{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-03-14","aktenzeichen":"X ZB 5/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"PatG §§ 34, 48 Mikroprozessor a) Es ist zulässig, über die Patentanmeldung in der Fassung des Hauptantrags zu entscheiden und die Entscheidung über die Patentanmeldung in der Fas- sung des Hilfsantrags zurückzustellen. b) Übereinstimmungen im Schutzbereich von Patentansprüchen berühren das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls solange nicht, wie der Erteilungsantrag nicht auf eine mehrfache Patentierung ein und desselben Gegenstands ge- richtet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 5/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. März 2006 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Patentanmeldung 197 81 850.1-53 \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nPatG §§ 34, 48 \n\nMikroprozessor \n\na) Es ist zulässig, über die Patentanmeldung in der Fassung des Hauptantrags \nzu entscheiden und die Entscheidung über die Patentanmeldung in der Fas-\nsung des Hilfsantrags zurückzustellen. \n\nb) Übereinstimmungen im Schutzbereich von Patentansprüchen berühren das \nRechtsschutzbedürfnis jedenfalls solange nicht, wie der Erteilungsantrag \nnicht auf eine mehrfache Patentierung ein und desselben Gegenstands ge-\nrichtet wird. \n\nBGH, Beschl. v. 14. März 2006 - X ZB 5/04 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, \n\nAsendorf und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des \n\n17. Senats des Bundespatentgerichts vom 16. Oktober 2003 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das \n\nBundespatentgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 50.000,-- € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 26. Juni 1997 beim Deut-\n\nschen Patent- und Markenamt als PCT-Anmeldung mit dem Bestimmungsland \n\nDeutschland unter der Bezeichnung \"Prozessor und Verfahren zum spekulati-\n\nven Ausführen von Befehlen aus mehreren von einem Verzweigungsbefehl an-\n\ngezeigten Befehlströmen\" angemeldet. Es wurde die Priorität einer Voranmel-\n\ndung in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 28. Juni 1996 in Anspruch \n\ngenommen. \n\n2 \n\nDie Anmeldung betrifft nach den mit der Eingabe vom 20. Januar 2000 \n\neingereichten, geänderten Unterlagen einen Mikroprozessor zum Verarbeiten \n\nvon Befehlen, die einen eine Bedingung enthaltenden Verzweigungsbefehl um-\n\nfassen, sowie ein Verfahren zum Bearbeiten eines solche Befehle aufweisen-\n\nden Programms und ein Computersystem mit einem solchen Mikroprozessor. \n\nPatentanspruch 1 lautet: \n\n\"Mikroprozessor zum Verarbeiten von Befehlen, die einen eine \n\naufzulösende Bedingung enthaltenden Verzweigungsbefehl, einen \n\nersten Codeabschnitt, der verarbeitet werden soll, sofern die Be-\n\ndingung als erfüllt aufgelöst, und einen zweiten Codeabschnitt, \n\nder verarbeitet werden soll, sofern wenn die Bedingung als nicht \n\nerfüllt aufgelöst wird, umfassen, wobei der Mikroprozessor auf-\n\nweist: \n\neine Heranholeinheit zum Heranholen von Befehlen aus einem \n\nSpeicher; \n\neine mit der Heranholeinheit gekoppelte Verzweigungsvorhersa-\n\ngelogik, die die Auflösung der Bedingung vorhersagt und feststellt, \n\nob eine richtige Vorhersage der Auflösung der Bedingung un-\n\nwahrscheinlich ist; und \n\neine von der Verzweigungsvorhersagelogik abhängige Stromma-\n\nnagementlogik, die