{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"IX ZB 102/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 102/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. März 2006 \n\nin dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nKayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer \n\nam 30. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 2004 wird auf Kosten \n\nder Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n4.537,80 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragsgegnerin (im Folgenden auch: Schuldnerin), die ihren Wohn-\n\nsitz \n\nin Belgien hat, wurde durch Urteil des Kantonsgericht Maast-\n\nricht/Niederlande vom 23. April 2003 verurteilt, an die Antragstellerin (im Fol-\n\ngenden auch: Gläubigerin) 4.537,80 € zuzüglich Zinsen und Kosten zu zahlen. \n\nDie Gläubigerin möchte gegen die Schuldnerin, die in Deutschland arbeitet, hier \n\nvollstrecken. \n\n2 \n\nAuf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des \n\nLandgerichts das Urteil für vollstreckbar erklärt. Die gegen diesen Beschluss \n\neingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet \n\nsich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDas gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte \n\nRechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Be-\n\ndeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-\n\ndegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n4 \n\nDer Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 15 Abs. 1 \n\nAVAG, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, \n\nwenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige \n\nRechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen \n\nkann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitli-\n\nchen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; \n\n159, 135, 137 f; BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 7/04, NJW-RR \n\n2006, 143, 144). Dabei prüft das Rechtsbeschwerdegericht bei der kraft Geset-\n\nzes statthaften Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der \n\nNichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmit-\n\ntelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 16 Abs. 2 Satz 1 AVAG schlüs-\n\nsig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 \n\n- IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162). Beruht die Beschwerdeentscheidung auf \n\nzwei selbständig tragenden Begründungen, ist die kraft Gesetzes statthafte \n\nRechtsbeschwerde unzulässig, wenn nur hinsichtlich einer der beiden Begrün-\n\ndungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden (BGH, Beschl. v. \n\n29. September 2005 aaO). \n\n5 \n\n1. Die durch die Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob Art. 66 \n\nAbs. 2 Buchst. a i.V.m. Art. 35 Abs. 1 EuGVVO dahingehend auszulegen ist, \n\ndass sich die Voraussetzungen für die Anerkennung einer nach Inkrafttreten der \n\nEuGVVO erlassenen Entscheidung auch dann nach den Vorschriften der Ab-\n\nschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II der EuGVVO beurteilen, wenn die Klage im \n\nUrsprungsmitgliedstaat vor Inkrafttreten der EuGVVO erhoben wurde, ist mit \n\ndem Beschwerdegericht zu verneinen. In Rechtsprechung und Literatur ist sie \n\nnicht ernsthaft umstritten. \n\n6 \n\na) Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zu-\n\nständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi-\n\nvil- und Handelssachen (EuGVVO) ist gemäß ihres Art. 76 Abs. 1 am 1. März \n\n2002 in Kraft getreten. Sie findet gemäß Art. 66 Abs. 1 auf solche Klagen An-\n\nwendung, die erhoben bzw. aufgenommen worden sind, nachdem diese Ver-\n\nordnung in Kraft getreten ist. Im vorliegenden Fall ist dieses Erfordernis nicht \n\nerfüllt. Soweit die Rechtsbeschwerde dazu hinreichende Feststellungen ver-\n\nmisst, fehlt es an der Darlegung eines Zulässigkeitsgrundes. Die Antragstellerin \n\nhat vorgetragen, die Klageschrift sei der Antragsgegnerin durch Gerichtsvollzie-\n\nher unter