{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2006-03-20","aktenzeichen":"NotZ 40/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 40/05 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n20. März 2006 \nFreitag \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und \n\nEule auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\n1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 30. Juni 2005 wird mit der Maßgabe zu-\n\nrückgewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung \n\nals unzulässig zurückgewiesen wird, soweit der Antragsteller \n\na) die Feststellung begehrt, dass die im JMBl. Hessen am \n\n1. Juli 2004 (S. 290) erfolgte Rücknahme der Ausschreibung \n\nder zu besetzenden Notarstellen für die Stadt und den Amts-\n\ngerichtsbezirk F. aus dem JMBl. Hessen vom 1. Juli \n\n2003 (S. 246 ff.) rechtswidrig und unwirksam ist; \n\nb) beantragt, den vom Landgericht F. versandten Be-\n\nscheid vom 23. Juli 2004 hinsichtlich der im JMBl. Hessen \n\nam 1. Juli 2004 (S. 290) erfolgten Rücknahme der Aus-\n\nschreibung der zu besetzenden Notarstellen für die Stadt und \n\nden Amtsgerichtsbezirk F. aus dem JMBl. Hessen \n\nvom 1.7.2003 (S. 246 ff.) und der Rücksendung seiner Be-\n\nwerbungsunterlagen aufzuheben. \n\n2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren \n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\n3. Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Antragsteller wurde am 11. April 1998 zur Rechtsanwaltschaft zuge-\n\nlassen. Er betreibt seine Anwaltspraxis in F. . \n\nAm 1. Juli 2003 schrieb der Antragsgegner zehn Notarstellen für die \n\nStadt F. und eine Notarstelle für den Amtsgerichtsbezirk F. \n\n am Main aus (JMBl. Hessen S. 246). In der Ausschreibung, in die zahlrei-\n\nche weitere Stellen in anderen Bezirken aufgenommen waren, wurde wegen \n\nder Voraussetzungen für das Notaramt auf den Runderlass des Hessischen \n\nMinisteriums für Justiz und Europaangelegenheiten zur Ausführung der Bun-\n\ndesnotarordnung vom 25. Februar 1999 (JMBl. Hessen S. 222) verwiesen und \n\neine Bewerbungsfrist bis zum 12. August 2003 gesetzt. Der Antragsteller be-\n\nwarb sich hierauf fristgerecht für eine der in F. zu vergebenden \n\nNotarstellen, und zwar mit Priorität für die Stelle, die für den Amtsgerichtsbezirk \n\nF. ausgeschrieben worden war. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 20. April 2004 erklärte das Bundesverfassungsgericht \n\ndie durch Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesländer - u. a. auch den ge-\n\nnannten Runderlass des Hessischen Ministeriums für Justiz und Europaangele-\n\ngenheiten - konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 BNotO nor-\n\nmierten Auswahlmaßstäbe für die Besetzung freier Notarstellen für verfas-\n\nsungswidrig; die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gewährleistung der \n\nverfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, werde auf Grund-\n\nlage dieser Maßstäbe nicht erreicht (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935 = \n\nDNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281). \n\n4 \n\nDer Antragsgegner nahm daraufhin am 1. Juli 2004 die Ausschreibung \n\nvom 1. Juli 2003 zurück. Diese Maßnahme wurde wie folgt begründet: \"Freie \n\nNotarstellen können ab sofort nur unter Beachtung des Beschlusses des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (1 BvR 838/01) besetzt werden. Die \n\naufgrund der Ausschreibung im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen vom 1. Juli \n\n2003 (JMBl. S. 246) eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Auswahlver-\n\nfahren werden deshalb abgebrochen und die betreffenden … Ausschreibungen \n\nzurückgenommen\" (JMBl. Hessen S. 290). Mit Schreiben vom 23. Juli 2004, \n\ndem Antragsteller zugestellt am 13. August 2004, sandte der Präsident des \n\nLandgerichts F. dem Antragsteller daraufhin seine Bewerbungsun-\n\nterlagen zurück und teilte ihm mit, die Entscheidung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts vom 20. April 2004 habe eine Neubewertung der bisherigen Bewertungs-\n\npraxis zur Folge, weshalb am 1. Juli 2004 die Stellenausschreibung zurückge-\n\nnommen und eine Neuausschreibung für den 1. Oktober 2004 vorgesehen sei. \n\n5 \n\nMit Runderlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 10. August \n\n2004 (JMBl. Hessen S. 323) wurde der Runderlass vom 25. Februar 1999 über \n\ndie Ausführung der Bundesnotarordnung geändert. Am 1. Oktober 2004 schrieb \n\nder Antragsgegner u. a. die Notarstellen, auf die sich der Antragsteller bereits \n\naufgrund der Ausschreibung vom 1. Juli 2003 beworben hatte, neu aus; den \n\nAblauf der Bewerbungsfrist setzte er auf den 12. November 2004 fest (JMBl. \n\nHessen S. 527). \n\n6 \n\nDer Antragsteller hat am 13. September 2004 beim Oberlandesgericht \n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat zunächst die Feststellung \n\nbegehrt, dass die Rücknahme der ursprünglichen Stellenausschreibung rechts-\n\nwidrig und unwirksam sei, sowie beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, \n\nauf der Grundlage der Ausschreibung vom 1. Juli 2003 über seine Bewerbung \n\nfür eine der Notarstellen \n\nfür die Stadt und den Amtsgerichtsbezirk \n\nF. ermessensfehlerfrei neu zu entscheiden. Diese Anträge hat er \n\nspäter um weitere Haupt- und Hilfsanträge ergänzt. \n\n7 \n\nDer Antragsteller hat namentlich geltend gemacht, dass ein sachlicher \n\nGrund für den Abbruch des ursprünglichen Ausschreibungsverfahrens nicht \n\nvorgelegen habe; denn den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem \n\nBeschluss vom 20. April 2004 habe in dem früheren Bewerbungsverfahren \n\ndurch die Vergabe von Sonderpunkten Rechnung getragen werden müssen. \n\nDurch den Abbruch der Ausschreibung vom 1. Juli 2003 und die Neuausschrei-\n\nbung der Stellen am 1. Oktober 2004 mit Bewerbungsfrist zum 12. November \n\n2004 werde er in seiner grundrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit verletzt, \n\nda er sich nunmehr weiteren Mitbewerbern gegenübersehe, die zudem die \n\nMöglichkeit gehabt hätten, mit der Bewerbung berücksichtigungsfähige Tatsa-\n\nchen (Beurkundungstätigkeit als Notarvertreter; Teilnahme an Fortbildungskur-\n\nsen) vorzubringen, die bis zum Ablauf der neuen Bewerbungsfrist entstanden \n\nseien, während er nach seiner Bewerbung auf die Ausschreibung vom 1. Juli \n\n2003 keinen Anlass mehr gehabt habe, insoweit weiter tätig zu werden, zumal \n\ner die nach dem Runderlass vom 25. Februar 1999 hierfür maximal zu verge-\n\nbenden Punkte bereits erreicht gehabt habe. Damit in Verbindung stehe eine \n\nweitere ungerechtfertigte Benachteiligung, die sich daraus ergebe, dass nach \n\nAbschnitt A II. Nr. 3 Buchst. c des geänderten Runderlasses nunmehr eine \n\nHöchstpunktzahl für diese berücksichtigungsfähigen Tatsachen nicht mehr vor-\n\ngesehen sei, jedoch mehr als drei Jahre vor der Ausschreibung abgeleistete \n\nFortbildungen, auf die er seine Bewerbung maßgeblich gestützt habe, nur noch \n\nmit je 0,5 Punkten, zeitnähere Fortbildungen dagegen mit je einem Punkt be-\n\nwertet werden. Selbst wenn dem Antragsgegner aufgrund der Entscheidung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts im Rahmen seines Organisationsermessens \n\naber die Möglichkeit eröffnet gewesen sein sollte, das ursprüngliche Ausschrei-\n\nbungsverfahren abzubrechen und die zu besetzenden Notarstellen neu auszu-\n\nschreiben, fehle es an einer Ausübung dieses Ermessens unter Beachtung der \n\nverfassungsrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers. \n\n8 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-\n\nlers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDas zulässige Rechtsmittel (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO) hat \n\nin der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Der Antrag festzustellen, dass die Rücknahme der Ausschreibung der \n\nNotarstellen vom 1. Juli 2003 durch den Antragsgegner rechtswidrig und un-\n\nwirksam gewesen sei, ist bereits unzulässig (a). Gleiches gilt für den Antrag, \n\nden \"Bescheid\" des Präsidenten des Landgerichts F. vom \n\n23. Juli 2004 über die Rücknahme der Ausschreibung und die Rücksendung der \n\nBewerbungsunterlagen des Antragstellers als rechtswidrig aufzuheben (b). \n\n11 \n\na) Im Verfahren nach § 111 BNotO sind Feststellungsanträge nicht vor-\n\ngesehen und daher grundsätzlich unstatthaft. Etwas anderes gilt nur dann, \n\nwenn die Unzulässigkeit eines Feststellungsbegehrens im konkreten Einzelfall \n\nim Ergebnis dazu führen würde, dass die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 \n\nGG leerläuft (st. Senatsrspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 14. März 2005 \n\n- NotZ 26/04 - juris, m. w. N.). Dies ist hier indessen nicht der Fall (s. unten 2.). \n\n12 \n\nb) Dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 23. Juli 2004 kommt kein Regelungscharakter mit Außenwirkung zu. Es \n\nverweist lediglich auf die Rücknahme der Ausschreibung sowie den Abbruch \n\ndes Stellenbesetzungsverfahrens und vollzieht diese Entscheidung des Ministe-\n\nriums durch Rücksendung der Bewerbungsunterlagen. Im Übrigen wäre auch \n\neine unmittelbar gegen die Entscheidung des Ministeriums gerichtete Anfech-\n\ntungsklage unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2005 - NotZ \n\n30/05 - Rdn. 8-14, zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n13 \n\n2. Die Anträge des Antragstellers, ihn in dem durch die Stellenausschrei-\n\nbung vom 1. Juli 2003 eröffneten Besetzungsverfahren eine der Notarstellen, \n\nauf die er sich beworben hatte, zuzuweisen oder zumindest in diesem Verfah-\n\nren über seine Bewerbung ermessensfehlerfrei zu entscheiden, sind dagegen \n\nals Verpflichtungsanträge gemäß § 111 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BNotO, § 41 \n\nAbs. 3 Satz 2 BRAO zulässig (Sandkühler aaO § 111 Rdn. 33 m. w. N.). Der \n\nAntragsteller erstrebt insoweit eine ihm günstige Entscheidung über seine Be-\n\nwerbung im ursprünglichen Besetzungsverfahren, die ihm durch den Abbruch \n\ndieses Verfahrens vorenthalten wird. Dazu will er den Antragsgegner verpflich-\n\ntet wissen. Den darauf gerichteten Bewerbungsverfahrensanspruch kann er -\n\n da er den Abbruch des Besetzungsverfahrens sachlich nicht für gerechtfertigt \n\nhält - mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend machen (vgl. Senat, \n\nBeschlüsse vom 26. März 2001 - NotZ 31/00 - DNotZ 2001, 