die spekulative Ausführung von Befehlen aus \n\nsowohl dem ersten als auch dem zweiten Codeabschnitt vor der \n\nAuflösung der Bedingung anweist, sofern festgestellt worden ist, \n\ndass eine richtige Vorhersage der Auflösung der Bedingung un-\n\nwahrscheinlich ist, \n\nwobei dann, wenn die Verzweigungsvorhersagelogik feststellt, \n\ndass die richtige Vorhersage der Auflösung der Bedingung nicht \n\nunwahrscheinlich ist, die Strommanagementlogik die spekulative \n\nVerarbeitung des ersten Codeabschnitts anweist, sofern die Vor-\n\nhersagelogik vorhersagt, dass die Bedingung als erfüllt aufgelöst \n\nwird, und die Verarbeitung des zweiten Codeabschnitts anweist, \n\nsofern die Vorhersagelogik vorhersagt, dass die Bedingung als \n\nnicht erfüllt aufgelöst wird.\" \n\n3 \n\nDie Patentansprüche 2 bis 9 betreffen nähere Ausgestaltungen des Mi-\n\nkroprozessors nach Patentanspruch 1. Die Patentansprüche 10 bis 18 betreffen \n\nein Verfahren zum Verarbeiten von Befehlen. Patentanspruch 19 lautet: \n\n\"Computersystem, aufweisend: einen Speicher, der Befehle in ei-\n\nnem Programmablauf speichert, wobei der Programmablauf einen \n\nVerzweigungsbefehl mit einer aufzulösenden Bedingung, einen \n\nersten Codeabschnitt, der verarbeitet werden soll, wenn die Be-\n\ndingung als erfüllt aufgelöst wird, und einen zweiten Codeab-\n\nschnitt, der verarbeitet werden soll, wenn die Bedingung als nicht \n\nerfüllt aufgelöst wird, enthält; einen mit dem Speicher gekoppelten \n\nBus, der Informationen austauscht, und einen Mikroprozessor \n\nnach einem der Ansprüche 1 bis 9.\" \n\n4 \n\nDas Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung wegen fehlen-\n\nden Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen, weil die Patentansprüche 1 \n\nund 19 nicht Lösungen eines übergeordneten Problems beträfen, sondern es \n\nsich um die Lösung ein und desselben Problems durch ein und dieselben \n\nMerkmale zuzüglich des vom Fachmann mitgelesenen Mittels eines Bus hand-\n\nle. \n\n5 \n\nGegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und \n\nbeantragt, \n\nunter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Erteilung \n\ndes Patents zu beschließen im Umfang der mit Eingabe vom \n\n20. Januar 2000 geänderten Patentunterlagen, \n\nhilfsweise \n\nauf der Grundlage der mit dieser Eingabe eingereichten Patentan-\n\nsprüche 1 bis 18 und der geänderten Beschreibungseinleitung, bei \n\nder auf Seite 3 in den Zeilen 30 bis 31 die Worte \"bzw. ein Compu-\n\ntersystem mit den Merkmalen des Anspruchs 19\" gestrichen sind. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Anmelderin hat geltend gemacht, sie habe ein Rechtsschutzbe-\n\ndürfnis an einem Patentbegehren, das die beiden Patentansprüche 1 und 19 \n\numfasse. \n\nDer Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts hat, ohne einen \n\nAntrag zu stellen, geltend gemacht, der Patentanspruch 19 dürfe als Nebenan-\n\nspruch mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zugelassen werden. Denn die-\n\nser Anspruch weise gegenüber dem Patentanspruch 1 aus der Sicht des \n\nFachmanns keine neuen Aspekte auf, die über Selbstverständliches hinausgin-\n\ngen. Ein Nebenanspruch müsse eine unabhängige Lösung zu demselben Prob-\n\nlem enthalten. Dies sei hier nicht der Fall. Dabei komme es nicht auf die Formu-\n\nlierung an, hier die Rückbeziehung am Anspruchsende, um zu erkennen, ob ein \n\nNeben- oder ein Unteranspruch