{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-03-21","aktenzeichen":"XI ZR 204/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 204/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n21. März 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Ein-\n\nzelrichters des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 29. April 2003 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzel-\n\nrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt \n\nam Main vom 17. Mai 2002 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über einen Rückzahlungsanspruch der kla-\n\ngenden Bank aus einer Immobilienfinanzierung. Dem liegt folgender \n\nSachverhalt zugrunde: \n\nDer Beklagte, ein \n\ntürkischer Staatsangehöriger und gelernter \n\nSchweißer mit einem damaligen monatlichen Nettogehalt von 2.450 DM, \n\nwurde Ende 1990 von einem Versicherungsvertreter zu Hause besucht \n\nund auf die Möglichkeit angesprochen, ohne eigene Aufwendungen Geld \n\nzu verdienen. Beide suchten daraufhin die Geschäftsräume der K. \n\nGrundbesitz GmbH (nachfolgend: Anlagevermittlerin) auf. Im Verlauf des \n\ndort geführten Gesprächs entschloss sich der Kläger zum kreditfinanzier-\n\nten Kauf einer Eigentumswohnung in G. . Zu diesem Zweck erteil-\n\nte er dem Vertriebsmitarbeiter Gr. (nachfolgend: Treuhänder) ei-\n\nne umfassende notarielle Vollmacht zum Abschluss aller dazu erforderli-\n\nchen Verträge. \n\n3 \n\nAm 30. Oktober 1990 unterzeichnete der Beklagte auf Vermittlung \n\ndes Treuhänders einen von der Klägerin vorbereiteten Antrag auf Ge-\n\nwährung eines Vorausdarlehens über 121.500 DM, der von ihr am \n\n2. November 1990 angenommen wurde. Nach dem Vertragsinhalt sollte \n\nder Kredit mit Hilfe noch anzusparender Bausparverträge getilgt werden. \n\nMit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 1990 kaufte der Treuhänder, \n\nder über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, im \n\nNamen des Beklagten die Eigentumswohnung zum Preis von \n\n116.844 DM. Ferner bestellte der Beklagte - vertreten durch die von dem \n\nTreuhänder unterbevollmächtigte Notariatssekretärin S. - der Klä-\n\ngerin in notarieller Urkunde vom selben Tage eine Sicherungsgrund-\n\nschuld über 135.000 DM an der Immobilie, übernahm insoweit die per-\n\nsönliche Haftung und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung \n\nin sein gesamtes Vermögen. Die Kreditsumme wurde, wie von der Nota-\n\nriatsangestellten namens des Beklagten in der notariellen Urkunde be-\n\nstimmt, auf Notaranderkonto überwiesen. \n\n4 \n\nNachdem der Beklagte Ende März 1998 die nach Konditionenan-\n\npassungen geänderten Zahlungen eingestellt hatte, kündigte die Klägerin \n\nden Darlehensvertrag fristlos. Der Beklagte wandte sich daraufhin mit \n\neiner Vollstreckungsgegenklage gegen die von der Klägerin aus der no-\n\ntariellen Urkunde vom 10. Dezember 1990 betriebene Zwangsvollstre-\n\nckung. Zudem ließ er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. November \n\n1999 seine Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsge-\n\nsetz widerrufen. \n\n5 \n\nDurch rechtskräftiges Urteil vom 25. Oktober 2000 erklärte das \n\nOberlandesgericht Frankfurt am Main die Zwangsvollstreckung der Klä-\n\ngerin für unzulässig. Aus den aus diesem Verfahren resultierenden Kos-\n\ntenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Hanau vom 2. August \n\n2001 über 23.727,58 DM und vom 19. September 2001 über \n\n5.718,80 DM betreibt der Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen die \n\nKlägerin. Sie hat gegen die Kostenforderungen mit der Begründung auf-\n\ngerechnet, dass ihr nach Widerruf des Kreditvertrages ein Rückzah-\n\nlungsanspruch zumindest in gleicher Höhe zustehe. Der Beklagte hält \n\ndem vor allem entgegen, die auf das Notaranderkonto überwiesene Dar-\n\nlehensvaluta mangels wirksamer Anweisung nicht empfangen zu haben \n\nund nach den Regeln über das verbundene Geschäft zur Kreditrückzah-\n\nlung nicht verpflichtet zu sein. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin \n\nabgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von ihm \n\nzugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des \n\nlandgerichtlichen Urteils. \n\n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Zwangsvollstreckung aus den beiden Kostenfestsetzungsbe-\n\nschlüssen sei unzulässig, da die Kostenerstattungsansprüche des Be-\n\nklagten durch die von der Klägerin erklärte Aufrechnung mit ihrem Rück-\n\nzahlungsanspruch aus § 3 HWiG erloschen seien. Die Regeln über das \n\nverbundene Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG oder nach dem Abzah-\n\nlungsgesetz bzw. dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben \n\nstünden dem nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofes stellten Immobilienerwerb und Darlehensvertrag \n\ngrundsätzlich keine wirtschaftliche Einheit dar, weil auch der rechtsun-\n\nkundige und unerfahrene Laie wisse, dass Verkäufer und Kreditgeber \n\nverschiedene Personen seien. \n\n10 \n\nDer Beklagte habe die Darlehensvaluta mit der Auszahlung an den \n\nTreuhänder auch gemäß § 3 HWiG \"empfangen\". Die hierfür erforderli-\n\nche Weisung habe der Beklagte konkludent schon in seinem Darlehens-\n\nantrag erteilt. Nach dem Willen beider Parteien habe das Anlagemodell \n\nso verwirklicht werden sollen, wie es von der Anlagevermittlerin geplant \n\ngewesen sei. Dazu habe von Anfang an auch die Auszahlung des Darle-\n\nhens an den Treuhänder gehört, dessen Beauftragung zur Wahrung der \n\nInteressen aller Beteiligten vorgesehen und vom Beklagten gewollt ge-\n\nwesen sei. Er selbst habe kein Interesse daran gehabt, die freie Verfü-\n\ngungsmacht über den Darlehensbetrag zu erlangen, sondern diesen zur \n\nVerwirklichung des Wohnungskaufs verwenden wollen. Die in dem später \n\ngeschlossenen Kaufvertrag enthaltene Zahlungsanweisung sei somit nur \n\neine Wiederholung und Konkretisierung der bereits bei der Kreditauf-\n\nnahme erteilten Anweisung, so dass es auf die Wirksamkeit des Kaufver-\n\ntrages nicht entscheidend ankomme. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats sind \n\ndie Parteien allerdings im Falle eines wirksamen Widerrufs eines Real-\n\nkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie grundsätzlich \n\nnach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG jeweils verpflichtet, dem anderen Teil die \n\nempfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Darlehensnehmer ist \n\nnicht lediglich zur Herausgabe der mit dem Realkredit finanzierten Im-\n\nmobilie und der Vergütung zwischenzeitlicher Nutzungen verpflichtet \n\n(Senatsurteile BGHZ 152, 331, 335, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, \n\nZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, \n\n2410 und vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31). \n\nDie finanzierende Bank hat daher gegen den Darlehensnehmer einen \n\nAnspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf \n\ndessen marktübliche Verzinsung (vgl. Senatsurteile BGHZ 152, 331, 336, \n\n338, vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom \n\n15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober \n\n2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410 und vom 18. November 2003 - \n\nXI ZR 322/02, WM 2004, 172, 176). Die hieran zum Teil (zum Meinungs-\n\nstand siehe Bungeroth WM 2004, 1505, 1507 f. m.umfangr.Nachw.) ge-\n\nübte Kritik gibt dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung auf-\n\nzugeben. Der Umstand, dass der Verbraucher das Darlehen gemäß § 3 \n\nAbs. 1 Satz 1 HWiG wie bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwick-\n\nlung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung (vgl. § 819 BGB) ohne \n\nRücksicht auf sein finanzielles Leistungsvermögen \"auf einen Schlag\" \n\nzurückzahlen muss und ein Widerruf des Darlehensvertrages deshalb für \n\nihn im Allgemeinen wirtschaftlich wenig oder gar nicht interessant ist, ist \n\nauch nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften \n\nvom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03, WM 2005, 2079, 2084 ff. - Schulte) \n\nkein Grund, um die Rückzahlungspflicht auszuschließen oder einzu-\n\nschränken. Auch ist es - wie der Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften ausdrücklich betont hat (aaO S. 2085 Nr. 84 f.) - weder unge-\n\nwöhnlich, dass die Darlehensvaluta zweckgebunden eingesetzt wird, \n\nnoch fehlt es an einer Valutierung, wenn der Darlehensnehmer selbst \n\nWeisung zur Auszahlung an den Veräußerer gegeben hat. \n\n13 \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte \n\naber die Darlehensvaluta nicht empfangen und ist daher nach § 3 Abs. 1 \n\nSatz 1 HWiG zur Rückzahlung nicht verpflichtet. \n\n14 \n\na) Eine Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers gemäß § 3 \n\nAbs. 1 Satz 1 HWiG besteht nur dann, wenn er den Kredit empfangen \n\nhat. Ein Empfang des Darlehens ist ebenso wie im Bereich des § 607 \n\nAbs. 1 BGB a.F. und des § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 3 VerbrKrG zu \n\nbejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darle-\n\nhensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Vertragsgegners