{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"3 StR 458/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n23. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 458/05 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Pfister, \n\n von Lienen, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten B. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten R. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Duisburg vom 21. September 2005 \n\na) im Fall II. 5. der Urteilsgründe (Tat vom 3. August 2004) mit \n\nden Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache an \n\ndas Amtsgericht - Schöffengericht - Geldern zurückgegeben; \n\nb) in den Fällen II. 1. bis 4. der Urteilsgründe (Taten vom \n\n29. Mai, 2. Juni, 3. Juni und 16. Juni 2004) in den Rechtsfol-\n\ngenaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit \n\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Voll-\n\nstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Außerdem hat es für beide \n\nAngeklagte den Verfall von Wertersatz in Höhe von 800 € angeordnet. Die wirk-\n\nsam auf die Rechtsfolgenaussprüche beschränkte Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt im Fall II. 5. der \n\nUrteilsgründe zur Aufhebung sowie Rückgabe der Sache an das Amtsgericht - \n\nSchöffengericht - Geldern und hat in den Fällen II. 1. bis 4. der Urteilsgründe \n\nErfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nIm Fall II. 5. der Urteilsgründe (Tat vom 3. August 2004) hat die Verurtei-\n\nlung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen \n\nBestand. Der Beschluss vom 7. September 2005, durch den das Landgericht \n\nDuisburg das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Geldern insoweit rechtshän-\n\ngige Verfahren mit dem bei ihm anhängigen Verfahren (Fälle II. 1. bis 4. der \n\nUrteilsgründe) verbunden hat, ist unwirksam, weil es hierfür nicht zuständig war. \n\nDie Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zustän-\n\ndigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 \n\nAbs. 2 StPO), sondern nur durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Düs-\n\nseldorf als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht (§ 4 Abs. 2 StPO) herbeige-\n\nführt werden (vgl. BGHSt 22, 232, 234; BGH NStZ 1982, 294). Die Pro- \n\nzessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit ist gemäß § 6 StPO vom Re-\n\nvisionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHSt 22, 232, 234; 37, 15, \n\n20; 38, 212). Entsprechend § 355 StPO war das Verfahren insoweit an das \n\nAmtsgericht Geldern zurückzugeben (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9 \n\nm. w. N.). \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nIn den Fällen II. 1. bis 4. der Urteilsgründe (Taten vom 29. Mai, 2. Juni, 3. \n\nJuni und 16. Juni 2004) bestehen gegen die Rechtsfolgenaussprüche (Einzel-\n\nstrafen: einmal ein Jahr vier Monate, zweimal ein Jahr zwei Monate und zwei-\n\nmal neun Monate) durchgreifende rechtliche Bedenken. \n\n1. Die Begründung, mit der das Landgericht bei allen Taten das Vorlie-\n\ngen minder schwerer Fälle nach § 29 a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG angenommen \n\nhat, genügt nicht den Anforderungen an die erforderliche Gesamtwürdigung \n\naller wesentlichen ent- und belastenden Umstände (st. Rspr.; vgl. BGHSt 26, \n\n97, 98; BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4). In seine Gesamtbe-\n\ntrachtung nicht erkennbar einbezogen hat es vor allem die Einbindung der An-\n\ngeklagten in eine eingespielte Organisation mit bandenähnlichen Strukturen und \n\ndas professionelle Verhalten, das sich in dem arbeitsteiligen Vorgehen und den \n\nvorgenommenen Absicherungsmaßnahmen zeigt. Auch hat es nicht berück-\n\nsichtigt, dass die Angeklagten innerhalb eines kurzen Zeitraums (29. Mai 2004 \n\nbis 16. Juni 2004) vier schwere Straftaten begangen und dabei insgesamt sie-\n\nben Kilogramm Haschisch mit einem THC-Anteil von 700 Gramm - also das \n\nüber 93-fache der nicht geringen Menge - und zusätzlich 9.000 Stück Ecstasy-\n\nTabletten in die Bundesrepublik eingeführt haben. Dies steht auch der Wertung \n\ndes Landgerichts entgegen, sie hätten sich in fast noch jugendlicher Unbe-\n\nkümmertheit in das kriminelle Geschehen einbinden lassen. \n\n5 \n\n2. Auch die Anordnung über den Verfall von Wertersatz \"für beide Ange-\n\nklagte in Höhe von 800 €\" war aufzuheben. Da nach den Feststellungen der \n\nKurierlohn von 400 € für jede der vier Taten den Angeklagten gemeinsam zuge- \n\nflossen ist, haftet jeder von ihnen trotz der späteren hälftigen Aufteilung für den \n\nGesamtbetrag in Höhe von 1.600 € als Gesamtschuldner (vgl. Tröndle/Fischer, \n\nStGB 53. Aufl. § 73 Rdn. 10). \n\nTolksdorf Pfister von Lienen \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/3-str-458-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/3-str-458-05","retrieved":"2026-07-10 20:23:31.424433+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-23/3-str-458-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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