{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-03-16","aktenzeichen":"4 StR 594/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 594/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2006 gemäß § 464 \n\nAbs. 3 StPO beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die \n\nKostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Regensburg \n\nvom 9. August 2005 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die \n\ndem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen hat die Staatskasse zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Mordes in drei tatein-\n\nheitlichen Fällen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat davon \n\nabgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der \n\nSenat hat die gegen dieses Urteil zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte \n\nRevision der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom heutigen Tage \n\nverworfen. Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen \n\ndie Kostenentscheidung des Urteils hat ebenfalls keinen Erfolg. \n\n2 \n\nZwar hat das Landgericht in den Urteilsgründen zu der Kostenentschei-\n\ndung lediglich ausgeführt, dass diese auf § 74 JGG beruhe. Dies gefährdet den \n\nBestand der Kostenentscheidung jedoch entgegen der Auffassung der Be-\n\nschwerdeführerin nicht. Vielmehr lässt sich dem Gesamtzusammenhang der \n\nUrteilsgründe, insbesondere auch den Ausführungen zur Bemessung der Ju-\n\ngendstrafe, entnehmen, dass sich das Landgericht bewusst war, dass es ge-\n\nmäß § 74 JGG eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte (vgl. BGHR JGG \n\n§ 74 Kosten 2) und dass es von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch \n\ngemacht hat. Nach den zur Person, insbesondere auch zu den wirtschaftlichen \n\nVerhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen des Landgerichts, \n\nan die der Senat gemäß § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO gebunden ist, ist die vom \n\nLandgericht getroffene Ermessensentscheidung, von der Auferlegung der Kos-\n\nten und Auslagen abzusehen, nicht zu beanstanden. Sie wird der besonderen \n\nSituation des zur Tatzeit 19 Jahre alten, bisher nicht bestraften Angeklagten \n\ngerecht, der sein Studium nicht aufnehmen konnte, weil er in dieser Sache in \n\nUntersuchungshaft genommen wurde. Der Angeklagte hat nunmehr die rechts-\n\nkräftige Jugendstrafe zu verbüßen und ist deshalb nicht - jedenfalls nicht in ab-\n\nsehbarer Zeit - in der Lage, die wegen der umfangreichen Beweiserhebungen \n\nnicht unerheblichen Kosten und Auslagen des Verfahrens aus eigenen Mitteln \n\nzu begleichen, so dass die Auferlegung der Kosten und Auslagen einem Neu-\n\nanfang des Angeklagten nach Verbüßung der Jugendstrafe entgegenstehen \n\nwürde. Zur Unterstützung von Strafzwecken dient die Kostenentscheidung \n\nnicht. Dass Straftaten auch Kostenfolgen haben, wird dem Angeklagten, der in \n\nder Hauptverhandlung durch einen Wahlverteidiger verteidigt worden ist, im Üb-\n\nrigen auch dadurch klargemacht, dass er seine eigenen notwendigen Auslagen \n\nselbst tragen muss, weil diese mangels entsprechender Rechtsgrundlage \n\nder Staatskasse nicht auferlegt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n25. Juli 2000 - 4 StR 229/00 - bei Böhm NStZ-RR 2001, 326 m.N.). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-16/4-str-594-05-2","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-16/4-str-594-05-2","retrieved":"2026-07-10 20:25:42.936492+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-16/4-str-594-05-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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