssen. Dem Umstand, \n\nauf den die Revision insoweit hinweist, nämlich dass die Beklagte den Kläger \n\nzwar Unterlagen, die Patentanmeldungen in anderen Staaten betrafen, nicht \n\naber solche für Australien habe unterschreiben lassen, musste der Kläger \n\nschon nicht entnehmen, dass in Australien eine Schutzanmeldung durch die \n\nBeklagte nicht vorgenommen werden solle, weil eine dortige Anmeldung durch \n\ndie Beklagte auch noch nach der Vorlage der vom Kläger unterzeichneten \n\nSchriftstücke möglich gewesen wäre. Darauf, dass es an dem für eine Scha-\n\ndensersatzpflicht der Beklagten zwar erforderlichen, bei fehlendem Entlas-\n\ntungsbeweis aber entsprechend § 282 BGB a.F. anzunehmenden Verschulden \n\nmangeln könnte, stellt auch die Revision nicht ab; Anhaltspunkte hierfür sind \n\nauch nicht ersichtlich. Auch wenn man zu Grunde legt, dass die Beklagte ge-\n\nglaubt hat, die Diensterfindung erworben zu haben, hätte sie den Kläger davon \n\nin Kenntnis setzen müssen, dass sie in Australien kein Schutzrecht erwerben \n\nwill (vgl. § 14 Abs. 2 ArbNErfG). Nichts spricht daher dafür, dass die Beklagte, \n\nwenn sie sich in Beachtung der besonderen vertraglichen Beziehung zu dem \n\nKläger für dessen berechtigte Belange interessiert hätte, bei Anwendung der im \n\nVerkehr erforderlichen Sorgfalt die Unkenntnis des Klägers nicht hätte erken-\n\nnen und hier nicht Abhilfe hätte schaffen können. \n\n43 \n\nDass das Berufungsgericht schließlich zu der Überzeugung gelangt ist, \n\nder Kläger hätte bei gehöriger Information durch die Beklagte für eine rechtzei-\n\ntige Anmeldung der Diensterfindung in Australien und für die Aufrechterhaltung \n\ndes dortigen Schutzrechts für die Dauer der Benutzung gesorgt, bedeutet wie-\n\nderum eine mögliche, durch § 286 ZPO gedeckte Würdigung der Umstände \n\ndes Streitfalls. Sie steht im Einklang mit dem Grundsatz des aufklärungsrichti-\n\ngen Verhaltens. Die Wertung des Berufungsgerichts wird auch nicht dadurch \n\nberührt, dass auch von der Revision wieder ins Feld geführt wird, der Kläger \n\nhabe mit Schreiben vom 12. November 1996 insbesondere die ihm angebotene \n\nÜbertragung des deutschen Patents abgelehnt, obwohl in Deutschland von der \n\nBeklagten nach diesem Patent produziert worden sei. Denn dieser vom Beru-\n\nfungsgericht bei seiner Würdigung berücksichtigte Umstand schließt nicht aus, \n\ndass der Kläger sich im Hinblick auf Nutzungen der Beklagten bzw. deren \n\nSchwesterunternehmen in Australien im - wie es das Berufungsgericht formu-\n\nliert hat - wohl verstandenen Eigeninteresse seine Rechte gesichert hätte. An-\n\nders als in Deutschland galt es nicht nur, sich eine Restlaufzeit zu erhalten. Hat \n\nman sich ein Schutzrecht erst einmal durch eigenes Bemühen und unter Auf-\n\nwendung von Kosten verschafft, kann auch die Frage, ob es vorzeitig aufgege-\n\nben werden soll, obwohl aus ihm noch Einkünfte zu erzielen sind, eine andere \n\nBedeutung haben als bei der Entscheidung, ob die Übernahme eines anderweit \n\nerwirkten Schutzrechts unterlassen werden kann und soll. \n\n44 \n\nAuch die Behauptung der Beklagten, für die Nutzung der Diensterfindung \n\nin Australien nach dem 30. Juni 1996 einen Betrag von 2.100 DM an den Klä-\n\nger gezahlt zu haben, stellt die Berechtigung der Verurteilung der Beklagten \n\nnicht in Frage. Denn die Revision legt nicht unter Hinweis auf entsprechenden \n\nVortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen dar, dass mit Zahlung dieses \n\nBetrags die dem Kläger und Dipl.-Ing. F. wegen der Benutzungs- \n\nhandlungen in Australien zustehende Forderung insgesamt erloschen sein \n\nkönnte. Die von der Beklagten behauptete Leistung ist deshalb erst bei der \n\nFestlegung des Betrags, den die Beklagte (noch) zu zahlen hat, zu berücksich-\n\ntigen. \n\n45 \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\nAsendorf \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.1999 - 4 O 117/98 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.09.2003 - 2 U 70/99 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-04/x-zr-155-03","cited_norms":[{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":4},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-04/x-zr-155-03","retrieved":"2026-07-10 20:29:16.842318+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-04/x-zr-155-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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Bei der Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung handelt es sich um eine Aus- schlussfrist. BGB § 812 c) Gehen Rechte an der durch ein technisches Schutzrecht geschützten Diensterfindung we- der durch ordnungsgemäße Inanspruchnahme noch durch eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmererfinder und dem Arbeitgeber auf diesen über, haftet der die geschützte Erfindung benutzende Arbeitgeber jedenfalls nach Bereicherungsrecht. BGB §§ 280, 286 B, 276 a.F. Hb, 249 Fb d) Wird die Diensterfindung in einem ausländischen Staat benutzt, in dem der Arbeitgeber ein technisches Schutzrecht nicht angemeldet hat, kommt ein Ersatzanspruch wegen Verlet- zung des Arbeitsvertrags (positive Vertragsverletzung) in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmererfinder nicht rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dort die Diensterfindung selbst zum Schutzrecht anzumelden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das am 18. September 2003 verkündete Urteil\n\ndes 2. 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