{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"IX ZB 282/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 282/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. März 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nKayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 30. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be-\n\nschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom \n\n16. November 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n2.320 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 1. April 2002 wurde über das Vermögen der Schuld-\n\nnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der (weitere) Beteiligte zum Insol-\n\nvenzverwalter bestellt. Am 18. September 2003 reichte dieser den Schlussbe-\n\nricht, die Schlussrechnung und einen Antrag ein, in dem er Festsetzung einer \n\nVergütung von 33.148,77 €, einer Auslagenpauschale von 6.500 € sowie von \n\nUmsatzsteuer verlangte. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 24. Juni 2004 hat das Amtsgericht die Vergütung des \n\nVerwalters antragsgemäß festgesetzt, Auslagen jedoch nur in Höhe von \n\n4.500 €. Den darüber hinausgehenden Antrag hat es mit der Begründung zu-\n\nrückgewiesen, der Auslagenpauschbetrag könne nur für den Zeitraum von der \n\nEröffnung des Verfahrens bis zur Einreichung der Schlussrechnung verlangt \n\nwerden. \n\n3 \n\nDie sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Festsetzungsbegehren hinsicht-\n\nlich der Auslagen in vollem Umfang weiter. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 64 \n\nAbs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung \n\nund Zurückverweisung. \n\n1. Für den vorliegenden Fall findet § 8 Abs. 3 InsVV in der bis 6. Oktober \n\n2004 geltenden Fassung Anwendung, weil das Insolvenzverfahren vor dem \n\n1. Januar 2004 eröffnet worden ist (§ 19 InsVV in der Fassung der Verordnung \n\nzur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober \n\n2004, BGBl. I S. 2569). \n\n6 \n\n2. Die Auslagenpauschale kann nur für den Zeitraum gefordert werden, \n\nin dem der Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten er-\n\nbracht hat. Als Schlusspunkt maßgebend ist daher der Zeitpunkt, bis zu dem \n\ndas Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den \n\nVerwalter abgeschlossen worden wäre (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB \n\n255/03, ZIP 2004, 1716, 1717; v. 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04, ZInsO 2006, \n\n254, 256). \n\n7 \n\nEntgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts \n\nendet der Anspruch auf Auslagenpauschale nicht schon mit der Vorlage des \n\nSchlussberichts. Denn auch danach hat der Insolvenzverwalter Aufgaben zu \n\nerfüllen, etwa die genehmigte Schlussverteilung vorzunehmen (§§ 196 ff InsO). \n\nDas Amt des Verwalters endet, sofern nicht besondere Beendigungsgründe \n\nvorliegen, grundsätzlich erst mit der Verfahrensbeendigung durch Aufhebung \n\noder Einstellung des Insolvenzverfahrens (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 56 \n\nRn. 29 ff; MünchKomm-InsO/Graeber, § 56 Rn. 125 ff). Bis zu diesem Zeitpunkt \n\nkann grundsätzlich der Auslagenpauschsatz gefordert werden (BGH, Beschl. v. \n\n2. Februar 2006 aaO). \n\nDie Beschwerdeentscheidung kann deshalb, soweit zum Nachteil des \n\nInsolvenzverwalters erkannt wurde, keinen Bestand haben. \n\n3. Ziel der Pauschalierungsregelung ist es, den Beteiligten die Vorlage \n\nund Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen. Der Pauschsatz hat nicht das Ziel, \n\nmittelbar die Vergütung des Verwalters bei Verzögerungen zu erhöhen. Das \n\nInsolvenzverfahren ist beschleunigt durchzuführen (BGH, Beschl. v. 23. Juli \n\n2004, aaO; v. 2. Februar 2006, aaO). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDer Umstand, dass der Insolvenzverwalter etwa längere Zeit den Ab-\n\nschlussbericht nicht vorlegt oder die genehmigte Schlussverteilung nicht vor-\n\nnimmt, obwohl ihm dies möglich wäre, kann deshalb den berücksichtigungsfä-\n\nhigen Zeitraum i.S.d. § 8 Abs. 3 InsVV nicht verlängern. Dasselbe gilt für die \n\nRechtsmittelverfahren betreffend die Vergütungsfestsetzung. Deren Dauer kann \n\nbei der Festsetzung der Auslagenpauschbeträge nicht berücksichtigt werden, \n\nes sei denn, der Verwalter ist hiervon unabhängig im Insolvenzverfahren tätig \n\n(BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004, aaO; v. 2. Februar 2006, aaO). \n\n11 \n\n12 \n\nNach dieser Maßgabe wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, bis \n\nzu welchem Zeitpunkt der beantragte Auslagenpauschbetrag zu bewilligen ist. \n\n4. Im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung kann für die Festsetzung der \n\nAuslagenpauschbeträge nur der Zeitraum berücksichtigt werden, von dem fest-\n\nsteht, dass für ihn nach den obigen Ausführungen Anspruch auf Auslagen-\n\npauschbeträge besteht. Ungewisse Prognosen über die weitere Verfahrens-\n\ndauer können nicht zugrunde gelegt werden (vgl. für die Festsetzung der Ver-\n\ngütung BGH, Beschl. v. 10. November 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93, 94; \n\nv. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, z.V.b., Umdruck S. 7). \n\n13 \n\nEntsteht jedoch nach Festsetzung der Vergütung und der Auslagen ein \n\nAnspruch auf weitere Auslagenpauschbeträge, kann der Verwalter einen Antrag \n\nauf ergänzende Festsetzung stellen. Die formelle und materielle Rechtskraft der \n\nbereits erfolgten Festsetzung steht dem nicht entgegen, weil die Fortdauer des \n\nInsolvenzverfahrens und das Entstehen weiterer Auslagen eine neue Tatsache \n\ndarstellen. Der Insolvenzverwalter kann sich eine entsprechende Ergänzung \n\nseines Vergütungsfestsetzungsantrages vorbehalten; notwendig ist dies jedoch \n\nnicht (vgl. BGH, Beschl. v. 10. November 2005, aaO; v. 26. Januar 2006, aaO). \n\n14 \n\n5. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, in der vorliegenden Situation ha-\n\nbe dem Verwalter auf der Grundlage des § 9 InsVV neben der festzusetzenden \n\nVergütung und den festzusetzenden Auslagenpauschbeträgen für später noch \n\nanfallende Auslagenpauschbeträge ein Vorschuss gewährt werden können, \n\nzeigt sie nicht auf, dass die Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses für \n\nkünftig noch zu erwartende Auslagen gemäß § 9 InsVV beantragt worden ist. \n\nEine derartige Zustimmung setzt einen entsprechenden Antrag voraus (Haar-\n\nmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 9 Rn. 3, 6). \n\n15 \n\nDer Antrag auf Festsetzung der Vergütung kann wegen des unterschied-\n\nlichen Charakters der beantragten Entscheidung nicht in einen Antrag auf Zu-\n\nstimmung zur Entnahme eines Vorschusses umgedeutet werden. Im Übrigen \n\nhat der Verwalter am gleichen Tag, an dem er die Festsetzung der Vergütung \n\nbeantragt hat, auch einen Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses gestellt. \n\nBezüglich der Auslagen bezog sich dieser aber nur auf einen Betrag von \n\n4.000 €. Ihm ist in vollem Umfang stattgegeben worden. \n\nGanter \n\nKayser \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Chemnitz, Entscheidung vom 24.06.2004 - 1016 IN 153/02 - \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 16.11.2004 - 3 T 2859/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/ix-zb-282-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/ix-zb-282-04","retrieved":"2026-07-10 20:22:56.736285+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-30/ix-zb-282-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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