{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"III ZB 78/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 1060 Für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse bestehen, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 78/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. März 2006 \n\nin dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 1060 \n\nFür die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann auch dann ein \n\nrechtlich anzuerkennendes Interesse bestehen, wenn der Schiedsspruch \n\nnicht vollstreckbar ist. \n\nBGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 78/05 - KG Berlin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss \n\ndes 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Mai 2005 aufge-\n\nhoben. \n\nDer Schiedsspruch des Schiedsrichters Dr. R. Hoffmann-Theinert \n\nvom 28. Februar 2005 (DIS-SV-B-36/04) wird insgesamt für voll-\n\nstreckbar erklärt. \n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 110.000 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragsgegnerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der \n\nK. GmbH. Gestützt auf Si-\n\ncherungsabtretungen der Gemeinschuldnerin und eines Zwischenerwerbers der \n\nForderung macht der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin ein Absonde-\n\nrungsrecht geltend. In einem DIS-Schiedsverfahren erwirkte \n\ner den Schiedsspruch vom 28. Februar 2005, durch den die Antragsgegnerin \n\nwie folgt verurteilt wurde: \n\n\"1. Die Schiedsbeklagte <= Antragsgegnerin> wird verurteilt, an \nden Schiedskläger <= Antragsteller> 50.000 € abzüglich der \nKosten gemäß § 171 InsO nebst 5 % Zinsen über dem Basis-\nzinssatz hieraus seit dem 1. Februar 2003 zu zahlen. \n\n 2. Die Schiedsbeklagte wird ferner verurteilt, \n\na) dem Schiedskläger Auskunft darüber zu erteilen, welche \nBeträge die K. \n GmbH i.In. aus der Geschäftsbeziehung mit \nder D. \nGmbH nach Einleitung des Insolvenzverfahrens erhalten \nhat sowie die entsprechenden Abrechnungsunterlagen \nhierüber vorzulegen. \n\nb) die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides \n\nstatt zu versichern. \n\nc) an den Schiedskläger die vereinnahmten Gelder unter Be-\nrücksichtigung der Zahlung gemäß Ziffer 1 bis zu einem \nHöchstbetrag von 117.298,50 € abzüglich des Kostenbei-\ntrages gemäß § 171 InsO nebst 5 % Zinsen über dem Ba-\nsiszinssatz hieraus seit dem Tag, an dem die Schiedsbe-\nklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht \nvorzulegen, empfangen hat, auszuzahlen. \n\n 3. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des schiedsrichterlichen \nVerfahrens. Die Festsetzung der Höhe der Kosten erfolgt \ndurch einen gesonderten Schiedsspruch.\" \n\n2 \n\nDer Antragsteller begehrt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklä-\n\nren. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch bezüglich Nr. 2 Buchst. a \n\nund b des Tenors für vollstreckbar erklärt und den weitergehenden Antrag ab-\n\ngewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Gesuch, \n\nden Schiedsspruch insgesamt für vollstreckbar zu erklären, weiter. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Beschlusses und zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in \n\nvollem Umfang. \n\n4 \n\n1. \n\nDas Oberlandesgericht hat ausgeführt, soweit die Vollstreckbarerklärung \n\nvon Nr. 1, 2 Buchst. c und Nr. 3 der schiedsgerichtlichen Verurteilung begehrt \n\nwerde, fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Dieser Teil des Schieds-\n\nspruchs sei nicht vollstreckbar. Die in Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c des Tenors ge-\n\nnannte gesetzliche Vergütung gemäß § 171 InsO sei keineswegs festgelegt \n\nsondern offen; das gelte entsprechend für die Kostenentscheidung in Nr. 3 \n\nSatz 1 des Tenors. Dass der Schiedsspruch - im vorgenannten Umfang - nicht \n\nvollstreckungsfähig sei, müsse im Verfahren der Vollstreckbarerklärung berück-\n\nsichtigt werden. Diese setze entgegen der Auffassung des Bayerischen Ober-\n\nsten Landesgerichts (NJW-RR 2003, 502, 503) voraus, dass aus dem Schieds-\n\nspruch tatsächlich die Zwangsvollstreckung betrieben werden könne. \n\n5 \n\n2. \n\nDie - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheit-\n\nlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) zulässige - Rechtsbe-\n\nschwerde ist begründet. