{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-03-14","aktenzeichen":"X ZR 46/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 46/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. März 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 1. März 2004 teilweise geän-\n\ndert und wie folgt neu gefasst: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters \n\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 4. August \n\n2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur \n\nZahlung von mehr als 105.681,48 Euro nebst 6,65 % Zinsen aus \n\n104.292,16 Euro seit dem 06.12.1999 und aus weiteren 1.389,32 \n\nEuro seit dem 31.05.2001 verurteilt worden ist. Hinsichtlich der \n\nMehrforderung wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Be-\n\nrufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger 31 % und \n\ndie Beklagte 69 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die bis \n\nzum 13. März 2006 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens \n\nwerden dem Kläger zu 15 % und der Beklagten zu 85 % auferlegt. \n\nDie danach entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die \n\nBeklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt von der im Telekommunikationsbereich tätigen Be-\n\nklagten Ersatz für einen in seiner Aalaufzuchtanlage eingetretenen Schaden, \n\nder darauf zurückzuführen ist, dass das von der Beklagten hergestellte und re-\n\nparierte Telefonwahlgerät einen ausgelösten Alarm nicht über das Telefonnetz \n\nabsetzen konnte. \n\n2 \n\nDer Kläger betreibt die Aufzucht von Speiseaalen und von Aalsetzlingen \n\nfür Naturgewässer. Um sicherzustellen, dass bei Störungen der computerge-\n\nstützten Steuerung der Wasserbelüftung und -reinigung in den verschiedenen \n\nBecken außerhalb der Arbeitszeit automatisch eine telefonische Meldung an \n\nden zuständigen Mitarbeiter erfolgen würde, erwarb er 1997 bei einem Fach-\n\nhändler das von der Beklagten hergestellte Fernwirkmodem FWM 1 (im Fol-\n\ngenden: FWM). Am 31. Mai 1999 leuchtete an dem FWM die als \"CPU-Fehler\" \n\nbezeichnete Warnlampe auf, zu der es in der Bedienungsanleitung heißt: \n\n\"Durch ein Aufleuchten dieser LED wird ein Hardwarefehler an dem Gerät an-\n\ngezeigt.\" Der zuständige Mitarbeiter des Klägers fragte daraufhin beim Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten an, ob ein Blitzschlag bei einem vorangegangenen \n\nGewitter eine Hardwarestörung verursacht haben könne. Der Geschäftsführer \n\nder Beklagten antwortete, grundsätzlich könne ein Blitzschlag ein Aufleuchten \n\nder Warnlampe verursachen; er müsse sich das Gerät aber ansehen. Der Klä-\n\nger ließ das Gerät daraufhin bei der Beklagten reparieren. Bei dieser Reparatur \n\nbaute die Beklagte ein Blitzschutzmodul ein, ohne dies dem Kläger mitzuteilen. \n\nNach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, die das \n\nBerufungsgericht übernommen hat, erfüllt dieses Blitzschutzmodul seine Auf-\n\ngabe, indem es im Falle einer Überspannung zerstört wird. Dadurch wird das \n\nFWM vor einer Beschädigung geschützt; seine CPU-Leuchte zeigt in diesem \n\nZusammenhang keinen Hardwarefehler an. Da die Beklagte das Blitzschutz-\n\nmodul in die vom FWM ausgehende Telefonleitung eingebaut hatte, wurde im \n\nFalle seiner Zerstörung auch die Telefonverbindung unterbrochen, so dass eine \n\nAlarmmeldung nicht telefonisch weitergegeben werden konnte. Für diesen Um-\n\nstand war keine Anzeige vorgesehen. \n\n3 \n\nNach den Feststellungen von Landgericht und Berufungsgericht kam es \n\nin der Nacht vom 4. auf den 5. Juli 1999 zu einem erneuten Vorfall, bei dem das \n\nBlitzschutzmodul infolge eines Blitzschlags zerstört und dadurch die Telefon-\n\nverbindung des FWM unterbrochen wurde. Kurz danach, in der Nacht vom 11. \n\nauf den 12. Juli 1999, ereignete sich in der Aalfarm ein Störfall. Infolge der Un-\n\nterbrechung der Leitung gab das FWM den von der Computerüberwachungsan-\n\nlage ausgelösten Alarm nicht über das Telefonnetz an den zuständigen Mitar-\n\nbeiter des Klägers weiter. Die Störung wurde daher erst bei Betriebsbeginn am \n\ndarauf folgenden Morgen entdeckt, als der mit der Klage geltend gemachte \n\nSchaden schon entstanden war. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage wegen Schlechterfüllung des zwischen \n\nden Parteien abgeschlossenen Werkvertrags über die Reparatur im Wesentli-\n\nchen stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 124.977,29 Euro nebst \n\nZinsen verurteilt. Die Beklagte habe es versäumt, den Kläger auf den Einbau \n\ndes Blitzschutzmoduls und die Gefahr hinzuweisen, dass dieses durch eine \n\nÜberspannung zerstört und dadurch die Telefonverbindung unterbrochen wer-\n\nden könne. Diese Pflichtverletzung sei für den Schaden des Klägers kausal ge-\n\nwesen. Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg gehabt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat dem Kläger nur 52.840,74 Euro zugesprochen. Es hat den \n\nSchaden niedriger angesetzt als das Landgericht und außerdem, anders als \n\ndieses, ein 50 %iges Mitverschulden des Klägers angenommen. Gegen letzte-\n\nren Punkt richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des \n\nKlägers; seine weitergehende Revision hat der Kläger vor Beginn der mündli-\n\nchen Verhandlung zurückgenommen. Die Beklagte hat Anschlussrevision ein-\n\ngelegt und beantragt, die Klage ganz abzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision hat Erfolg. Die Anschlussrevision ist hingegen unbegründet. \n\nA. Die Revision, mit der der Kläger den vom Berufungsgericht wegen \n\nMitverschuldens abgewiesenen Teil seines Schadensersatzanspruchs weiter-\n\nverfolgt, ist begründet und führt insoweit zur Wiederherstellung des landgericht-\n\nlichen Urteils. Dem Kläger kann kein Mitverschulden angelastet werden. \n\nI. Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Ansicht wie folgt begrün-\n\ndet: Der Kläger habe nicht die ihm zur Schadensvermeidung obliegende Sorg-\n\nfalt beachtet. Seine Mitarbeiter hätten lediglich morgens und abends geprüft, ob \n\ndie CPU-Anzeige leuchte. Er hätte aber zum einen wegen der extremen Stö-\n\nrungsempfindlichkeit seiner Anlage und zum anderen wegen der Funktionswei-\n\nse des FWM weitere Funktionskontrollen vornehmen müssen. Die CPU-Fehler-\n\nLeuchte zeige nur einen Hardwarefehler an. Für jeden Nutzer sei jedoch er-\n\nkennbar, dass das Gerät außer Hardwaredefekten auch andere Defekte haben \n\nkönne. Der sich aufdrängende Fall sei ein Defekt der Leuchtiode in der \n\nCPU-Leuchte. Außerdem könnten Störungen im Leitungs- und Verteilernetz der \n\nDeutschen Telekom AG nicht außer Betracht gelassen werden, da solche Stö-\n\nrungen nicht, wie vom Kläger behauptet, völlig unwahrscheinlich seien. Zum \n\nanderen dränge sich das Erfordernis laufender Tests auch deshalb auf, weil das \n\nGerät gerade zu diesem Zweck einen Testschalter besitze, mit dem ein Selbst-\n\ntest des FWM ausgelöst werden könne. Deshalb hätten die Mitarbeiter zu je-\n\ndem Feierabend einen Testalarm auslösen müssen. \n\n8 \n\nII. Die Ansicht des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die \n\nin ständiger Rechtsprechung vom BGH anerkannte Lehre von der Haftungsbe-\n\nschränkung durch den Zurechnungszusammenhang und hier insbesondere \n\ndurch den Schutzzweck der Norm nicht beachtet hat. \n\n9 \n\n1. Diese Lehre besagt, dass die adäquate Zurechnung eines Schadens \n\nunter dem Vorbehalt eines haftungserweiternden oder -begrenzenden besonde-\n\nren Zwecks der Haftungsnorm oder des der Haftung zugrundeliegenden Ver-\n\ntragsverhältnisses steht (Staudinger/Schiemann, BGB (2005), § 249 Rdn. 27). \n\nEine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn der geltend gemachte Schaden \n\naus dem Bereich der Gefahren stammt, zu deren Abwendung die verletzte \n\nNorm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht über-\n\nnommen worden ist (BGHZ 27, 137, 140 f.; 59, 175, 176; 85, 110, 113 ff.; 96, \n\n98, 101; 107, 359, 364; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., vor § 249 Rdn. 62). \n\nDie Schadensersatzpflicht hängt zum einen davon ab, ob das übertretene Ge-\n\nsetz überhaupt den Schutz Einzelner bezweckt und der Verletzte gegebenen-\n\nfalls zu dem geschützten Personenkreis gehört. Zum anderen muss geprüft \n\nwerden, ob die Verbotsnorm das verletzte Rechtsgut schützen soll. Schließlich \n\nmuß die Verbotsnorm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegen-\n\nde Schädigungsart bezwecken; der geltend gemachte Schaden muss also auch \n\nnach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm \n\nfallen \n\n(MünchKomm./Oetker, BGB, 4. Aufl., § 249 Rdn. 117; Palandt/ \n\nHeinrichs, aaO). Diese Grundsätze zum Schutzzweck der Norm sind auch bei \n\nder Prüfung eines Mitverschuldens nach § 254 BGB zu beachten (BGH, Urt. v. \n\n21.05.