{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-04-04","aktenzeichen":"VI ZR 151/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 836 Nach Explosion eines Sportboots kommt ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein baulicher Bestandteil des Boots objektiv mangelhaft war, nicht in Betracht, wenn Tatsachen festgestellt sind, nach welchen die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Ursache für die Explosion des Boots besteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 151/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n4. April 2006 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 836 \n\nNach Explosion eines Sportboots kommt ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein \n\nbaulicher Bestandteil des Boots objektiv mangelhaft war, nicht in Betracht, \n\nwenn Tatsachen festgestellt sind, nach welchen die ernsthafte Möglichkeit einer \n\nanderen Ursache für die Explosion des Boots besteht. \n\nBGH, Urteil vom 4. April 2006 - VI ZR 151/05 - Hanseatisches OLG in Bremen \n\n LG Bremen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. April 2006 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. Juni 2005 wird auf \n\nKosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger, Eigner der Segelyacht \"Sutje\", verlangt vom Beklagten, Eig-\n\nner der Yacht \"Goldstern\", Schadensersatz wegen der Beschädigung seines \n\nSportboots. \n\nAm 13. August 2003 ereignete sich auf der Yacht \"Goldstern\", die im Ha-\n\nfen des Wassersportvereins W. lag, eine Explosion mit nachfolgendem Brand, \n\nnachdem der Beklagte den Motor fünfzehn Minuten hatte laufen lassen. Dabei \n\nwurde die in unmittelbarer Nähe liegende Yacht des Klägers überwiegend durch \n\nHitzeeinwirkung beschädigt. Die Wasserschutzpolizei kam zu dem Ermittlungs-\n\nergebnis, dass aus dem voll gefüllten Kraftstofftank eines in einer Backskiste \n\ngelagerten externen Notstromaggregats Benzindämpfe oder Kraftstoff aufgrund \n\nder im Sommer 2003 herrschenden extremen Hitze ausgetreten sein müssten, \n\nwodurch sich ein Luft-Kraftstoff-Gemisch gebildet habe, das durch den laufen-\n\nden Motor so erhitzt worden sei, dass es explodierte. Sie konnte die Ursache \n\nder Explosion jedoch nicht abschließend klären, weil die Zündquelle nicht ein-\n\ndeutig festzustellen war. \n\n3 \n\nDer Kläger verlangt mit seiner Klage Ersatz des an seinem Boot entstan-\n\ndenen Schadens in Höhe von 10.665 €. Das Landgericht hat die Klage abge-\n\nwiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die im \n\nzweiten Rechtszug geltend gemachte Klageerweiterung abgewiesen. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-\n\ngehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht verneint eine schuldhafte Verletzung der dem Be-\n\nklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Ein vom Kläger behaupteter \n\n\"ständiger Benzingeruch\" auf dem Schiff des Beklagten, der hinreichende An-\n\nhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ergeben hätte, sei \n\ndurch die Beweisaufnahme nicht erwiesen; für andere behauptete Pflichtverlet-\n\nzungen sei kein Beweis angeboten worden. \n\n5 \n\nAuch dem Vortrag des Beklagten sei keine Verletzung der Verkehrssi-\n\ncherungspflicht zu entnehmen. Der Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, \n\ndass die auf dem Schiff eingebauten Tanks und/oder der Tank des Notstrom-\n\naggregats zu einer Gefahr für Dritte werden könnten, weil aufgrund der außer-\n\ngewöhnlichen Hitze des Sommers 2003 Benzindämpfe aus ihnen austreten und \n\nsich entzünden könnten. Vielmehr habe er darauf vertrauen dürfen, dass die \n\nTanks dicht seien, solange keine entgegenstehenden Anzeichen wie Benzinge-\n\nruch vorgelegen hätten. