{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2006-03-20","aktenzeichen":"NotSt (B) 4/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotSt (B) 4/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. März 2006 \n\nin dem Disziplinarverfahren \n\ngegen \n\nwegen vorläufiger Amtsenthebung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und \n\nEule am 20. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Se-\n\nnats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 6. Juni \n\n2005 (Not 21/01) aufgehoben. \n\nDer Antrag des Notars, seine mit Verfügung des Beteiligten vom \n\n3. Juli 2001 angeordnete vorläufige Amtsenthebung aufzuheben, \n\nwird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beteiligte hat gegen den Notar, der seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft \n\nzugelassen ist und 1986 zum Notar bestellt worden war, mit Verfügung vom \n\n14. Mai 2001 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Mit Verfügung vom \n\n3. Juli 2001 hat er den Notar vorläufig seines Amtes enthoben. Den hiergegen \n\nvom Notar gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandes-\n\ngericht mit Beschluss vom 1. November 2001 zurückgewiesen. Die dagegen \n\nvom Notar erhobene Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (Senat, Beschluss \n\nvom 18. März 2002 - NotSt (B) 1/02). \n\n2 \n\nMit Anschuldigungsschrift vom 20. März 2003 hat der Beteiligte dem No-\n\ntar als einheitliches Dienstvergehen folgende Pflichtverstöße zur Last gelegt: \n\n- Zwischen dem 31. Januar 1997 und dem 19. April 1999 habe er 26 Kaufver-\n\nträge über den Erwerb von Eigentumswohnungen beurkundet, obwohl ihm \n\nbewusst gewesen sei, dass die in den Verträgen niedergelegten Kaufpreise \n\nnicht den von den Vertragsparteien tatsächlich vereinbarten Preisen entspra-\n\nchen. Die unrichtig beurkundeten Kaufpreise hätten dazu gedient, bei den fi-\n\nnanzierenden Kreditinstituten eine vollständige Finanzierung des tastsächli-\n\nchen Kaufpreises und in einer Vielzahl dieser Fälle auch von „Provisionen“ zu \n\nerlangen, die die Verkäufer (jeweils A. L. oder M. Sch. bezie-\n\nhungsweise die von diesem vertretene c. -p. -a GmbH & Co) den Käufern \n\nfür den Erwerb der Wohnungen zugesagt hatten (Kick-Back-Zahlungen), was \n\ndem Notar ebenfalls bekannt gewesen sei. \n\nBei der Durchführung der Verträge, insbesondere der treuhänderischen Ab-\n\nwicklung der Zahlungen über Notaranderkonto, habe er darüber hinaus viel-\n\nfach gegen die ihm von den Kreditinstituten erteilten Hinterlegungsanweisun-\n\ngen verstoßen beziehungsweise die Sicherungsinteressen der Kreditinstitute \n\nverletzt. Mehrfach habe er darüber hinaus von den Vertragsparteien Verwah-\n\nrungsanweisungen angenommen, ohne dass die gebotene Schriftform ein-\n\ngehalten worden sei. \n\n- Er habe den Anschein der Parteilichkeit und der Abhängigkeit erweckt, indem \n\ner in großer Anzahl Immobilienkaufverträge beurkundet habe, durch die A. \n\nL. , M. Sch. beziehungsweise die c. -p. -a GmbH & Co zu-\n\nnächst Eigentumswohnungen zu niedrigen Kaufpreisen erworben und sie so-\n\ndann in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ankauf zu einem \n\nVielfachen der Kaufpreise wieder veräußerten. Dieser Anschein sei dadurch \n\nverstärkt worden, dass bei zahlreichen dieser Verträge eine Angestellte des \n\nNotars als - bevollmächtigte, aber auch vollmachtslose - Vertreterin beider \n\nVertragsteile die beurkundeten vertraglichen Erklärungen abgegeben habe, \n\noder aber eine Vertragspartei bei der Beurkundung gleichzeitig auch für die \n\nandere aufgetreten sei. All dies vermittle den Eindruck, dass er mit den Herren \n\nL. und Sch. eng verflochten und von diesen nicht unabhängig gewesen \n\nsei, diese vielmehr bei der Übervorteilung der Endkäufer unterstützt habe. \n\n- Er habe in 50 Fällen bei Verwahrgeschäften Barauszahlungen vorgenommen \n\nund hierdurch zumindest teilweise bei Handlungen mitgewirkt (siehe erster \n\nSpiegelstrich), mit denen erkennbar unredliche Zwecke verfolgt wurden. \n\n- Er habe letztlich in einem weiteren Fall den Treuhandauftrag bei einem Ver-\n\nwahrgeschäft nicht befolgt sowie in einem anderen Fall nicht auf Einhaltung \n\nder gebotenen Schriftform für die Änderung eines derartigen Auftrages be-\n\nstanden. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 24. Juni 2003 hat das Oberlandesgericht das förmli-\n\nche Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 2 der Disziplinarordnung Niedersa-\n\nchen (NDO) in der Fassung vom 7. September 1982 (GVBl. S. 357) bis zum \n\nAbschluss eines bei der Staatsanwaltschaft gegen den Notar geführten Ermitt-\n\nlungsverfahrens und die Dauer des sich etwaig anschließenden Strafverfahrens \n\nausgesetzt; dieses Verfahren betreffe Vorgänge, die dem Notar auch in der An-\n\nschuldigungsschrift zur Last gelegt seien. Unter dem 12. Dezember 2003 hat \n\ndie Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Notar zum Amtsgericht erhoben we-\n\ngen Beihilfe zum Betrug in fünf Fällen. Diesen Vorwurf hat sie darauf gestützt, \n\ndass der Notar wissentlich fünf Kaufverträge über den Verkauf von Eigentums-\n\nwohnungen durch A. L. an fünf verschiedene Erwerber beurkundet habe, \n\nin denen ein höherer als der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis angegeben wor-\n\nden sei, um von der den Kaufpreis finanzierenden Bank ein Darlehen in voller \n\nHöhe des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises nebst einer von L. mit den \n\nKäufern verabredeten Kick-Back-Zahlung zu erlangen und die Bank gleichzeitig \n\nüber die Solvenz der Käufer zu täuschen. Diese fünf Beurkundungen werden \n\ndem Notar auch in der Anschuldigungsschrift als Dienstvergehen angelastet. \n\n4 \n\nMit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Mai 2005 hat der Notar bean-\n\ntragt, seine vorläufige Amtsenthebung aufzuheben (§ 95 Abs. 2 NDO), da sie \n\nwegen ihrer erheblichen Dauer nicht mehr mit dem Grundsatz der Verhältnis-\n\nmäßigkeit vereinbar sei und daher in nicht zu rechtfertigender Weise in seine \n\ngrundrechtlich geschützte Berufsfreiheit eingreife. Diesem Antrag hat das \n\nOberlandesgericht mit Beschluss vom 6. Juni 2005 entsprochen, weil die be-\n\nreits drei Jahre und elf Monate andauernde vorläufige Amtsenthebung außer \n\nVerhältnis zu der voraussichtlich gegen den Notar zu verhängenden Diszipli-\n\nnarmaßnahme stehe; eine endgültige Entfernung des Notars aus seinem Amt \n\nsei ebenso wenig hinreichend wahrscheinlich wie eine befristete Entfernung, die \n\ndie Dauer der bisherigen vorläufigen Amtsenthebung übersteige. Hiergegen \n\nrichtet sich die Beschwerde des Beteiligten, der das Oberlandesgericht mit \n\nBeschluß vom 21. Juni 2005 nicht abgeholfen hat. \n\n5 \n\nZwischenzeitlich hat das Amtsgericht L. den Notar am 8. August \n\n2005 wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe ver-\n\nurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Nach den Feststellungen dieses Ur-\n\nteils hat sich der Notar durch die Beurkundung der Kaufverträge zwischen \n\nA. L. als Verkäufer und den Eheleuten La. (Zf. 12. der Anschuldi-\n\ngungsschrift) beziehungsweise Frau Dr. L. (Zf. 14. der Anschuldigungs-\n\nschrift) jeweils der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der finanzierenden Kredit-\n\ninstitute schuldig gemacht. In den übrigen drei Anklagepunkten (Kaufvertrag \n\nL. - Eheleute K. , Zf. 2. der Anschuldigungsschrift; Kaufvertrag L. - \n\nW. , Zf. 13. der Anschuldigungsschrift; Kaufvertrag L. - I. , \n\nZf. 21. der Anschuldigungsschrift) war dagegen nicht zur Überzeugung des \n\nAmtsgerichts nachgewiesen, dass die beurkundeten Kaufpreise von den tat-\n\n6 \n\n7 \n\nsächlich vereinbarten Kaufpreisen abwichen und Kick-Back-Zahlungen zwi-\n\nschen Herrn L. und den Erwerbern vereinbart worden waren. Gegen dieses \n\nUrteil haben sowohl der Notar als auch die Staatsanwaltschaft