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129; Beschl. v. 07.11.1989 - VI ZR 22/89, \n\nVersR 1990, 99; Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, BGHZ 149, 337, 353; \n\nMünchKomm./Oetker, § 254 Rdn. 33; Palandt/Heinrichs, § 254 Rdn. 13; Stau-\n\ndinger/Schiemann, § 254 Rdn. 35 f.). Sie gelten daher auch bei Verletzung ei-\n\nner bloßen Obliegenheit. \n\n10 \n\n2. Im vorliegenden Fall zielt die vom Berufungsgericht angenommene \n\nSorgfaltsanforderung, allabendlich einen Testalarm vorzunehmen, nur insoweit \n\ndarauf ab, einen Schaden wie den eingetretenen zu verhindern, als es um die \n\nArt des verletzten Rechtsguts geht, nicht dagegen auch hinsichtlich der Art und \n\nWeise der Schadensentstehung. Ginge es nur um das verletzte Rechtsgut bzw. \n\num den Schadenserfolg, so wäre ein Mitverschulden zu bejahen, da die vom \n\nBerufungsgericht postulierte Obliegenheit, gerade einen solchen Schadenser-\n\nfolg - Tod bzw. Gewichtsverlust der Aale - verhindern sollte, wie er im vorlie-\n\ngenden Fall eingetreten ist. Dieser Schaden fällt aber deshalb nicht unter den \n\nSchutzzweck der Obliegenheit des Klägers zum Testalarm, weil die Art und \n\nWeise der Schadensentstehung eine andere war als bei denjenigen Schadens-\n\nabläufen, denen der geforderte Testalarm vorbeugen sollte. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat die Notwendigkeit eines allabendlichen Test-\n\nalarms mit der Feststellung begründet, dass das FWM aus zwei Gründen die \n\nWeitergabe eines nächtlichen Störungsalarms ersichtlich nicht ausreichend si-\n\nchergestellt habe. Zum einen sei nicht gewährleistet gewesen, dass eine Be-\n\nschädigung des FWM durch die Warnlampe angezeigt wurde, weil die Leucht-\n\ndiode der Warnlampe defekt werden könne, und zum anderen zeige die Warn-\n\nlampe keine Störungen im Leitungsnetz der Deutschen Telekom AG an. Es \n\nkann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die nötige Sachkunde für \n\ndie Feststellung besaß, dass ein Defekt der Leuchtdiode möglich und vorher-\n\nsehbar sei, und auch, ob es mit seiner Forderung, dass der Kläger allein wegen \n\nder Gefahr einer defekten Leuchtdiode oder eines Verbindungsausfalls bei der \n\nDeutschen Telekom AG - der schon bei Feierabend hätte eingetreten sein und \n\nder bis zum hypothetischen späteren Störungsalarm im Betrieb des Klägers \n\nhätte fortdauern müssen - die Sorgfaltsobliegenheit des Klägers nicht über-\n\nspannt hat. Denn selbst wenn man den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nfolgt, beschränkte sich der Schutzzweck der dem Kläger auferlegten Obliegen-\n\nheit auf die Abwendung von Schäden, die auf die vom Berufungsgericht be-\n\nfürchtete Weise hervorgerufen wurden. Bei dem vorliegenden Schadensfall \n\nspielten aber weder Schäden an der Hardware des FWM noch Störungen bei \n\nder Deutschen Telekom AG mit. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden \n\nstammt somit nicht aus dem Bereich derjenigen Gefahren, die der allabendliche \n\nTestalarm nach Ansicht des Berufungsgerichts abwenden sollte. \n\n12 \n\n3. Den Kläger traf auch keine Obliegenheit, den tatsächlich eingetretenen \n\nFall, dass das Blitzschutzmodul durch einen Blitzschlag zerstört und dadurch \n\ndie Verbindung zwischen dem FWM und der Telefonleitung unterbrochen wer-\n\nden würde, durch die Anordnung eines abendlichen Testalarms zu verhindern. \n\nDenn diesen Geschehensablauf konnte er nicht vorhersehen. Zweck eines \n\nTestalarms konnte nur sein, solchen Gefahren vorzubeugen, die vorhersehbar \n\nwaren. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Charakter der Obliegenheit als \n\neines Gebotes der eigenen Interessenwahrnehmung, die es erfordert, diejenige \n\nSorgfalt zu beachten, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich \n\nselbst vor Schaden zu bewahren (BGHZ 135, 235, 240). Es geht also um ein \n\n\"Verschulden gegen sich selbst\". Im vorliegenden Fall kommt nur Fahrlässigkeit \n\nin Betracht (§ 276 Abs. 2 BGB). Fahrlässigkeit setzt indessen Vorhersehbarkeit \n\nder Gefahr voraus, gegen die der Geschädigte Vorkehrungen treffen sollte \n\n(MünchKomm./Grundmann, § 278 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs, § 276 Rdn. 20). \n\nDies hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, das auf die Erkennbarkeit \n\nder Gefahr für den Kläger und darauf, dass diese Gefahr sich ihm hätte auf-\n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\ndrängen müssen, abgestellt hat. Von dem Vorhandensein des Blitzschutzmo-\n\nduls, über dessen Einbau die Beklagte ihn nicht aufgeklärt hatte, wusste der \n\nKläger indessen ohne sein Verschulden nichts. Deshalb traf ihn auch keine \n\nSorgfaltsobliegenheit zur Vermeidung eines durch die Zerstörung des Blitz-\n\nschutzmoduls hervorgerufenen Schadens. \n\nEin Mitverschulden der Kläger ist daher zu verneinen. \n\nB. Die Anschlussrevision der Beklagten ist nicht begründet. \n\nI. Die Beklagte meint, der Einbau des Blitzschutzmoduls sei nicht kausal \n\nfür den Schaden des Klägers. Nach ihrer Behauptung wäre es zu dem Schaden \n\nauch dann gekommen, wenn der Kläger dem Einbau des Blitzschutzmoduls \n\nwidersprochen bzw. dieses wieder hätte entfernen lassen. Denn dann hätte die \n\ndurch den Blitz erzeugte Überspannung das FWM ungeschützt getroffen und es \n\nbeschädigt. Dieser Schaden wäre wahrscheinlich nicht durch ein Aufleuchten \n\nder CPU-Fehler-Diode angezeigt worden, da die zentrale Steuerungseinheit \n\n(CPU) lediglich ein Bauteil des Geräts sei und daher über 80 % der möglichen \n\nSchäden nicht über die CPU-Warnlampe angezeigt würden. \n\n16 \n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um neuen Tatsachen-\n\nvortrag handelt, der im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden \n\nkann (§ 559 Abs. 1 ZPO). Denn der Kausalitätsbeurteilung der Beklagten kann \n\naus Gründen der Beweislast nicht gefolgt werden. Mit ihrer Behauptung, dass \n\nder Schaden auch dann entstanden wäre, wenn sie den Kläger ordnungsge-\n\nmäß über den von ihr vorgenommenen Einbau des Blitzschutzmoduls informiert \n\nhätte, macht die Beklagte einen hypothetischen Kausalverlauf im Falle des \n\nrechtmäßigen Alternativverhaltens geltend. Ein solcher Einwand ist grundsätz-\n\nlich beachtlich. Der Schädiger trägt jedoch die Beweislast dafür, dass der \n\nSchaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre (st. Rspr. des \n\nBGH, vgl. nur Urt. v. 15.03.2005 - VI ZR 313/03, NJW 2005, 1718). \n\n17 \n\nDie Beklagte hat aber nicht einmal Beweis angetreten, und zwar weder \n\ndafür, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung seitens der Beklagten \n\nauf das Blitzschutzmodul verzichtet hätte, ohne anderweitige Vorsichtsmaß-\n\nnahmen zu ergreifen, noch dafür, dass der Blitzschlag in der Nacht vom 4. auf \n\nden 5. Juli 1999, wenn kein Blitzschutzmodul vorhanden gewesen wäre, das \n\nFWM beschädigt hätte, noch dafür, dass eine Beschädigung des FWM nicht \n\nvon der CPU-Fehler-Diode angezeigt worden wäre. Hierfür spricht auch kein \n\nBeweis des ersten Anscheins. \n\n18 \n\nDarüber hinaus darf dem Kläger auch nicht unterstellt werden, dass er \n\nbei Kenntnis von dem eingebauten Blitzschutzmodul und seiner Funktionsweise \n\ngleichwohl auf den allabendlichen Testalarm verzichtet und damit eine auf Ver-\n\nmeidung der tatsächlich eingetretenen Schadensentstehung abzielende Oblie-\n\ngenheit verletzt hätte. Unterstellt man mit dem Berufungsgericht, dass der Klä-\n\nger Schäden, die durch einen nicht angezeigten Hardwarefehler oder durch \n\nStörungen bei der Deutschen Telekom AG entstehen, vorhersehen konnte, hät-\n\nte er zwar solche Schäden wegen Nichterfüllung