vorliege. \n\n8 \n\nDas Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin durch Teil-\n\nbeschluss (veröffentlicht in BPatGE 47, 224 und GRUR 2004, 320 ff.) im Haupt-\n\nantrag zurückgewiesen und die Entscheidung über die Patenterteilung nach \n\ndem Hilfsantrag zurückgestellt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde \n\nbeantragt die Anmelderin, den Teilbeschluss des Bundespatentgerichts aufzu-\n\nheben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das \n\nBundespatentgericht zurückzuverweisen. \n\n9 \n\n10 \n\nII. Die kraft Zulassung statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbe-\n\nschwerde führt zur Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht. \n\n1. Das Bundespatentgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss in zu-\n\nlässiger Weise zunächst über die Patentanmeldung in der Fassung des Haupt-\n\nantrags entschieden und die Entscheidung über die Patentanmeldung in der \n\nFassung des Hilfsantrags zurückgestellt. Soweit die Auffassung vertreten wird, \n\ndies sei unzulässig (Busse/Schwendy, PatG, 6. Aufl., § 48 PatG Rdn. 21), kann \n\ndem nicht beigetreten werden. Gesichtspunkte der Prozessökonomie mögen \n\ndafür sprechen, ein solches Verfahren nicht zu wählen (Schulte, PatG, 7. Aufl., \n\n§ 48 PatG Rdn. 13), führen aber nicht dazu, dass eine solche Entscheidung \n\nunzulässig wäre. \n\n11 \n\n2. Dem Antrag der Anmelderin, ein Patent in der mit dem Hauptantrag \n\nzur Entscheidung gestellten Fassung zu erteilen, kann entgegen der Auffas-\n\nsung des Bundespatentgerichts das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen \n\nwerden. \n\n12 \n\na) Das Bundespatentgericht hat den Antrag auf Erteilung des Patents mit \n\nden Patentansprüchen 1 und 19 mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzu-\n\nlässig gehalten und im wesentlichen ausgeführt, auch für das Patenterteilungs-\n\nverfahren gelte das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses, dessen Fehlen \n\nvom Deutschen Patent- und Markenamt positiv festgestellt werden müsse, wo-\n\nbei strenge Anforderungen zu stellen seien. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle, \n\nwenn an der Patenterteilung in dem angestrebten Umfang im Einzelfall aus be-\n\nsonderen Gründen keinerlei Interesse des Anmelders bestehe, insbesondere, \n\nwenn dessen Verlangen missbräuchlich erscheine. Jegliches schutzwürdiges \n\nAnmelderinteresse an einem weiteren Patentanspruch werde in der Rechtspre-\n\nchung verneint, wenn dieser Anspruch nichts enthalte, was über den sachlichen \n\nGehalt des ersten Patentanspruchs hinausgehe und dem Anmelder einen zu-\n\nsätzlichen Schutz verleihen oder ihm eine sichere Auffangposition bei einem \n\nspäteren Wegfall des ersten Patentanspruchs sichern oder aus sonstigen \n\nGründen ein Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung eines solchen zusätzli-\n\nchen Patentanspruchs begründen könne. Dabei mache es für die Rechtspre-\n\nchung keinen Unterschied, ob die in Frage stehenden Patentansprüche katego-\n\nrieübergreifend seien oder derselben Patentkategorie angehörten. Diese Nega-\n\ntivkriterien hat das Bundespatentgericht im Streitfall für vorliegend erachtet. \n\n13 \n\nDa es sich bei den Patentansprüchen 1 und 19 um zwei Sachansprüche \n\nhandle, von denen keiner eine (unmittelbare) Rückbeziehung auf den anderen \n\nenthalte, sei davon auszugehen, dass die Anmelderin Nebenansprüche