Berufung einge-\n\nlegt. Das Disziplinarverfahren gegen den Notar ist weiterhin ausgesetzt (vgl. \n\nden Senatsbeschluss vom heutigen Tag in der Parallelsache NotSt (B) 5/05). \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel des Beteiligten ist zulässig (§ 105 BNotO, § 79 Abs. 1 \n\nBDO) und hat in der Sache Erfolg. \n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die vorläufige \n\nAmtsenthebung eines Notars gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen erfüllt \n\nsind, die das Bundesverfassungsgericht für die Zulässigkeit der Anordnung ei-\n\nnes vorläufigen Berufsverbots gegen einen Rechtsanwalt (§ 150 BRAO) entwi-\n\nckelt hat. Sie setzt danach voraus, dass die zumindest befristete endgültige \n\nAmtsenthebung zu erwarten steht und das vorläufige Berufsverbot zur Abwehr \n\nkonkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist sowie dem \n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n25. April 1994 - NotZ 15/93 = BGHR BNotO § 96 Disziplinarverfahren 4; vom \n\n20. Juli 1998 - NotZ 2/98 = NJW-RR 1999, 569; vom 26. Oktober 2000 - NotSt \n\n(B) 3/00 = DNotZ 2001, 567, 568). Hinzu kommen muss, dass das Verfahren \n\nzur endgültigen Amtsenthebung zügig eingeleitet beziehungsweise fortgeführt \n\nund abgeschlossen wird (Senat, Beschlüsse vom 25. April 1994 - NotZ 15/93 = \n\nBGHR BNotO § 96 Disziplinarverfahren 4; vom 20. Juli 1998 - NotZ 2/98 = \n\nNJW-RR 1999, 569). Dies bedeutet, dass das vorläufige Berufsverbot nur auf-\n\nrecht erhalten werden darf, wenn das Disziplinarverfahren mit der gebotenen \n\nBeschleunigung betrieben wird, der Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter die \n\nFortsetzung der vorläufigen Maßnahme erfordert und der Grundsatz der Ver-\n\nhältnismäßigkeit darüber hinaus in der Weise gewahrt bleibt, dass die vorläufige \n\nAmtsenthebung aufgrund ihrer Dauer für den Notar nicht nachteiligere Wirkun-\n\ngen entfalten darf, als sie von der zu erwartenden endgültigen disziplinarrechtli-\n\nchen Ahndung des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens zu gewärtigen stehen. \n\n8 \n\n2. All dies hat das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt zutreffend er-\n\nkannt. Jedoch wird der von ihm hieraus gezogene Schluss, aufgrund der seit \n\nAnordnung der vorläufigen Amtsenthebung des Notars verstrichenen Zeit sei \n\ndie weitere Aufrechterhaltung dieser Maßnahme im Hinblick auf das zu erwar-\n\ntende Ergebnis des Disziplinarverfahrens unter dem Aspekt der Verhältnismä-\n\nßigkeit nicht mehr zu rechtfertigen, dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht ge-\n\nrecht. Im Einzelnen: \n\n9 \n\na) Das Disziplinarverfahren ist bisher nicht verzögert worden. Dass es \n\nseit dem 24. Juni 2003 nicht weiterbetrieben worden ist, beruht nicht auf einem \n\nden Beschleunigungsgrundsatz missachtenden Verhalten des Oberlandesge-\n\nrichts, sondern auf den gesetzlichen Vorgaben des § 17 NDO. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat das Verfahren zunächst wegen der staatsanwaltschaftlichen Er-\n\nmittlungen gegen den Notar ermessensfehlerfrei nach § 17 Abs. 2 NDO ausge-\n\nsetzt. Mit der Anklageerhebung war der zwingende Aussetzungsgrund des § 17 \n\nAbs. 1 Satz 2 NDO hinzugetreten. Es lässt auch noch keinen Ermessensfehler \n\nerkennen, dass das Oberlandesgericht trotz der erheblichen Dauer des noch \n\nnicht abgeschlossenen Strafverfahrens und des Umstandes, dass dieses sich \n\nnur auf einen engen Ausschnitt des dem Notar als einheitliches Dienstvergehen \n\nangelasteten Sachverhalts bezieht, bisher von einer Fortsetzung des Diszipli-\n\nnarverfahrens nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 NDO abgesehen hat. Eine mit \n\ndem Rechtsstaatsgebot beziehungsweise dem konventionsrechtlich garantier-\n\nten Anspruch des Notars auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 MRK) unvereinbare Verfahrensverzögerung ist daher schon im \n\nAnsatz nicht erkennbar. \n\n10 \n\nb) Allerdings dauert die vorläufige Amtsenthebung des Notars bereits \n\nmehrere Jahre an, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts \n\ndrei Jahre und elf Monate, nunmehr schon über vier Jahre und acht Monate. \n\nAllein dieser Zeitablauf hat jedoch nicht von vornherein zur Folge, dass die \n\nFortdauer des vorläufigen Berufsverbots mit dem Grundsatz der Verhältnismä-\n\nßigkeit nicht mehr vereinbar wäre. Maßgeblich sind vielmehr die besonderen \n\nUmstände des Einzelfalles. Dabei ist zunächst in Betracht zu nehmen, ob die \n\nGefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, denen durch die vorläufige Maß-\n\nnahme vorgebeugt werden soll, trotz des verstrichenen Zeitraums seit Anord-\n\nnung der Maßnahme fortbestehen. Ist dies der Fall, steht deren Aufrechterhal-\n\ntung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig nicht entgegen (vgl. \n\nBVerfGE 46, 17, 28), so dass der Notar die hiermit verbundenen Belastungen \n\nhinzunehmen hat. Dies folgt aus der Zwecksetzung des Disziplinarverfahrens. \n\nWährend das Strafverfahren auf einen Ausgleich des begangenen Unrechts \n\nund die Resozialisierung des Täters ausgerichtet ist, dient das Disziplinarver-\n\nfahren vorrangig dem Interesse der Öffentlichkeit an der pflichtgemäßen Amts-\n\nführung der Notare und damit an der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Amts \n\ndes Notars (Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 97 Rdn. 9). Damit in \n\nengem Zusammenhang steht der bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung weiter zu \n\nbeachtende Gesichtspunkt, dass die belastenden Wirkungen der vorläufigen \n\nMaßnahme nicht über diejenigen der zu erwartenden endgültigen disziplinar-\n\nrechtlichen Sanktion hinausgehen dürfen. Denn die dargelegte Zwecksetzung \n\ndes Disziplinarverfahrens hat auch für die Art der disziplinarrechtlichen Sanktio-\n\nnierung des Dienstvergehens ausschlaggebende Bedeutung. Demgemäß muss \n\ndie Disziplinarmaßnahme so gewählt werden, dass dem öffentlichen Interesse \n\nan der Abwehr der Gefahren, die einer geordneten Rechtspflege und den \n\nRechtsuchenden durch die pflichtwidrige Amtsführung des Notars drohen, an-\n\ngemessen entgegengewirkt wird. Dies ist bei der im Rahmen der Verhältnismä-\n\nßigkeitsprüfung vorzunehmenden Prognose über die zu erwartende Diszipli-\n\nnarmaßnahme in Rechnung zu stellen. \n\n11 \n\nNach diesen Maßstäben ist die vorläufige Amtsenthebung des Notars \n\nweiterhin gerechtfertigt; denn im Hinblick auf das Gewicht der ihm vorgeworfe-\n\nnen Pflichtverletzungen und die Dichte der Beweislage kann bei vorläufiger Be-\n\nurteilung trotz der bisherigen Verfahrensdauer kaum eine andere Disziplinar-\n\nmaßnahme in Betracht kommen, als die dauerhafte Entfernung des Notars aus \n\nseinem Amt. \n\n12 \n\nDer Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 18. März 2002 (NotSt (B) \n\n1/02) darauf hingewiesen, dass dem Notar nach dem damaligen \n\n- vorläufigen - Ermittlungsstand schwerwiegende Verstöße gegen seine Amts-\n\npflichten zur Last liegen. Das Ergebnis der nachfolgenden weiteren Ermittlun-\n\ngen, wie es seinen Niederschlag in der Anschuldigungsschrift gefunden hat, hat \n\nnicht nur diese Bewertung bestätigt. Vielmehr vermittelt es den dringenden Ver-\n\ndacht, dass der Notar in noch wesentlich gravierenderem Maße dienstpflicht-\n\nwidrig gehandelt hat, als dies zum Zeitpunkt der ersten Senatsentscheidung \n\nerkennbar war. Die ihm zur Last liegenden Verstöße betreffen den Kernbereich \n\nnotarieller Tätigkeit und eine Vielzahl von Einzelfällen. Sie sind in verschiedener \n\nHinsicht strafrechtlich relevant. Entgegen der in der Antragsschrift vertretenen \n\nAuffassung verwirklicht die wissentliche Beurkundung eines höheren als des \n\ntatsächlich vereinbarten Kaufpreises zwar nicht den Tatbestand der Falschbe-\n\nurkundung im Amt (§ 348 StGB), wenn die Vertragsparteien den höheren Kauf-\n\npreis in