{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-03-22","aktenzeichen":"5 StR 475/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 475/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 22. März 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Untreue \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n22. März 2006, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Häger als Vorsitzender \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nBundesanwalt \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft \n\ngegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 17. Febru-\n\nar 2005 werden verworfen. \n\nDie Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen. Der Angeklagte trägt die Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer \n\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Vollstre-\n\nckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es den \n\nAngeklagten freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der An-\n\ngeklagte mit seiner unbeschränkt eingelegten Revision. Die Staatsanwalt-\n\nschaft greift mit ihrem Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten \n\nwird, nur den Rechtsfolgenausspruch an. Beide Rechtsmittel bleiben ohne \n\nErfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte \n\nAlleingesellschafter und -geschäftsführer der R. S. M. \n\nGmbH (im Folgenden: RSM), die wiederum sämtliche Anteile von zwei Toch-\n\ntergesellschaften hielt. Der Angeklagte überwies am 13. Januar 2004 von \n\ndem bei der Commerzbank in Dresden geführten Geschäftskonto der RSM \n\n483.000 € auf sein ebendort geführtes Privatkonto. Während er 30.000 € wie-\n\nder auf das Geschäftskonto zurückleitete, erwarb er für ca. 300.000 € \n\nWertpapiere, transferierte einen Teil der Gelder auf ein weiteres Privatkonto \n\nbei der Sparkasse Mainz und hob den Rest des Betrages in bar ab. Noch \n\nEnde Januar veräußerte er sämtliche Geschäftsanteile der RSM, über deren \n\nVermögen am 6. Januar 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für 1 € \n\nan den in Spanien ansässigen N. . \n\nII. \n\n3 \n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft \n\nsind unbegründet. \n\n4 \n\n1. Das angefochtene Urteil lässt keinen Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten erkennen. \n\n5 \n\na) Das Landgericht hat den Tatbestand der Untreue rechtsfeh-\n\nlerfrei bejaht. Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs anerkannt, dass auch der Alleingesellschafter und -geschäftsführer \n\neiner GmbH dann Untreue begeht, wenn er die Existenz der Gesellschaft \n\ngefährdet, indem er ihr die für ihren Fortbestand benötigten Mittel entzieht \n\n(BGHSt 49, 147, 157; BGH NJW 2003, 2996, 2998). Diese Voraussetzung ist \n\nhier erfüllt. Das Landgericht hat hinreichend konkret die Vermögenssituation \n\nder Gesellschaft zum Zeitpunkt der Entnahme der Gelder belegt. Damals \n\nbestanden Verbindlichkeiten gegenüber Banken sowie Lieferanten in Höhe \n\nvon über einer Million €, die durch anderweitige Vermögenswerte nicht abge-\n\ndeckt waren. \n\n6 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das \n\nLandgericht zu Recht von einem Untreuevorsatz ausgegangen. Dieser liegt \n\nbei einer solchen Fallkonstellation nahe, weil der Angeklagte die freien Gel-\n\nder der Gesellschaft weitgehend in sein Privatvermögen überführt hat. So-\n\nweit der Angeklagte im Revisionsverfahren vorträgt, er habe mit den ent-\n\nnommenen Geldern Verbindlichkeiten der Gesellschaft begleichen wollen, \n\nwiderspricht dies den Urteilsfeststellungen. Im Übrigen ist – entgegen der \n\nAuffassung der Revision – dieser Gesichtspunkt für die Beurteilung des Un-\n\ntreuetatbestands ebenso unerheblich wie eine persönliche Haftung des An-\n\ngeklagten für Kredite der RSM. Entscheidend ist für die hier die Untreue be-\n\ngründende Entnahme, dass der Angeklagte der Gesellschaft wesentliche \n\nVermögenswerte entzogen und so die den Gläubigern zur Verfügung ste-\n\nhende Haftungsmasse der nicht mehr lebensfähigen Gesellschaft verkürzt \n\nhat. \n\n7 \n\nler auf. \n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keinen Rechtsfeh-\n\n8 \n\na) Ohne Rechtsverstoß konnte das Landgericht zu Gunsten \n\ndes Angeklagten würdigen, dass er durch die Insolvenz der Gesellschaft sei-\n\nne wirtschaftliche Existenz verloren hat. Zwar dürfen Ersatzansprüche von \n\nGeschädigten aus der Straftat nicht mildernd berücksichtigt werden, weil sie \n\neine typische und vorhersehbare Folge der Tat sind (BGH wistra 2005, 458). \n\nIm vorliegenden Fall gehen jedoch die Tatfolgen für den Betroffenen durch \n\ndie Insolvenz und seine persönliche Inanspruchnahme für Kreditverbindlich-\n\nkeiten in ihrer wirtschaftlichen Dimension über den bloßen Untreueschaden \n\nhinaus. Dies durfte das Landgericht, das diesem Umstand im Übrigen kein \n\nbesonderes Gewicht beigemessen hat, als Strafmilderungsgrund heranzie-\n\nhen. \n\n9 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das \n\nLandgericht nicht nur mildernde Gesichtspunkte berücksichtigt. Zwar führt es \n\n– formal gesehen – nur mildernde Gesichtspunkte auf, setzt diese ersichtlich \n\naber in Beziehung zu dem als strafschärfend gewerteten Gesichtspunkt der \n\nSchadenshöhe. Das Landgericht hat den dem Unternehmen zugefügten \n\nVermögensnachteil in Höhe von 483.000 € als Vermögensverlust großen \n\nAusmaßes angesehen und das Regelbeispiel nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 \n\ni.V.m. § 266 Abs. 2 StGB angenommen. Damit hat es den beträchtlichen \n\nSchaden schon durch die Wahl des Strafrahmens berücksichtigt. Das Land-\n\ngericht hat die Schadenshöhe aber noch zusätzlich innerhalb des Strafrah-\n\nmens des besonders schweren Falls inzident schärfend herangezogen. Dies \n\nergibt sich aus dem Gesamtkontext der Strafzumessungserwägungen und \n\ninsbesondere daraus, dass die Strafkammer die Schadenshöhe rechtsfehler-\n\nfrei aufgrund der später erfolgten Sicherstellung von 150.000 € relativiert hat. \n\n10 \n\nDie verhängte Strafe ist zwar mild, sie ist aber nicht unvertret-\n\nbar niedrig, so dass – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – \n\nkein zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigender Rechtsfehler vor-\n\nliegt. \n\nHäger Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-22/5-str-475-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-22/5-str-475-05","retrieved":"2026-07-10 20:23:56.028748+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-22/5-str-475-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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