{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-03-21","aktenzeichen":"3 StR 58/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 58/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexueller Nötigung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. März \n\n2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wuppertal vom 3. November 2005 im Rechtsfolgenaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer \n\nJugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der \n\nVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur den \n\naus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbe-\n\ngründet. \n\n2 \n\n1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Zwar lassen ein-\n\nzelne Beschreibungen der Geschädigten (\"gänzlich verwirrter und geistesabwe-\n\nsender Zustand\" [UA S. 7], \"hilfloses\", \"objektiv wehrloses Opfer\" [UA S. 20]) \n\nbesorgen, es habe sich bei dem Tatopfer um eine widerstandsunfähige Person \n\nim Sinne von § 179 StGB gehandelt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteils-\n\ngründe kann jedoch noch genügend entnommen werden, dass die Geschädigte \n\nin der Lage war, einen ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle \n\nAnsinnen des Angeklagten zu bilden, zu äußern und ansatzweise durchzuset-\n\nzen. Auch die von § 177 StGB vorausgesetzte Nötigungshandlung ist noch aus-\n\nreichend festgestellt: Als die Geschädigte sich gegen den offensichtlich zuerst \n\nunter Ausnutzung eines Überraschungsmoments begangenen sexuellen Über-\n\ngriff zur Wehr zu setzen begann, presste der Angeklagte ihr fest den Mund zu, \n\num seine sexuellen Handlungen an ihr fortsetzen zu können, was ihm in Folge \n\nseiner Gewaltausübung auch noch für kurze Zeit gelang. \n\n3 \n\n2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da das Landgericht \n\ndie durch § 5 Abs. 3 JGG gebotene Prüfung unterlassen hat, ob die angeordne-\n\nte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Ahndung der Tat \n\ndurch Jugendstrafe entbehrlich macht (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 \n\nund 2). \n\n4 \n\n3. Die Maßregelanordnung hält rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. \n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordent-\n\nlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn \n\neine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Angeklagte infolge \n\nseines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten be-\n\ngehen werde (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und 26; BGH StV 2005, 21). \n\nDass diese Voraussetzung gegeben ist, wird im angefochtenen Urteil nicht \n\nrechtsfehlerfrei belegt. \n\n5 \n\nDas Landgericht stützt seine Überzeugung, der Angeklagte sei aufgrund \n\nseiner leichten geistigen Behinderung und der darauf beruhenden Persönlich-\n\nkeitsfehlentwicklung seit längerem kaum dazu in der Lage, sexuellen Impulsen \n\nzu widerstehen, und weise deshalb \"ein hohes Risiko zu sexuell übergriffigem \n\nVerhalten auf\", auch darauf, dass \"wegen eines schwerwiegenden sexuellen \n\nÜbergriffs in der Behindertenwerkstatt ein Strafverfahren mit Hauptverhandlung \n\ngegen ihn geführt worden\" sei (UA S. 22). Hierzu gibt das Urteil an anderer \n\nStelle einen Anklagesatz wegen Vergewaltigung im Wortlaut wieder und teilt \n\nmit, dass die Hauptverhandlung schließlich \"einen Freispruch aus tatsächlichen \n\nGründen zur Folge gehabt\" habe (UA S. 7). Damit bleibt unklar, ob der Ange-\n\nklagte diese Tat damals (zumindest rechtswidrig) begangen hat. Somit kann \n\n- da die vom Angeklagten im strafunmündigen Alter begangene Aggressionstat \n\nzum Nachteil einer Lehrerin in diesem Zusammenhang von geringer Aussage-\n\nkraft ist - nicht überprüft werden, ob das Landgericht zu Recht beim Angeklag-\n\nten von einem \"Zustand\" im Sinne von § 63 StGB und einer darauf beruhenden \n\nGefährlichkeit ausgegangen ist. Dies macht eine erneute tatrichterliche Ver-\n\nhandlung und Entscheidung über die Rechtsfolgen der Tat erforderlich. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-21/3-str-58-06","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-21/3-str-58-06","retrieved":"2026-07-10 20:23:53.792821+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-21/3-str-58-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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