731 und 10. März \n\n1997 - NotZ 44/95 - DNotZ 1997, 889; s. a. OVG Bautzen DÖD 2005, 116, \n\n117). Denn sollte sich der Abbruch als rechtswidrig erweisen, ist das ursprüngli-\n\nche Verfahren fortzusetzen (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1001) und über \n\nseinen Bewerbungsantrag \n\nzu entscheiden \n\n(Senat, Beschluss \n\nvom \n\n28. November 2005 - NotZ 30/05 - Rdn. 15, zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n14 \n\n3. Die weitergehenden Anträge sind indessen nicht begründet. Der Senat \n\nhat am 28. November 2005 in dem Verfahren NotZ 30/05 und in zahlreichen \n\nweiteren Parallelverfahren bereits über vergleichbare Sachverhalte aus dem \n\nBereich der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen entschieden. An sei-\n\nner dort dargelegten und vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet ge-\n\nbliebenen (soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerden \n\nerhoben haben, sind diese durchweg vom Bundesverfassungsgericht nicht zur \n\nEntscheidung angenommen worden, Beschlüsse vom 1. Februar 2006 - 1 BvR \n\n198/06 - zu dem Verfahren NotZ 24/05; vom 2. Februar 2006 - 1 BvR 159/06, \n\n169/06 und 177/06 - zu den Verfahren NotZ 43/05, NotZ 28/05 und NotZ 27/05) \n\nRechtsauffassung hält der Senat fest. Danach gilt (Senat aaO Rdn. 17 ff.): \n\n15 \n\nDer Antragsgegner war nicht verpflichtet, das Besetzungsverfahren auf \n\nder Grundlage der Ausschreibung vom 1. Juli 2003 fortzusetzen und die Be-\n\nwerbung des Antragstellers unter Fortführung des bisherigen Auswahlverfah-\n\nrens zu bescheiden. Eine Bewerbung als Notar setzt voraus, dass eine Stelle \n\nzu vergeben ist. Das ist nach der Beendigung des Besetzungsverfahrens nicht \n\nmehr der Fall. Der Antragsgegner durfte die Ausschreibung vom 1. Juli 2003 \n\nzurücknehmen und das Auswahlverfahren abbrechen. Die Bewerbung des An-\n\ntragstellers hat durch diesen organisatorischen Akt ihre Erledigung gefunden \n\n(Senat, Beschluss vom 10. März 1997 aaO S. 890). Einen Anspruch auf Verfah-\n\nrensbeendigung durch Besetzungsentscheidung hat der Antragsteller danach \n\nnicht mehr (vgl. Linke DNotZ 2005, 411, 415). \n\n16 \n\na) Durch die Gestaltung und den Zeitpunkt des Besetzungsverfahrens \n\nkann allerdings Einfluss auf die Konkurrenzsituation der jeweiligen Bewerber \n\nund damit auf das Ergebnis der späteren Auswahlentscheidung genommen \n\nwerden. Nicht nur durch die Art und Weise der Bekanntgabe vakanter Stellen, \n\ndas Setzen von Bewerbungsfristen und die Terminierung der Besetzungen, \n\nsondern auch durch den Abbruch von Besetzungsverfahren und eine spätere \n\nNeuausschreibung von Notarstellen lässt sich die Zusammensetzung des Be-\n\nwerberkreises steuern. Eine solche Steuerung kann in grundrechtsrelevanter \n\nWeise Chancengleichheit und Berufsfreiheit von Notarbewerbern berühren. Die \n\nWahrung ihrer Grundrechte insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 \n\nAbs. 2 GG erfordert eine dem Grundrechtschutz angemessene Verfahrensge-\n\nstaltung (BVerfGE 73, 280, 296). Die im Rahmen des insoweit bestehenden \n\nweiten Ermessensspielraums von der Justizverwaltung bei der Notarauswahl zu \n\nberücksichtigenden öffentlichen Interessen sind in Bezug auf die Grundrechte \n\nder Bewerber zu gewichten und mit verhältnismäßigen Mitteln durchzusetzen \n\n(BVerfG DNotZ 2002, 891, 892 m. krit. Anm. Linke, aaO). \n\n17 \n\nDie Justizverwaltung muss demgemäß bei der Frage, ob ein Beset-\n\nzungsverfahren fortzusetzen oder abzubrechen ist, das ihr eingeräumte Organi-\n\nsationsermessen pflichtgemäß ausüben. Die Entscheidung für den Abbruch \n\nerfordert dann - wie auch im Beamtenrecht - sachlich nachvollziehbare Gründe, \n\ndie eine angemessene Beachtung und Bewertung der betroffenen öffentlichen \n\nund individuellen Belange belegen. Nur insoweit erlauben die Berufsfreiheit und \n\ndas Recht der Bewerber auf Chancengleichheit den Abbruch laufender Verfah-\n\nren (BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1001; DNotZ 2002, 891, 892; Senat, Be-\n\nschlüsse vom 26. März 2001 - NotZ 31/00 - DNotZ 2001, 731, zustimmend Lin-\n\nke, aaO S. 419, und 10. März 1997 aaO; BVerwGE 101, 112, 115). \n\n18 \n\nb) Diese Grundsätze hat der Antragsgegner beachtet. Er war sich be-\n\nwusst, dass der Besetzungsabbruch eines sachlichen Grundes bedarf. Diesen \n\nhat er in der Ausschreibungsrücknahme zusammengefasst angegeben. Der \n\nVerfahrensabbruch sollte eine den Anforderungen des Beschlusses des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 genügende Auswahlentscheidung \n\nermöglichen. Diese Begründung ist nachvollziehbar. Die bisherigen Auswahlkri-\n\nterien im Runderlass vom 25. Februar 1999, auf den in der Ausschreibung aus-\n\ndrücklich hingewiesen worden war, hatten sich als nicht verfassungsgemäß er-\n\nwiesen. Bewerber um ein Notaramt mussten damals davon ausgehen, keinen \n\nErfolg zu haben, wenn sie diese Voraussetzungen nicht erfüllten, während sie \n\nsich mit einer auf diese Kriterien zugeschnittenen Bewerbung Erfolgsaussichten \n\nausrechnen konnten. Die Rücknahme der Ausschreibung und der anschließen-\n\nde Neubeginn des Bewerbungsverfahrens sollten mithin allen möglichen Be-\n\nwerbern gleichermaßen Zugang