{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"IX ZB 28/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 28/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. März 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 23. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Flensburg vom 20. Januar 2005 wird auf Kosten \n\nder weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n3.058,41 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der Al-\n\nleingesellschafter und Geschäftsführer der ebenfalls insolventen Segelmacherei \n\nSch. GmbH gewesen war, wurde die weitere Beteiligte (Rechtsbeschwerde-\n\nführerin) mit Beschluss des Amtsgerichts \n\n- Insolvenzgerichts - vom \n\n28. Dezember 2003 zur Insolvenzverwalterin bestellt. Zuvor war sie Gutachterin \n\nund vorläufige Insolvenzverwalterin gewesen. Am 28. Mai 2004 legte sie ihren \n\nSchlussbericht sowie den Antrag auf Festsetzung ihrer Vergütung in Höhe von \n\n4.585,32 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer vor. Dabei ging sie von der \n\nRegelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV bei einer Insolvenzmasse von \n\n11.463,31 € aus. \n\n2 \n\nDas Insolvenzgericht hat diesem Antrag nur in Höhe von 2.292,66 € zu-\n\nzüglich Auslagen und Umsatzsteuer stattgegeben. Es hat vom Regelsatz der \n\nVergütung zwei Abschläge von jeweils 25 vom Hundert vorgenommen, weil die \n\nweitere Beteiligte zuvor bereits vorläufige Insolvenzverwalterin gewesen und \n\ndas Verfahren hinsichtlich des Umfangs der dadurch veranlassten Tätigkeit weit \n\nhinter demjenigen eines Normalverfahrens zurückgeblieben sei. Die sofortige \n\nBeschwerde der Insolvenzverwalterin hat das Landgericht mit Beschluss vom \n\n20. Januar 2005 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Insolvenzverwalte-\n\nrin mit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die \n\nSache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts o-\n\nder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts. \n\n4 \n\n1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde besteht kein Bedürfnis \n\nnach einer klarstellenden Leitentscheidung, \"ob sich der Insolvenzrichter bei der \n\nVornahme eines Abschlags (nach § 3 Abs. 2 InsVV) auf eine Gesamtwürdigung \n\nund die Feststellung eines prozentualen Gesamtabschlags beschränken\" darf. \n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 24. Juli 2003 (IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, \n\n604) entschieden, das Insolvenzgericht brauche nicht für jeden in Frage kom-\n\nmenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert festzulegen, ob \n\ner eine Erhöhung oder Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertige; es dürfe viel-\n\nmehr eine Gesamtbetrachtung vornehmen, bei welcher freilich die Umstände, \n\nwelche in das Endergebnis einflössen, in einer für die Beteiligten nachvollzieh-\n\nbaren Weise darzulegen seien. Der Beschluss vom 18. Dezember 2003 \n\n(IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 253) liegt - entgegen der Ansicht der Rechtsbe-\n\nschwerde - auf derselben Linie. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, welche \n\ndie mindere Bedeutung des hier in Rede stehenden Insolvenzverfahrens in ei-\n\nner Gesamtschau gewürdigt und zu einem Abschlag von 25 vom Hundert zu-\n\nsammengefasst haben, halten sich in diesem Rahmen. \n\n5 \n\n2. Die Frage, ob ein vom Normalfall abweichendes vergütungsmindern-\n\ndes Kriterium gegeben ist, wenn im eröffneten Insolvenzverfahren keine Be-\n\ntriebsfortführung mehr stattfindet, stellt sich nicht. Der Schuldner hatte nie einen \n\nBetrieb. Unternehmensträger der Segelmacherei Sch. war die GmbH und \n\nnicht der Schuldner. \n\n6 \n\n7 \n\n3. Eine Leitentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zu dem Maß-\n\nstab für ein Unterschreiten des Regelsatzes ist nicht veranlasst. \n\na) Die Ausführungen des Beschwerdegerichts, die von der weiteren Be-\n\nteiligten als vorläufige Insolvenzverwalterin gefertigte Bestandsaufnahme sei \n\nGrundlage der - ihrerseits mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunde-\n\nnen - Verwertung gewesen, sind nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, dahin \n\nzu verstehen, dass nach Ansicht des Beschwerdegerichts das Fehlen besonde-\n\nrer Schwierigkeiten bereits für sich allein einen Abschlag rechtfertige. Das Be-\n\nschwerdegericht hat das Fehlen besonderer Verwertungsschwierigkeiten nur \n\nbeiläufig bei der Abwägung des Umstands erwähnt, dass die Insolvenzverwalte-\n\nrin zuvor vorläufige Insolvenzverwalterin gewesen ist, was ihr nach Ansicht des \n\nBeschwerdegerichts bei ihrer Tätigkeit - die sich im Wesentlichen auf die Ver-\n\nwertung beschränkt habe - sehr zustatten gekommen sei. Tragend für den Ab-\n\nschlag gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV war nur die Vorbefassung als vorläu-\n\nfige Insolvenzverwalterin und die dadurch bewirkte Arbeitserleichterung. \n\n8 \n\nb) Geht man von einem unterdurchschnittlichen Verfahren aus, scheitert \n\ndie Vornahme