{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"IX ZB 124/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fällt nach Stellung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde die Grundsatzbedeutung der Rechtssache weg, erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dass eine der höchstrichter- lichen Rechtsprechung widersprechende Beschwerdeentscheidung nicht rechtskräftig wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 124/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. März 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nFällt nach Stellung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine \n\nRechtsbeschwerde die Grundsatzbedeutung der Rechtssache weg, erfordert \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dass eine der höchstrichter-\n\nlichen Rechtsprechung widersprechende Beschwerdeentscheidung nicht \n\nrechtskräftig wird. \n\nBGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 124/05 - LG Mönchengladbach \n\n AG Mönchengladbach \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 23. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss \n\nder 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom \n\n15. Februar 2005 aufgehoben und die Sache zur neuen Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Be-\n\nschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 4.000 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nIn dem am 22. Juli 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermö-\n\ngen der Schuldnerin haben bis zum Schlusstermin keine Insolvenzgläubiger \n\nForderungen angemeldet. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17. De-\n\nzember 2004 ist der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt worden. \n\nDie Laufzeit der Abtretungserklärung (\"Wohlverhaltensphase\") ist auf sechs \n\nJahre, beginnend mit der Verfahrenseröffnung, festgesetzt worden. \n\n2 \n\nMit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Schuldnerin die Erteilung der \n\nRestschuldbefreiung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens begehrt. Das \n\nLandgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 15. Februar 2005 zurück-\n\ngewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 InsO) \n\nund zulässig. Zwar hatte die Schuldnerin mit dem Antrag auf Restschuldbefrei-\n\nung selbst eine Abtretungserklärung für die Zeit von sechs Jahren nach Insol-\n\nvenzeröffnung vorgelegt. Gleichwohl wurde sie durch den Beschluss des Insol-\n\nvenzgerichts beschwert. Denn dem Antrag lag ersichtlich die - dem Regelfall \n\nentsprechende - Erwartung zugrunde, dass nach Insolvenzeröffnung Gläubiger \n\nForderungen anmelden. Demgemäß ist der Antrag im Sinne des Begehrens \n\nauszulegen, mit dem die Schuldnerin ihre sofortige Beschwerde verfolgt hat und \n\nnunmehr ihre Rechtsbeschwerde verfolgt. Da es sich um eine Verfahrenserklä-\n\nrung handelt, ist der Senat zu einer derartigen Auslegung befugt (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 214/04, NZI 2005, 399, 400 m. Anm. Ahrens \n\naaO S. 401; G. Pape ZInsO 2005, 599). \n\n4 \n\nZwar hat der Senat die Frage, derentwegen die Sache grundsätzliche \n\nBedeutung hatte, inzwischen entschieden (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005 \n\naaO). Fällt nach Einlegung der Rechtsbeschwerde die Grundsatzbedeutung der \n\nRechtssache weg, ist die Rechtsbeschwerde gleichwohl zulässig. Die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfordert, \n\ndass die der Rechtsprechung des Senats widersprechende Beschwerdeent-\n\nscheidung nicht rechtskräftig wird (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 2. Dezember \n\n2004 - IX ZB 110/04, ZVI 2005, 99, 100). Unschädlich ist des Weiteren, dass \n\ndie Schuldnerin die Rechtsbeschwerde erst nach Ergehen des Senatsbeschlus-\n\nses vom 17. März 2005 eingelegt hat. Denn es darf ihr nicht zum Nachteil ge-\n\nreichen, dass sie an der fristgerechten Einlegung durch ihre Mittellosigkeit ge-\n\nhindert war. Im Übrigen ist nunmehr die Zulassung wegen der Divergenz zum \n\nSenatsbeschluss vom 17. März 2005 geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). \n\nIII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\n1. Wie der Senat in dem Beschluss vom 17. März 2005 (aaO) ausgeführt \n\nhat, kann dem Schuldner bei fehlenden Gläubigeranmeldungen die Restschuld-\n\nbefreiung unter Umständen bereits im Schlusstermin erteilt werden. Diese Mög-\n\nlichkeit scheidet nicht etwa deshalb aus, um Insolvenzgläubigern, die nicht am \n\nInsolvenzverfahren teilnehmen, die Möglichkeit zu erhalten, Versagungsanträge \n\nnach §§ 296, 297 InsO zu stellen. Der angefochtene Beschluss kann deshalb \n\nnicht bestehen bleiben. \n\n7 \n\n2. Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung kann nur versagt \n\nwerden, wenn noch Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) oder sonstige \n\nMasseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) offen sind (BGH, Beschl. v. 17. März 2005 \n\naaO). Dazu fehlen Feststellungen. Deshalb ist die Sache an das Beschwerde-\n\ngericht zurückzuverweisen. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel \n\n Kayser Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mönchengladbach, Entscheidung vom 17.12.2004 - 10 K 146/04 - \n\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 15.02.2005 - 5 T 35/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/ix-zb-124-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/ix-zb-124-05","retrieved":"2026-07-10 20:23:51.606280+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-23/ix-zb-124-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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