zu einer nunmehr verfassungsrechtlichen Vor-\n\ngaben entsprechenden Auswahlentscheidung eröffnen. \n\n19 \n\nEs ist auch hier nicht zu erkennen, dass sich die Justizverwaltung inso-\n\nweit im Hinblick auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\n\ngerichts als gebunden angesehen haben könnte und von dem ihr eingeräumten \n\nErmessen keinen Gebrauch gemacht hätte. Die denkbaren Alternativen \n\n- Fortführung des laufenden Verfahrens oder Abbruch mit anschließendem \n\nNeubeginn - lagen offen, wurden in der Literatur erörtert und in der Praxis auch \n\nangewandt (vgl. zur Fortführung eines Bewerbungsverfahrens Senat, Beschluss \n\nvom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - NJW 2005, 212, 213; Harborth, DNotZ \n\n2004, 659, 670 f.; Jung, DNotZ 2004, 570 f.; Maaß, ZNotP 2004, 250, 255; \n\nLerch, ZNotP 2004, 267, 269). Der Antragsgegner war sich dieser Alternativen \n\nersichtlich bewusst. Dies zeigt der Inhalt des Schriftsatzes vom 21. Fe-bruar \n\n2005, in dem der Vertreter des Antragsgegners ausdrücklich darauf hingewie-\n\nsen hat, dass es sachgerecht erschien, die Auswahlkriterien nicht im laufenden \n\nBesetzungsverfahren den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts anzupassen, sondern es vielmehr als vorzugswürdig erachtet \n\nworden sei, das \"Verfahren\" zurückzunehmen, um zunächst eine Änderung der \n\nmaßgeblichen Verwaltungsvorschriften herbeizuführen und den Bewerbern so-\n\ndann die Möglichkeit zu eröffnen, die geänderten Richtlinien zur Kenntnis zu \n\nnehmen und ihre Bewerbung danach auszurichten \n\n20 \n\nIn der Entscheidung des Antragsgegners, zugunsten aller potentiellen \n\nBewerber das Besetzungsverfahren abzubrechen, liegt ebenso wenig ein Er-\n\nmessensfehlgebrauch wie in seiner Auffassung, die Belange des Antragstellers \n\nmüssten dahinter zurückstehen. \n\n21 \n\naa) Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die gesetzlichen Eignungs-\n\nkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl der Anwaltsno-\n\ntare eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse und Fähigkeiten \n\nerlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars beziehen. Es hat je-\n\ndoch festgestellt, dass die Auslegung und Anwendung dieser Norm nach allge-\n\nmeinen Verfügungen in Angelegenheiten der Notarinnen und Notare wie dem \n\nRunderlass des Hessischen Ministeriums für Justiz und Europaangelegenheiten \n\nzur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999 bei der Aus-\n\nwahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsanwälte, die für das Amt des No-\n\ntars in Betracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit der besten fachli-\n\nchen Eignung gewährleisten (BVerfGE 110, 304, 326 ff.). Eine nach den bishe-\n\nrigen Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das \n\nvon ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der \n\nAuswahl aus einem Kreis von Bewerbern lässt vor allem eine konkrete und ein-\n\nzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermis-\n\nsen. Erforderlich ist statt dessen eine Neubewertung, bei der auch die von den \n\nBewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoreti-\n\nschen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen - wie insbesondere bei den Be-\n\nurkundungen - differenziert zu gewichten sind. Solange es insoweit an beachtli-\n\nchen Bewertungen noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weite-\n\nren Sinn zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit \n\neigenständigem, höheren Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis \n\nund dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen müssen (BVerfG aaO S. \n\n326 ff., 336; Senat, Beschluss vom 22. November 2004 aaO S. 213). \n\n22 \n\nbb) Diesen Anforderungen an eine verfassungsgemäße Vergabe noch \n\nnicht besetzter Notarstellen in einer am Grundrechtsschutz aller in Betracht \n\nkommenden Bewerber orientierten, angemessenen Verfahrensgestaltung wollte \n\nder Antragsgegner durch den Abbruch des laufenden Bewerbungsverfahrens \n\nmit anschließender Neuausschreibung gerecht werden. Insoweit stand ihm ein \n\nsachlicher Grund zur Seite, da die bisherigen Verfahren vor allem infolge feh-\n\nlerhafter Gewichtung von Examensnote und Anwaltspraxis an Mängeln litten, \n\ndie grundsätzlich einen vom Organisationsermessen gedeckten Abbruch recht-\n\nfertigen können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz DÖD 1998, 167, 168; Lerch, aaO \n\nS. 269). \n\n23 \n\nDer Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Justiz-\n\nverwaltung dürfe eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausge-\n\nrichtete Auswahlentscheidung nur unter den Konkurrenten im laufenden Be-\n\nwerbungsverfahren treffen. \n\n24 \n\n(1) Die bei dem Zugang zu einem öffentlichen Amt, das ein Notar ausübt \n\n(§ 1 BNotO; BVerfGE 17, 371, 377), aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 33 \n\nAbs. 2 GG abzuleitenden Grundsätze für die Auswahlentscheidung gebieten \n\nzum Schutz des wichtigen Gemeinschaftsgutes einer qualitätsvollen Rechts-\n\npflege, dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige zum Zuge \n\nkommt, der den Anforderungen des Amtes am ehesten entspricht (BVerfGE 