{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-03-24","aktenzeichen":"1 StR 27/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 27/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2006 beschlossen: \n\nDie Revision des Betroffenen gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAugsburg vom 19. September 2005 wird als unbegründet ver-\n\nworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Betroffenen in \n\nder Sicherungsverwahrung gem. § 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen \n\nwendet sich die Revision des Betroffenen mit der Rüge der Verletzung sachli-\n\nchen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Der Betroffene war vom Landgericht Augsburg - Jugendkammer - am \n\n6. November 1991 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen \n\nVerwandten, sexueller Nötigung, sexuellem Missbrauch von Kindern, sexuellem \n\nMissbrauch von Schutzbefohlenen und gefährlicher Körperverletzung, ferner \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, vorsätzlicher Körperverlet-\n\nzung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Als höchste Einzelstrafe verhängte die \n\nKammer für das tateinheitlich verwirklichte Verbrechen gem. § 177 StGB aF \n\neine Freiheitsstrafe von 13 Jahren. Hauptsächlicher Gegenstand des Urteils \n\nwaren etwa 1.500 bis 2.000 massive sexuelle Übergriffe des Betroffenen auf \n\nseine Frau und seine am 28. Oktober 1974 geborene Tochter im Zeitraum zwi-\n\nschen Juni 1981 und November 1991. Der Betroffene hatte mit seiner Tochter \n\ngegen deren Willen bis zu fünf Mal täglich den Vaginal-, Oral- und Analverkehr \n\nausgeübt und sie und ihre Mutter sowohl zu lesbischen Sexualpraktiken als \n\nauch zur Duldung sodomitischer Handlungen, die er von den Hunden der Fami-\n\nlie an ihnen ausüben ließ, gezwungen. Daneben kam es zu Gewalttätigkeiten, \n\nindem der Betroffene seine Ehefrau und Tochter grundlos schlug, an ihrem \n\nKörper Zigaretten ausdrückte oder seine Tochter bis zum Eintritt der Bewusst-\n\nlosigkeit würgte. \n\n3 \n\nDie Jugendkammer hatte von der Unterbringung des - in der damaligen \n\nHauptverhandlung geständigen - Betroffenen in der Sicherungsverwahrung Ab-\n\nstand genommen. Trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB \n\nsei zu berücksichtigen, dass keine Erfahrungen mit dem Betroffenen vorlägen, \n\naus denen daraus geschlossen werden könne, dass er durch Haft nicht zu be-\n\neindrucken sei. Zudem sei zu erwarten, dass sich während der langjährigen \n\nVerbüßung der Haftstrafe neue Lebensbedingungen für die Tatopfer herausbil-\n\nden würden und der Betroffene innere Distanz zu seiner Familie finden würde; \n\ngerade vor dem Hintergrund, dass der Betroffene im Wesentlichen im Familien-\n\nbereich straffällig geworden sei, spreche dies gegen seine Gemeingefährlich-\n\nkeit. \n\n4 \n\n2. Nach den Feststellungen der nunmehr befassten Jugendkammer hat \n\nsich diese Prognose nicht bestätigt. Der Betroffene lebte in der Justizvollzugs-\n\nanstalt zurückgezogen und einzelgängerisch. Er hatte zu niemandem Kontakt, \n\nweder zu Mitgefangenen noch zum Sozial-, psychologischen oder kirchlichen \n\nDienst der Anstalt. Eine ihm angebotene Sexualtherapie lehnte er ab, weil sie \n\nbei ihm nicht nötig sei. Seit Beginn des Strafvollzuges leugnete er seine Strafta-\n\nten und versuchte, zu seiner - von ihm mittlerweile geschiedenen - Ehefrau und \n\nseiner Tochter Briefkontakt herzustellen. Er war der Auffassung, dass seine \n\nEhefrau und Tochter ihn lieben und vermissen, und er nach seiner Haftentlas-\n\nsung zu ihnen zurückkehren könne. Während des Strafvollzuges erkrankte der \n\nBetroffene an einer paranoid halluzinatorischen Schizophrenie. Aufgrund dieser \n\npsychiatrischen Erkrankung war er nicht für eine sozialtherapeutische Behand-\n\nlung geeignet und wurde deshalb nicht in diese Abteilung verlegt. Es bestehen \n\nkeine Sozialkontakte mehr, der Betroffene hat weder Wohnung noch Arbeits-\n\nstelle in Aussicht. Seine geschiedene Ehefrau und seine Tochter meiden den \n\nKontakt mit dem Betroffenen, weil sie noch immer große Angst vor ihm haben \n\nund mit ihm nichts mehr zu tun haben möchten. \n\n5 \n\n3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen der nachträglichen Siche-\n\nrungsverwahrung bejaht (§ 66b Abs. 2 StGB). Als neue Tatsache im Sinne der \n\nVorschrift hat es die im Jahr 1995 während der Verbüßung der Haft bei dem \n\nBetroffenen aufgetretene Psychose gewertet. Gestützt auf die Gutachten der \n\nangehörten Sachverständigen hat es insoweit festgestellt, dass sich bei dem \n\nBetroffenen ein systematischer Wahn mit hoher Aggressivität bei fehlender \n\nKrankheitseinsicht und Behandlungsmotivation entwickelt habe. Im Hinblick auf \n\nseine Familie und die zu ihren Lasten begangenen Straftaten bestehe ein voll-\n\nständiger Wahrnehmungsverlust. Der Betroffene halte sich für unschuldig und \n\nsehe sich als Opfer eines Justizkomplottes. Er sei krankheitsbedingt der Über-\n\nzeugung, dass auch seine Frau und Tochter an seine Unschuld glauben und \n\nallein die Justiz für den Abbruch des Kontaktes zu ihnen verantwortlich sei. Bei \n\nder von ihm beabsichtigten Rückkehr zu seiner Familie werde es ihm darum \n\ngehen, die aus seiner Sicht seit 15 Jahren gegen ihn gerichtete Verschwörung \n\nzu beseitigen und seine Familie dem vermeintlichen Einfluss und Druck staatli-\n\ncher Stellen zu entziehen. \n\n6 \n\nIn seiner Gesamtwürdigung kommt das Landgericht sachverständig be-\n\nraten zu der Einschätzung, dass der Betroffene ein hohes Gewaltpotential auf-\n\nweise, das mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Durchbruch kommen werde, \n\nwenn der Betroffene in Freiheit feststelle, dass die durch sein Wahnsystem auf-\n\ngebauten Erwartungen sich nicht erfüllen; es werde dann zu Straftaten gegen \n\ndas Leben und die körperliche Unversehrtheit seiner Ehefrau, seiner Tochter \n\nund eines jeden Dritten kommen, der seinen wahnhaften Vorstellungen entge-\n\ngentrete. \n\n7 \n\n8 \n\n4. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\na) Das Landgericht hat die Eingangsvoraussetzungen des § 66b Abs. 2 \n\nStGB zu Recht bejaht. Der Betroffene ist durch das Urteil des Landgerichts \n\nAugsburg vom 6. November 1991 wegen Vergewaltigung, d.h. wegen eines mit \n\neiner Mindeststrafe von zwei Jahren sanktionierten Verbrechens gegen die se-\n\nxuelle Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren ver-\n\nurteilt worden. \n\n9 \n\nb) Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung setzt wei-\n\nterhin voraus, dass nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und \n\nvor Ende des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar \n\nwerden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allge-\n\nmeinheit