{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-03-21","aktenzeichen":"VI ZR 77/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 256 Zum Feststellungsinteresse nach übereinstimmender Erledigungserklärung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n21. März 2006 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 77/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 256 \n\nZum Feststellungsinteresse nach übereinstimmender Erledigungserklärung. \n\nBGH, Urteil vom 21. März 2006 - VI ZR 77/05 - AG Leipzig \n\n LG Leipzig \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Leipzig vom 23. März 2005 wird - soweit der Rechts-\n\nstreit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt \n\nist - zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug \n\nträgt die Beklagte. \n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 44 % \n\nund die Beklagte 56 %. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger begehrte von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des \n\nSchädigers Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten, das er \n\nnach einem Verkehrsunfall eingeholt hat. Die uneingeschränkte Haftung der \n\nBeklagten für die entstandenen Schäden war unstreitig. \n\n2 \n\nDer Kläger beauftragte das Sachverständigenbüro S. & A. in L. mit der \n\nBegutachtung seines beschädigten Fahrzeugs. Grundlage der Honorarverein-\n\nbarung war eine Gebührentabelle des Sachverständigenbüros, die das Honorar \n\nin Abhängigkeit von der Brutto-Schadenshöhe zzgl. Wertminderung bezie-\n\nhungsweise im Falle eines Totalschadens in Abhängigkeit vom Brutto-\n\nWiederbeschaffungswert festlegte. Dem Kläger wurden insgesamt 652 € netto \n\nin Rechnung gestellt. Der Kläger hat die Honorarforderung insgesamt ausgegli-\n\nchen. Die Beklagte verweigerte die Erstattung. Das Amtsgericht hat der Klage \n\nstattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil teilweise abgeändert und die \n\nBeklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 335 € verur-\n\nteilt. Hiergegen richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision \n\ndes Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils be-\n\ngehrte. Die Beklagte hat im Revisionsrechtszug die gesamte Klageforderung \n\neinschließlich Zinsen an die Prozessbevollmächtigten des Klägers \n\nim \n\nII. Rechtszug bezahlt und erklärt, dass sie die angefallenen Gerichtskosten und \n\ndie festsetzbaren Anwaltskosten des Klägers übernehme. \n\n3 \n\nDer Kläger hat darauf im Termin zur mündlichen Verhandlung des \n\nRechtsstreits die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt und die \n\nFeststellung beantragt, dass die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereig-\n\nnisses zulässig und begründet gewesen sei. Die Beklagte hat ebenfalls den \n\nRechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, aber Verwerfung der Fest-\n\nstellungsklage beantragt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nMit der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien hat die \n\nRechtshängigkeit der Leistungsklage des Klägers geendet \n\n(vgl. BGH, \n\nBGHZ 106, 359, 366). \n\nEine Entscheidung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisheri-\n\ngen Sach- und Streitstandes (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist nicht erforderlich. \n\nDer Beklagten sind ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen, die auf \n\nden erledigten Teil entfallen und die sie anerkannt hat (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO, § 307 ZPO entsprechend; vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 \n\n- II ZR 248/84 - JZ 1985, 853, 854; BAG, Beschluss vom 4. September 1987 \n\n- 8 AZR 487/80 - NJW 1988, 990; vom 11. September 2003 - 6 AZR 457/02 - \n\nNJW 2004, 533; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91 a Rdnr. 22; Musie-\n\nlak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 a Rdnr. 20; Saenger/Gierl, ZPO, § 91 a Rdnr. 46; \n\nMünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 91 a Rdnr. 58; Stein/Jonas/Bork, ZPO, \n\n22. Aufl., § 91 a Rdnr. 36 zu FN 125). Sie hat durch ihren Prozessbevollmäch-\n\ntigten erklärt, die Beklagte übernehme die angefallenen Gerichtskosten und die \n\nfestsetzbaren Anwaltskosten des Klägers. Der bisherige Sach- und Streitstand \n\nist daher für die Kostenentscheidung nicht mehr maßgebend. \n\nDer Kläger hat seine Erledigungserklärung mit dem Antrag verbunden \n\nfestzustellen, dass das Zahlungsverlangen bis zum Eintritt des erledigenden \n\nEreignisses zulässig und begründet war. Diese Feststellungsklage ist unzuläs-\n\nsig. \n\nEs kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob einer solchen Feststel-\n\nlungsklage verfahrensrechtliche Bedenken entgegenstehen (vgl. einerseits \n\nBGH, BGHZ 106, 359, 367; andererseits BGH, Urteil vom 19. März 1998 \n\n- I ZR 264/95 - WM 1998, 1699, 1701; Stein/Jonas/Bork, aaO, Rdnr. 27; Wes-\n\ntermeier, Die Erledigung der Hauptsache im Deutschen Verfahrensrecht, 2005, \n\nS. 332). \n\n8 \n\nJedenfalls setzt ein solcher in Anwendung des § 264 Ziff. 2 ZPO allein \n\nauf Feststellung gerichteter Antrag ein rechtliches Interesse auf Seiten des Klä-\n\ngers voraus (§ 256 ZPO). Ein solches ist hier nicht ersichtlich. Auch wenn es \n\nsich aus einer günstigeren Kostenfolge ergeben können sollte (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 19. März 1998 - I ZR 264/95 - aaO), besteht es infolge der Kostenüber-\n\nnahmeerklärung durch die Beklagte im vorliegenden Fall nicht mehr. Der Um-\n\nstand, dass die Frage, inwieweit das Honorar eines Kfz-Sachverständigen dem \n\nUnfallgeschädigten vom Schädiger zu erstatten ist (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB), \n\nin zahlreichen gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten zwischen anderen Parteien \n\nvon Interesse sein mag, begründet kein rechtliches Interesse des Klägers an \n\neiner alsbaldigen Feststellung. Es ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass \n\nfür den unfallgeschädigten Kläger des hier zu entscheidenden Rechtsstreits ein \n\nweiteres Mal eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass \n\nder Beklagte eine Erstattungspflicht bestreitet und diese Gefahr nur durch die \n\nbeantragte Feststellung beseitigt werden könnte. \n\n9 \n\nSoweit nach allem die Feststellungsklage als unzulässig abzuweisen ist, \n\nist der Kläger mit den Kosten belastet wie bei einer nur teilweisen Erledigungs-\n\nerklärung (vgl. Stein/Jonas/Bork aaO Rdnr. 27 und 37). Die Kostenentschei-\n\ndung folgt aus §§ 91 a, 92, 97 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Leipzig, Entscheidung vom 27.10.2004 - 106 C 5485/04 - \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 23.03.2005 - 1 S 7099/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-21/vi-zr-77-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-21/vi-zr-77-05","retrieved":"2026-07-10 20:23:16.276615+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-21/vi-zr-77-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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