73, \n\n280, 296; BVerfG NJW 2005, 50). Verfassungsrechtlich ist es danach geboten, \n\nalle in Betracht kommenden Personen mit dem Bewerbungsverfahren anzu-\n\nsprechen und auch wirklich zu erreichen. Das lässt bei der Verfahrensgestal-\n\ntung jedenfalls die Möglichkeit eines Abbruchs bereits begonnener Auswahlver-\n\nfahren zu, wenn die geforderte Erreichbarkeit aller möglichen Bewerber etwa \n\ninfolge der Abfassung des Bewerbungsangebotes und der darin mitgeteilten \n\nBesetzungskriterien nicht sichergestellt war. Diesem Gebot wollte die Justiz-\n\nverwaltung bei der von dem Antragsteller beanstandeten Vorgehensweise ge-\n\nrade gehorchen. Sie wollte das Auswahlverfahren auch denjenigen öffnen, die \n\ninfolge der angegebenen Auswahlmaßstäbe, die sich aufgrund verfassungsge-\n\nrichtlicher Überprüfung nachträglich als verfassungswidrig erwiesen haben, von \n\neiner Beteiligung mangels Erfolgsaussicht Abstand genommen hatten, während \n\nsie sich nach neuen, für sie erfolgversprechenderen Maßstäben beteiligt hätten. \n\nSo liegen die Dinge hier. \n\n25 \n\nDie Zugangskriterien zum Anwaltsnotariat müssen sich jetzt - bei gerin-\n\ngerem Gewicht der Examensnoten - stärker an der Notarfunktion ausrichten. \n\nBewerber mit schwächeren Abschlussnoten haben daher bessere Aussichten \n\nals bisher auf die Vergabe einer Notarstelle, wenn sie gerade die fachbezoge-\n\nnen Anforderungen, wie beispielsweise durch eine größere Beurkundungspraxis \n\noder eine notarnähere Ausgestaltung ihrer Anwaltstätigkeit, in überdurchschnitt-\n\nlichem Maße erfüllen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass gerade solche poten-\n\ntiellen Bewerber in Kenntnis der bisherigen Gewichtung von einer Bewerber \n\nabgesehen haben (vgl. KG, KG-Report 2005, 143, 144 sowie Beschluss vom 3. \n\nFebruar 2005 - Not 8-10/04; OVG Münster NVwZ-RR 2003, 52, 53). Auch für \n\nden Bereich F. lässt sich dies - entgegen der vom Antragsteller in \n\nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung - nicht \n\nausschließen. Einer näheren konkreten Prüfung durch die Landesjustizverwal-\n\ntung, ob für jede der ursprünglich ausgeschriebenen Notarstellen überhaupt \n\nderartige potentielle Bewerber vorhanden waren, bedurfte es entgegen der Auf-\n\nfassung des Antragstellers nicht; denn dies wäre einer verfassungsrechtlich \n\nbedenklichen Probeausschreibung nahe gekommen (vgl. BVerfG DNotZ 2002, \n\n891, 894). \n\n26 \n\nDer bei richtigem Verfassungsverständnis nunmehr durchaus als geeig-\n\nnet einzustufenden potentiellen Bewerbergruppe durfte die Justizverwaltung \n\nnach dem im öffentlichen Interesse bestehenden Grundsatz der Bestenauslese \n\nund den verfassungsrechtlich garantierten Ansprüchen aller Bewerber auf glei-\n\nchen Zugang zu einem öffentlichen Amt durch den Abbruch des Bewerbungs-\n\nverfahrens Beachtung schenken. Diesen Personen wäre sonst eine Bewerbung \n\num die zu besetzende Stelle nicht mehr möglich, nachdem sich der Bewerber-\n\nkreis wegen des Ablaufs der Bewerbungsfrist bereits geschlossen hatte. \n\n27 \n\nEs spielt ferner keine Rolle, dass im Zeitpunkt der ersten Ausschreibung \n\nbereits Verfassungsbeschwerden zu den bisherigen Auswahlmaßstäben an-\n\nhängig waren, in denen die bisherigen Kriterien für die Bewerberauswahl als \n\nverfassungswidrig beanstandet wurden. Für den Einzelnen war nicht abzu-\n\nschätzen, wann und mit welchem Ergebnis das Bundesverfassungsgericht ent-\n\nscheiden würde. Angesichts der dadurch bedingten Zufälligkeiten, vor allem bei \n\nder zeitliche Abfolge und den Qualifikationsnachweisen, war eine bloß vorsorg-\n\nliche, nach bisherigen Auswahlmaßstäben aussichtslose Bewerbung nicht zu \n\nverlangen. \n\n28 \n\nSchließlich kommt der Anzahl der noch zu besetzenden Stellen, der \n\nGröße des verbliebenen Bewerberfeldes und dem Stand des Bewerbungsver-\n\nfahrens bei der Entscheidung, es abzubrechen oder fortzusetzen, keine aus-\n\nschlaggebende Bedeutung zu (vgl. aber Harborth, aaO S. 671). Das mit der \n\nBestenauslese verfolgte verfassungsrechtliche Anliegen, alle geeigneten Be-\n\nwerber zu erreichen, bleibt stets das gleiche. \n\n29 \n\nEs erweist sich daher unter diesem Gesichtspunkt insgesamt als ermes-\n\nsensfehlerfrei, wenn den angeführten Interessen der Vorrang gegenüber denen \n\ndes Antragstellers eingeräumt worden ist, im bisherigen Auswahlverfahren zu \n\nverbleiben, ohne sich weiterer Konkurrenz stellen zu müssen. \n\n30 \n\n(2) Die Entscheidung der Justizverwaltung, die bisherige Ausschreibung \n\nzurückzunehmen und das Auswahlverfahren insgesamt zu wiederholen, findet \n\naber auch mit Blick auf die vorhandenen Bewerber ihre Berechtigung. Nach \n\n§ 6b Abs. 2 BNotO ist die Bewerbung innerhalb der mit der Ausschreibung ge-\n\nsetzten - als gesetzliche Ausschlussfrist gestalteten - Bewerbungsfrist einzurei-\n\nchen; dementsprechend sind gemäß § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO nur solche Um-\n\nstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die \n\nJustizverwaltung darf die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt nur \n\ndann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen \n\nist. Dies gilt insbesondere auch für den Nachweis der fachlichen Leistungen, die \n\nim Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO von Bedeutung sind. Der erforder-\n\nliche fristgemäße Nachweis der Leistungen setzt neben der Vorlage der ent-\n\nsprechenden Bescheinigungen voraus, dass der Bewerber der Justizverwaltung \n\ninnerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche bei der Vorbereitung auf \n\nden Notarberuf bereits erbrachten Leistungen bei der Auswahlentscheidung \n\nBeachtung finden sollen. Insoweit dient die Festlegung eines Stichtags der \n\nRechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Be-\n\nwerber aufgrund einer einheitlichen Bewerbungssituation, die nur gewährleistet \n\nist, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens sämtliche für den Bewerber maß-\n\ngeblichen Kriterien feststehen (vgl. Senat BGHZ 126, 39, 46 ff.; Beschlüsse \n\nvom 22. November 2004 aaO S. 214; 3. November 2003 - NotZ 14/03 - ZNotP \n\n2004, 451, 452; 14. Juli 1997 - NotZ 48/96 - NJW-RR 1998, 57, 58 und 16. \n\nMärz 1998 - NotZ 13/97 - NJW-RR 1998, 1599, 1600). \n\n31 \n\nDa sich die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Auswahlmaßstäbe hier \n\nerst nach Ablauf der Bewerbungsfrist herausgestellt hat, konnten die Bewerber \n\nnicht mehr ohne weiteres ergänzende Leistungen und Nachweise in das Ver-\n\nfahren einbringen, um so ihre fachliche Eignung entsprechend den nunmehr zu \n\nbeachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Auswahlentscheidung \n\nzu belegen. Dabei versteht es sich keineswegs von selbst, dass - auch wenn \n\nnur der verbliebene Bewerberkreis in den Blick genommen wird - bei einer er-\n\nneuten Ausschreibung kein wesentlich davon abweichendes Ergebnis zu erwar-\n\nten wäre (so aber wohl SchlHOLG SchlA 2005, 88, 90). Es ist allein im Hinblick \n\nauf die bisherige Deckelung anrechenbarer Beurkundungen schon zweifelhaft, \n\nob für das erste Bewerbungsverfahren nur die bereits eingereichten Nachweise \n\nzur Verfügung gestanden haben (vgl. dagegen aber Schöbener, NWVBl. 2005, \n\n41, 52). Jedenfalls hinsichtlich der jetzt mit weitaus höherem Gewicht als bisher \n\nzu berücksichtigenden sonstigen notarspezifischen Qualifikationsmerkmale ist \n\ndas wenig wahrscheinlich. \n\n32 \n\nStatt hier eine - unter Umständen schwierige - Abgrenzung zwischen \n\nneuen, durch § 6b Abs. 4 BNotO präkludierten Umständen und lediglich zusätz-\n\nlichen, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts veranlassten \n\nnachträglichen Erläuterungen vor allem der notarspezifischen Bezüge der an-\n\nwaltlichen Tätigkeit vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. November \n\n2004 aaO) oder auf etwaige Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand mit un-\n\nterschiedlichen Erfolgschancen zu setzen (§ 6b Abs. 3 BNotO; vgl. Senat, Be-\n\nschluss vom 3. November 2003 aaO S. 453), war es der Justizverwaltung nicht \n\nverwehrt, das Auswahlverfahren insgesamt neu zu eröffnen, um sich von der \n\nPrüfung und Entscheidung im Einzelfall und möglichen daran knüpfenden \n\nRechtsmittelverfahren zu entlasten. Auf diese Weise vermag sie zwischen den \n\nBewerbern Chancengleichheit herzustellen (Art. 12, 3, 33 Abs. 2 GG) und ihre \n\nGleichbehandlung bezüglich der von ihnen vorzuweisenden Leistungen über \n\neine sachlich gleichmäßige materielle und formelle Verfahrensgrundlage zu ge-\n\nwährleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2003 aaO). Zugleich \n\nschafft sie damit eine vollständige Beurteilungsgrundlage, die eine fehlerfreie \n\nAuswahlentscheidung sicherstellt. Zusätzlich werden damit zu erwartende Fol-\n\ngestreitigkeiten vermieden, ob die Auswahl das gesamte ursprüngliche Bewer-\n\nberfeld miteinzubeziehen oder nur unter den noch Verbliebenen zu erfolgen hat \n\n(vgl. dazu Harborth, aaO S. 671). Es ist daher jedenfalls nicht ermessensfehler-\n\nhaft, bei dieser Sachlage einer neuen Ausschreibung den Vorzug zu geben, um \n\ndie erkennbaren Schwierigkeiten bei der sonst anstehenden Umstellung auf \n\neine individuelle Eignungsprognose (BVerfGE 110, 304, 327 ff., 336 ff.; vgl. da-\n\nzu Harborth, aaO) zu umgehen. \n\n33 \n\nDiese Vorgehensweise ist nicht mit einer verfassungsrechtlich bedenkli-\n\nchen Probeausschreibung zur Sichtung von Bewerbern (vgl. BVerfG DNotZ \n\n2002, 891, 894) zu vergleichen, sondern mit einem veränderten Anforderungs-\n\nprofil der ausgeschriebenen Stelle, das im öffentlichen Dienst eine Neuaus-\n\nschreibung regelmäßig rechtfertigen und sogar gebieten kann (vgl. BVerwGE \n\n115, 58, 60 f.; OVG Münster, DÖD 2004, 205 f. und NVwZ-RR 2002, 52 f.). \n\nVeränderungen im Anforderungsprofil und Neugewichtungen der für den Zu-\n\ngang zu dem Amt geltenden Auswahlmaßstäbe können den Bewerberkreis in \n\nähnlicher Weise beeinflussen. Ein Abbruch des zunächst begonnenen Beset-\n\nzungsverfahrens mit anschließendem Neubeginn, um gleiche Ausgangsvoraus-\n\nsetzungen für den alten wie den neuen Bewerberkreis zu schaffen, ist aus die-\n\nsem Gesichtspunkt ebenfalls insgesamt nicht zu beanstanden. \n\n34 \n\nBefürchtungen, dass damit das Stichtagsprinzip faktisch aufgehoben \n\nwürde, die Konturen eines Bewerbungsverfahrens durch die Suche nach dem \n\nbestmöglichen Bewerber aufgeweicht würden und jedweder Fehler bei einer \n\nAuswahlentscheidung