seiner Obliegenheit zum Test-\n\nalarm zumindest teilweise selbst tragen müssen. Selbst wenn man annimmt, \n\ndass er zur Übernahme eines derartigen Risikos bereit war, rechtfertigt dies \n\njedoch nicht die Schlussfolgerung, dass er auch Schäden in Kauf genommen \n\nhätte, deren Entstehungsweise er nicht vorhersehen konnte, wie insbesondere \n\ndie durch Zerstörung des Blitzschutzmoduls hervorgerufene Unterbrechung der \n\nTelefonverbindung. Denn insoweit hat er die ihm als Geschäftsherrn zustehen-\n\nde wirtschaftliche Risikoentscheidung gerade nicht getroffen. Ohne konkrete \n\nAnhaltspunkte - die nicht vorhanden sind - darf ihm nicht unterstellt werden, \n\ndass er diese Entscheidung, wäre er vor die Wahl gestellt worden, im Sinne \n\neiner Risikoübernahme getroffen hätte. Es braucht nicht entschieden zu wer-\n\nden, ob der Kläger mit Hilfe der Vermutung, dass ein durch die Verletzung einer \n\nAufklärungspflicht Betroffener sich \"aufklärungsrichtig\" verhalten hätte (st. Rspr. \n\ndes BGH, vgl. nur Urt. v. 16.11.1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 152, 159), so-\n\ngar den Gegenbeweis erbracht hat. Hätte die Beklagte ihn pflichtgemäß auf das \n\nRisiko hingewiesen, dass das eingebaute Blitzschutzmodul bei Überspannung \n\nzerstört und die dadurch hervorgerufene Unterbrechung der Telefonverbindung \n\nnicht angezeigt werde, so hätte der Kläger bei aufklärungsrichtigem Verhalten \n\nzunächst gefragt, ob ein Blitzschutzmodul überhaupt nötig sei. Daraufhin hätte \n\ndie Beklagte ihn darüber aufklären müssen, dass ohne Blitzschutzmodul nicht \n\nnur die Gefahr einer Beschädigung des FWM, sondern - folgt man den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts - auch die weitere Gefahr bestehe, dass diese \n\nBeschädigung nicht durch die Warnleuchte angezeigt werde. Für diesen Fall \n\naber kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger, gleichgültig, ob er \n\ndas Blitzschutzmodul behalten hätte oder es hätte wieder ausbauen lassen, bei \n\naufklärungsrichtigem Verhalten den allabendlichen Testalarm eingeführt hätte. \n\n19 \n\nAuch für die weiteren Behauptungen der Beklagten, ohne das Blitz-\n\nschutzmodul wäre das FWM durch Blitzschlag beschädigt und wäre der Scha-\n\nden nicht angezeigt worden, spricht kein Anscheinsbeweis. Der Kläger weist \n\nzutreffend darauf hin, dass das ungeschützte FWM in der Zeit von 1997 bis \n\nzum 30. Mai 1999 alle Gewitter unbeschadet überstanden hatte und dass nach \n\nseiner Beschädigung durch Blitzschlag am 31. Mai 1999 die Warnleuchte auf-\n\ngeleuchtet hatte. \n\n20 \n\nII. Die Beklagte meint weiter, der Kläger habe einen Schaden durch Ge-\n\nwichtszunahmeausfall bei den überlebenden Aalen nicht schlüssig dargelegt, \n\nweil er nicht behauptet habe, dass er die Aale aufgrund der \"Fresspause\" zu \n\neinem geringeren Preis habe veräußern können. Es sei davon auszugehen, \n\ndass die Aale drei Wochen später ihr geplantes Verkaufsgewicht erreicht hät-\n\nten. Einen Verzögerungsschaden habe der Kläger aber nicht geltend gemacht. \n\n21 \n\n1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Anschlussrevision der Be-\n\nklagten auch hinsichtlich dieser zweiten Rüge zulässig. Sie bezieht sich zwar, \n\nda sie eine Herabsetzung der vom Berufungsgericht festgestellten Schadens-\n\nhöhe anstrebt, auf den Teil des Streitstoffs, für den die Revision nicht zugelas-\n\nsen worden ist. Die Anschlussrevision bedarf aber keiner Zulassung. Dies ergibt \n\nsich daraus, dass der Revisionsbeklagte selbst dann, wenn seine selbständige \n\nRevision nicht zugelassen worden ist, noch Anschlussrevision einlegen kann \n\n(§ 554 Abs. 2 ZPO; BRDrs. 