{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-03-14","aktenzeichen":"X ZB 28/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 28/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. März 2006 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und \n\nDr. Kirchhoff \n\nam 14. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 19. Juli 2004 verkündeten \n\nBeschluss des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) \n\ndes Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Antragsgegnerin \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Beschwerdewert beträgt 100.000,-- €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Antragsgegnerin war \n\nInhaberin des am 6. April 2000 mit \n\n18 Schutzansprüchen eingetragenen Gebrauchsmusters, das aus einer Ab-\n\nzweigung aus der europäischen Patentanmeldung 91 908 374.1 hervorgegan-\n\ngen und am 16. April 2001 nach Ablauf der Höchstlaufzeit erloschen ist. Der \n\neingetragene Schutzanspruch 1 hatte folgenden Wortlaut: \n\n\"Halbleiter-Speichervorrichtung mit wenigstens einer Speichermatrix \n\n(1), welche eine Mehrzahl von Speicherzellen beinhaltet, wobei die \n\nSpeichervorrichtung umfasst: \n\neine Taktempfängerschaltung (101, 111) zum Empfangen eines ex-\n\nternen Taktsignals (53, 54) mit einer festen Frequenz; \n\nein programmierbares Zugriffs-Register zum Speichern eines Wer-\n\ntes, welcher die Anzahl von Taktzyklen des externen Taktsignals \n\n(53, 54) angibt, die verstreichen sollen, bevor die Speichervorrich-\n\ntung auf eine Leseanforderung antwortet; und \n\neine Vielzahl von Ausgabe-Treibern (76) zum Ausgeben von Daten \n\nauf einen externen Bus (18, 65) als Antwort auf eine Leseanforde-\n\nrung, \n\nwobei die Ausgabe-Treiber (76) nach Verstreichen der Anzahl der \n\nTaktzyklen des externen Taktes und synchron mit dem externen \n\nTaktsignal (53, 54) Daten auf den externen Bus (18, 65) ausgeben.\" \n\n2 \n\nDie Antragstellerinnen haben beim Deutschen Patent- und Markenamt \n\ndie Löschung des Gebrauchsmusters wegen unzulässiger Erweiterung und \n\nFehlens der Schutzfähigkeit seines Gegenstands beantragt. Nach Erlöschen \n\ndes Schutzrechts haben sie auf Feststellung der Unwirksamkeit des \n\nGebrauchsmusters angetragen. Die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen \n\nPatent- und Markenamts hat die beantragte Feststellung mit Beschluss vom \n\n28. Mai 2003 getroffen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Be-\n\nschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2004 hat sie erklärt, das \n\nGebrauchsmuster hilfsweise auch mit 38 gegenüber dem eingetragenen An-\n\nspruchsatz geänderten Anspruchssätzen zu verteidigen (Hilfsanträge I-XIX so-\n\nwie I'-XIX'). Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XVI soll danach lauten: \n\n\"Dynamischer Wahlfrei-Zugriffs-Speicher (DRAM) mit wenigstens \n\neiner Speicher-Matrix (1), welche eine Mehrzahl von Speicherzellen \n\nbeinhaltet, wobei der DRAM umfasst: \n\nPins und Drähte zum Anschließen des DRAMs an einen externen \n\nBus, der Teil einer Halbleiter-Busarchitektur mit einer Mehrzahl von \n\nparallel an den externen Bus angeschlossenen Halbleiter-Geräten \n\nist, wobei der externe Bus eine Mehrzahl von Busleitungen zum \n\nÜbertragen von im Wesentlichen sämtlichen Adress-, Daten- und \n\nSteuerungsinformationen aufweist, die vom DRAM zur Kommunika-\n\ntion mit im Wesentlichen jedem anderen, an den externen Bus an-\n\ngeschlossenen Halbleiter-Gerät benötigt werden, und wobei der ex-\n\nterne Bus wesentlich weniger Busleitungen als die Anzahl von Bits \n\nin einer einzelnen Adresse aufweist; \n\neine