{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"1 StR 20/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 20/06 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Betrugs \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2006 beschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Coburg vom 27. Juli 2005 werden verworfen. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten, beide sind Apotheker, wegen Be-\n\ntruges zu Freiheitsstrafen verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts \n\nrechneten sie in einer Vielzahl von Fällen von dem mitangeklagten Arzt \n\nDr. S. ausgestellte Rezepte über hochpreisige Fertigarzneimittel ab, \n\num den Kostenträger, die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Bayern, zur \n\nAuszahlung des Arzneimittelpreises zu veranlassen. Tatsächlich wurden die \n\nArzneimittel nicht an bei der AOK versicherte Patienten abgegeben, wovon die \n\nAngeklagten Kenntnis hatten. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge ge-\n\nstützten Revisionen haben keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2 \n\nNäherer Erörterung bedarf allein die von beiden Angeklagten erhobene \n\nVerfahrensrüge wegen Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO, die Strafkammer sei \n\nnicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil die Auslosung der Reihenfolge der \n\nSchöffen entgegen §§ 77 Abs. 1, 45 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht in öffentlicher Sit-\n\nzung stattgefunden habe. \n\n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n1. Der Rüge liegt Folgendes zugrunde: \n\na) Am 26. Oktober 2004 fand im Dienstzimmer des Präsidenten des \n\nLandgerichts die Auslosung der Reihenfolge der Hauptschöffen für die Straf-\n\nkammern für das Jahr 2005 statt. Laut Protokoll über die Auslosung und einer \n\ndienstlichen Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts vom 6. Juni \n\n2005 geschah dies in öffentlicher Sitzung. Durch einen Aushang am Türschild \n\ndes Dienstzimmers sei auf die Sitzung und ihre Öffentlichkeit hingewiesen wor-\n\nden. Jedermann habe Gelegenheit gehabt, an der Sitzung teilzunehmen. Aus \n\nder dienstlichen Stellungnahme der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 6. \n\nJuni 2005 ergibt sich, dass der Aushang an der Außenseite der Zimmertür des \n\nPräsidenten befestigt worden war. \n\n5 \n\nDer Präsident des Landgerichts erklärte in einer weiteren dienstlichen \n\nStellungnahme vom 6. Juni 2005, die Öffentlichkeit habe zu dem Gebäudeteil, \n\nin dem sich sein Dienstzimmer befinde, uneingeschränkten freien Zugang. Dort \n\nbefänden sich zahlreiche Dienstzimmer von Richtern, Staatsanwälten, Rechts-\n\npflegern und Geschäftsstellen und die Landgerichtsbibliothek. In den hier gele-\n\ngenen Dienstzimmern fänden immer wieder öffentliche Sitzungen in Zivilverfah-\n\nren statt. Auch in seinem Dienstzimmer seien bereits Sitzungen der Berufungs-\n\nzivilkammer abgehalten worden. An seinem Türschild befinde sich ein Hinweis \n\nauf das daneben liegende Vorzimmer, das ständig, auch am 26. Oktober 2004, \n\nbesetzt sei. Durch das Vorzimmer könne jedermann sein Dienstzimmer betre-\n\nten. Wenn an seiner Zimmertüre geklopft werde, öffne er diese stets selbst. \n\n6 \n\nb) Die Revision trägt vor, auf dem Aushang sei nicht angegeben, zu wel-\n\ncher Uhrzeit die Auslosung erfolgen solle; aus der dienstlichen Stellungnahme \n\nder Urkundsbeamtin ergebe sich, dass der Aushang erst unmittelbar vor Beginn \n\nder Auslosung an der Zimmertür angebracht worden sei. Die Tür zum Dienst-\n\nzimmer des Präsidenten verfüge nicht über eine Türklinke, sondern über einen \n\nKnauf; sie sei von außen nur mit einem Schlüssel zu öffnen. Neben der Tür sei \n\nein Blechschild mit der Aufschrift „Anmeldung in Zimmer 213“ angebracht, die, \n\nebenso wie der Aushang, vom Treppenaufgang nicht zu lesen sei. \n\n7 \n\nDie Revision ist der Auffassung, „aufgrund der mit einem Knauf versehe-\n\nnen, verschlossenen Dienstzimmertür des Präsidenten des Landgerichts ist die \n\nÖffentlichkeit verletzt. Die Öffentlichkeit ist nur dann gewahrt, wenn diese jeder-\n\nzeit ungehinderten Zugang zu dem Sitzungssaal habe, ohne hierbei irgendwel-\n\nche Barrieren wie z.B. eine Anmeldung oder Ähnliches überwinden zu müssen.