{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-03-28","aktenzeichen":"X ZB 1/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 1/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. März 2006 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin \n\nMühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 13. Oktober 2004 verkünde-\n\nten Beschluss des 5. Senats \n\n(Gebrauchsmuster-Beschwerde-\n\nsenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Rechtsbe-\n\nschwerdeführerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf \n\nfestgesetzt. \n\n50.000,-- € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsgegner ist Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters \n\n297 18 951, das ein \"Werkzeug zum Aneinanderfügen von Profilbrettern\" be-\n\ntrifft. Die Antragstellerin hat die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang \n\nder Schutzansprüche 1 bis 4, des Anspruchs 8, soweit auf die Ansprüche 1 bis \n\n4 zurückbezogen, und des Anspruchs 10, soweit auf die Ansprüche 1 bis 4 und \n\n8 zurückbezogen, begehrt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Lö-\n\nschungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der An-\n\ntragstellerin hatte nur teilweise Erfolg. Hinsichtlich Anspruch 1 hat das Bundes-\n\npatentgericht ihr nur insoweit entsprochen, als dieser Anspruch über die folgen-\n\nde Fassung hinausgeht: \n\n\"1. Werkzeug für das lückenlose Aneinanderfügen von mit Nut und \n\nFeder versehenen Profilbrettern mit einer länglichen, von einer \n\nMantelfläche umgebenen Gestalt, wobei die Mantelfläche eine \n\nebene Unterseite aufweist, die an wenigstens einer etwa recht-\n\nwinkligen Längskante in einen profilierten Abschnitt übergeht, \n\nder zu der mit Nut oder Feder versehenen Stirnfläche des Pro-\n\nfilbretts komplementär geformt ist, während etwa in dem dia-\n\nmetral gegenüberliegenden Mantelbereich eine Schlagfläche \n\nzur Einwirkung eines Hammers od. dgl. vorgesehen ist, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der profilierte Ab-\n\nschnitt in demjenigen Bereich, der mit der Oberkante des Profil-\n\nbretts korrespondiert, gegenüber der betreffenden Unterkante \n\ndes Werkzeugs zu dessen Mitte zurückversetzt ist, wobei eine \n\noder beide Stirnseiten ein zu einer profilierten Längsseite kor-\n\nrespondierendes oder komplementäres Profil aufweisen.\" \n\n2 \n\nMit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde macht die Antragstel-\n\nlerin geltend, der angefochtene Beschluss beruhe auf einer Verletzung ihres \n\nAnspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 18 Abs. 2 und 4 GebrMG i.V.m. § 100 \n\nAbs. 3 Nr. 3 PatG) und sei nicht mit einer dem Begründungszwang entspre-\n\nchenden Begründung versehen (§ 18 Abs. 2 und 4 GebrMG i.V.m. §§ 100 \n\nAbs. 3 Nr. 6, 94 Abs. 2 PatG). \n\n3 \n\nDie Antragstellerin rügt, das Bundespatentgericht habe entgegen ihrem \n\nVortrag nicht berücksichtigt, dass die deutsche Offenlegungsschrift 38 19 245 \n\nSchutzanspruch 1 vorwegnehme. Das Bundespatentgericht sei auch in keiner \n\nWeise auf ihren erstinstanzlichen Vortrag eingegangen, dass Schutzanspruch 1 \n\nsich auch auf Ausführungsformen erstrecke, die zwangsläufig zu einer Beschä-\n\ndigung der Oberkante des Profilbretts führen müssten und deshalb keine Erfin-\n\ndung darstellten; diesen Vortrag habe sie in ihrer Beschwerdebegründung an \n\ndas Bundespatentgericht ausdrücklich in Bezug genommen. \n\n4 \n\nII. Die auf § 18 Abs. 2, 4 GebrMG, § 100 Abs. 3 Nr. 3 und 6 PatG ge-\n\nstützte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil mit ihr gesetzlich vorgesehene \n\nRechtsbeschwerdegründe, nämlich die Verletzung rechtlichen Gehörs und eine \n\nim Sinne des Begründungszwangs fehlende Begründung, geltend gemacht \n\nwerden und dies mit näheren Ausführungen begründet worden ist (vgl. \n\nSen.Beschl. v. 24.10.2000 - X ZB 6/00, GRUR 2001, 139 - Parkkarte, m. Hinw. \n\nauf die st. Rspr. d. Sen.). Die Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache jedoch \n\nohne Erfolg, weil diese Rechtsbeschwerdegründe, auf deren Vorliegen sich die \n\nPrüfung im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde beschränkt, \n\nnicht vorliegen. \n\n5 \n\n1. Das Bundespatentgericht ist für die Beurteilung des erfinderischen \n\nSchrittes