{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-03-28","aktenzeichen":"X ZR 85/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 516 Abs. 1 Eine Zuwendung unter Ehegatten ist nicht Schenkung, sondern ehebezogene Zu- wendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Er- wartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er inner- halb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Dass die Zuwendung in diesem Sinne der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n28. März 2006 \nGroß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nX ZR 85/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nBGB § 516 Abs. 1 \n\nEine Zuwendung unter Ehegatten ist nicht Schenkung, sondern ehebezogene Zu-\nwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen \nund als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der \nehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Er-\nwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er inner-\nhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben \nwerde. Dass die Zuwendung in diesem Sinne der ehelichen Lebensgemeinschaft \ndienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung. \n\nBGH, Urt. v. 28. März 2006 - X ZR 85/04 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 28. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-\n\nter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nund Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 11. Mai 2004 verkündete \n\nUrteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts \n\nHamburg aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre Ehe wurde 1973 geschlos-\n\nsen und 1998 geschieden. \n\n2 \n\nIm Jahre 1982 hatten die Parteien Gütertrennung vereinbart. Sie waren \n\nunter anderem Miteigentümer zu je 1/2 des Grundstücks G. in H. \n\n , das von ihnen und ihren Kindern gemeinsam bewohnt wur- \n\nde. Mit notariellem Vertrag vom 30. September 1986 übertrug der Kläger der \n\nBeklagten seinen hälftigen Miteigentumsanteil an diesem Grundstück, wobei die \n\nParteien darüber streiten, ob die Übertragung schenkweise erfolgt ist. Der Klä-\n\nger, der den Standpunkt vertritt, es habe sich um eine Schenkung gehandelt, \n\nhat diese mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Juli 1997 wegen groben Undanks \n\nder Beklagten widerrufen. Er verlangt von der Beklagten die Rückauflassung \n\ndes hälftigen Miteigentumsanteils und die Abgabe einer entsprechenden Eintra-\n\ngungsbewilligung. Im ersten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht durch \n\nden Einzelrichter das klageabweisende landgerichtliche Urteil abgeändert und \n\nder Klage stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass eine Schenkung vor-\n\ngelegen habe, welche der Kläger aufgrund von Eheverfehlungen der Beklagten \n\nwirksam widerrufen habe. \n\n3 \n\nAuf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufge-\n\nhoben und die Sache zurückverwiesen, weil der Einzelrichter anstelle des Kol-\n\nlegiums entschieden hatte, obwohl ein Einverständnis der Parteien mit der Ent-\n\nscheidung durch den Einzelrichter im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlag \n\n(BGHZ 147, 397). \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat nunmehr die Berufung des Klägers gegen das \n\nerstinstanzliche landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich \n\ndie vom Senat zugelassene Revision, mit der der Kläger sein Klageziel weiter-\n\nverfolgt. \n\nDie Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-\n\ndung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung \n\nnunmehr angenommen, der Kläger habe bereits den ihm obliegenden Beweis \n\nnicht geführt, dass es sich bei der Übertragung der Grundstückshälfte um eine \n\nSchenkung gehandelt habe. Zuwendungen unter Ehegatten seien in der Regel \n\nkeine Schenkungen. Es handele sich vielmehr nach ständiger höchstrichterli-\n\ncher Rechtsprechung in der Regel um ehebedingte Zuwendungen, denen die \n\nVorstellung oder die Erwartung zugrunde liege, dass die eheliche Lebensge-\n\nmeinschaft Bestand haben werde oder die sonst um der Ehe willen und als Bei-\n\ntrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehe-\n\nlichen Lebensgemeinschaft erbracht würden und hierin ihre Geschäftsgrundla-\n\nge hätten. Der Umstand, dass in der notariellen Urkunde ausdrücklich von \n\nSchenkung die Rede sei, führe nicht zwingend dazu, dass allein hierdurch der \n\nBeweis einer Schenkung geführt sei. Zwar komme der Wortwahl in einer Nota-\n\nriatsurkunde für die Einschätzung des rechtsgeschäftlichen Inhalts der beur-\n\nkundeten Erklärung erhebliches Gewicht zu, weil die notarielle Urkunde die \n\nVermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe. Nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs sei jedoch zu berücksichtigen, dass die \n\nRechtsfigur der ehebedingten bzw. unbenannten Zuwendung in der