{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-03-29","aktenzeichen":"VII ZB 31/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1629 Abs. 3; ZPO §§ 850 k, 851 Macht ein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 BGB Unterhaltsansprüche des Kindes gel- tend und zahlt der Unterhaltsschuldner auf ein Konto dieses Elternteils, so kann der Unterhaltsschuldner nicht als Vollstreckungsgläubiger wegen anderer Forderungen gegen den Kontoinhaber auf diesen Zahlungsbetrag vollstreckungsrechtlich Zugriff nehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 31/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. März 2006 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1629 Abs. 3; ZPO §§ 850 k, 851 \n\nMacht ein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 BGB Unterhaltsansprüche des Kindes gel-\n\ntend und zahlt der Unterhaltsschuldner auf ein Konto dieses Elternteils, so kann der \n\nUnterhaltsschuldner nicht als Vollstreckungsgläubiger wegen anderer Forderungen \n\ngegen den Kontoinhaber auf diesen Zahlungsbetrag vollstreckungsrechtlich Zugriff \n\nnehmen. \n\nBGH, Beschluss vom 29. März 2006 - VII ZB 31/05 - LG Gießen \n\nAG Friedberg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner \n\nund die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss \n\nder 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 6. Dezember \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss \n\ndes Amtsgerichts Friedberg (Hessen) vom 27. September 2004 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Gläubiger trägt die Kosten der Rechtsmittel. \n\nWert: 3.850 € (Wert der zu vollstreckenden Forderung) \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung \n\nwegen einer Geldforderung. \n\nDie Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie haben drei gemeinsa-\n\nme Kinder. Vor dem Familiengericht schlossen sie einen Vergleich, nach dem \n\nsich der Gläubiger unter anderem verpflichtete, für die drei Kinder einen monat-\n\nlichen Unterhaltsbetrag von insgesamt 863 € an die Schuldnerin zu zahlen. Die \n\nSchuldnerin verpflichtete sich in dem Vergleich, für die von ihr und den Kindern \n\ngenutzte Wohnung des Gläubigers an diesen eine Nutzungsentschädigung in \n\nHöhe von monatlich 550 € zu zahlen. \n\n3 \n\nWegen rückständiger Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.850 € erließ \n\ndas Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers am 19. Mai 2004 einen Pfändungs- \n\nund Überweisungsbeschluss, durch den Ansprüche der Schuldnerin gegen die \n\nDrittschuldnerin, ein Geldinstitut, gepfändet wurden. Wegen rückständigen Kin-\n\ndesunterhalts für den Zeitraum von November 2002 bis März 2004 zahlte der \n\nGläubiger auf das Konto der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin mit Wertstel-\n\nlung zum 2. Juli 2004 einen Betrag von 4.531,17 €. Die Schuldnerin hat darauf-\n\nhin beantragt, von der Pfändung des Gläubigers in ihr Konto bei der Dritt-\n\nschuldnerin diese Zahlung des Gläubigers freizustellen. Das Amtsgericht hat \n\ndem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das \n\nLandgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag der \n\nSchuldnerin zurückgewiesen. \n\n4 \n\nMit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die \n\nSchuldnerin die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und Wiederher-\n\nstellung des Beschlusses des Amtsgerichts. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Das Landgericht ist der Ansicht, dass die Schuldnerin keinen An-\n\nspruch auf die beantragte \"Freistellung\" habe. Der Pfändungsschutz für den \n\nrückständigen Unterhalt nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO sei durch Überweisung \n\nauf das Konto der Schuldnerin untergegangen. Auch ein Pfändungsschutz nach \n\n7 \n\n8 \n\n§ 850 k ZPO bestehe nicht. Die Vorschrift gelte nur für wiederkehrende Einkünf-\n\nte der in §§ 850-850 b ZPO bezeichneten Art, nicht jedoch für einmalige Leis-\n\ntungen, auch wenn für sie vorher ein Pfändungsschutz in Betracht gekommen \n\nsei. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen der allgemeinen Schutzvor-\n\nschrift des § 765 a ZPO nicht vor. \n\n2. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. Dem Gläu-\n\nbiger ist der vollstreckungsrechtliche Zugriff auf die Kontoforderung der Schuld-\n\nnerin in Höhe von 4.531,17 € verwehrt. \n\na) Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Landgerichts, daß der \n\nSchuldnerin kein auf §§ 850 b Abs. 1 Nr. 2, 850 k Abs. 1 ZPO gegründeter An-\n\nspruch auf Aufhebung der Pfändung zusteht. Diese Vorschriften schützen un-\n\nmittelbar nur den Unterhalt des Schuldners selbst als des Empfängers ihm zu-\n\nstehender Renten und rentenähnlicher Bezüge gegenüber einem Vollstre-\n\nckungszugriff (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 94/90, BGHZ \n\n113, 90, 95; Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 98/87, NJW 1988,709). Hier \n\nstand die Unterhaltsforderung, auf die Zahlung auf das Konto der Schuldnerin \n\nerfolgte, jedoch den Kindern der Parteien zu und sollte deren Unterhalt sichern, \n\nnicht denjenigen der Schuldnerin. \n\n9 \n\nb) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen \n\ndie Versagung eines auf § 765 a ZPO gestützten Vollstreckungsschutzes. Die \n\nSchuldnerin vermag keine ihre eigenen Unterhaltsinteressen beeinträchtigende \n\nHärte geltend zu machen, die mit den guten Sitten nicht vereinbar wäre. § 765 a \n\nZPO schützt aber nur Belange des Schuldners (vgl. Walker in Schusch-\n\nke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 765 a Rdn. 10; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., \n\n§ 765 a Rdn. 11; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 765 a Rdn. 9). \n\n10 \n\nc) Die hier in Rede stehende Kontoforderung ist jedoch, soweit sie die \n\nZahlung auf den Kindesunterhalt betrifft, entsprechend § 851 Abs. 1 ZPO i. V. \n\nmit § 399 BGB als unpfändbar zu erachten; diese Unpfändbarkeit kann im vor-\n\nliegenden Verfahren geltend gemacht werden. \n\n11 \n\naa) Der Gläubiger hat die streitgegenständliche Zahlung auf die im ge-\n\nrichtlichen Vergleich der Parteien niedergelegten Unterhaltsansprüche der Kin-\n\nder erbracht. \n\n12 \n\nDie Schuldnerin hatte insoweit die Unterhaltsansprüche, gestützt auf die \n\nihr in § 1629 Abs. 3 BGB gewährte Ermächtigung, im eigenen Namen geltend \n\ngemacht. Die auf dieser Grundlage auf ihr Bankkonto erfolgte Zahlung - auch \n\nwenn sie Unterhaltsrückstände betrifft - unterliegt einer besonderen, treuhand-\n\nähnlichen Zweckbindung, die sich am Auszahlungsanspruch gegenüber dem \n\nKreditinstitut fortsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 94/90, \n\naaO). \n\n13 \n\nbb) Eine derartige Zweckbindung einer Forderung, die treuhänderischen \n\nCharakter hat, kann im Hinblick auf §§ 399 BGB, 851 Abs. 1 ZPO zur Unpfänd-\n\nbarkeit dieser Forderung führen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX \n\nZR 270/98, NJW 2000,1270 m.w.N.). Von einer solchen Rechtsfolge ist bei der \n\nhier zu beurteilenden Sachgestaltung auszugehen. Die in Ausübung des § 1629 \n\nAbs. 3 BGB erlangte Zahlung darf auch als Bestandteil der Kontoforderung der \n\nSchuldnerin nur der Zweckbestimmung des Kindesunterhalts dienen. \n\n14 \n\ncc) Die Nichtbeachtung dieser Unpfändbarkeit, die aus der dargestellten \n\nZweckbindung folgt, kann die Schuldnerin unter den hier gegebenen Umstän-\n\nden im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren geltend machen und im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren zur Prüfung stellen. Es kann dahinstehen, ob die \n\nSchuldnerin in Ausübung der Ermächtigung des § 1629 Abs. 3 BGB oder als \n\nVertreterin im Namen der Kinder nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB auch deren \n\nWiderspruchsrechte aus § 771 ZPO geltend machen könnte, die aus einer treu-\n\nhänderisch gesicherten materiellen Position dieser Kinder resultieren könnten. \n\nDie Schuldnerin kann jedenfalls auf diesen Weg nicht verwiesen werden, wenn \n\n- wie es hier der Fall ist - die Unpfändbarkeit gegenüber dem Gläubiger einge-\n\nwandt wird, der selbst die Zahlung zu bewirken hatte, die der Erfüllung der ge-\n\nmäß § 1629 Abs. 3 BGB verfolgten Unterhaltsforderung diente, und sie auf das \n\nKonto der Schuldnerin geleistet hat. In diesem Fall ist es vielmehr gerechtfertigt, \n\nentsprechend dem Rechtsgedanken des § 850 k ZPO die Freistellung des Gut-\n\nhabens zur Sicherung des Unterhaltsinteresses der Kinder von der Pfändung \n\nauszusprechen. \n\nDressler \n\nHausmann \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 27.09.2004 - 23 M 1541/04 - \n\nLG Gießen, Entscheidung vom 06.12.2004 - 7 T 422/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-29/vii-zb-31-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850k","ref_norm":"850k","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-29/vii-zb-31-05","retrieved":"2026-07-10 20:27:59.435972+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-29/vii-zb-31-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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