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag zu Unrecht \n\nteilweise das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen. \n\n6 \n\n7 \n\na) Der Schiedsspruch ist allerdings hinsichtlich der Verurteilungen zu \n\nNr. 1, 2 Buchst. c und Nr. 3 nicht vollstreckbar. \n\naa) Die Antragsgegnerin ist verurteilt worden, 50.000 € \"abzüglich der \n\nKosten gemäß § 171 InsO\" nebst Zinsen (Nr. 1 des Tenors) sowie \"die <sich \n\naus der Auskunft gemäß Nr. 2 Buchst. a des Tenors ergebenden> vereinnahm-\n\nten Gelder unter Berücksichtigung der Zahlung gemäß Ziffer 1 <des Tenors> \n\nbis zu einem Höchstbetrag von 117.298,50 € abzüglich eines Kostenbeitrages \n\ngemäß § 171 InsO\" nebst Zinsen (Nr. 2 Buchst. c des Tenors) an den An-\n\ntragsteller zu zahlen. Dieser Ausspruch ist unbestimmt, weil jedenfalls die - von \n\ndem ausgeurteilten Zahlungsbetrag abzuziehenden - Kosten der Verwertung \n\nder sicherungshalber abgetretenen Forderung durch den Insolvenzverwalter \n\n(§ 51 Nr. 1 Alt. 2, § 50 Abs. 1 i.V.m. § 166 Abs. 2, § 170 Abs. 1 InsO) nicht fest-\n\nstehen. Sie sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 5 v.H. des Verwertungser-\n\nlöses anzusetzen (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 1 InsO). Es wird vermutet, dass in \n\ndieser Höhe Verwertungskosten anfielen (vgl. MünchKommInsO-Lwowski 2002 \n\n§ 171 Rn. 45 f). Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erfor-\n\nderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten, \n\ngegebenenfalls zuzüglich Umsatzsteuer, anzusetzen (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 2 \n\nund 3 InsO). Damit steht die Urteilssumme (Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c des Te-\n\nnors) insgesamt in Frage. Denn es ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe das \n\nSchiedsgericht Verwertungskosten - neben den gemäß § 171 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsO zu bemessenden Feststellungskosten - als \"Kosten gemäß § 171 InsO\" \n\nund \"Kostenbeitrag(es) gemäß § 171 InsO\", die von dem an den Antragsteller \n\nauszukehrenden Betrag abgezogen werden sollen, zugrunde gelegt hat. Daran \n\nscheitert auch die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Auslegung von Nr. 1 \n\nund Nr. 2 Buchst. c des Schiedsspruchs in einem bestimmten, die Zwangsvoll-\n\nstreckung ermöglichenden Sinn. \n\n8 \n\nbb) Das Schiedsgericht hat in Nr. 3 Satz 1 des Tenors eine Kostengrund-\n\nentscheidung - verbunden mit der Ankündigung einer Kostenfestsetzung durch \n\ngesonderten Schiedsspruch (Nr. 3 Satz 2 des Tenors) - getroffen. Der Aus-\n\nspruch ist ebenfalls nicht vollstreckungsfähig. \n\n9 \n\nb) Für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs besteht jedoch \n\nauch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, wenn der Schiedsspruch \n\nnicht vollstreckbar ist. \n\n10 \n\naa) Der Bundesgerichtshof hat zum früheren Schiedsverfahrensrecht \n\nentschieden, dass es für die Vollstreckbarerklärung nicht darauf ankomme, ob \n\nder Spruch einen vollstreckbaren Inhalt habe. Selbst wenn dies nicht der Fall \n\nsei, könne er für vollstreckbar erklärt werden. Denn die Vollstreckbarerklärung \n\ndiene nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen; sie solle den \n\nSpruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern (vgl. \n\n§ 1043 Abs. 1 ZPO a.F.; Urteile vom 12. November 1959 - VII ZR 115/58 - BB \n\n160, 302 und vom 30. November 1961 - VII ZR 12/61 - JZ 1962, 287 <Voll-\n\nstreckbarerklärung auf Feststellung oder Klageabweisung lautender Schieds-\n\nsprüche>; s. auch BGHZ 99, 143, 148). \n\n11 \n\nbb) An dieser Auffassung ist festzuhalten; die Umgestaltung der Zivilpro-\n\nzessordnung durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz hat der vorge-\n\nnannten Erwägung nicht die Grundlage entzogen (h.M.: BayObLG BB 1999, \n\n1948 und NJW-RR 2003, 502, 503; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 \n\n§ 1060 Rn. 2; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kapitel 27 \n\nRn. 7; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. 