hinweisen (BGH NJW 2005, 3078, 3080; NStZ 2005, 561, 562; NStZ \n\n2006, 155 f.). Demgegenüber scheiden Umstände, die dem ersten Tatrichter \n\nbekannt waren oder die er hätte erkennen und erforderlichenfalls aufklären \n\nmüssen, als \"neue\" Tatsachen aus. Das Verfahren nach § 66b StGB dient nicht \n\n10 \n\n11 \n\nder Korrektur früherer Entscheidungen, in denen derartige Tatsachen bei der \n\nEntscheidung über die Anordnung einer Maßregel nach § 66 StGB unberück-\n\nsichtigt geblieben sind. \n\nNach diesen Kriterien ist das Landgericht rechtsfehlerfrei vom Vorliegen \n\n\"neuer\" Tatsachen im Sinne des § 66b StGB ausgegangen. \n\naa) Im Einzelfall können auch psychiatrische Befundtatsachen \"neue\" \n\nTatsachen im Sinne des § 66b StGB darstellen (BGH NStZ 2006, 155; BGH, \n\nBeschluss vom 15. Februar 2006 - 2 StR 4/06). Voraussetzung hierfür ist aller-\n\ndings, dass die zugrunde liegenden (Anknüpfungs-)Tatsachen nicht bereits zum \n\nZeitpunkt der Anlassverurteilung vorlagen und für den früheren Tatrichter er-\n\nkennbar gewesen sind. Nicht ausreichend für eine Anwendung von § 66b StGB \n\nwäre auch eine bloße Umbewertung bereits im Ausgangsverfahren erkannter \n\nund gewürdigter Tatsachen; eine bloße Änderung der psychiatrischen Diagnose \n\nkann nicht als \"neue\" Tatsache gelten, wenn sie nicht auf einer neuen tatsächli-\n\nchen Grundlage (Anknüpfungstatsachen) beruht (BGH, Beschluss vom 22. Feb-\n\nruar 2006 - 5 StR 585/05). \n\n12 \n\nbb) Zwar hatten bereits die vom früheren Tatrichter angehörten Sachver-\n\nständigen bei dem Betroffenen psychische Auffälligkeiten diagnostiziert, die sie \n\nals Persönlichkeitsstörung mit Gamma-Alkoholismus und Sexualdeviation ein-\n\ngestuft hatten. Die Feststellungen des Landgerichtes zur Entwicklung des Be-\n\ntroffenen im Strafvollzug belegen jedoch hinreichend, dass die nunmehrige Di-\n\nagnose einer paranoiden Schizophrenie sich auf Anknüpfungstatsachen - hallu-\n\nzinatorische Wahrnehmungen des Betroffenen, wahnhafte Äußerungen, Ver-\n\nwirrtheitszustände - gründet, die im Zeitpunkt der Anlassverurteilung noch nicht \n\naufgetreten waren. Zu dieser Symptomatik zählt auch, dass der Betroffene sei-\n\nne Taten nunmehr leugnet und in sein wahnhaftes Gedankengebäude einer \n\nJustizverschwörung einbezogen hat. Es ist daher nicht zu besorgen, dass die \n\nDiagnose der vom Landgericht gehörten Sachverständigen lediglich eine Um-\n\nbewertung von bereits bei der Anlassverurteilung erkennbaren Tatsachen dar-\n\nstellt. Hieran ändert nichts, dass der Sachverständige nunmehr zu der Ein-\n\nschätzung gelangt, dass in den Jahren vor der Inhaftierung möglicherweise be-\n\nreits ein Prodromal-Stadium der in der Haft aufgetretenen paranoiden Schizo-\n\nphrenie vorgelegen hat. Auch diese Bewertung des Sachverständigen ist er-\n\nsichtlich getragen von der im Vergleich zum Verurteilungszeitpunkt geänderten \n\ntatsächlichen Beurteilungsgrundlage; dadurch ist nicht in Frage gestellt, dass \n\ndie Krankheit erst im Zeitraum des Strafvollzuges zum Ausbruch gelangt ist. \n\n13 \n\nc) Als weitere Voraussetzung für die Anordnung nachträglicher Siche-\n\nrungsverwahrung müssen die nachträglich erkennbar gewordenen Tatsachen \n\neine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten und in einem prognoserele-\n\nvanten symptomatischen Zusammenhang mit der Anlassverurteilung stehen \n\n(BGH NStZ 2006, 155, 156; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 5 StR \n\n585/05). In Anbetracht der Schwere des den Betroffenen treffenden Eingriffs, \n\nder nach dem Willen des Gesetzgebers restriktiv, auf wenige Einzelfälle be-\n\nschränkt gehandhabt werden soll (BTDrucks. 