habe \n\naufstellen wollen. Voraussetzung für Nebenansprüche auch in derselben Pa-\n\ntentkategorie sei - wie auch vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Mar-\n\nkenamts betont - eine unabhängige, selbstständige Erfindung, d.h. eine eigene, \n\nunabhängige Lösung eines übergeordneten Problems. Dies sei bei den vorlie-\n\ngenden Patentansprüchen 1 und 19 nicht der Fall. Beide wiesen denselben \n\nsachlichen Gehalt auf, in dem die Erfindung zum Ausdruck kommen solle, \n\nnämlich die Verzweigungsvorhersagelogik. Die sonstigen Merkmale der bei-\n\nden Patentansprüche könnten deren sachlichem Gehalt nicht zugeordnet \n\nwerden. Durch sie werde nur die Umgebung umrissen, in der diese Logik \n\narbeiten solle, der Mikroprozessor und das Computersystem. Beide seien \n\nAngaben, die für den Fachmann auf der Hand lägen, so dass Patentan-\n\nspruch 19 auch nicht als Unteranspruch zum Patentanspruch 1 erteilt werden \n\nkönne. \n\n14 \n\n15 \n\nb) Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. \n\nDas Bundespatentgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausge-\n\ngangen, dass für eine Patentanmeldung ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich \n\nist. Dieser Ausgangspunkt entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ \n\n54, 181, 184 - Fungizid; 68, 156, 159 - Benzolsulfonylharnstoff; BGHZ 73, 183, \n\n186 f. - Farbbildröhre; Sen.Beschl. v. 16.09.1997 - X ZB 21/94, GRUR 1998, \n\n130 - Handhabungsgerät). \n\n16 \n\nDer Anmelder muss das für die Patentanmeldung erforderliche Rechts-\n\nschutzbedürfnis nicht darlegen. Dieses folgt vielmehr regelmäßig bereits aus \n\nder Anmeldung selbst, mit der ein anderweitig nicht zu erreichender Schutz des \n\nAnmelders für die angemeldete Erfindung herbeigeführt werden soll (Benkard/ \n\nMelullis, EPÜ, Art. 52 EPÜ Rdn. 7). Denn das Gesetz gewährt dem Erfinder \n\noder seinem Rechtsnachfolger den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung \n\ndes Patents für die Erfindung in dem gesetzlich geregelten Patenterteilungsver-\n\nfahren, so dass dieser die Erteilung des Patents grundsätzlich in der Ausgestal-\n\ntung verlangen kann, die der gegebenen neuen technischen Lehre entspricht \n\n(BGHZ 54, 181, 184 f. - Fungizid; BGHZ 73, 183 - Farbbildröhre; Bus-\n\nse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 34 PatG Rdn. 89). Lässt sich die Erfindung \n\nin mehrere Kategorien einordnen, hat der Anmelder das Recht, unter den in \n\nBetracht kommenden Anspruchsformen jede Kategorie zu wählen, die er \n\nwünscht (BGHZ 95, 295, 297 - borhaltige Stähle). Dabei berühren inhaltliche \n\nÜbereinstimmungen \n\nim Schutzbereich der Ansprüche untereinander das \n\nRechtsschutzbedürfnis grundsätzlich nicht. Patente auf ein Produkt sowie auf \n\nein Verfahren zu seiner Herstellung betreffen unterschiedliche Gegenstände \n\nund sind daher grundsätzlich nebeneinander zu gewähren, zumal jeder der bei-\n\nden Ansprüche im Verlauf der weiteren Entwicklung im Einspruchs- und Nich-\n\ntigkeitsverfahren ein unterschiedliches Schicksal nehmen kann \n\n(Ben-\n\nkard/Melullis, aaO, Art. 52 EPÜ Rdn. 9). Nichts anderes gilt für einen auf ein \n\nErzeugnis gerichteten Sachanspruch und einen mit diesem kumulierten Ver-\n\nwendungsanspruch (BGHZ 54, 181, 185). \n\n17 \n\nDie Beanspruchung eines Patents mit mehreren Patentansprüchen ein \n\nund derselben oder mehrerer Patentkategorien kann