{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"4 StR 567/05","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 567/05 \n\nUrteil \n\nvom \n\n30. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. März \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-\n\nklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal \n\nvom 28. Juli 2005 werden verworfen. \n\n2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die \n\nhierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen \n\nAuslagen hat die Staatskasse zu tragen. Der Angeklagte \n\nhat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben-\n\nklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen \n\nzu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger \n\nFreiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwalt-\n\nschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Re-\n\nvision insoweit, als das Landgericht eine besondere Schuldschwere (§ 57 a \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) verneint hat. Der Angeklagte greift das Urteil mit sei-\n\nner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts gel-\n\ntend macht, insgesamt an. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im \n\nJahre 1988 in einer Kaserne in S. stationiert. Als er am Morgen des \n\n21. Juni 1988 in Bundeswehruniform, auf der sein Namensschild aufgenäht \n\nwar, mit seinem privaten Pkw eine Landstraße befuhr, bemerkte er in der Ferne \n\nauf dem rechts parallel zur Straße verlaufenden Wirtschaftsweg die 16jährige \n\nSchülerin Annette K. , die ihm mit ihrem Fahrrad entgegenkam. Er entschloss \n\nsich, die junge Frau zu überfallen und sich in ihrer Gegenwart sexuell zu befrie-\n\ndigen. Er hielt sein Fahrzeug an, stieß die Schülerin vom Fahrrad, verfolgte sie \n\nin ein Kornfeld, unterband ihre Abwehrversuche, zog ihr Hose und Slip herun-\n\nter, kniete sich zwischen ihre gewaltsam gespreizten Beine und onanierte bis \n\nzum Samenerguss, wobei das Ejakulat auf die Joggingjacke der sich wehren-\n\nden Geschädigten tropfte. Weil er befürchtete, dass das Schreien des Mäd-\n\nchens andere alarmieren könnte und er verhindern wollte, anhand einer von der \n\nGeschädigten abgegebenen Täterbeschreibung - insbesondere wegen seiner \n\nUniform und des daran befindlichen Namensschildes - identifiziert zu werden, \n\nentschloss er sich, Annette K. zu töten. Er würgte sie und tötete die Schüle-\n\nrin schließlich mit seinem Bundeswehr-Klappmesser, das er in seiner Uniform \n\nmit sich führte. Sodann floh er. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Angeklagte wurde erst im Jahre 2004 auf Grund eines DNA-\n\nGutachtens als Täter ermittelt. Nach seiner Festnahme am 27. Oktober 2004 \n\nlegte er sowohl bei der Polizei als auch bei der Ermittlungsrichterin ein Ge-\n\nständnis ab. In der Hauptverhandlung hat er die Geständnisse widerrufen. \n\nDer Angeklagte war zum Tatzeitpunkt strafrechtlich noch nicht in Er-\n\nscheinung getreten. Im Jahre 1990 wurde gegen ihn wegen fahrlässiger Stra-\n\nßenverkehrsgefährdung eine zwischenzeitlich erledigte Geldstrafe verhängt. \n\n1993 wurde er wegen in den Jahren 1991/1992 begangenen sexuellen Miss-\n\nbrauchs seiner Stieftochter zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Straf-\n\naussetzung zur Bewährung verurteilt; im selben Jahr wurde gegen ihn außer-\n\ndem wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr auf eine weitere Frei-\n\n5 \n\n6 \n\nheitsstrafe mit Bewährung erkannt. Beide Strafen wurden - in den Jahren \n\n1995/1996 - erlassen. \n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verdeckungsmordes \n\n(§ 211 Abs. 2 letzte Alt. StGB) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. \n\nDie besondere Schwere der Schuld des Angeklagten vermochte es aus folgen-\n\nden Gründen nicht festzustellen: \n\nEs lägen keine Umstände von erheblichem Gewicht im Sinne des § 57 a \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vor, die einer Strafrestaussetzung nach Verbüßung \n\nvon 15 Jahren Freiheitsstrafe von vornherein entgegenstünden. Zwar liege dem \n\nVerdeckungsmord eine schwerwiegende Anlasstat, nämlich eine sexuelle Nöti-\n\ngung, zugrunde; zu berücksichtigen sei aber, dass die Ermittlungs- und Verfah-\n\nrensdauer mit 17 Jahren ungewöhnlich lang gewesen sei, dass hinsichtlich der \n\nAnlasstat bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten sei, dass das - nach \n\nder Tat - im Jahre 1993 abgeurteilte Sexualdelikt nicht zu Lasten des Angeklag-\n\nten in die Schuldabwägung einzubeziehen sei und der Angeklagte nur ein Mord-\n\nmerkmal verwirklicht habe. Auch der in der Tat zum Ausdruck gekommene \n\n\"Vernichtungswille\" könne nicht zum Nachteil des Angeklagten Berücksichti-\n\ngung