Rechtspre-\n\nchung sich erst allmählich Anfang der 1970er Jahre entwickelt habe und auch \n\nvon den Notaren bei der Beurkundung von Zuwendungen, die ohne direkte Ge-\n\ngenleistung zwischen Ehegatten erfolgt seien, nicht sogleich als eine Alternative \n\nzur Schenkung verstanden und umgesetzt worden sei. Nach dieser Rechtspre-\n\nchung könne allein aus der vom Notar gewählten Bezeichnung des Rechtsge-\n\nschäfts und der weiteren Formulierung des Vertrags nicht mit ausreichender \n\nSicherheit entnommen werden, dass die Parteien wirklich eine Schenkung ge-\n\nwollt und vereinbart hätten. Der Bundesgerichtshof habe dies auch in einem \n\nFall so entschieden, in dem die Zuwendung Mitte 1986 erfolgt sei. Lasse sich \n\naber nicht feststellen, dass es sich bei der Übertragung des Miteigentumsanteils \n\num eine Schenkung gehandelt habe, so komme es auf die weitere Frage, ob \n\nder Kläger deswegen zum Widerruf berechtigt gewesen sei, weil sich die Be-\n\nklagte ihm gegenüber wegen einer schweren Verfehlung groben Undanks \n\nschuldig gemacht habe, nicht mehr an. Einen Anspruch auf Rückabwicklung der \n\nehebedingten Zuwendung habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. \n\nII. \n\nDies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine \n\nehebezogene Zuwendung vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermö-\n\ngenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausge-\n\nstaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukom-\n\nmen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Le-\n\nbensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am \n\nVermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt die \n\nGeschäftsgrundlage der Zuwendung (BGHZ 142, 137, 147 f.; BGHZ 127, 48, \n\n52; BGH, Urt. v. 23.04.1997 - XII ZR 20/95, NJW 1997, 2747; Urt. v. 02.10.1991 \n\n- XII ZR 132/90, \n\nNJW \n\n1992, \n\n238, \n\n239; \n\nUrt. \n\nv. \n\n27.01.1988 \n\n- IVb ZR 82/86, FamRZ 1988, 482, 485; Urt. v. 07.01.1972 - IV ZR 231/69, NJW \n\n1972, 580). Feststellungen dazu, dass diese Voraussetzungen hier vorgelegen \n\nhaben, hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Es hat vielmehr das \n\n8 \n\n9 \n\nVorliegen einer Schenkung verneint, weil sich nicht feststellen lasse, dass es \n\nsich um eine Veräußerung eines Vermögensgegenstandes unabhängig vom \n\nFortbestand der Ehe gehandelt habe. Damit hat das Berufungsgericht verkannt, \n\ndass von einer ehebezogenen Zuwendung nicht zwangsläufig bei jeder Zuwen-\n\ndung unter Ehegatten ausgegangen werden kann, die ohne Gegenleistung er-\n\nfolgt ist. Es sind vielmehr positive Feststellungen dazu erforderlich, dass die in \n\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Voraus-\n\nsetzungen vorgelegen haben, die zu einer Würdigung der Zuwendung als ehe-\n\nbezogene Zuwendung führen. An solchen Feststellungen fehlt es bislang voll-\n\nständig. \n\n10 \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht ist im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, \n\ndass bei der Beurteilung, ob eine ehebedingte Zuwendung oder eine Schen-\n\nkung gewollt war, der Wortwahl in einer notariellen Urkunde für die Einschät-\n\nzung des rechtsgeschäftlichen Inhalts der beurkundeten Erklärung erhebliches \n\nGewicht zukommt, weil die notarielle Urkunde die Vermutung der Richtigkeit \n\nund Vollständigkeit für sich hat (BGHZ 138, 49, 53; BGH, Urt. v. 05. 07. 2002 \n\n- V ZR 143/01, NJW 2002, 3164 f.; Urt. v. 02.10.1991 - XII ZR 132/90, NJW \n\n1992, 238, 239; Urt. v. 10.07.1981 - V ZR 79/80, NJW 1981, 2687, 2688). Es \n\nhat auch zu Recht die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nberücksichtigt, nach der bei Verträgen aus den 1970er Jahren allein aus der \n\nBezeichnung des Rechtsgeschäfts als Schenkung nicht mit ausreichender Si-\n\ncherheit geschlossen werden könne, dass die Parteien wirklich eine Schenkung \n\ngewollt hätten, weil mangels Problembewusstseins von Notaren keine \"Zuwen-\n\ndungsverträge\" beurkundet worden seien (BGH NJW 1992, 238, 239). Feststel-\n\nlungen dazu, dass dies auch noch im Jahre 1986 einhellige Praxis war, hat das \n\nBerufungsgericht allerdings nicht getroffen; dafür ergibt sich auch nichts aus \n\nden von ihm zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (MDR \n\n2002, 97) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 30.06.1993 - XII ZR 210/91, \n\nNJW-RR 1993, 1410, 1411). In der letzteren Entscheidung, die eine Mitte 1986 \n\nerfolgte Beurkundung betraf, ist vielmehr die tatrichterliche Qualifizierung einer \n\nZuwendung, deren Umstände im übrigen für eine ehebezogene Zuwendung \n\nsprachen, als Schenkung nicht beanstandet worden, weil sie maßgeblich auf \n\neine Würdigung der Zeugenaussage des beurkundenden Notars gestützt war, \n\nwelcher eine schenkungsweise erfolgte Eigentumsübertragung beurkundet hat-\n\nte und dabei nach seiner Bekundung gerade nicht (mehr) der früheren Praxis \n\ngefolgt war, eine Zuwendung zwischen Ehegatten, die ohne direkte Gegenleis-\n\ntung erfolgte, ohne weiteres als Schenkung zu bezeichnen und zu beurkunden. \n\nWenn sich das Berufungsgericht demgegenüber mit der Feststellung begnügt, \n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Notar im Streitfall bewusst der früher herrschen-\n\nden Praxis, eine Zuwendung unter Ehegatten ohne weiteres als Schenkung zu \n\nbezeichnen, nicht habe folgen wollen, seien nicht vorgetragen, so läuft das dar-\n\nauf hinaus, der Beurkundung der Zuwendung als Schenkung jede Bedeutung \n\nabzusprechen; das steht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in \n\nEinklang. \n\n11 \n\n3. \n\nIm übrigen durfte das Berufungsgericht sich auf fehlenden Vortrag \n\ndazu, dass der beurkundende Notar bewusst der früher herrschenden Praxis, \n\neine Zuwendung unter Ehegatten, die ohne direkte Gegenleistung erfolgte, oh-\n\nne weiteres als Schenkung zu bezeichnen, nicht habe folgen wollen, auch des-\n\nhalb nicht stützen, weil es die Parteien nicht darauf hingewiesen hat, dass die \n\nZuwendung entgegen seinem bisherigen Rechtsstandpunkt auch als ehebezo-\n\ngen qualifiziert werden könne. \n\n12 \n\nAus den Akten ergibt sich ein solcher Hinweis nicht. Die Vorinstanzen \n\nhaben bis zum ersten Revisionsurteil angenommen, dem notariellen Vertrag \n\nliege eine Schenkung zugrunde, und haben die Frage geprüft, ob der Kläger \n\nberechtigt gewesen sei, diese wegen groben Undanks zu widerrufen. Wann der \n\nRechtsstandpunkt des Berufungsgerichts sich geändert hat, ist den Akten nicht \n\nzu entnehmen. Allerdings ist ausweislich der Sitzungsprotokolle mehrfach die \n\n\"Sach- und Rechtslage\" mit den Parteien erörtert worden. Es ist jedoch nicht \n\nangegeben, in welchem Sinne dies geschehen ist. Dies gilt auch für den Ter-\n\nmin, in dem die Parteien angehört worden sind. Aus dem Gegenstand der An-\n\nhörung ergibt sich zwar, dass es dem Berufungsgericht darauf ankam zu ermit-\n\nteln, welche Vorstellungen den Parteien dem Vertrag vom 30. September 1986 \n\nzugrunde gelegt haben. Allein hieraus konnten die Parteien jedoch nicht ent-\n\nnehmen, dass sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts geändert hat-\n\nte, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt stets vom Vorliegen einer Schenkung \n\nausgegangen worden war und der Einzelrichter im ersten Berufungsurteil aus-\n\ngeführt hatte, das Berufungsgericht könne nicht davon ausgehen, dass es zum \n\nZeitpunkt des Vertragsschlusses herrschende notarielle Praxis gewesen sei, \n\neine Zuwendung zwischen Ehegatten, die ohne direkte Gegenleistung erfolgte, \n\nohne weiteres als Schenkung zu bezeichnen und zu beurkunden. Vielmehr hät-\n\nte es eines unmissverständlichen Hinweises bedurft. Das Gericht muss aus-\n\ndrücklich darauf hinweisen, wenn es seine rechtliche Beurteilung gegenüber \n\neinem früher gegebenen Hinweis oder erst recht gegenüber einer früher getrof-\n\nfenen Entscheidung geändert hat (BVerfG NJW 1996, 3202, NJW 2002, 1334, \n\n1335). Nach § 139 Abs. 4 ZPO kann die Erteilung des erforderlichen Hinweises \n\nnur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. \n\n13 \n\nDer Kläger macht geltend, er hätte, wenn er auf den geänderten Rechts-\n\nstandpunkt hingewiesen worden wäre, dargelegt, dass die Form der Schenkung \n\nim notariellen Vertrag von den Parteien bewusst gewählt worden sei und die \n\nBeurkundung der Vereinbarung als Schenkungsvertrag nicht deshalb erfolgt \n\nsei, weil es der damaligen Praxis entsprochen habe. Er hätte dafür den beur-\n\nkundenden Notar als Zeugen benannt. Dieser hätte bestätigt, dass bewusst die \n\nForm der Schenkung gewählt worden sei, weil dies dem seinerzeit geäußerten \n\nWillen beider Parteien entsprochen habe. Dieser Vortrag wäre auch aus der \n\nrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen. \n\n14 \n\nIII. \n\nDas Berufungsgericht wird dieses Vorbringen des Klägers und das \n\nabweichende Vorbringen der Beklagten zu würdigen und gegebenenfalls durch \n\neine Beweisaufnahme zu klären haben. Es wird sich auf dieser Grundlage er-\n\nneut die Überzeugung zu bilden haben, ob die Voraussetzungen für die An-\n\nnahme einer ehebezogenen Zuwendung vorliegen, und hierzu die erforderli-\n\nchen Feststellungen zu treffen haben. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\n Asendorf \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.1998 - 313 O 19/98 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 11.05.2004 - 9 U 144/98 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-28/x-zr-85-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-28/x-zr-85-04","retrieved":"2026-07-10 20:25:21.218809+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-28/x-zr-85-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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