15/2887, Seite 10, 12 f.; BVerfGE \n\n109, 190, 236, 242), müssen \"neue Tatsachen\" schon für sich Gewicht haben \n\nund auf eine erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung des Lebens, der körperli-\n\nchen Unversehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung anderer \n\ndurch den Betroffenen hindeuten (BGH NJW 2006, 531, 535). Im Falle einer \n\npsychischen Erkrankung des Betroffenen ist zu verlangen, dass diese sich wäh-\n\nrend der Strafhaft nach außen manifestiert hat (Senat, Urteil vom 23. März 2006 \n\n- 1 StR 476/05). \n\n14 \n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bestehen hieran \n\nkeine Zweifel. Der Ausbruch der Psychose stellt hier deshalb eine \"neue\" Tat-\n\nsache dar, weil sich das vom Betroffenen aufgrund seiner vom Landgericht \n\nfestgestellten negativen Entwicklung im Strafvollzug ausgehende Risiko noch \n\nerhöht hat. Der Betroffene lebt aufgrund eines paranoiden Wahnsystems selbst \n\nunter Medikation in seiner eigenen Welt. Aufgrund der Psychose hängt er ver-\n\nstärkt seiner Verschwörungstheorie an und glaubt, seine geschiedene Frau und \n\nTochter ständen unter staatlichem Einfluss und Druck; in Wahrheit liebten sie \n\nihn noch und warteten nach seiner Entlassung darauf, dass er zu ihnen zurück-\n\nkehre. Bei dem krankheitsuneinsichtigen Betroffenen würde es im Falle seiner \n\nEntlassung zu einem Absetzen der Medikamente und damit zu einem Rezidiv \n\ndes paranoiden Syndroms kommen. Er würde wieder Kontakt mit beiden auf-\n\nnehmen, bei einer Konfrontation mit den früheren Erlebnissen affektiv entglei-\n\nsen und fremdaggressiv reagieren. Zu erwarten ist insbesondere, dass der Be-\n\ntroffene seine wahnhaften Vorstellungen mit gewalttätigen Mitteln durchsetzen \n\nwird und hiervon nicht nur seine Familie, sondern auch Dritte, insbesondere \n\nstaatliche Organe betroffen sein werden, die der Betroffene für seine Inhaftie-\n\nrung verantwortlich macht. Die Krankheit des Betroffenen ist auch durch sein \n\nVerhalten, insbesondere seine Äußerungen im Vollzug, den Inhalt von an seine \n\nTatopfer gerichteten Briefen und den Verlauf eines Besuches seiner Tochter in \n\nder Justizvollzugsanstalt hinreichend nach außen getreten. \n\n15 \n\nd) Das Landgericht hat diese Gesichtspunkte auch in eine umfangreiche \n\nGesamtwürdigung einbezogen und ist unter Berücksichtigung der Person des \n\nBetroffenen, insbesondere seiner bereits ungeachtet der psychischen Erkran-\n\nkung bestehenden Persönlichkeitsstörung, der Anlasstaten sowie ergänzend \n\nseiner Entwicklung im Strafvollzug zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betroffe-\n\nne in Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten im Sinne des \n\n§ 66b Abs. 2 StGB begehen wird. Auch dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n16 \n\n5. Der Senat weist darauf hin, dass es sich angesichts des Krankheitsbil-\n\ndes des Betroffenen für die nach Vollzugsbeginn zuständige Strafvollstre-\n\nckungskammer empfehlen wird, die nachträgliche Überweisung in den Vollzug \n\nder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 