daher allenfalls dann als \n\nunzulässig angesehen werden, wenn an der Patenterteilung in dem angestreb-\n\nten Umfang im Einzelfall aus besonderen Gründen keinerlei Interesse des An-\n\nmelders erkennbar ist und der Anmelder mit einem der kumulierten Patentan-\n\nsprüche keinen weitergehenden Schutz erreichen kann als den, den er mit der \n\nGewährung der anderen Patentansprüche bereits erhält (Benkard/Melullis, aaO, \n\nArt. 52 EPÜ Rdn. 10). Dafür fehlen im Streitfall die Anhaltspunkte. Patentan-\n\nspruch 1 ist darauf gerichtet, den beanspruchten Mikroprozessor als solchen \n\nunter Schutz zu stellen. Patentanspruch 19 ist auf ein Computersystem gerich-\n\ntet, das den beanspruchten Mikroprozessor enthält. Der Umstand, dass die be-\n\nanspruchte Erfindung mit den als Sachansprüche formulierten Patentansprü-\n\nchen 1 und 19 mehrere Ausprägungen innerhalb ein und derselben Patentkate-\n\ngorie findet, steht als solcher dem Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses \n\nnicht entgegen (BGHZ 73, 183, 186 f. - Farbbildröhre). Soweit das Bundespa-\n\ntentgericht darauf abgestellt hat, dass der Schutz aus dem als Sachanspruch \n\nformulierten Patentanspruch 1 auch die Verwendung des Mikroprozessors in \n\neinem Computersystem erfasst, lässt sich daraus nicht herleiten, dass ein \n\nComputersystem, das einen Mikroprozessor nach Patentanspruch 1 enthält, \n\nkeine Ausprägung der Erfindung sei, an deren Schutz keinerlei Interesse des \n\nAnmelders festgestellt werden könne. Zwar bestehen Übereinstimmungen im \n\nSchutzbereich der Ansprüche untereinander; solche Übereinstimmungen berüh-\n\nren aber das Rechtsschutzbedürfnis nicht (BGHZ 73, 183, 187; vgl. auch \n\nBusse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 34 PatG Rdn. 89), solange der Ertei-\n\nlungsantrag nicht auf eine mehrfache Patentierung ein und desselben Gegen-\n\nstands gerichtet wird (Benkard/Melullis, aaO, Art. 52 EPÜ Rdn. 10). Davon, \n\ndass das Patentbegehren nach den Patentansprüchen 1 und 19 auf eine mehr-\n\nfache Patentierung ein und desselben Gegenstandes gerichtet sei, ist auch das \n\nBundespatentgericht nicht ausgegangen. \n\n18 \n\nAnhaltspunkte dafür, dass in dem Antrag auf Erteilung eines Patents mit \n\nden Patentansprüchen 1 und 19 ein Missbrauch liegen könnte, hat das Bun-\n\ndespatentgericht nicht festgestellt. Soweit sachliche Überschneidungen im \n\nSchutzbereich der Patenansprüche 1 und 19 in Betracht kommen, sind diese \n\nüber den Grundsatz der Erschöpfung des Patentrechts zu lösen. Aus dem Se-\n\nnatsbeschluss vom 16. September 1997 (X ZB 21/94, GRUR 1998, 130 - Hand-\n\nhabungsgerät) ist nichts Gegenteiliges herzuleiten, denn er betraf einen nicht \n\nverallgemeinerungsfähigen Fall, in dem der Senat an die Feststellung des In-\n\nhalts eines neben einem Vorrichtungsanspruch geltend gemachten Verfahrens-\n\nanspruchs gebunden war (vgl. Benkard/Melullis, aaO, Art. 52 EPÜ Rdn. 11). \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nAsendorf \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 16.10.2003 - 17 W(pat) 1/01 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-14/x-zb-5-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-14/x-zb-5-04","retrieved":"2026-07-10 20:26:16.200516+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-14/x-zb-5-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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