von der Aufgabe ausgegangen, ein Schlagwerkzeug zum Aneinander-\n\nfügen von Profilbrettern bereitzustellen, mit dem als erste Teilaufgabe die \n\nOberkanten der zu verlegenden Profilbretter geschützt und als zweite Teilauf-\n\ngabe die bisher ungenutzten Stirnseiten eines Schlagwerkzeugs beim Verlegen \n\neingesetzt werden können. Es ist sodann auf der Grundlage der vorveröffent-\n\nlichten Offenlegungsschrift 195 39 388 sowie des Katalogs \"Einrichtungsbera-\n\nter\" der Antragstellerin zu dem Schluss gelangt, dass es keines erfinderischen \n\nSchrittes im Sinne des Gebrauchsmusterrechts bedurfte, um von diesen beiden \n\nDruckschriften zu der vom Streitgebrauchsmuster vorgeschlagenen Lösung der \n\nersten Teilaufgabe (Schutz der Oberkanten der Profilbretter) zu gelangen. Hier-\n\nfür kam es auf die Offenlegungsschrift 38 19 245 nicht mehr an. Bedeutung \n\nkonnte diese Druckschrift deshalb nur noch für die Frage gewinnen, ob auch \n\nder von Schutzanspruch 1 in der verteidigten Fassung vorgeschlagenen Lösung \n\nder zweiten Teilaufgabe (Einsatz der bisher ungenutzten Stirnseiten des \n\nSchlagwerkzeugs beim Verlegen) ein erfinderischer Schritt abzusprechen sei. \n\nDazu räumt die Antragstellerin ein, sie habe eine Vorwegnahme von Merkmal 7 \n\ndes verteidigten Anspruchs 1, also der in Anspruch 1 aufgenommenen Merkma-\n\nle des eingetragenen Schutzanspruchs 8, nicht behauptet. Zudem hat \n\ndas Bundespatentgericht \n\nin diesem Zusammenhang die Druckschrift \n\nDE 38 19 245 A 1 ausdrücklich behandelt und ihr keine einen erfinderischen \n\nSchritt im Sinne des Gebrauchsmusterrechts ausschließende Bedeutung bei-\n\ngemessen. Die Rechtsbeschwerde will nur ihre abweichende Bewertung des \n\nerfinderischen Schrittes anstelle derjenigen des Bundespatentgerichts setzen. \n\nDamit vermag sie jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begrün-\n\nden. \n\n6 \n\n2. Die Antragstellerin rügt auch ohne Erfolg, der angefochtene Beschluss \n\nenthalte keine Begründung im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG, weil das \n\nBundespatentgericht ihren Vortrag vor dem Deutschen Patent- und Markenamt \n\nunberücksichtigt gelassen habe, Schutzanspruch 1 schütze auch Ausführungs-\n\nformen, die für die Erreichung der gebrauchsmustergemäßen Lösung ungeeig-\n\nnet seien, da sie eine Beschädigung der Oberfläche der Profilbretter nicht ver-\n\nhinderten. Denn das Bundespatentgericht hat seinen Beschluss ausführlich und \n\nnachvollziehbar begründet. \n\n7 \n\nZwar kann es an einer Begründung im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 \n\nPatG auch dann fehlen, wenn die Beschwerdeentscheidung überhaupt nicht auf \n\neinzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel eingeht (BGHZ 39, 333, \n\n337-339 - Warmpressen). Selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel in die-\n\nsem Sinne sind aber dadurch gekennzeichnet, dass sie schon für sich allein \n\ngeeignet sind, rechtsvernichtend zu wirken. Dies ist bei dem hier in Frage ste-\n\nhenden Vortrag zum Fehlen vorteilhafter Eigenschaften der Erfindung bei ge-\n\nschützten Ausführungsformen nicht der Fall (vgl. Rogge in Benkard, PatG, \n\n9. Aufl. 1993, § 100 Rdn. 26; Kühnen in Schulte, PatG, 7. Aufl. 2005, § 100 \n\nRdn. 66). Dieser Vortrag betrifft lediglich Indiztatsachen. \n\n8 \n\nZudem ist es für die Frage, ob eine Erfindung im Sinne des § 1 Abs. 1 \n\nGebrMG vorliegt, offensichtlich unerheblich, wenn die mit einer Lehre zum \n\ntechnischen Handeln bezweckten Vorteile im Einzelfall möglicherweise nicht \n\nerreicht werden können. Das Bundespatentgericht hatte daher keinen Anlass, \n\nauf diesen Vortrag einzugehen. \n\n9 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 GebrMG, 109 Abs. 1 Satz 2 \n\nPatG. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\nKirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 13.10.2004 - 5 W(pat) 458/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-28/x-zb-1-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":4},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-28/x-zb-1-05","retrieved":"2026-07-10 20:23:24.217170+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-28/x-zb-1-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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