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen \n\ndes § 823 Abs. 1 BGB liege beim Kläger. Eine Umkehr der Beweislast in ent-\n\nsprechender Anwendung des § 836 Abs. 1 BGB sei nicht angezeigt. \n\nSoweit der Kläger das Bestehen eines Erfahrungssatzes dahin behauptet \n\nhabe, die Explosion eines Luft-Kraftstoff-Gemisches an Bord eines Schiffes sei \n\ntypischerweise auf einen Bedienungs- oder Wartungsfehler zurückzuführen, sei \n\ndies nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. \n\nII. \n\n8 \n\n1. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Ur-\n\nteils die Revision wegen der Frage zugelassen hat, ob die Beweislastregel des \n\n§ 836 BGB auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bezüglich be-\n\nweglicher Sachen entsprechend anwendbar sei, liegt keine wirksame Be-\n\nschränkung der Revisionszulassung vor. Wird eine Revision im Hinblick auf ei-\n\nne Rechtsfrage zugelassen, so erfasst die Zulassung den gesamten Streitge-\n\ngenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat und für den die zur \n\nZulassung führende Rechtsfrage von Bedeutung ist (vgl. Senatsurteile vom \n\n25. März 2003 - VI ZR 131/02 - VersR 2003, 1441, 1442 und vom 28. März \n\n2006 - VI ZR 50/05 - z.V.b.). \n\n9 \n\n2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-\n\nvision im Ergebnis stand; das angefochtene Urteil stellt sich jedenfalls aus an-\n\nderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n10 \n\na) Es kann offen bleiben, ob entgegen der gefestigten Rechtsprechung \n\n(vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 1961 - VI ZR 310/56 - NJW 1961, 1670, 1672; \n\nBGH, Urteile vom 8. Juni 1961 - III ZR 66/60 - VersR 1961, 806, 808; vom \n\n14. Juni 1976 - III ZR 81/74 - VersR 1976, 1084, 1085; vom 17. März 1983 \n\n- III ZR 116/81 - VersR 1983, 588; OLG Celle VersR 1991, 1382, 1383; OLG \n\nStuttgart VersR 1997, 340 f.) die Beweislastverteilung des § 836 BGB auch \n\n- wie die Revision meint - auf bewegliche Sachen, insbesondere \"komplexe\" \n\nAnlagen wie Fahrzeuge und Schiffe, und auch für nicht auf Masseeinwirkung \n\nberuhende Schädigungen entsprechend anzuwenden wäre (allgemein für eine \n\nentsprechende Anwendung der Beweislastregel des § 836 BGB etwa Münche-\n\nner Kommentar-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 836, Rn. 4 ff.; Staudinger/Belling/ \n\nEberl-Borges, BGB, Bearbeitung 2002, § 836, Rn. 42 ff.; Erman/Schiemann, \n\nBGB, 11. Aufl., § 836, Rn. 7; Bamberger-Roth/Spindler, BGB, § 836, Rn. 2; \n\nzweifelnd Soergel/Krause, BGB, 13. Aufl., § 836, Rn. 16; ablehnend RGR-Kom-\n\nmentar-BGB/Kreft, 12. Aufl., § 836, Rn. 27; jurisPK-BGB/Moritz, § 836, Rn. 12). \n\n11 \n\nb) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wäre \n\nnämlich auch bei Anwendung der Beweislastregel des § 836 BGB kein An-\n\nscheinsbeweis für einen pflichtwidrigen Zustand des Boots anzunehmen und \n\ndamit keine Haftung zu begründen. \n\n12 \n\naa) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, dass der \n\ndas Schiff selbst führende Eigner aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Ver-\n\nkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB für den gefahrlosen Zustand des \n\nSchiffs verantwortlich ist (vgl. OLG Hamburg, VersR 1972, 660; Rheinschiff-\n\nfahrtsobergericht Köln, Urteil vom 21. Dezember 1993 - 3 U 77/93 - zit. nach \n\njuris; vgl. auch Klein, VersR 1978, 197, 200). Die deliktische Haftung für eige-\n\nnes Verschulden des Schiffseigners steht neben den Vorschriften des Binnen-\n\nschifffahrtsgesetzes, das insoweit keine eigene Anspruchsgrundlage enthält \n\n(vgl. Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 9, § 4 Rn. 3; \n\nKlein, aaO). Eine Haftungsbegrenzung (vgl. § 4 BinSchG) ist dem Beklagten als \n\nSportbooteigner verwehrt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BinSchG n.F., der insoweit die \n\nschon zur vorigen Gesetzeslage bestehende Rechtsanwendung kodifiziert, vgl. \n\nVortisch/Bemm, aaO, § 4 Rn. 25; Klein, aaO). \n\n13 \n\nEine Haftung ohne Verschulden (Gefährdungshaftung) gibt es im Bereich \n\nder Sportboote nicht (vgl. Klein, aaO, 203); eine solche Haftung ist wegen des \n\nfür die Gefährdungshaftung geltenden Enumerationsprinzips (vgl. BGH, BGHZ \n\n54, 332, 336 f.; 55, 229, 232 f.) auch nicht in Gesetzesanalogie zum Straßen-\n\nverkehrsgesetz, Luftverkehrsgesetz, Haftpflichtgesetz oder anderen ge-\n\nsetzlichen Regelungen zu begründen. \n\n14 \n\nIn diesem Haftungsrahmen enthält § 836 BGB - seine Anwendbarkeit un-\n\nterstellt - keine eigenständige Rechtsgrundlage, sondern regelt einen lediglich \n\nhinsichtlich der Verschuldensvermutung eigens geregelten Sonderfall der Ver-\n\nletzung der für jedermann bestehenden und auf § 823 Abs. 1 BGB beruhenden \n\nprivatrechtlichen allgemeinen Verkehrssicherungspflichten (vgl. Senatsurteile \n\nvom 30. Mai 1961 - VI ZR 310/56 - NJW 1961, 1670, 1671; vom 11. Dezember \n\n1984 - VI ZR 218/83 - VersR 1985, 336, 337; BGH, BGHZ 55, 229, 235; Urteil \n\nvom 14. Juni 1976 - III ZR 81/74 - WM 1976, 1056, 1057 f.). \n\n15 \n\n(1) Bei einer Anwendung des § 836 BGB greift dessen den Geschädigten \n\nbegünstigende Beweislastregel wegen vermuteten Verschuldens des Schä-\n\ndigers erst ein, wenn nachgewiesen ist, dass der Schaden im Organisations- \n\nund Gefahrenbereich des Schädigers durch einen objektiven Mangel oder Zu-\n\nstand der Verkehrswidrigkeit ausgelöst worden ist. Der Geschädigte muss da-\n\nmit das Vorliegen eines objektiven Fehlers, eines Schadens und die Ursächlich-\n\nkeit des Fehlers für den Schaden darlegen und gegebenenfalls beweisen. \n\n16 \n\nGleiches hat der erkennende Senat für die auf der Grundlage der Be-\n\nweislastverteilung des § 836 BGB entwickelten Grundsätze zur Produkthaftung \n\nausgesprochen, welche die Literatur zum Anlass für ihre Forderungen nach ei-\n\nner entsprechenden Anwendung des § 836 BGB nimmt (vgl. grundlegend Se-\n\nnatsurteile BGHZ 51, 91, 102, 105 - \"Hühnerpest\" und vom 11. Juni 1996 \n\n- VI ZR 202/95 - WM 1996, 1638, 1639; Erman/Schiemann, aaO, § 836, Rn. 14; \n\nMüKo-BGB/Wagner, aaO, Rn. 14; Soergel/Krause, aaO, Rn. 29; Staudinger-\n\nBelling/Eberl-Borges, aaO, § 836, Rn. 2). \n\n17 \n\n(2) Für den Eintritt der Verschuldensvermutung des § 836 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB ist der Nachweis ausreichend, dass das Gebäude oder ein baulicher Be-\n\nstandteil des Gebäudes in einem objektiv mangelhaften Zustand war. Der Be-\n\nweis einer Fehlerhaftigkeit des Bauwerkes wird dem Geschädigten nach der \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats durch einen Beweis des ersten An-\n\nscheins erleichtert, weil ordnungsgemäß errichtete und unterhaltene Bauwerke \n\nnormalerweise weder einstürzen noch Teile verlieren (vgl. Senatsurteil BGHZ \n\n58, 149, 154 f.; Soergel/Krause, aaO). Dieser Anscheinsbeweis erstreckt sich \n\nüber die Fehlerhaftigkeit des Bauwerkes hinaus auch auf deren Kausalität für \n\ndas schädigende Ereignis (Einsturz oder Teilablösung; vgl. Senatsurteile BGHZ \n\n58, 149, 154 m.w.N.; vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 271/92 - VersR 1994, \n\n324, 325 m.w.N). \n\n18 \n\nbb) Ein solcher Beweis des ersten Anscheins wird jedoch durch festste-\n\nhende (erwiesene oder unstreitige) Tatsachen entkräftet, nach welchen die \n\nMöglichkeit eines anderen als des typischen Geschehensablaufs ernsthaft in \n\nBetracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 271/92 - \n\naaO; vom 4. März 1997 - VI ZR 51/96 - VersR 1997, 835, 836 m.w.N.; zum An-\n\nscheinsbeweis im Binnenschifffahrtsrecht vgl. bereits BGH Urteil vom 11. No-\n\nvember 1976 - II ZR 191/74 - VersR 1977, 247, 248). Der Einstieg in die Vermu-\n\ntungsregel des § 836 BGB wird daher verhindert, wenn die ernsthafte Möglich-\n\nkeit feststeht, dass das schädigende Ereignis auf einer anderen Ursache als der \n\nfehlerhaften Errichtung oder Bedienung oder der mangelhaften Unterhaltung \n\nberuht. \n\n19 \n\nVon der ernsthaften Möglichkeit eines anderen als des