{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"IX ZR 84/05","doktyp":"Versäumnis-urteil","leitsatz":"InsO § 134 Abs. 1 a) Eine Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist unentgeltlich, wenn der Empfänger keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat. b) Für die Frage, ob der künftige Insolvenzschuldner eine unentgeltliche Leistung erbracht hat, sind eine entsprechende Leistungsverpflichtung gegenüber einem Dritten oder gegenüber einem Dritten verfolgte wirtschaftliche Interessen oder Vorteile unerheblich. c) Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er eine werthaltige Forde- rung gegen seinen Schuldner verliert. d) Die Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer nicht wert- haltigen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht des- halb entgeltlich, weil der Empfänger zu einem früheren Zeitpunkt seinerseits Leistungen an den Dritten erbracht hat, die eine Gegenleistung zu der nun er- füllten Forderung darstellten. (Fortführung der Rechtsprechung zu § 32 Nr. 1 KO für § 134 Abs. 1 InsO)","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nIX ZR 84/05\n\nVerkündet am: \n30. März 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 134 Abs. 1 \n\na) Eine Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer Forderung \n\ndes Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist unentgeltlich, wenn \n\nder Empfänger keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat. \n\nb) Für die Frage, ob der künftige Insolvenzschuldner eine unentgeltliche Leistung \n\nerbracht hat, sind eine entsprechende Leistungsverpflichtung gegenüber einem \n\nDritten oder gegenüber einem Dritten verfolgte wirtschaftliche Interessen oder \n\nVorteile unerheblich. \n\nc) Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete \n\nForderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er eine werthaltige Forde-\n\nrung gegen seinen Schuldner verliert. \n\nd) Die Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer nicht wert-\n\nhaltigen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht des-\n\nhalb entgeltlich, weil der Empfänger zu einem früheren Zeitpunkt seinerseits \n\nLeistungen an den Dritten erbracht hat, die eine Gegenleistung zu der nun er-\n\nfüllten Forderung darstellten. \n\n(Fortführung der Rechtsprechung zu § 32 Nr. 1 KO für § 134 Abs. 1 \n\nInsO) \n\nBGH, Versäumnis-Urteil vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05 - LG Augsburg \n\nAG Augsburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. März 2006 durch die Richter Dr. Ganter, Kayser und Vill, die Richterin \n\nLohmann und den Richter Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Augsburg vom 15. März 2005 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 9. Mai 2003 auf Eigenantrag vom \n\n26. März 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. \n\n GmbH (im folgenden: Schuldnerin). Er begehrt im Wege der \n\nInsolvenzanfechtung von der Beklagten Rückzahlung des Sozialversicherungs-\n\nbeitrages für den Monat November 2002, den die Schuldnerin am 28. Januar \n\n2003 für die Z. GmbH & Co. KG bezahlt hat. Zwischen der Schuldnerin \n\nund der Z. GmbH & Co. KG bestand eine gesellschaftsrechtliche Verbindung \n\ndergestalt, dass die Y. GmbH alleinige Gesellschaf-\n\nterin der beiden und die Z. GmbH & Co. KG (im folgenden auch: Schwester-\n\ngesellschaft) nahezu alleinige Lieferantin der Schuldnerin war. \n\nDer Kläger behauptet, die Schwestergesellschaft sei zum Zeitpunkt der \n\nZahlung der Schuldnerin an die Beklagte zahlungsunfähig gewesen. Deshalb \n\nsei die Zahlung der Schuldnerin als unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO \n\nanfechtbar. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen An-\n\nspruch in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\n1. Da die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ord-\n\nnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil zu ent-\n\nscheiden. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer um-\n\nfassenden Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82). \n\n2. Das Berufungsgericht meint, ein Anspruch auf Rückzahlung gemäß \n\n§§ 143, 134 InsO bestehe schon deshalb nicht, weil die Leistung der Schuldne-\n\nrin nicht unentgeltlich erfolgt sei. Die Beklagte habe zum Zahlungszeitpunkt als \n\nGegenleistung bereits den Sozialversicherungsschutz erbracht gehabt. Dass \n\nihre Leistung nicht an die Schuldnerin, sondern an die Schwestergesellschaft \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nerfolgt sei, ändere nichts an der Entgeltlichkeit. Die Beklagte sei schutzbedürf-\n\ntig, weil für sie nicht erkennbar gewesen sei, ob die Leistung im Verhältnis der \n\nSchuldnerin zu ihrer Schwestergesellschaft mit oder ohne Rechtsgrund erfolgt \n\nsei. Davon unabhängig sei der Anspruch auch deshalb unbegründet, weil der \n\ndarlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht schlüssig dargelegt und unter \n\nBeweis gestellt habe, dass die Schuldnerin mit der Zahlung keine eigenen wirt-\n\nschaftlichen Interessen oder Vorteile verfolgt habe. \n\n7 \n\n8 \n\n3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\na) Die Beklagte ist als Einzugsstelle (§§ 28h, 28i SGB IV) des Gesamt-\n\nsozialversicherungsbetrages passiv legitimiert für eine Anfechtung auf Rück-\n\nzahlung der an sie gezahlten Sozialversicherungsbeiträge, auch soweit die Bei-\n\nträge im Innenverhältnis anderen Versicherungsträgern zustehen (BGH, Urt. v. \n\n12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, ZIP 2004, 862, 863; v. 21. Oktober 2004 \n\n- IX ZR 71/02, ZIP 2005, 38 f). \n\n9 \n\nb) Der Umstand, dass die Beklagte den Beschäftigten der Schwesterge-\n\nsellschaft Sozialversicherungsschutz gewährt hat, lässt die Unentgeltlichkeit der \n\nLeistung der Schuldnerin nicht entfallen. \n\n10 \n\nWird eine dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, \n\nkommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit einer Leistung des Schuldners \n\nnicht darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Leistung er-\n\nhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegen-\n\nleistung zu erbringen hat. Es entspricht der Wertung des § 134 InsO, dass der \n\nEmpfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er kei-\n\nne ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGHZ 41, 298, 302; 141, \n\n96, 99 f; BGH, Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 441/00, ZIP 2005, 767, 768, z.V.b. \n\nin BGHZ 162, 276). Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen \n\nDritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er eine \n\nwerthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert. In diesem Fall ist nicht \n\nder Leistungsempfänger, sondern dessen Schuldner der richtige Beklagte für \n\neine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung (BGHZ 41, 298, 302; BGH, \n\nUrt. v. 15. Dezember 1982 - VIII ZR 264/81, ZIP 1983, 32; v. 5. Februar 2004 \n\n- IX ZR 473/00, ZIP 2004, 917, 918; v. 3. März 2005, aaO) oder für Ansprüche \n\naus ungerechtfertigter Bereicherung (BGHZ 70, 389, 396 f). \n\n11 \n\nIst die Forderung des Zuwendungsempfängers gegen seinen Schuldner \n\ndagegen wertlos, ist die Zuwendung unentgeltlich. Dabei ist es unerheblich, ob \n\nder Leistungsempfänger seinem Schuldner zu einem früheren Zeitpunkt eine \n\nLeistung erbracht hat. Maßgeblich für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist \n\nvielmehr der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, also des Erhalts der \n\nZahlung (BGHZ 41, 17, 19; BGH, Urt. v. 3. März 2005, aaO). Hat der Zuwen-\n\ndungsempfänger eine Leistung bereits erbracht, kann die Entgeltlichkeit der \n\nZuwendung nur nach dem Wert seiner Forderung bemessen werden. Ist diese \n\nim Zeitpunkt der Leistung nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung \n\nvor. Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung ge-\n\ngen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des \n\nSchuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er \n\nkeinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urt. \n\nv. 3. März 2005, aaO). \n\n12 \n\nOb die Beklagte gegebenenfalls die Wertlosigkeit ihrer Forderung gegen \n\ndie Schwestergesellschaft kannte, ist unerheblich (vgl. im Einzelnen BGH, Urt. \n\nv. 3. März 2005, aaO). \n\n13 \n\nc) Die Klageabweisung lässt sich auch nicht damit begründen, dass der \n\nKläger nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt hat, die Schuldne-\n\nrin habe mit der Zahlung keine eigenen wirtschaftlichen Interessen oder Vorteile \n\nverfolgt. \n\n14 \n\nHierauf kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein das Rechtsverhältnis \n\nzwischen dem verfügenden Schuldner und dem Zuwendungsempfänger; nur in \n\ndiesem Verhältnis kann ausgehend von dem Schutzzweck des § 134 InsO die \n\nUnentgeltlichkeit beurteilt werden (BGHZ 141, 96, 101; BGH, Urt. v. 3. März \n\n2005, aaO). Selbst wenn die Schuldnerin im Verhältnis zu der Schwestergesell-\n\nschaft zur Leistung verpflichtet war oder mit der Leistung eigene wirtschaftliche \n\nInteressen verfolgte oder Vorteile erzielte, macht dies den Leistungsempfänger \n\ngegenüber den Insolvenzgläubigern der Schuldnerin nicht schutzwürdig und \n\nlässt die Unentgeltlichkeit der Leistung im Verhältnis zum Empfänger nicht ent-\n\nfallen (BGH, Urt. v. 3. März 2005, aaO). Die Schuldnerin war zur Zahlung ge-\n\ngenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Zwischen beiden bestanden unstreitig \n\n- von der Zahlung abgesehen - keine Rechtsbeziehungen. \n\n15 \n\n4. Das Berufungsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob die Forderung \n\nder Beklagten gegen die Schwestergesellschaft auf Zahlung der Sozialversiche-\n\nrungsbeiträge für November 2002 am 28. Januar 2003 werthaltig war. Die Be-\n\nweislast für die fehlende Werthaltigkeit dieser Forderung im Zeitpunkt der Be-\n\nzahlung durch die Schuldnerin hat der Kläger; er hat Beweis dafür angetreten, \n\ndass die Schwestergesellschaft bereits damals zahlungsunfähig gewesen sei. \n\n16 \n\nWar die Forderung nicht werthaltig, greift die Anfechtung nach § 134 \n\nInsO durch. War sie dagegen werthaltig, scheidet eine Anfechtung nach dieser \n\nVorschrift aus. Auch eine Anfechtung nach anderen Vorschriften ist in diesem \n\nFall nicht gegeben. §§ 130, 131 InsO scheiden aus, weil die Beklagte nicht In-\n\nsolvenzgläubigerin der Schuldnerin war. Die Vorschrift des § 132 Nr. 1 InsO ist \n\nnach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht anwendbar, weil der Kläger nicht \n\nvorgetragen hat, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig war und die Beklagte \n\ndies wusste. Schließlich kommt eine Anfechtung nach § 133 InsO nicht in Be-\n\ntracht. Die vorliegende inkongruente Deckung ergibt kein Indiz für die Kenntnis \n\nder Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, weil für die Be-\n\nklagte nach dem Vortrag des Klägers kein Anlass bestand, an der Liquidität der \n\nSchuldnerin zu zweifeln (vgl. BGHZ 157, 242, 251; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 133 \n\nRn. 24). \n\nGanter \n\nKayser \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Augsburg, Entscheidung vom 26.05.2004 - 74 C 662/04 - \n\nLG Augsburg, Entscheidung vom 15.03.2005 - 4 S 2832/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/ix-zr-84-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28i","ref_norm":"28i","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28h","ref_norm":"28h","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/ix-zr-84-05","retrieved":"2026-07-10 20:26:48.847381+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-30/ix-zr-84-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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