{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"IX ZB 56/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 56/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 23. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Januar \n\n2005 aufgehoben. \n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach \n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. \n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Beru-\n\nfung des Klägers an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas die Klage abweisende und der Widerklage stattgebende Urteil des \n\nLandgerichts Stralsund vom 3. September 2004 \n\nist dem Kläger am \n\n7. September 2004 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger fristgerecht \n\nBerufung eingelegt. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels ist auf seinen \n\nAntrag bis zum 7. Dezember 2004 verlängert worden. Die Berufungsbegrün-\n\ndung ist am 8. Dezember 2004 beim Oberlandesgericht Rostock, das seinen \n\nSitz in der Wallstraße 3 hat, eingegangen. Am 22. Dezember 2004 hat der Klä-\n\nger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungs-\n\nbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen: \n\n2 \n\nEin in seiner Kanzlei beschäftigter Praktikant habe den Berufungsbe-\n\ngründungsschriftsatz am 7. Dezember 2004 gegen 15.00 Uhr im Haus der Jus-\n\ntiz in der August-Bebel-Straße einem Justizwachtmeister übergeben. Der Prak-\n\ntikant habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um einen fristgebun-\n\ndenen Schriftsatz für das Oberlandesgericht handele, und um sofortige Weiter-\n\nleitung an den im Hause ansässigen 8. Zivilsenat gebeten. Der Justizwacht-\n\nmeister habe den Schriftsatz ohne Einwendungen entgegengenommen. Diese \n\n- entgegen der üblichen Praxis gewählte - Form der Übermittlung habe der den \n\nBerufungsschriftsatz unterzeichnende Rechtsanwalt persönlich angeordnet. \n\n3 \n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wie-\n\ndereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzu-\n\nlässig verworfen, weil dieser nicht ohne sein Verschulden verhindert gewesen \n\nsei, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Die Fristüberschreitung \n\nberuhe auf einer fehlerhaften Einzelweisung. Durch die Übergabe des Schrift-\n\nsatzes an einen Mitarbeiter der Poststelle im Haus der Justiz sei der - zutref-\n\nfend adressierte - Begründungsschriftsatz noch nicht beim zuständigen \n\nOberlandesgericht eingegangen. Denn es handele sich nicht um eine gemein-\n\nsame Postannahmestelle auch des Oberlandesgerichts. Der Umstand, dass \n\neinige Senate des Oberlandesgerichts aus räumlichen Gründen im Haus der \n\nJustiz untergebracht seien, ändere daran nichts. Bei dem in der Postannahme-\n\nstelle befindlichen Fach für an das Oberlandesgericht adressierte Schriftsätze \n\nhandele es sich um eine interne Ablage. Der Irrtum des Prozessbevollmächtig-\n\nten \n\nüber die Existenz einer gemeinsamen Postannahmestelle beruhe auf Fahr-\n\nlässigkeit, die sich der Kläger zurechnen lassen müsse. Ein mitwirkendes Ver-\n\nschulden der Justiz an der Fristversäumung sei nicht ersichtlich. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). \n\nDas Rechtsmittel ist auch begründet. \n\n1. Der angefochtene Beschluss unterliegt nicht bereits deswegen der \n\nAufhebung, weil das Berufungsgericht seiner rechtlichen Begründung keinen \n\nSachverhalt vorangestellt hat (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, \n\nNJW 2002, 2648, 2649). Die tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung \n\nlassen sich den Rechtsausführungen in einer für die rechtliche Überprüfung \n\ndurch das Rechtsbeschwerdegericht noch ausreichenden Weise entnehmen. \n\n6 \n\n2. Dahinstehen kann, ob einzelne Wendungen der Rechtsbeschwerde-\n\nbegründung dahin zu verstehen sind, im Haus der Justiz in Rostock befinde \n\nsich eine gemeinsame Postannahmestelle, an die auch das Oberlandesgericht \n\nangeschlossen sei. Träfe eine solche Behauptung zu, hätte der Kläger die Be-\n\nrufungsbegründungsfrist nicht versäumt. Die Rechtsbeschwerde macht jedoch \n\nnicht geltend, die Begründungsfrist sei gewahrt; erst recht legt sie insoweit kei-\n\nne durchgreifenden Zulässigkeitsgründe dar. Nach den Anträgen und den ein-\n\nleitenden Ausführungen der Begründungsschrift verfolgt der Kläger vielmehr \n\nseinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiter. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\n3. Mit Recht wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Berufungs-\n\ngerichts, seinen Prozessbevollmächtigten treffe ein ihm gemäß § 85 Abs. 2 \n\nZPO zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung. \n\nNach den besonderen Umständen des hier gegebenen Falles hat der \n\nProzessbevollmächtigte die Berufungsbegründungsfrist nicht schuldhaft ver-\n\nsäumt. Durch die eidesstattliche Versicherung des Praktikanten ist glaubhaft \n\ngemacht, dass dieser das Verhalten des Justizwachtmeisters dahin deuten \n\ndurfte, die Berufungsbegründung werde noch am selben Tag beim zuständigen \n\n8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts, der im Hause der Justiz untergebracht \n\nwar, eingehen. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, ein Rechtsan-\n\nwalt dürfe von der Möglichkeit, eine Berufungsschrift bei der Annahmestelle im \n\nGebäude des Landgerichts zur Weiterleitung an das Oberlandesgericht ab-\n\nzugeben, so lange Gebrauch machen, als er mit Sicherheit noch einen fristge-\n\nrechten Zugang erwarten könne (BGH, Beschl. v. 12. Juli 1961 - I ZB 2/61, \n\nVersR 1961, 923, 924). Die Versicherung eines Beamten der Postannahmestel-\n\nle, der Schriftsatz werde noch am selben Tag der zuständigen Stelle zugeleitet, \n\nschließt ein Verschulden des darauf vertrauenden Rechtsanwalts aus (BGH, \n\naaO S. 923 f; Beschl. v. 10. Juni 1976 - VII ZB 5/76, VersR 1976, 1063, 1064). \n\nHier muss wegen der örtlichen Gegebenheiten das Gleiche gelten. Der \n\n8. Zivilsenat war im Haus der Justiz untergebracht. Dieser Spruchkörper war für \n\ndas Berufungsverfahren zuständig und infolge der Berufungseinlegung bereits \n\nmit der Sache befasst. Dementsprechend wies die Berufungsbegründung das \n\nrichtige Aktenzeichen dieses Senats aus, so dass der Schriftsatz ihm sofort zu-\n\ngeordnet werden konnte. Die offene Abgabe der Berufungsbegründung unter-\n\nstrich zusätzlich, dass der Schriftsatz nicht im gewöhnlichen Postgang behan-\n\ndelt werden sollte. Bei einer Abgabe gegen 15:00 Uhr war es auch ohne weite-\n\nres möglich, dass die Begründungsschrift noch vor Dienstschluss der Ge-\n\nschäftsstelle vorgelegt wurde. Unter diesen Umständen konnte der Praktikant \n\ndas Verhalten des Wachtmeisters nur so verstehen, dass der ihm übergebene \n\nSchriftsatz - aufgrund der allgemeinen Organisation des Postlaufs oder auf-\n\ngrund einer besonderen Zuleitung - noch am Tage der Übergabe und damit \n\nrechtzeitig beim zuständigen 8. Zivilsenat eingehen werde. \n\n9 \n\n4. Die Sache ist zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung \n\nan das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten dieses \n\nVerfahrens zusammen mit der Hauptsache (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2000 \n\n- II ZB 20/99, NJW 2000, 3284, 3286) zu befinden hat. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stralsund, Entscheidung vom 03.09.2004 - 4 O 96/04 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 28.01.2005 - 8 U 152/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/ix-zb-56-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/ix-zb-56-05","retrieved":"2026-07-10 20:27:12.630084+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-23/ix-zb-56-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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