{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-03-29","aktenzeichen":"2 StR 579/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 579/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Der Beschluss des Landgerichts Fulda vom 15. September \n\n2005, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig \n\nverworfen wurde, wird aufgehoben. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Fulda vom 25. Mai 2005 wird als unbegründet verwor-\n\nfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"unter Einbeziehung des Urteils \n\ndes Amtsgerichts Fulda vom 17. Februar 2003 (1 Js 14319/02 Ds)\" unter Auflö-\n\nsung der dort genannten Gesamtstrafe wegen \"gemeinschaftlichen\" schweren \n\nRaubs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verur-\n\nteilt. \n\n2 \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat keinen Er-\n\nfolg. \n\nI. \n\n3 \n\nDer Beschluss des Landgerichts, durch den die Revision des Angeklag-\n\nten als unzulässig verworfen wurde, war aufzuheben, da die Revisionsbegrün-\n\ndungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nicht versäumt wurde. Der Wiedereinset-\n\nzungsantrag ist daher gegenstandslos. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der \n\nSenat an: \n\n1. Die Gesamtstrafenbildung durch das Landgericht begegnet Bedenken. \n\nWegen des schweren Raubes wurde eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren \n\nund sechs Monaten verhängt. Die Strafkammer teilt als zur Gesamtstrafenbil-\n\ndung heranzuziehende Vorverurteilung die Entscheidung des Amtsgerichts Ful-\n\nda vom 17. Februar 2003 mit, wonach der Angeklagte wegen Diebstahls und \n\nHehlerei in zwei Fällen zu einer \"Freiheitsstrafe\" von sechs Monaten mit Straf-\n\naussetzung zur Bewährung verurteilt wurde. Im Tenor der jetzigen Verurteilung \n\nwird die \"dort genannte Gesamtstrafe\" aufgelöst, die Höhe der Einzelstrafen \n\nwird jedoch nicht wie erforderlich mitgeteilt. Der Senat schließt aus, dass hier-\n\nvon die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten \n\nbeeinflusst ist. \n\n7 \n\nSollte das Urteil des Amtsgerichts Fulda keine Einzelstrafen enthalten, \n\nwäre allerdings eine Gesamtstrafenbildung nicht zulässig; es wäre aber ein Här-\n\nteausgleich bei der neuen Strafe vorzunehmen (vgl. BGHSt 43, 34 ff.). Der Se-\n\nnat kann im vorliegenden konkreten Einzelfall ausschließen, dass der Angeklag-\n\nte durch eine nicht ausschließbar fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert \n\nist. Denn ein höherer Härteausgleich als der gewährte \"Gesamtstrafenrabatt\" \n\nvon drei Monaten Freiheitsstrafe wäre vom Tatrichter mit Sicherheit nicht vor-\n\ngenommen worden. \n\n8 \n\n2. Der Tatrichter hat rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten gewer-\n\ntet, dass er \"die Tat unter laufender Bewährung aus der Verurteilung des Amts-\n\ngerichts Fulda vom 17. Februar 2003 begangen hat\" (UA S. 56). Die hiesige Tat \n\nwurde jedoch vor jener Verurteilung begangen, weshalb hier auch eine Ge-\n\nsamtstrafenbildung vorgenommen wurde. Auf dieser fehlerhaften Erwägung \n\nberuht der Strafausspruch aber nicht, da der Angeklagte zur Tatzeit unter lau-\n\nfender Bewährung aus zwei anderen Verurteilungen stand (vgl. UA S. 11). \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-29/2-str-579-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-29/2-str-579-05","retrieved":"2026-07-10 20:26:53.366452+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-29/2-str-579-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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