{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-04-03","aktenzeichen":"II ZR 332/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 32 a Insolvenzreife einerseits und Kredit- bzw. Überlassungsunwürdigkeit anderer- seits sind eigenständige, in ihren Anwendungsvoraussetzungen voneinander unabhängige Tatbestände der Krise im Sinne des Eigenkapitalersatzrechts.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 332/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n3. April 2006 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nGmbHG § 32 a \n\nInsolvenzreife einerseits und Kredit- bzw. Überlassungsunwürdigkeit anderer-\n\nseits sind eigenständige, in ihren Anwendungsvoraussetzungen voneinander \n\nunabhängige Tatbestände der Krise im Sinne des Eigenkapitalersatzrechts. \n\nBGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 332/05 - OLG Hamm \n\nLG Bochum \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juni 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivilsenat des \n\nBerufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH \n\n(nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin, deren Alleingesellschafter seit \n\ndem 1. Februar 2000 F. S. ist, entrichtete für die Nutzung ihres Be-\n\ntriebsgrundstücks im Zeitraum von April 2000 bis April 2001 Pachtzahlungen in \n\nHöhe von 83.954,13 € an die Beklagte. Deren alleiniger Kommanditist ist eben-\n\nfalls F. S. ; Komplementär war bis zum 5. November 2001 sein Vater \n\nW. S. ; seitdem ist Komplementärin die S. Fleischwarenfabrik \n\nGmbH; ihr Gesellschafter ist ebenfalls F. S. . \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte wegen eigenkapitalersetzender Nut-\n\nzungsüberlassung auf Rückzahlung von 83.954,13 € in Anspruch. Das Landge-\n\n3 \n\n4 \n\nricht hat der Klage uneingeschränkt, das Oberlandesgericht - unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO - lediglich in Höhe von 6.646,79 € \n\nstattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision begehrt der Klä-\n\nger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages in Höhe \n\nvon 77.307,34 €. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. Das Oberlandesgericht meint, die Nutzungsüberlassung an die Schuld-\n\nnerin falle nicht in den Anwendungsbereich des Kapitalersatzrechts. Zwar seien \n\ndie Regeln des Kapitalersatzrechts grundsätzlich anwendbar, wenn die \n\nGesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig sei. Bei der eigenkapitaler-\n\nsetzenden Gebrauchsüberlassung müsse jedoch das weitere Merkmal der Ü-\n\nberlassungsunwürdigkeit hinzutreten. Da es sich bei dem gepachteten Be-\n\ntriebsgrundstück um ein Standardwirtschaftsgut handele und die Schuldnerin in \n\nder Lage gewesen sei, das laufende Nutzungsentgelt zu bezahlen, könne nicht \n\nvon ihrer Überlassungsunwürdigkeit ausgegangen werden. \n\n5 \n\nII. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Für das \n\nRevisionsverfahren ist, da das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen \n\nzu dem Vorbringen des Klägers nicht getroffen hat, zu unterstellen, dass die \n\nSchuldnerin im Zahlungszeitraum überschuldet war und dass die Beklagte \n\nNormadressatin der Eigenkapitalersatzregeln ist. \n\n6 \n\n1. Zu Unrecht nimmt das Oberlandesgericht an, eine eigenkapitalerset-\n\nzende Gebrauchsüberlassung setze neben der Überschuldung oder Zahlungs-\n\nunfähigkeit voraus, daß die Gesellschaft überlassungsunwürdig sei. \n\n7 \n\na) Die Eigenkapitalersatzregeln greifen stets ein, wenn der Gesellschaf-\n\nter der GmbH in der Krise (§ 32 a Abs. 1 Satz 1 GmbHG) eine Gesellschafter-\n\nhilfe erstmals gewährt oder die früher gegebene Hilfe belässt. Eine Krise ist \n\naußer bei Insolvenzreife der Gesellschaft in Vorverlagerung (Sen.Urt. v. \n\n23. Februar 2004 - II ZR 207/01, ZIP 2004, 1049, 1052; BGH, Urt. v. \n\n22. Dezember 2005 - IX ZR 190/02, ZIP 2006, 243 Rdn. 15) der den Gesell-\n\nschaftern abverlangten Entscheidung auch dann gegeben, wenn die Gesell-\n\nschaft kreditunwürdig bzw. überlassungsunwürdig ist. Nach dieser Rechtspre-\n\nchung sind, was das Berufungsgericht verkannt hat, Insolvenzreife und Kredit- \n\nbzw. Überlassungsunwürdigkeit eigenständige, in ihren Anwendungsvorausset-\n\nzungen voneinander unabhängige Tatbestände des Eigenkapitalersatzrechts \n\n(BGHZ 109, 55, 60, 62; Sen.Urt. v. 23. Februar 2004 aaO; Sen.Urt. v. 14. Juni \n\n1993 - II ZR 252/92, NJW 1993, 2179 f.). \n\n8 \n\nb) Da - wie ausgeführt - die Überschuldung der Schuldnerin revisions-\n\nrechtlich zu unterstellen ist, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. \n\nEine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil nicht nur die Frage \n\nder Überschuldung, sondern auch die der Normadressateneigenschaft der Be-\n\nklagten (vgl. Sen.Urt. v. 27. November 2000 - II ZR 179/99, ZIP 2001, 115) zu \n\nklären ist. \n\n9 \n\n2. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegen-\n\nheit, nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien zu der geltend gemachten \n\nÜberschuldung - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe und, soweit Gesell-\n\nschafterdarlehen mit Rangrücktrittserklärungen versehen sind, unter Berück-\n\nsichtigung der in BGHZ 146, 264 aufgestellten Grundsätze - die erforderlichen \n\nFeststellungen zu treffen. \n\n10 \n\nFalls das Berufungsgericht eine Überschuldung der Schuldnerin nicht \n\nfeststellen sollte, wird es im Blick auf eine etwaige Überlassungsunwürdigkeit \n\nihrem durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis \n\ngestellten Vorbringen, dass das Pachtgrundstück in seiner Gesamtheit als ein \n\nspezielles Wirtschaftsgut einzustufen ist, nachzugehen haben; dass diese Fra-\n\nge, die nur auf Grund eingehender Marktkenntnisse in dem Gebiet der Schuld-\n\nnerin beantwortet werden kann, von dem Berufungsgericht auf Grund dessen \n\neigener Sachkunde geklärt werden kann, ist derzeit nicht ersichtlich. \n\nGoette \n\nRiBGH Dr. Kurzwelly hat nach \nBeratung seinen Urlaub ange-\ntreten und kann deswegen \nnicht unterschreiben \n\nGoette \n\nKraemer\n\nGehrlein \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 23.11.2004 - 12 O 159/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 21.06.2005 - 27 U 23/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-03/ii-zr-332-05","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-03/ii-zr-332-05","retrieved":"2026-07-10 20:31:17.329978+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-03/ii-zr-332-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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