dem 5. September 2001 einschließlich deutscher Übersetzung mit \n\nTerminsladung zum 24. Oktober 2001 zugestellt worden. Dies hat die Schuld-\n\nnerin nicht bestritten. Damit ist von der Klageerhebung vor dem 1. März 2002 \n\nauszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 250/90, WM 1992, \n\n87, 88, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 116, 77; Geimer in Geimer/Schütze, \n\nEuropäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 66 EuGVVO Rn. 3). \n\n7 \n\nb) Ist die Klage im Ursprungsmitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser \n\nVerordnung erhoben, die Entscheidung jedoch erst danach erlassen worden, \n\nrichtet sich gemäß Art. 66 Abs. 2 EuGVVO deren Anerkennung und Vollstre-\n\nckung nach Kapitel III der Verordnung, wenn die Klage im Ursprungsmitglied-\n\nstaat erhoben wurde, nachdem das Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ) oder \n\ndas Übereinkommen von Lugano sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch im \n\nAnerkennungsstaat in Kraft getreten war (Buchst. a) oder das Gericht aufgrund \n\nvon Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Ka-\n\npitels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageer-\n\nhebung zwischen dem Ursprungsmitgliedsstaat und dem Anerkennungsstaat in \n\nKraft war (Buchst. b). \n\n8 \n\nNach Art. 35 Abs. 1 des Kapitels III der Verordnung wird eine Entschei-\n\ndung nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapi-\n\ntels II verletzt worden sind. Zum Abschnitt 4 gehören die Vorschriften über die \n\nZuständigkeit bei Verbrauchersachen (Art. 15 bis 17 EuGVVO). Diese sind je-\n\ndoch, wie bereits ausgeführt, nicht anwendbar. Der dem Art. 15 Abs. 1 \n\nEuGVVO zeitlich vorausgehende und hier im Erkenntnisverfahren anwendbare \n\nArt. 13 Abs. 1 EuGVÜ ist nicht verletzt. \n\n9 \n\nNach Art. 66 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO, Art. 54 Abs. 2 EuGVÜ und \n\nArt. 54 Abs.2 Luganer Übereinkommen bzw. den Parallelvorschriften in den vier \n\nEuGVÜ-Beitrittsübereinkommen ist die Anerkennung von Urteilen, die in Ver-\n\nfahren ergangen sind, in denen das jeweilige Abkommen noch nicht anwendbar \n\nwar, nach Maßgabe des Titels III jeweils davon abhängig gemacht worden, \n\ndass die Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaates vom Gericht des Aner-\n\nkennungsstaates überprüft wird und aufgrund von Vorschriften vorlag, die mit \n\nbestimmten Vorschriften des Titels II der Abkommen oder mit Vorschrift eines \n\nAbkommens zwischen Urteils- und Anerkennungsstaat übereinstimmten, das im \n\nZeitpunkt der Klageerhebung in Kraft war. \n\n10 \n\nDemgegenüber sieht Art. 66 Abs. 2 Buchst. a EuGVVO eine solche \n\nÜberprüfung der internationalen Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaates \n\nnicht vor. Voraussetzung ist hiernach allein, dass die Klage zu einem Zeitpunkt \n\nerhoben sein muss, in dem im Ursprungsmitgliedstaat und im Anerkennungs-\n\nstaat das EuGVÜ in Kraft war. Eine ähnliche Regelung findet sich auch in \n\nArt. 34 Abs. 2 des 1. EuGVÜ-Beitrittsübereinkommens bezüglich der Anerken-\n\nnung zwischen den ursprünglich sechs Vertragsstaaten des EuGVÜ. Dennoch \n\nkönnte im Falle des Art. 66 Abs. 2 Buchst. a EuGVVO vom Gericht des Aner-\n\nkennungsstaates zu prüfen sein, ob vom Gericht des Urteilsstaates gegen die \n\nVorschriften des EuGVÜ verstoßen wurde, die für die Anerkennung nach dem \n\nEuGVÜ erheblich gewesen wären. Dafür spricht, dass gemäß Art. 35 Abs.1, 3 \n\nEuGVVO die Verletzung der dort genannten Bestimmungen zu überprüfen ist. \n\nHierzu gehören die hier streitigen Bestimmungen über die Zuständigkeit in \n\nVerbrauchersachen (Art. 15 bis 17 EuGVVO). Nach der Vorgängerregelung in \n\nArt. 28 Abs. 1, 3 EuGVÜ waren die dort genannten entsprechenden Zuständig-\n\nkeitsvorschriften in Art. 13 bis 15 EuGVÜ maßgeblich. Es erscheint zweifelhaft, \n\ndass die Zuständigkeitsvorschriften in den Übergangsfällen bedeutungslos sein \n\nsollen. \n\n11 \n\nDie Frage kann jedoch offen bleiben. Das Beschwerdegericht hat die \n\nVorschriften der Art. 13 bis 15 EuGVÜ in den Blick genommen und eine Verlet-\n\nzung verneint. Die Rechtsbeschwerde greift dies lediglich mit der Begründung \n\nan, dass selbst dann, wenn die Voraussetzungen des ausschließlichen Ge-\n\nrichtsstandes für Verbrauchersachen gemäß Art. 13 ff EuGVÜ nicht gegeben \n\ngewesen wären, Feststellungen dazu fehlten, wonach eine andere Vorschrift \n\ndie Zuständigkeit der niederländischen Gerichte begründet hätte. Dieser Ein-\n\nwand greift nicht durch. Der Ausnahmekatalog des Art. 28 Abs. 1 EuGVÜ (Art. \n\n35 Abs. 1 EuGVVO) ist abschließend. Steht fest, dass die dort genannten Vor-\n\nschriften nicht verletzt sind, findet eine weitere Überprüfung der Zuständigkeit \n\nnicht statt (Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ, Art. 35 Abs. 3 EuGVVO). In diesem Rahmen \n\nist eine mögliche Fehlentscheidung des Gerichts des Urteilsstaates hinsichtlich \n\nseiner internationalen Zuständigkeit hinzunehmen, gleichgültig, ob sie durch \n\nunzutreffende tatsächliche Feststellungen oder durch fehlerhafte Rechtsanwen-\n\ndung entstanden ist (BGH, Beschl. v. 15. November 2005 - IX ZB 27/02, zur \n\nVeröffentlichung bestimmt; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. \n\nArt. 35 EuGVVO Rn. 1; Wolf in Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Internatio-\n\nnaler Rechtsverkehr Art. 28 EuGVÜ Rn. 2; Zöller/Geimer, ZPO 25. Aufl. Art. 35 \n\nEuGVVO Rn. 1; Schlosser, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 34 bis \n\n36 EuGVVO Rn. 30; Geimer \n\nin Geimer/Schütze, \n\naaO Art. 35 \n\nEuGVVO Rn. 13 f). \n\n12 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hält die Auffassung des Beschwerdegerichts \n\nfür nicht tragfähig, die Schuldnerin habe sich auf das Verfahren vor dem Kan-\n\ntonsgericht Maastricht ohne Rüge der internationalen Zuständigkeit eingelas-\n\nsen, so dass die internationale Zuständigkeit des niederländischen Gerichts \n\ngemäß Art. 24 EuGVVO begründet worden sei. Die Gläubigerin habe - so die \n\nRechtsbeschwerde - eine rügelose Einlassung nicht hinreichend dargelegt. \n\nDamit werden keine Zulässigkeitsgründe im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO gel-\n\ntend gemacht. \n\n13 \n\nIm Übrigen hatte die Antragstellerin vorgetragen, dass sich die Schuldne-\n\nrin, nachdem zunächst ein Zwischenurteil ergangen war, in einer weiteren Ver-\n\nhandlung zur Sache verteidigt hat. Dies ist von der Schuldnerin nicht bestritten \n\nworden. Sie hat sich lediglich auf § 15 Abs. 1 EuGVVO und eine fehlende Ge-\n\nrichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 23 EuGVVO berufen, jedoch nicht be-\n\nhauptet, dass sie vor dem Gericht der Niederlande die fehlende internationale \n\nZuständigkeit geltend gemacht habe. Unter diesen Umständen konnte das Be-\n\nschwerdegericht das unbestrittene Vorbringen der Gläubigerin dahingehend \n\nverstehen, dass die internationale Zuständigkeit nicht gerügt worden sei und die \n\nSchuldnerin sich - nicht nur hilfsweise - zur Sache eingelassen habe. Nur eine \n\nhilfsweise Einlassung wäre für eine in erster Linie erhobene Rüge der fehlenden \n\ninternationalen Zuständigkeit gemäß Art. 24 EuGVVO unschädlich gewesen \n\n(EuGH, NJW 1984, 2760, 2761; BGH, Urt. v. 2. März 2006 - IX ZR 15/05, zur \n\nVeröffentlichung bestimmt; Kropholler, aaO § 24 EuGVVO Rn. 10 f). \n\nGanter \n\nKayser \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 08.10.2003 - 10 O 566/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 19.03.2004 - 16 W 39/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/ix-zb-102-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":5},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/ix-zb-102-04","retrieved":"2026-07-10 20:25:11.703689+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-30/ix-zb-102-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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