typischen Ge-\n\nschehensablaufs ist das Berufungsgericht nach seinen tatsächlichen Feststel-\n\nlungen ausgegangen. Es hat nämlich dem Ermittlungsergebnis der Wasser-\n\nschutzpolizei ohne Verstoß gegen § 286 ZPO entnommen, dass der Austritt von \n\nGasen durch die länger andauernde ungewöhnliche Sommerhitze des Jahres \n\n2003 verursacht worden sein konnte. Dass der Kläger diesen möglichen Her-\n\ngang der Bildung des Luft-Gas-Gemisches bestritten und das Berufungsgericht \n\ninsoweit einen Beweisantritt übergangen hätte, macht die Revision nicht gel-\n\ntend. \n\n20 \n\nHinzu kommt, dass das externe Notstromaggregat, dessen Kraftstofftank \n\nals Auslöser der Explosion in Frage steht, kein baulicher Bestandteil des Boots \n\n(vgl. Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 51/96 - aaO und vom 27. April \n\n1999 - VI ZR 174/98 - NJW 1999, 2593, 2594; BGH, MüKo-BGB/Wagner, \n\naaO, Rn. 14; Staudinger-Belling/Eberl-Borges, aaO, Rn. 7) war. \n\n21 \n\nDas Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die \n\nEntzündung des Luft-Gas-Gemisches infolge der damals herrschenden großen \n\nHitze durch das Laufenlassen des Motors dem Beklagten nicht zum Vorwurf \n\ngemacht werden kann, weil er mit einer Undichtigkeit der Tanks nicht rechnen \n\nmusste, solange keine gegenteiligen Anzeichen (wie etwa länger dauernder \n\nBenzingeruch) vorlagen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass Benzinge-\n\nruch auf dem Schiff des Beklagten nicht bewiesen sei, beanstandet die Revisi-\n\non nicht. Rechtsfehler sind hierzu nicht ersichtlich. \n\n22 \n\nDa hiernach die damaligen Witterungsbedingungen als weitere mögliche \n\nUrsache der Explosion ernsthaft in Betracht kommen und die Explosion damit \n\nauf einer von Wartungs- und Bedienungsfehlern unabhängigen Verkettung von \n\nUmständen beruhen kann, spricht sie nicht, auch nicht im Wege des An-\n\nscheinsbeweises, für eine objektive Fehlerhaftigkeit der Yacht des Beklagten, \n\ndie Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 836 BGB wäre. \n\nSelbst wenn man daher mit der Revision annehmen wollte, § 836 BGB sei ent-\n\nsprechend auf die Explosion eines Luft-Gas-Gemisches an Bord eines Schiffes \n\nanzuwenden und diese sei typischerweise auf einen Bedienungs- oder War-\n\ntungsfehler des Eigners zurückzuführen, weil sich ein solches Gemisch nicht \n\nohne einen solchen Fehler bilde, wäre der auf einen solchen Erfahrungssatz \n\ngestützte Anschein im vorliegenden Fall wirksam erschüttert. \n\n23 \n\nAuf die der Revisionszulassung zugrunde liegende Frage einer entspre-\n\nchenden Anwendung des § 836 BGB und damit auch der Beweislastverteilung \n\nfür Verschulden kommt es daher nicht an. \n\n24 \n\nc) Aus denselben Gründen kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht \n\ndie Behauptung eines Satzes der Lebenserfahrung, die Explosion eines Luft-\n\nKraftstoff-Gemisches an Bord eines Schiffes sei typischerweise auf einen Be-\n\ndienungs- oder Wartungsfehler des Eigners zurückzuführen, nach §§ 529 \n\nAbs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zurückweisen durfte. Auf diesen Vortrag kommt \n\nes wegen der ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs \n\ninfolge der extremen Bedingungen im Sommer 2003 nicht an. \n\nIII. \n\n25 \n\nNach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen. \n\nGreiner Wellner Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 12.08.2004 - 6 O 426/04 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 20.06.2005 - 5 U 56/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-04/vi-zr-151-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BinSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-04/vi-zr-151-05","retrieved":"2026-07-10 20:29:25.774763+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-04/vi-zr-151-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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