{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"3 StR 373/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 373/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n23. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Raubes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Pfister, \n\n von Lienen, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und Z. wird das \n\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. Juli 2004, soweit es \n\nsie betrifft, \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten je-\n\nweils des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung schuldig sind, \n\nb) in den Rechtfolgenaussprüchen mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel \n\nund die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils des schweren Raubes in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Den Ange-\n\nklagten K. hat es unter Einbeziehung von Vorstrafen zur Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie seine Unterbrin-\n\ngung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Den Angeklagten Z. hat \n\nes unter Einbeziehung von anderweitig verhängten Strafen zur Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine früher \n\nangeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung aufrechterhalten. Gegen \n\ndieses Urteil wendet sich der Angeklagte K. mit Beanstandungen des Ver-\n\nfahrens und der näher begründeten Sachrüge. Der Angeklagte Z. rügt mit \n\nseiner Revision die Verletzung formellen Rechts und erhebt die allgemeine \n\nSachrüge. Die Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge den \n\naus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den zu-\n\ntreffenden Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts unbegrün-\n\ndet. \n\nDer Schuldspruch hat keinen Bestand. \n\n1. Zwar haben sich die Angeklagten nach den - rechtsfehlerfrei getroffe-\n\nnen - Feststellungen jeweils des - gemeinschaftlich begangenen - Raubes nach \n\n§ 249 Abs. 1 StGB - in Tateinheit mit der ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellten \n\ngefährlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StGB) - \n\nschuldig gemacht. Dem steht hier nicht entgegen, dass sie den Wegnahmevor-\n\nsatz erst nach Beendigung der zuvor zum Zwecke einer \"Abreibung\" verübten \n\nkörperlichen Misshandlungen gefasst und danach keine Gewalt mehr ange-\n\nwandt haben. Denn aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, \n\ndass die Aufforderung des Angeklagten K. , den Geschädigten nach Geld \n\nzu durchsuchen, angesichts der hier gegebenen Umstände - insbesondere der \n\nunmittelbar vorausgegangenen massiven Misshandlungen des Tatopfers - eine \n\nkonkludente Drohung mit der Gefahr weiterer körperlicher Misshandlungen dar-\n\nstellte und diese Drohung das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme der dem \n\nVerletzten gehörenden Sachen war. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes gemäß \n\n§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB hält indessen sachlichrechtlicher Prü-\n\nfung nicht stand. \n\nDer Tatbestand dieser Qualifikationsalternative setzt voraus, dass die \n\nverletzte Person durch die Raubtat in die konkrete Gefahr einer schweren Ge-\n\nsundheitsbeschädigung gebracht wird. Dafür reicht zwar jede Handlung im Zu-\n\nsammenhang mit der Tatbegehung aus. Indes muss sie während der Begehung \n\ndes Raubes vorgenommen werden. Handlungen, die dem Versuch der Raubtat \n\nvorgelagert sind, scheiden dagegen aus (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB \n\n26. Aufl. § 250 Rdn. 23). Das Treten des Zeugen W. auf die Kniescheibe \n\ndes Geschädigten, das das Landgericht insoweit als tatbestandsmäßig angese-\n\nhen hat, ist nach den Feststellungen geschehen, bevor die Angeklagten den \n\nWegnahmevorsatz gefasst hatten. Danach ist der Tatbestand des § 250 Abs. 1 \n\nNr. 1 c StGB nicht erfüllt. \n\n6 \n\nDa zu der vom Landgericht rechtsfehlerhaft angenommenen Raubqualifi-\n\nkation weitergehende als die aus dem Urteil ersichtlichen Feststellungen nicht \n\nzu erwarten sind, hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. \n\n1 StPO den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht dem hier nicht entgegen. \n\n7 \n\n3. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der die Angeklagten \n\nbetreffenden Aussprüche über die Rechtsfolgen nach sich. Der Senat kann ins-\n\nbesondere hinsichtlich der Strafaussprüche nicht ausschließen, dass das Land-\n\ngericht in Ansehung der geänderten Schuldsprüche andere, für beide Angeklag-\n\nten günstigere Rechtsfolgen festgesetzt hätte. \n\nTolksdorf Pfister von Lienen \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/3-str-373-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/3-str-373-05","retrieved":"2026-07-10 20:23:02.265491+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-23/3-str-373-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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