Taktempfängerschaltung (101, 111) zum Empfangen eines ex-\n\nternen Taktsignals (53, 54) mit einer festen Frequenz; \n\nein programmierbares Zugriffszeit-Register zum Speichern eines \n\nWertes, welcher die Anzahl von Taktzyklen des externen Taktsig-\n\nnals (53, 54) angibt, die verstreichen sollen, bevor die Speichervor-\n\nrichtung auf eine Leseanforderung antwortet, wobei das program-\n\nmierbare Zugriffszeit-Register für den externen Bus durch die Pins \n\nund Drähte zugänglich ist, wobei der DRAM die Leseanforderung \n\nsynchron mit dem externen Taktsignal empfängt, und wobei Daten \n\nan das programmierbare Zugriffszeit-Register über den externen \n\nBus zum Einstellen des Wertes in programmierbaren Zugriffszeit-\n\nRegistern übermittelt werden können, und wobei der Wert in pro-\n\ngrammierbaren Zugriffszeit-Registern sowohl während als auch \n\nnach einer Initialisierungssequenz programmierbar ist; und \n\neine Vielzahl von Ausgabe-Treibern (76) zum Ausgeben von Daten \n\nauf den externen Bus (18, 65) als Antwort auf eine Leseanforde-\n\nrung, \n\nwobei die Ausgabe-Treiber (76) nach Verstreichen der Anzahl der \n\nTaktzyklen des externen Taktes und synchron mit dem externen \n\nTaktsignal (53, 54) Daten auf den externen Bus (18, 65) ausgeben, \n\nso dass die Leseanforderung und die zugehörige Antwort durch die \n\nAnzahl von Taktzyklen getrennt sind, die durch den im program-\n\nmierbaren Zugriffszeit-Register gespeicherten Wert bestimmt ist, \n\nwobei jeder Ausgabe-Treiber (76) zwei Bits der Daten während ei-\n\nnes Taktzyklus des externen Taktsignals (53, 54) ausgibt; \n\nund wobei ein Teil der Speicher-Matrix (1) automatisch als Reaktion \n\nauf die Leseanforderung ohne weitere Anweisungen voraufgeladen \n\nwird.\" \n\n3 \n\nDas Bundespatentgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom \n\n19. Juli 2004 die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen (Leitsatz \n\nveröffentlicht in Mitt. 2005, 308). Den Schutzanspruch 1 nach dem Hilfsan-\n\ntrag XVI hat es unter Hinweis auf seine Ausführungen zu den Hilfsanträgen III \n\nund XII sowie VIII und IX für nicht schutzfähig angesehen. Bezüglich des Hilfs-\n\nantrags VIII hat das Bundespatentgericht ausgeführt, es habe angesichts der \n\nentgegengehaltenen US-Patentschrift 4 845 677 keines erfinderischen Schritts \n\ndes Fachmanns bedurft, die beanspruchte Voraufladung eines Teils der Spei-\n\nchermatrix als Maßnahme zur Beschleunigung von Speicherzugriffen vorzu-\n\nschlagen. \n\n4 \n\nDie Antragsgegnerin sieht hierdurch ihr Recht auf Wahrung des rechtli-\n\nchen Gehörs verletzt. Die Entgegenhaltung US-Patentschrift 4 845 677 sei nicht \n\nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Abgesehen davon, dass \n\neinzelne Antragstellerinnen sich auch zu der Zulässigkeit von Hilfsanträgen ge-\n\näußert hätten, sei in der Sache ausschließlich über die Gegenstände des \n\nHauptantrags diskutiert worden. Im Hinblick auf die Hilfsanträge sei sie nur auf-\n\ngefordert worden, sich zur ursprünglichen Offenbarung des Merkmals zu äu-\n\nßern, wonach jeder Ausgabe-Treiber zwei Bits der Daten während eines Takt-\n\nzyklus des externen Taktsignals ausgibt. Hätte das Bundespatentgericht seine \n\nAuffassung in Bezug auf den Hilfsantrag XVI im Verhandlungstermin offen ge-\n\nlegt, hätte sie, die Antragsgegnerin, in näher dargelegter Weise vorgetragen, \n\ndass die US-Patentschrift 4 845 677 keine Anregung zu dem Merkmal gegeben \n\nhabe, wonach ein Teil der Speichermatrix automatisch als Reaktion auf die Le-\n\nseanforderung ohne weitere Anweisung voraufgeladen wird. Die Antragsgegne-\n\nrin beantragt deshalb, \n\nden Beschluss des Bundespatentgerichts vom 19. Juli 2004 aufzu-\n\nheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung \n\nan das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. \n\n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Antragstellerinnen zu 2 und 3 treten diesem Begehren schriftsätzlich \n\nentgegen. \n\nII. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG, § 18 \n\nAbs. 4 Satz 2 GebrMG zulässig, weil hinsichtlich eines Anspruchsatzes, mit \n\ndem die Antragsgegnerin das Gebrauchsmuster (hilfsweise) verteidigt hat, die \n\nVerletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht ist. \n\n2. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. \n\na) Mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann geltend gemacht \n\nwerden, dass das entscheidende Gericht Vorbringen nicht zur Kenntnis nimmt \n\noder in seiner Entscheidung nicht in Erwägung zieht oder Erkenntnisse verwer-\n\ntet, zu denen ein Verfahrensbeteiligter nicht Stellung nehmen konnte \n\n(Sen.Beschl. v. 11.06.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur \n\nm.w.N.; 30.03.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572 - Vertikallibelle). Wird be-\n\nhauptet, dass das Verfahren an einem solchen Mangel leide, kommt eine rele-\n\nvante Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs jedoch \n\nnur in Betracht, wenn der Mangel einen entscheidungserheblichen Gesichts-\n\npunkt betrifft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.01.2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, \n\n1371) und die beanstandete Entscheidung auf dem behaupteten Mangel be-\n\nruht, d.h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die ordnungsgemäße \n\nGewährung rechtlichen Gehörs zu einer der Partei günstigeren Entscheidung \n\ngeführt hätte \n\n(vgl. BVerfGE 28, 17; BVerfG, Beschl. v. 08.10.2003 \n\n- 2 BvR 949/02, RdL 2004, 68, 70). \n\n9 \n\nLetzteres kann im Streitfall nicht festgestellt werden. \n\n10 \n\nDas Bundespatentgericht hat zur Begründung, dass der hilfsweise ver-\n\nteidigte Anspruchsatz der Fassung des Hilfsantrags XVI nicht schutzfähig ist, \n\nunter anderem auf seine Ausführungen zu den Hilfsanträgen VIII und IX verwie-\n\nsen. Es hat mithin den Hilfsantrag XVI auch aus den dort genannten Gründen \n\nzurückgewiesen. Wie sich jedenfalls den Ausführungen zum Hilfsantrag IX \n\nzweifelsfrei entnehmen lässt, hat das Bundespatentgericht insoweit zwei Lö-\n\nschungsgründe (\"Der Rechtsbeständigkeit … stehen … die beiden aufgezeigten \n\nLöschungsgründe entgegen\") als gegeben erachtet. Es hat neben dem Fehlen \n\neines erfinderischen Schrittes den Anspruchsatz jedenfalls auch deshalb nicht \n\nals schutzfähig angesehen, weil er die Anweisung enthält, dass jeder Ausgabe-\n\nTreiber zwei Bits der Daten während des Taktzyklus des externen Taktsignals \n\nausgibt, und bezüglich dieses Merkmals kein kombinatorisches Zusammenwir-\n\nken mit der übrigen Lehre erkennbar sei. Diese Begründung der Zurückweisung \n\ndes Hilfsantrags IX und des dieselbe Anweisung enthaltenen Hilfsantrags XVI \n\nbleibt von der die Frage nach einem erfinderischen Schritt betreffenden Berück-\n\nsichtigung der US-Patentschrift 4 845 677 unberührt, derentwegen die Antrags-\n\ngegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ansieht. Da die Zurück-\n\nweisungsgründe des Bundespatentgerichts gleichwertig nebeneinander stehen, \n\nist die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht kausal. \n\n11 \n\nDabei kann dahinstehen, ob das Gesetz den zweiten vom Bundespa-\n\ntentgericht angenommenen Löschungsgrund kennt und das Bundespatentge-\n\nricht