finden, weil die der Geschädigten beigebrachten Verletzungen unmittelbar \n\nauf eine rasche und sichere Tötung abgezielt und - ohne erhebliche Qualen zu \n\nverursachen - binnen kürzester Frist zu deren Tod geführt hätten. Ohne schuld-\n\nsteigernde Wirkung sei auch, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung \n\nseine zuvor abgelegten Geständnisse widerrufen habe, weil es sich insoweit um \n\nein zulässiges Verteidigungsverhalten gehandelt habe. In diesem Zusammen-\n\nhang könnten auch die Beweisanträge des Angeklagten, die auf eine Unter-\n\nmauerung seiner Behauptung abgezielt hätten, Annette K. habe sich ihm \n\nfreiwillig hingegeben und auch im Übrigen Männerbekanntschaften unterhalten, \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nsowie sein scheinbar emotional unbeteiligtes Auftreten in der Hauptverhandlung \n\nnicht schulderhöhend gewertet werden. \n\nII. \n\nRevision der Staatsanwaltschaft \n\nDie - vom Generalbundesanwalt vertretene - zulässig (vgl. BGHSt 41, \n\n57) auf die Ablehnung der Schuldschwerefeststellung beschränkte Revision der \n\nStaatsanwaltschaft ist unbegründet. Die Verneinung der besonderen Schuld-\n\nschwere ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nDie Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu \n\nbejahen ist, obliegt dem Tatrichter. Er hat unter Würdigung aller hierfür erhebli-\n\nchen Umstände die Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 2 StGB abzuwägen; dem Revisionsgericht ist insoweit eine ins Einzelne ge-\n\nhende Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat die tatrichterliche Entscheidung \n\ngrundsätzlich hinzunehmen und nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgebli-\n\nchen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (vgl. BGHSt 40, \n\n360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227; BGH NStZ 2005, 88; BGH, Urteile vom \n\n26. Mai 2004 - 2 StR 386/03 - und vom 8. September 2005 - 1 StR 159/05). \n\n10 \n\nUnter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs weist \n\ndie tatrichterliche Entscheidung keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Das \n\nLandgericht hat die wesentlichen erschwerenden und mildernden Umstände der \n\nTat, die der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe zugrunde liegen, in \n\nseine Gesamtwürdigung einbezogen, wenn auch - was der Revision zuzugeben \n\nist - einzelne Formulierungen im Urteil die Besorgnis begründen könnten, dass \n\nes seiner Entscheidung nicht den richtigen Maßstab zugrunde gelegt hat; davon \n\nbliebe aber – selbst wenn dies der Fall wäre – das Ergebnis der Abwägung \n\nunberührt (vgl. BGHSt 41, 57, 63): Die schuldrelevanten Umstände des abgeur-\n\nteilten Geschehens sind einerseits dadurch geprägt, dass die dem Verde-\n\nckungsmord zugrunde liegende Anlasstat (sexueller Übergriff auf offener Straße \n\nauf eine zufällig vorbeikommende junge Frau) schwerwiegend war, dass ande-\n\nrerseits aber seit der Tat mehr als 17 Jahre vergangen sind. Beide Gesichts-\n\npunkte hat das Landgericht gesehen und - mit weiteren Umständen - erörtert \n\nund gegeneinander abgewogen. Hinzu kommt - mildernd -, was das Landge-\n\nricht nicht ausdrücklich erwähnt hat, dass der Angeklagte nach seiner Fest-\n\nnahme sofort geständig war und sich die Beweiswürdigung maßgeblich auf die \n\nGeständnisse stützt, auch wenn der Angeklagte sie später widerrufen hat. \n\n11 \n\nSoweit die Staatsanwaltschaft ihre eigenen Schuldschwereerwägungen \n\nan die Stelle derer des Tatgerichts setzt, kann sie damit im Revisionsverfahren \n\nnicht gehört werden. \n\n12 \n\n13 \n\nIII. \n\nRevision des Angeklagten \n\n1. Die Verfahrensrügen haben - wie der Generalbundesanwalt in seiner \n\nAntragsschrift im Einzelnen ausgeführt hat - keinen Erfolg. Ergänzend ist ledig-\n\nlich zu bemerken, dass die Verfahrensrüge Nr. 6 (Ablehnung des Antrags auf \n\nDNA-Abgleich des sichergestellten Haares mit dem DNA-Muster des Angeklag-\n\nten) nicht nur unbegründet, sondern auch unzulässig erhoben ist, weil das Gut-\n\nachten des Bundeskriminalamts vom 2. Mai 2002 (Bd. III Bl. 737 ff. d.A.) nicht \n\nmitgeteilt wurde. \n\n14 \n\n2. Im Hinblick auf die Sachrüge hat die Nachprüfung des Urteils keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch insoweit verweist \n\nder Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Januar \n\n2006. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/4-str-567-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/4-str-567-05","retrieved":"2026-07-10 20:25:31.227277+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-30/4-str-567-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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