{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"4 StR 36/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 36/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der \n\nAuswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landge-\n\nrichts Bochum vom 30. August 2005 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben \n\na) \n\nsoweit der Angeklagte wegen besonders schwerer \n\nBrandstiftung in Tateinheit mit schwerem Raub ver-\n\nurteilt worden ist, \n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer \n\nBrandstiftung in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen schweren Raubes \n\nin sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit \n\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts. \n\n2 \n\nSoweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen schwe-\n\nren Raubes in sechs Fällen wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel führt aber auf die Sachrüge zur Auf-\n\nhebung der Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit \n\nmit schwerem Raub im Fall II. 7 der Urteilsgründe und des Ausspruchs über die \n\nGesamtstrafe; einer Erörterung der insoweit erhobenen Verfahrensrügen bedarf \n\nes daher nicht. \n\n3 \n\nDie Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten sei \"im Hinblick auf \n\nseine Erfahrungen mit Brandlegungen und seine Tätigkeit bei der Jugendfeuer-\n\nwehr\" bei dem Anzünden der Pappe in dem Lagerraum des Supermarkts klar \n\ngewesen, dass das Feuer die sich in den Toilettenräumen aufhaltenden Ange-\n\nstellten in die Gefahr des Todes bringen konnte, und habe dies billigend in Kauf \n\ngenommen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n4 \n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte durch Urteil des Amtsge-\n\nrichts Soest vom 8. September 1990, das entgegen dem Vorbringen der Revi-\n\nsion ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 6. April 2005 in der Hauptver-\n\nhandlung verlesen worden ist (SA Bd. III Bl. 601), u.a. wegen Brandstiftung in \n\nsieben Fällen und wegen schwerer Brandstiftung zu einer Jugendstrafe verur-\n\nteilt worden. Die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten belegen nach \n\nAuffassung des Landgerichts, dass dem Angeklagten bei dem Anzünden der \n\nPappe in dem Lagerraum des Supermarkts klar gewesen ist, dass das Feuer \n\ndie sich in den Toilettenräumen aufhaltenden Angestellten in die Gefahr des \n\nTodes bringen konnte. Da die Eintragung dieser Verurteilung aus dem Register \n\nentfernt worden ist, hat das Landgericht, was auf die Sachrüge zu berücksichti-\n\ngen ist, das gesetzliche Beweisverwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG ver-\n\nletzt (vgl. BGH NJW 1990, 2264; NStZ-RR 2001, 237; Meyer-Goßner StPO \n\n48. Aufl. § 261 Rdn. 14). \n\n5 \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass dieser Rechtsfehler den \n\nSchuldspruch wegen besonders schwerer Brandstiftung beeinflusst hat. Der \n\naufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung auch der für sich gesehen rechtlich \n\nnicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen schwe-\n\nren Raubes (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1; Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 \n\nRdn. 12) und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. \n\n6 \n\nSoweit es den Vorwurf der besonders schweren Brandstiftung im Sinne \n\ndes § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB betrifft, wird der neue Tatrichter insbesondere zu \n\nprüfen haben, ob die Brandstiftung im Sinne der nach den bisherigen Feststel-\n\nlungen in Betracht kommenden Tatbestandsvarianten des § 306 a Abs. 1 Nr. 3 \n\nStGB oder des § 306 a Abs. 2 i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB vollendet oder nur \n\nversucht worden ist. Sofern kein vollendetes Inbrandsetzen vorliegt (vgl. \n\ndazu Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 306 Rdn. 14 m.N.), wird zu prüfen sein, \n\nob durch die Brandlegung ein Schutzgegenstand im Sinne der genannten Vor-\n\nschriften ganz oder teilweise zerstört worden ist (vgl. dazu BGHSt 48, 14, \n\n19 ff.). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/4-str-36-06","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/4-str-36-06","retrieved":"2026-07-10 20:28:21.621603+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-23/4-str-36-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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