eines Abschlags - entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde - nicht daran, dass auch die Teilungsmasse klein gewesen ist. Zwar \n\nfehlt damit eine Voraussetzung des Regeltatbestandes in § 3 Abs. 2 Buchst. d \n\nInsVV. Die einzelnen Zuschlags- oder Abschlagstatbestände des § 3 InsVV sind \n\njedoch lediglich beispielhaft. Es gibt zahlreiche weitere Umstände, die für die \n\nBemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Von bin-\n\ndenden Vorgaben hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil im Ein-\n\nzelfall alle in Betracht kommenden Faktoren umfassend berücksichtigt und ge-\n\ngeneinander abgewogen werden müssen. Entscheidend ist, ob das Insolvenz-\n\ngericht eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung vorgenommen hat \n\n(BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604; v. 23. März \n\n2006 - IX ZB 20/05 z.V.b.). Dies ist eine Frage des Einzelfalls. \n\n9 \n\n4. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht willkür-\n\nlich, dass das Insolvenzgericht, vom Beschwerdegericht bestätigt, zweimal ei-\n\nnen Abschlag von 25 vom Hundert vorgenommen hat. Die Rechtsbeschwerde \n\nmeint, hier sei ein und derselbe Umstand doppelt berücksichtigt worden. Das \n\nInsolvenzgericht habe \"einmal wegen des Fehlens von ‚besonderen Schwierig-\n\nkeiten‘ ... und ein weiteres Mal mit der Begründung, die Tätigkeit der Insolvenz-\n\nverwalterin habe ‚deutlich unterhalb des Bearbeitungsaufwandes in einem Nor-\n\nmalverfahren gelegen, weil die Verwertung des Schuldnervermögens keinerlei \n\nProbleme bereitet habe' \", Abschläge vorgenommen. Wie bereits im Vorstehen-\n\nden dargelegt, trifft dies jedoch nicht zu. \n\n10 \n\n5. Weder hat das Beschwerdegericht verkannt, dass nicht schon die \n\nVorbefassung als vorläufige Insolvenzverwalterin ein vergütungsmindernder \n\nFaktor, eine Kürzung vielmehr nur bei einer erheblichen Arbeitsersparnis ge-\n\nrechtfertigt ist, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, es habe Vortrag der Insol-\n\nvenzverwalterin unter Verstoß gegen deren Anspruch auf rechtliches Gehör \n\nunberücksichtigt gelassen. \n\n11 \n\nDen fraglichen Abschlag hat das Beschwerdegericht für gerechtfertigt \n\ngehalten, weil \"die Insolvenzverwalterin aus ihrer Tätigkeit als Sachverständige \n\nund vorläufige Insovenzverwalterin Erkenntnisse gewinnen konnte, die ihre Tä-\n\ntigkeit im nachfolgenden Insolvenzverfahren erheblich vereinfachten und er-\n\nleichterten\". Dies entspricht dem rechtlichen Ansatz der Rechtsbeschwerde. \n\n12 \n\nAus der Begründung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses ergibt \n\nsich, dass das Insolvenzgericht den Vortrag der Insolvenzverwalterin zur Darle-\n\ngung eines Normalverfahrens in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und \n\nlediglich anders bewertet hat, als es die Rechtsbeschwerde für angezeigt hält. \n\nFür eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nichts er-\n\nsichtlich. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nAG Flensburg, Entscheidung vom 27.09.2004 - 56 IN 493/03 - \n\nLG Flensburg, Entscheidung vom 20.01.2005 - 5 T 360/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/ix-zb-28-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/ix-zb-28-05","retrieved":"2026-07-10 20:26:40.227002+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-23/ix-zb-28-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2006-03-23","dockets":["IX ZB 28/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.03.2006 – IX ZB 28/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/ix-zb-28-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Flensburg vom 20. Januar 2005 wird auf Kosten\n\nder weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n\n3.058,41 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsVV/3","law":"InsVV","abbreviation":"InsVV","ref":"3","label":"§ 3 InsVV","mentions":4},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"InsO/6","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"6","label":"§ 6 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/7","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"7","label":"§ 7 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/63","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"63","label":"§ 63 InsO","mentions":1},{"id":"InsVV/2","law":"InsVV","abbreviation":"InsVV","ref":"2","label":"§ 2 InsVV","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Flensburg","court_id":null,"court_as_stated":"AG Flensburg","date":"2004-09-27","docket":"56 IN 493/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Flensburg","court_id":null,"court_as_stated":"LG Flensburg","date":"2005-01-20","docket":"5 T 360/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-03-23","docket":"IX ZB 28/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-03-23/ix-zb-28-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/ix-zb-28-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:26:40.227002+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}