2006 \n\n§ 1060 Rn. 5; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. 2005 § 1060 Rn. 1; Hk-\n\nZPO/Saenger 2006, § 1060 Rn. 2; Lachmann, Handbuch für die Schiedsge-\n\nrichtspraxis 2. Aufl. 2002 Rn. 1275; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom \n\n3. Januar 2002 - 16 Sch 02/01 - DIS-Datenbank - unter irrtümlicher Berufung \n\nauf BGH, Urteil vom 30. November 1961 <aaO>; Musielak/Voit, ZPO 4. Aufl. \n\n2005 § 1060 Rn. 2 und 5; im Grundsatz auch MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. \n\n2001 § 1060 Rn. 4 und Zöller/Geimer, ZPO 25. Aufl. § 1060 Rn. 2, die aller-\n\ndings eine Feststellung analog § 1060 ZPO erwägen, dass ein Aufhebungs-\n\ngrund nicht vorliegt). Auch nach neuem Recht ist der Schiedsspruch - ab-\n\ngesehen von der Ausschlusswirkung, die durch die rechtskräftige Ablehnung \n\neines Aufhebungsantrags bezüglich des geltend gemachten Aufhebungsgrun-\n\ndes eintritt (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - nur durch die Vollstreckbarerklä-\n\nrung umfassend gegen Aufhebungsgründe gefeit. Zwar ist der Antrag auf Auf-\n\nhebung des Schiedsspruchs nach Ablauf bestimmter Fristen - was im Einzelfall \n\nallerdings durchaus zweifelhaft sein kann (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO) \n\n- nicht mehr zulässig (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Aufhe-\n\nbung des Schiedsspruchs kann aber nur dann - stets - nicht mehr gestellt wer-\n\nden, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden ist (vgl. § 1059 \n\nAbs. 3 Satz 4 ZPO). \n\n12 \n\nAufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind im Vollstreckbar-\n\nerklärungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn die für den Aufhebungsan-\n\ntrag geltenden Fristen abgelaufen sind, ohne dass ein Aufhebungsantrag ge-\n\nstellt worden ist (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1059 Abs. 3 ZPO). Das gilt \n\njedoch nicht für die - von Amts wegen zu prüfenden - Aufhebungsgründe nach \n\n§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, also insbesondere nicht für den ordre public-Verstoß \n\n(§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Sie sind im Vollstreckbarerklärungsverfah-\n\nren immer zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 145, 376, 379 f), \n\nsind also erst mit der (rechtskräftigen) Vollstreckbarerklärung erledigt. \n\n13 \n\ncc) Dementsprechend kann im Streitfall ungeachtet der fehlenden Voll-\n\nstreckbarkeit ein rechtlich anzuerkennendes Interesse des Antragstellers an der \n\nVollstreckbarerklärung auch von Nr. 1, 2 Buchst. c und Nr. 3 des Schieds-\n\nspruchs nicht geleugnet werden. Dort hat der Schiedsspruch eine Entscheidung \n\nüber den Grund des Anspruchs und - wenn auch nicht vollständig - zur Höhe \n\n(Nr. 1 und 2 Buchst. c des Tenors) sowie eine Kostengrundentscheidung (Nr. 3 \n\ndes Tenors) getroffen. Die Vollstreckbarerklärung bewirkt die \"Bestandskraft\" \n\n(vgl. §§ 1055, 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO; s. auch Stein/Jonas/Schlosser aaO \n\n§ 1055 Rn. 4 ff) der mit dieser (Zwischen-)Entscheidung erreichten (teilweisen) \n\nStreitklärung. Das erleichtert die außergerichtliche Streiterledigung. Von ihr hat \n\ndie gegebenenfalls noch notwendige abschließende Streitentscheidung auszu-\n\ngehen (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1060 Rn. 7). \n\n14 \n\n2. \n\nDer mithin zulässige Antrag ist begründet. Aufhebungsgründe stehen der \n\nVollstreckbarerklärung unstreitig nicht entgegen (vgl. § 1060 Abs. 1 i.V.m. \n\nAbs. 2 Satz 1, § 1059 Abs. 2 ZPO). \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanz: \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 27.05.2005 - 20 SCH 7/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/iii-zb-78-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1060","ref_norm":"1060","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1055","ref_norm":"1055","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/iii-zb-78-05","retrieved":"2026-07-10 20:25:02.430606+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-30/iii-zb-78-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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