ihre vor dem Notar zur Beurkundung abgegebenen Willenserklärungen \n\naufgenommen \n\nhaben \n\n(BGH, \n\nBeschluss \n\nvom \n\n14. August \n\n1986 \n\n- 4 StR 400/86 - BGHR StGB § 348 Abs. 1 Notar 1). Jedoch liegt in der Beur-\n\nkundung zumindest eine Beihilfe zum Betrug, soweit diese Verträge dazu dien-\n\nten, die finanzierenden Kreditinstitute über die Höhe des wahren Kaufpreises zu \n\ntäuschen und hierdurch die Vollfinanzierung des tatsächlichen Kaufpreises \n\nnebst gegebenenfalls der vom Verkäufer dem Käufer zugesagten Kick-Back-\n\nZahlung zu erlangen. Insbesondere soweit der Notar die Urkunden aufgrund \n\nvon Willenserklärungen seiner Angestellten errichtete, kommt wegen seiner die \n\nTat beherrschenden Stellung bei der Tatvorbereitung sogar täterschaftlicher \n\n- fremdnütziger - Betrug in Betracht. Die treuwidrige Auskehrung von Fremdgel-\n\ndern kann den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB erfüllen (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 6. April 1982 - 5 StR 8/82 - NStZ 1982, 331), jedenfalls ist sie in gro-\n\nbem Maße dienstpflichtwidrig. Die zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgende Be-\n\nurkundung zunächst des Ankaufs von Eigentumswohnungen durch A. \n\nL. , M. Sch. und die c. -p. -a GmbH & Co und sodann des Wei-\n\nterverkaufs dieser Immobilien zu einem Vielfachen des Ankaufspreises begrün-\n\ndet zumindest den Verdacht schwerwiegender Verstöße gegen § 14 Abs. 2 und \n\n3 BNotO, wenn nicht sogar der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Erwerber. \n\nAuch die weiteren dem Notar angelasteten Pflichtverstöße, zu deren Einzelhei-\n\nten der Senat auf den Inhalt der Anschuldigungsschrift Bezug nimmt, wiegen \n\nschwer. \n\n13 \n\nDurch die Amtsführung des Notars wurden somit nach dem bisherigen \n\nErkenntnisstand derart schwere Gefahren für eine geordnete Rechtspflege be-\n\ngründet, dass eine tiefgreifendere Beeinträchtigung dieses wichtigen Gemein-\n\nschaftsguts nur schwer denkbar erscheint. Diese Beurteilung kann entgegen \n\nder Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht durch die Überlegung relativiert \n\nwerden, der Notar habe nicht eigennützig gehandelt. Dieser Umstand mag für \n\ndie Bewertung einer dem Notar anzulastenden strafrechtlichen Schuld und da-\n\nher für die Bemessung einer gegen ihn wegen seines Verhaltens zu verhän-\n\ngenden Kriminalstrafe von Bedeutung sein. Für das von anderen Zwecken be-\n\nherrschte Disziplinarverfahren ist er dagegen nur von untergeordneter Bedeu-\n\ntung. \n\n14 \n\nEs steht zu befürchten, dass gleichartige Gefahren erneut entstünden, \n\nwenn dem Notar die Amtsausübung wieder gestattet würde. Denn obwohl er die \n\nihm angelasteten Verhaltensweisen in objektiver Hinsicht weitgehend einge-\n\nräumt hat, beharrt er darauf, keine notariellen Pflichten verletzt zu haben. Es \n\nliegt daher nicht fern, dass er wieder in gleicher Weise tätig würde, sollte ihm \n\ngestattet werden, erneut als Notar zu amtieren. Auch wenn die Auswirkungen \n\neiner längeren vorläufigen Amtsenthebung beim Ausspruch der endgültigen \n\nDisziplinarmaßnahme mit in Erwägung zu ziehen sind (Senat, Urteil vom \n\n20. November 2000 - NotSt (Brfg) 4/00 = NJW-RR 2001, 1354, 1357), sprechen \n\ndanach alle Anzeichen dafür, dass nur die dauerhafte Entfernung des Notars \n\naus seinem Amt als angemessene disziplinarrechtliche Sanktion in Betracht \n\nkommt. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts liegt damit kein Sachver-\n\nhalt vor, der demjenigen vergleichbar wäre, den der Senat in dem zitierten Urteil \n\nzu bewerten hatte. \n\n15 \n\nNach alledem erweist sich die Fortdauer der vorläufigen Amtsenthebung \n\nnoch nicht als unverhältnismäßig. Die Beschwerde des Beteiligten greift daher \n\ndurch. \n\nSchlick Galke Becker \n\n Lintz Eule \n\nVorinstanz: \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 6. 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