künftig den Abbruch und die Neuausschreibung zur Fol-\n\nge haben würde, was zu einem Stillstand der Rechtspflege im Notarbereich mit \n\nnicht absehbaren wirtschaftlichen und personellen Konsequenzen führen könn-\n\nte, sind angesichts der besonderen Situation für die Justizverwaltung, aus ver-\n\nfassungsrechtlichen Gründen bislang allgemein gültige Auswahlkriterien anpas-\n\nsen bzw. ändern zu müssen, unbegründet. \n\n35 \n\n(3) Die Entscheidung der Justizverwaltung, im Rahmen der ihr zustehen-\n\nden Organisationsgewalt das Besetzungsverfahren abzubrechen und eine \n\n- für weitere Bewerber offene - neue Ausschreibung vorzunehmen, erweist sich \n\ngegenüber dem Antragsteller auch als verhältnismäßig. \n\n36 \n\nIhm wird dadurch schon deshalb keine verfestigte Rechtsposition ge-\n\nnommen, weil eine Auswahlentscheidung im Zeitpunkt des Abbruchs des Stel-\n\nlenbesetzungsverfahrens noch nicht getroffen worden war. Aber selbst dann, \n\nwenn diese Entscheidung bereits getroffen gewesen wäre und lediglich die Er-\n\nnennung zum Notar noch ausgestanden hätte, wäre die Entscheidung der Lan-\n\ndesjustizverwaltung, mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsge-\n\nrichts vom 20. April 2004 das Besetzungsverfahren abzubrechen, nicht als er-\n\nmessensfehlerhaft zu beanstanden (Senat, Beschluss vom 28. November 2005 \n\n- NotZ 34/05 - Rdn. 12 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Ändern sich \n\naus verfassungsrechtlichen Gründen während eines laufenden Verfahrens die \n\nfür die Besetzungsentscheidung von der Justizverwaltung allgemein angewand-\n\nten und den potentiellen Bewerbern als verbindlich vorgegebenen materiell-\n\nrechtlichen Beurteilungskriterien erheblich - wie hier durch die Entscheidung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts festgestellt -, gibt es für ein etwaiges von Be-\n\nwerbern gebildetes Vertrauen, es werde auch dann in Fortführung des Verfah-\n\nrens bei dem noch vorhandenen Bewerberkreis verbleiben, keine Grundlage \n\nmehr. Das dahingehende Interesse des Antragstellers kann sich gegenüber \n\ndem gegenläufigen Interesse von Konkurrenten, die auf der Basis verfas-\n\nsungswidriger Maßstäbe unterlegen sind oder sich erst gar nicht beworben ha-\n\nben, nicht durchsetzen. Wegen der aus Gründen der Bestenauslese in dieser \n\nSituation gebotenen Öffnung des Bewerberkreises für alle potentiellen Kandida-\n\nten ist es ohne Belang, ob sich der Antragsteller bei richtiger Gewichtung der \n\nAuswahlkriterien im ursprünglichen Verfahren als aussichtsreichster Bewerber \n\nerwiesen hätte. Gleiches gilt für seine in Aus- und Fortbildung mit Blick auf das \n\nangestrebte Amt getätigten persönlichen und finanziellen Investitionen. Insoweit \n\nsind alle Bewerber gleichermaßen betroffen. Diese erfolgreichen Weiterbil-\n\ndungsmaßnahmen können zudem auch im neuen Auswahlverfahren berück-\n\nsichtigt werden. \n\n37 \n\nZutreffend macht der Antragsteller allerdings geltend, dass seine Bewer-\n\nbungschancen sich durch die Neuausschreibung der Notarstellen auf Grundla-\n\nge der Neufassung des Runderlasses über die Ausführung der Bundesnotar-\n\nordnung vom 10. August 2004 deswegen verschlechtern können, weil er nach \n\nAblauf der ursprünglichen Bewerbungsfrist am 12. August 2003 keinen Anlass \n\nmehr hatte, durch die Übernahme von Notarvertretungen und -verwaltungen \n\nbzw. die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen weitere für die Bewerbung \n\nberücksichtigungsfähige Tatsachen zu schaffen und zudem seine mehr als drei \n\nJahre zurückliegenden Fortbildungen geringer gewichtet werden, während po-\n\ntentielle Neubewerber, die sich an dem ursprünglichen Ausschreibungsverfah-\n\nren nicht beteiligt hatten, derartige Tatsachen bis zum Ablauf der neuen Bewer-\n\nbungsfrist schaffen konnten und dies nach Maßgabe des geänderten Runder-\n\nlasses zudem ohne die früher vorgesehene Deckelung der hierdurch erreichba-\n\nren Punkte durch einen nicht überschreitbaren Höchstwert. Dies hat der An-\n\ntragsteller jedoch hinzunehmen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird \n\nhierdurch nicht zu seinem Nachteil verletzt. Wie bereits dargelegt, ist dem An-\n\ntragsteller allein durch die aussichtsreiche Teilnahme an dem ursprünglichen \n\nBewerbungsverfahren keine verfestigte Rechtsposition erwachsen. Für ihn be-\n\nstand lediglich eine ungesicherte Aussicht auf den Erfolg seiner Bewerbung, der \n\njedoch verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht genügende Auswahlkriterien \n\nzugrunde lagen. Das Interesse des Antragstellers, diese Ernennungschance \n\nnicht zu verlieren, durfte der Antragsgegner dem öffentlichen Interesse an einer \n\nBestenauslese nach verfassungskonformen Auswahlmaßstäben unterordnen. \n\nDabei war er auch nicht - wie der Antragsteller hilfsweise meint - aus verfas-\n\nsungsrechtlichen Gründen gehalten, nur das ursprüngliche Ausschreibungsver-\n\nfahren für weitere potentielle Bewerber zu öffnen, diesen Gelegenheit zu geben, \n\ninnerhalb einer neuen Bewerbungsfrist die berücksichtigungsfähigen Tatsachen \n\nvorzubringen, die sie zum Zeitpunkt des Ablaufs der ursprünglichen Bewer-\n\nbungsfrist am 12. August 2003 bereits vorzuweisen hatten, und