536/00 S. 273 f.; BGH, Beschl. v. 23.02.2005 \n\n- II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651). Die Anschlussrevision ist daher auch dann \n\nzulässig, wenn die Zulassung der Revision auf Teile des Streitstoffs beschränkt \n\nworden ist (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl. § 554 Rdn. 3a). Auch die vom Kläger \n\naufgeworfene weitere Frage, ob eine Anschlussrevision unzulässig ist, die ei-\n\nnen anderen Lebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und die mit \n\ndem von dieser erfassten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren \n\nrechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (so BGH, Urt. v. \n\n21.06.2001 - IX ZR 73/00, BGHZ 148, 156 zu § 556 ZPO in der bis zum \n\n31.12.2001 geltenden Fassung), kann im vorliegenden Fall, in dem Revision \n\nund Anschlussrevision denselben Lebenssachverhalt betreffen, offenbleiben (so \n\nauch BGH NJW-RR 2005, 651). \n\n22 \n\n2. Die Rüge ist indessen nicht begründet. Aale werden nach Gewicht ver-\n\näußert. Wann auch immer der Kläger die überlebenden Aale verkauft hat, war \n\nder erzielte Verkaufspreis geringer als ohne das Schadensereignis, weil die \n\nAale weniger wogen. Dass die Aale bei drei Wochen späterem Verkauf densel-\n\nben Preis erzielten, den sie ohne das Schadensereignis drei Wochen früher \n\nerbracht hätten, gleicht den Schaden des Klägers nicht aus, weil er in diesen \n\ndrei Wochen neue Setzlinge hätte mästen können, die ein zusätzliches Aalge-\n\nwicht erbracht hätten. \n\n23 \n\nC. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 \n\nSatz 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. \n\nMelullis Keukenschrijver Ambrosius \n\n Asendorf Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.08.2003 - 4 O 3317/99 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.03.2004 - 11 U 78/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-14/x-zr-46-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-14/x-zr-46-04","retrieved":"2026-07-10 20:23:42.394148+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-14/x-zr-46-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2006-03-14","dockets":["X ZR 46/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 14.03.2006 – X ZR 46/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-14/x-zr-46-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 1. März 2004 teilweise geän-\n\ndert und wie folgt neu gefasst:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters\n\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 4. August\n\n2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur\n\nZahlung von mehr als 105.681,48 Euro nebst 6,65 % Zinsen aus\n\n104.292,16 Euro seit dem 06.12.1999 und aus weiteren 1.389,32\n\nEuro seit dem 31.05.2001 verurteilt worden ist. Hinsichtlich der\n\nMehrforderung wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Be-\n\nrufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger 31 % und\n\ndie Beklagte 69 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die bis\n\nzum 13. März 2006 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens\n\nwerden dem Kläger zu 15 % und der Beklagten zu 85 % auferlegt.\n\nDie danach entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die\n\nBeklagte.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/254","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"254","label":"§ 254 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/276","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"276","label":"§ 276 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/269","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"269","label":"§ 269 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/554","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"554","label":"§ 554 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/559","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"559","label":"§ 559 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Oldenburg","court_id":null,"court_as_stated":"LG Oldenburg","date":"2003-08-04","docket":"4 O 3317/99","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Oldenburg","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Oldenburg","date":"2004-03-01","docket":"11 U 78/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-03-14","docket":"X ZR 46/04","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2006-03-14/x-zr-46-04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-14/x-zr-46-04","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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