“ \n\n8 \n\n9 \n\n2. Die Verfahrensrügen sind erfolglos. \n\na) Der Senat kann offen lassen, ob die Verfahrensrügen den Anforde-\n\nrungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen. Es bestehen Zweifel, ob der \n\nRevisionsvortrag beider Angeklagter zur form- und fristgemäßen Geltendma-\n\nchung des Besetzungseinwands nach § 222b StPO vollständig ist. Weder wird \n\nder Ablauf der am 31. Mai 2005 begonnenen, am 1. Juni 2005 ausgesetzten \n\nund am 6. Juni 2006 neu begonnenen Hauptverhandlung vollständig mitgeteilt, \n\nnoch ist dargelegt, ob der Besetzungseinwand schon in der ersten Hauptver-\n\nhandlung hätte erhoben werden können und worauf die Entscheidung über die \n\nAussetzung beruhte. \n\n10 \n\nb) Die Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet, weil nach dem Re-\n\nvisionsvorbringen den Anforderungen an die Herstellung der Öffentlichkeit bei \n\nder Schöffenauslosung genügt worden ist. \n\n11 \n\nFür die Auslosung der Reihenfolge der Hauptschöffen nach § 77 Abs. 1 \n\nGVG i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 1 GVG gelten dieselben Bedingungen wie für die \n\nVerfahrensöffentlichkeit vor dem erkennenden Gericht nach § 169 GVG (BGH \n\nNStZ 1984, 89). Der Grundsatz der Öffentlichkeit besagt, dass jedermann ohne \n\nAnsehung seiner Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen und ohne Ansehung \n\nbestimmter persönlicher Eigenschaften die Möglichkeit hat, an den Verhandlun-\n\ngen des Gerichts als Zuhörer teilzunehmen (BGHSt 27, 13, 14, st. Rspr.). \n\n12 \n\nUnbeschadet der Tatsache, dass es zur Vermeidung von Verfahrensbe-\n\nschwerden wie diesen angezeigt ist, generell die Schöffenauslosung ebenso \n\nwie eine Hauptverhandlung in Strafsachen anzukündigen und - regelmäßig in \n\neinem Sitzungssaal - durchzuführen, ist es von Rechts wegen nicht zu bean-\n\nstanden, gewisse Anforderungen an den interessierten Bürger, der sich den \n\nZugang zu einer öffentlichen Verhandlung in einem Gericht verschaffen will, zu \n\nstellen. Die Möglichkeit, ohne besondere Schwierigkeiten an einer öffentlichen \n\nGerichtsverhandlung teilzunehmen, bedeutet nicht, dass dem Bürger, der heute \n\nbei vielen Gerichten aus Sicherheitsgründen durch Bedienstete kontrolliert wird, \n\nnicht zuzumuten wäre, ein Richterzimmer oder einen Verhandlungssaal entwe-\n\nder über ein Vorzimmer zu betreten oder den Einlass durch Klopfen zu erlan-\n\ngen. Dem entspricht es, dass die Öffentlichkeit in einem Verhandlungssaal auch \n\ndann als gewahrt anzusehen ist, wenn zwar die unmittelbare Tür verschlossen \n\nist, potentielle Zuhörer aber durch die geöffnete Saaltür den Zuhörerraum betre-\n\nten können (Senatsurteil vom 14. Juli 1970 - 1 StR 102/70; Kissel/ Mayer, GVG \n\n4. Aufl. § 169 Rdn. 22). Die Voraussetzungen für eine „öffentliche“ Verhandlung \n\nliegen auch dann vor, wenn die Eingangstür des Gerichtsgebäudes - etwa aus \n\nSicherheitsgründen - verschlossen ist, der Zuhörer sich aber mit Hilfe einer \n\nKlingel Einlass verschaffen kann (BVerwG NVwZ 2000, 1298). \n\n13 \n\nSo liegt der Fall auch hier. Nach den dienstlichen Stellungnahmen des \n\nPräsidenten des Landgerichts, die für das Revisionsgericht hinsichtlich der Be-\n\nschreibung der tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich maßgeblich sind (vgl. \n\nSenatsbeschluss vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05), liegt sein Dienstzimmer \n\nin einem für den Besucherverkehr frei zugänglichen Teil des Landgerichts. Zwar \n\nist sein Dienstzimmer, in dem bisher nicht nur Schöffenwahlen, sondern auch \n\nandere Sitzungen stattfinden, mit einem (nicht drehbaren) Knauf und nicht mit \n\neiner Klinke gegen einen gänzlich ungehinderten Eintritt gesichert. Es bereitet \n\ndem interessierten Zuhörer keine besonderen Schwierigkeiten, entsprechend \n\ndem hier angebrachten Hinweisschild das Präsidentenzimmer durch das regel-\n\nmäßig besetzte Vorzimmer zu betreten oder durch Klopfen an der Tür Einlass \n\nzu erlangen (vgl. in ähnlichem Sinne schon Senat NStZ 1985, 514). \n\nWahl Boetticher Schluckebier \n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/1-str-20-06","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/1-str-20-06","retrieved":"2026-07-10 20:27:57.170976+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-23/1-str-20-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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