in \n\nder vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde (vgl. etwa BGH, Urteil \n\nvom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653). Wird die Darlehensva-\n\nluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so \n\nhat der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehensbetrag im Sinne des \n\n§ 607 Abs. 1 BGB a.F. empfangen, wenn der von ihm als Empfänger \n\nnamhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es \n\nsei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehens-\n\nnehmers, sondern sozusagen als \"verlängerter Arm\" des Darlehensge-\n\nbers tätig geworden (BGHZ 152, 331, 337; BGH, Urteile vom 17. Januar \n\n1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 233, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht \n\nabgedruckt, vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653, vom \n\n25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994 und vom 12. Juni 1997 \n\n- IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659). Dementsprechend gilt ein Darle-\n\nhen auch dann als \"empfangen\" im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der \n\nKreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat \n\n(§ 362 Abs. 2 BGB i.V. mit § 185 BGB; siehe die amtliche Begründung \n\nzum VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 22; BGHZ 152, 331, 337 \n\nm.w.Nachw.). \n\n15 \n\nb) Gemessen daran hat der Beklagte die Darlehensvaluta mangels \n\nwirksamer Auszahlungsanweisung nicht empfangen. Die Begründung, \n\nmit der das Berufungsgericht im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) \n\nzu dem Ergebnis gekommen ist, dass bereits der Darlehensantrag des \n\nBeklagten vom 30. Oktober 1990 eine konkludente Anweisung zur Aus-\n\nzahlung der Kreditsumme an seinen damaligen Treuhänder enthält, ist \n\nrechtsfehlerhaft. Zwar ist die Auslegung individualvertraglicher Erklärun-\n\ngen im Grundsatz dem Tatrichter vorbehalten und daher in der Revisi-\n\nonsinstanz nur beschränkt überprüfbar. Die Auslegung ist jedoch für das \n\nRevisionsgericht nicht bindend, wenn sie gesetzliche oder allgemein an-\n\nerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt. \n\nZu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört auch der \n\nGrundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung \n\n(siehe nur BGHZ 150, 32, 37 ff.; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 \n\n- III ZR 119/04, NJW 2005, 753, 756, insoweit in BGHZ 161, 349 nicht \n\nabgedruckt). \n\n16 \n\nDiesen Maßstäben wird die Auslegung des Berufungsgerichts - wie \n\ndie Revision zu Recht rügt - schon deshalb nicht gerecht, weil die Darle-\n\nhensvaluta von der Klägerin - vom Berufungsgericht übersehen - nicht an \n\nseinen früheren Treuhänder überwiesen worden ist, sondern entspre-\n\nchend der von der Notariatssekretärin namens des Beklagten in der no-\n\ntariellen Urkunde vom 10. Dezember 1990 erteilten Weisung auf Notar-\n\nanderkonto. Für die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Auszah-\n\nlung des Darlehensbetrages an den Treuhänder zu dem Anlagemodell \n\ngehört und auch sonst dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entspro-\n\nchen habe, fehlt danach jede Grundlage. Davon abgesehen enthält der \n\nDarlehensvertrag der Parteien nicht den geringsten Hinweis darauf, dass \n\ndie Kreditsumme an einen Dritten ausgezahlt werden sollte. Der Um-\n\nstand, dass der Beklagte zusammen mit seinem Kreditantrag vom \n\n30. Oktober 1990 ein Konto mit der Nummer ... bei der Klägerin \n\neröffnet hat und diese Nummer oben rechts auf dem Darlehensantrag \n\nangegeben ist, spricht bei lebensnaher Betrachtung vielmehr dafür, dass \n\ner selbst die Verfügungsgewalt über das Geld erhalten wollte. \n\nIII. \n\n17 \n\n18 \n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen \n\nGründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n1. An die von der Notariatssekretärin als seine Vertreterin in der \n\nnotariellen Urkunde vom 10. Dezember 1990 abgegebene Zahlungsan-\n\nweisung ist der Beklagte wegen Nichtigkeit der umfassenden Vollmacht \n\ndes Treuhänders und der von ihm nicht wirksam erteilten Untervollmacht \n\nnicht gebunden. \n\n19 \n\na) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes \n\nbedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche \n\nAbwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen \n\ndes Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach \n\nArt. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhand-\n\nvertrag, der so umfassende rechtliche Befugnisse wie hier erhält, ist \n\nnichtig. Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 \n\nRBerG i.V. mit § 134 BGB auch die dem Treuhänder zur Durchführung \n\ndes Vertrages erteilte Abschlussvollmacht (st.Rspr., siehe etwa Senats-\n\nurteile vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328, vom \n\n15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni \n\n2005 - XI ZR 88/03, WM 2005, 1520, 1521 sowie BGH, Urteile vom \n\n8. Oktober 2004 - V ZR 18/03, WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni \n\n2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1765). \n\n20 \n\nb) Aus den allgemeinen Regeln über die Duldungs- und An-\n\nscheinsvollmacht ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionser-\n\nwiderung keine andere rechtliche Beurteilung. Dem steht schon entge-\n\ngen, dass der Beklagte - wie auch die Klägerin - zum Zeitpunkt des Ab-\n\nschlusses des Darlehensvertrages im Jahre 1990 von der Wirksamkeit \n\ndes umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages sowie der Treuhand-\n\nvollmacht ausgegangen sind und damals für etwaige Wirksamkeitszwei-\n\nfel kein begründeter Anlass bestand. Dem Beklagten kann daher nicht \n\nvorgeworfen werden, den Anschein einer Vollmachtserteilung vorsätzlich \n\noder fahrlässig hervorgerufen zu haben (siehe dazu Senatsurteil vom \n\n21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522). Dass die Klägerin \n\nbei Auszahlung des Darlehensbetrages auf das Notaranderkonto nicht \n\nnur auf die Wirksamkeit der umfassenden notariellen Vollmacht des \n\nTreuhänders vertraut, sondern das vorvertragliche Verhalten des Beklag-\n\nten für ein \"Dulden\" des Vertreterhandelns im Sinne der Rechtsfigur der \n\nDuldungsvollmacht gehalten hat, ist von ihr in den Tatsacheninstanzen \n\nauch nicht geltend gemacht worden. \n\n21 \n\nc) Da der Treuhänder mangels wirksamer Bevollmächtigung kein \n\nRecht besaß, die Notariatssekretärin mit den für den Erwerb der Eigen-\n\ntumswohnung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Handlungen im Namen \n\ndes Beklagten zu beauftragen und ihr die dafür notwendige Untervoll-\n\nmacht zu erteilen, handelte sie bei Abgabe der streitigen Anweisungser-\n\nklärung als vollmachtlose Vertreterin. Auch gibt es keinen sachlichen \n\nGrund, der es rechtfertigt, dem Beklagten ihr diesbezügliches Handeln \n\nunter allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten oder aus anderen recht-\n\nlichen Erwägungen zuzurechnen. \n\n22 \n\n2. Die Berufung des Beklagten auf die Unwirksamkeit der Zah-\n\nlungsanweisung stellt schließlich auch keine unzulässige und damit ge-\n\ngen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ver-\n\nstoßende Rechtsausübung dar. Zwar ist mangels entgegenstehender \n\nAnhaltspunkte davon auszugehen, dass der Beklagte den Kreditbetrag \n\nebenfalls zur Zahlung des Kaufpreises für die erworbene Eigentumswoh-\n\nnung verwandt hätte. Daraus vermag die Klägerin aber im Ergebnis \n\nschon deshalb nichts für sich herzuleiten, weil davon auszugehen ist, \n\ndass auch der Kaufvertrag mangels wirksamer Bevollmächtigung des \n\nTreuhänders unwirksam ist und der Klägerin ein eigener Bereicherungs-\n\nanspruch gegen den Zahlungsempfänger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 \n\nBGB in Höhe der ausgezahlten Darlehensvaluta zusteht. Einen weiterge-\n\nhenden Anspruch hätte sie auch gegen den Beklagten nicht. \n\nIV. \n\n23 \n\nDas Berufungsurteil musste daher aufgehoben werden (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da der Klägerin mangels Valutierung des Darlehens kein \n\nAnspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG gegen den Beklagten zusteht, ist \n\ndessen Kostenforderung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\nnicht durch Aufrechnung erloschen. Auf die Revision des Beklagten war \n\ndaher in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und \n\ndie Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des \n\nLandgerichts zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.05.2002 - 2/7 O 388/01 - \n\nOLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.04.2003 - 9 U 93/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-21/xi-zr-204-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-21/xi-zr-204-03","retrieved":"2026-07-10 20:24:11.838904+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-21/xi-zr-204-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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