67a Abs. 2 \n\nStGB zu prüfen (zur fehlenden gesetzlichen Grundlage einer zugleich mit der \n\nAnordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung \"uno actu\" vorgenomme-\n\nnen Überweisung vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2006, - 1 StR 476/05). \n\nII. \n\n17 \n\nDas Landgericht hat die Tochter des Betroffenen, die bereits im Erkennt-\n\nnisverfahren als Nebenklägerin zugelassen war, erneut als Nebenklägerin zuge-\n\nlassen und die ihr entstandenen notwendigen Auslagen gem. § 472 Abs. 1 StPO \n\ndem Betroffenen auferlegt. Vor der für das Revisionsverfahren veranlassten Kos-\n\ntenentscheidung hatte der Senat von Amts wegen die Berechtigung zum An-\n\nschluss der Nebenklage zu überprüfen (vgl. BGHSt 47, 202; Franke in KK 5. Aufl. \n\n§ 473 Rdn. 9). Dies führt zu dem Ergebnis, dass dem Betroffenen die durch sein \n\nerfolgloses Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen \n\nnicht aufzuerlegen sind, da die Nebenklage im Verfahren über die nachträgliche \n\nAnordnung der Sicherungsverwahrung nicht zulässig ist (so bereits OLG Bran-\n\ndenburg NStZ 2006, 183). \n\n18 \n\nNach der gesetzlichen Regelung des § 395 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die \n\nNebenklage bei erhobener öffentlicher Klage oder einem Antrag im Sicherungs-\n\nverfahren statthaft. Die ausdrückliche Zulassung der Nebenklage im Siche-\n\nrungsverfahren geht dabei auf das im Anschluss an die Senatsentscheidung \n\nvom 18. Dezember 2001 (BGHSt 47, 202), in welcher in Abkehr von der bishe-\n\nrigen Rechtsprechung die Nebenklagefähigkeit des Sicherungsverfahrens aner-\n\nkannt wurde, ergangene Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004\n\n(BGBl. I Seite 1354) zurück; sie bezieht sich demnach allein auf das in \n\n§§ 413 ff. StPO geregelte Verfahren zur selbständigen Anordnung von Maß-\n\nnahmen der Besserung und Sicherung. Die für das Verfahren der nachträgli-\n\nchen Sicherungsverwahrung durch Gesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I Sei-\n\nte 1838) eingeführten Vorschriften der § 66b StGB, § 275a StPO, § 74f GVG \n\nenthalten demgegenüber keinen Verweis auf die Vorschriften über die Zulas-\n\nsung der Nebenklage. Gegen eine planwidrige, im Wege der Analogie zu \n\nschließende Gesetzeslücke spricht bereits die kurze Abfolge der Gesetzge-\n\nbungsverfahren (vgl. OLG Brandenburg aaO); zudem ergeben sich aus der \n\namtlichen Begründung des Gesetzes über die Einführung der nachträglichen \n\nSicherungsverwahrung (BTDrucks. 15/2887) keine Hinweise, dass den Opfern \n\nder im Ausgangsverfahren abgeurteilten Straftaten gesonderte Beteiligungsbe-\n\nfugnisse eingeräumt werden sollten. Das Tatopfer hatte im Übrigen bereits im \n\nAusgangsverfahren Gelegenheit, durch Erhebung der Nebenklage wegen der \n\nzu seinem Nachteil begangenen Taten seine persönlichen Interessen wahrzu-\n\nnehmen, wie dies auch hier der Fall war. \n\nWahl Boetticher Schluckebier \n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-24/1-str-27-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74f","ref_norm":"74f","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-24/1-str-27-06","retrieved":"2026-07-10 20:24:23.719593+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-24/1-str-27-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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