sodann unter \n\nAlt- und Neubewerbern eine Auswahl nach Kriterien zu treffen, die den vom \n\nBundesverfassungsgericht aufgezeigten Maßstäben entsprechen. Wie bereits \n\nausgeführt, hätte sich der Antragsgegner hierauf nicht beschränken dürfen. \n\nVielmehr hätte er auch den Altbewerbern Gelegenheit geben müssen, nunmehr \n\nberücksichtigungsfähige bewerbungsrelevante Tatsachen nachzutragen. Auf \n\nein derartiges Verfahren, das im Kern auf eine Neuausschreibung der Notarstel-\n\nlen mit einem in der Vergangenheit liegenden Stichtag nach § 6b Abs. 4 Satz 1 \n\nBNotO hinausgelaufen wäre, an dem die Auswahlkriterien für die späteren Be-\n\nwerber aber nicht erkennbar waren, musste sich der Antragsgegner -\n\n unbeschadet der Frage der Vereinbarkeit eines solchen Verfahrens mit dem \n\ngeltenden Recht - jedenfalls nicht einlassen. Vielmehr durfte er dem öffentlichen \n\nInteresse daran, die offenen Notarstellen mit den Bewerbern zu besetzen, die \n\nsich nach verfassungskonformen Auswahlkriterien aktuell hierfür als die geeig-\n\nnetsten erweisen, den Vorzug geben. \n\n38 \n\n(4) Schließlich erlauben auch die weiteren gegen die Vorgehensweise \n\nder Justizverwaltung geltend gemachten Erwägungen keine andere Beurteilung. \n\n39 \n\nDie Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält keine kon-\n\nkreten Vorgaben, wie zu verfahren ist (BVerfGE 110, 304, 326 ff.; BVerfG NJW \n\n2005, 50 f.). Auch der Rechtsprechung des Senats ist nichts anderes zu ent-\n\nnehmen. In seinem bereits mehrfach angeführten Beschluss vom 22. November \n\n2004 hatte er lediglich über die Neubewertung in einem fortgesetzten Verfahren \n\nzu befinden; die hier aufgeworfene Frage stellte sich nicht. \n\n40 \n\nUnerheblich ist ferner, inwieweit auch gegenüber Abschnitt A II. Nr. 3 \n\nBuchst. c und d des geänderten Runderlasses verfassungsrechtliche Bedenken \n\nbestehen könnten; auf die Entscheidung, das Verfahren abzubrechen, ist die \n\nspätere Änderung des Runderlasses ohne Einfluss. \n\n41 \n\nDie Justizverwaltung war auch nicht aus Gründen sogenannter Alters-\n\nstrukturstellen (vgl. Senat, Beschluss vom 31. März 2003 aaO S. 279 ff.) \n\n- unabhängig davon, inwieweit sich hieraus subjektive Rechte ableiten lassen - \n\ngehalten, von einem Abbruch des Besetzungsverfahrens Abstand zu nehmen. \n\nEs besteht vorliegend kein Anhalt, dass durch die mit einem neuen Verfahren \n\nverbundene Verzögerung eine geordnete Altersstruktur nicht mehr erreichbar \n\nist. \n\nSchlick Galke Becker \n\n Lintz Eule \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 Not 9/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-20/notz-40-05","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-20/notz-40-05","retrieved":"2026-07-10 20:27:29.604538+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-20/notz-40-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2006-03-20","dockets":["NotZ 40/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.03.2006 – NotZ 40/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-20/notz-40-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts\n\nFrankfurt am Main vom 30. Juni 2005 wird mit der Maßgabe zu-\n\nrückgewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung\n\nals unzulässig zurückgewiesen wird, soweit der Antragsteller\n\na) die Feststellung begehrt, dass die im JMBl. Hessen am\n\n1. Juli 2004 (S. 290) erfolgte Rücknahme der Ausschreibung\n\nder zu besetzenden Notarstellen für die Stadt und den Amts-\n\ngerichtsbezirk F. aus dem JMBl. Hessen vom 1. Juli\n\n2003 (S. 246 ff.) rechtswidrig und unwirksam ist;\n\nb) beantragt, den vom Landgericht F. versandten Be-\n\nscheid vom 23. Juli 2004 hinsichtlich der im JMBl. Hessen\n\nam 1. Juli 2004 (S. 290) erfolgten Rücknahme der Aus-\n\nschreibung der zu besetzenden Notarstellen für die Stadt und\n\nden Amtsgerichtsbezirk F. aus dem JMBl. Hessen\n\nvom 1.7.2003 (S. 246 ff.) und der Rücksendung seiner Be-\n\nwerbungsunterlagen aufzuheben.\n\n2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\n\ntragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren\n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n3. Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf\n\n50.000 €\n\nfestgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BNotO/6","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"6","label":"§ 6 BNotO","mentions":3},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":2},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":2},{"id":"BNotO/111","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"111","label":"§ 111 BNotO","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"BNotO/1","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"1","label":"§ 1 BNotO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"OLG Frankfurt/Main","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Frankfurt/Main","date":"2005-06-30","docket":"1 Not 9/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-03-20","docket":"NotZ 40/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-03-20/notz-40-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-20/notz-40-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:27:29.604538+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}