diesen Löschungsgrund zu Recht bejaht hat. Denn die zulassungsfreie \n\nRechtsbeschwerde ist nur aus den in § 100 Abs. 3 PatG genannten Gründen \n\neröffnet. Hierzu gehört eine sachliche Richtigkeitskontrolle der angefochtenen \n\nEntscheidung nicht. Auf eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist deshalb \n\nnicht zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung sachlich zutreffend ist (vgl. \n\nSen.Beschl. v. 12.05.1987 - X ZB 21/86, BlPMZ 1987, 357 - Zigarettenfilter). \n\nDas entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats zu § 100 Abs. 3 Nr. 6 \n\nPatG \n\n(z.B. Sen.Beschl. v. 29.07.2003 \n\n- X ZB 29/01, GRUR 2004, 79 \n\n- Paroxetin; \n\nv. \n\n26.02.1985 \n\n- X ZB 12/84, \n\nMitt. \n\n1985, \n\n152 \n\n- Tetrafluoräthylenpolymer), gilt für die anderen Alternativen aber gleicherma-\n\nßen. \n\n12 \n\nb) Im Übrigen kann auch dem von der Antragsgegnerin erhobenen Vor-\n\nwurf nicht beigetreten werden, weil die US-Patentschrift 4 845 677 von der An-\n\ntragstellerin zu 3 bereits mit Schriftsatz vom 8. Februar 2001 in das Verfahren \n\nmit der Behauptung eingeführt worden war, sie offenbare, dass eine Untermat-\n\nrix oder ein Block des Speichers unmittelbar nach einer Leseoperation vorauf-\n\ngeladen werden könne, um die nächste Leseoperation vorzubereiten, während \n\nDaten von einer anderen Untermatrix ausgelesen werden \n\n(91 17 296 \n\nLö III 192/00 Bl. 214). Auf diese Würdigung der Entgegenhaltung stellt auch die \n\nmit der Rechtsbeschwerde beanstandete Bewertung des Bundespatentgerichts \n\nab. Der Umstand, dass das Bundespatentgericht dabei insbesondere auf An-\n\nspruch 1 der US-Patentschrift 4 845 677 verweist, erklärt sich zwanglos daraus, \n\ndass es die von der Antragstellerin zu 3 in Bezug genommene Beschreibungs-\n\nteile als Erläuterung dieses Anspruchs verstanden hat. Die Antragsgegnerin \n\nhatte unter diesen Umständen ausreichend Zeit, ihre in der Rechtsbeschwerde \n\nnäher dargelegte Sicht der Entgegenhaltung vorzutragen und deren Berück-\n\nsichtigung bei der dann erst am 19. Juli 2004 getroffenen Entscheidung sicher-\n\nzustellen. \n\n13 \n\nDem kann die Antragsgegnerin nicht unter Hinweis auf Rechtsprechung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 188, 190) und des Senats \n\n(Beschl. v. 25.01.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792, 793 - Spiralbohrer) ent-\n\ngegenhalten, zunächst keine Veranlassung zur Befassung mit der US-\n\nPatentschrift 4 845 677 gehabt zu haben, weil diese Entgegenhaltung im Ver-\n\nfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung keine Rolle gespielt habe und in der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht in der Sache aus-\n\nschließlich über die Gegenstände des Hauptantrags diskutiert worden sei. Denn \n\nausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Terminsmitschrift ihres \n\nPatentanwalts wusste die Antragsgegnerin, dass das Bundespatentgericht Be-\n\ndenken gegen die Schutzfähigkeit des hauptsächlich verteidigten Anspruchsat-\n\nzes hatte. Unter diesen Umständen war damit zu rechnen, dass es auch auf die \n\nHilfsanträge und die deren Merkmale betreffenden Entgegenhaltungen ankom-\n\nmen könnte. Es bestand damit auch ohne einen diesbezüglichen Hinweis des \n\nBundespatentgerichts Veranlassung dazu vorzutragen, warum Merkmale, die \n\nnach den Hilfsanträgen den hauptsächlich verteidigten Anspruchsatz ergänzen \n\nsollen, das Vorhandensein eines erfinderischen Schrittes zu begründen vermö-\n\ngen und aus den seitens der Antragstellerinnen dem Gebrauchsmuster bereits \n\nentgegengehaltenen Schriften nicht bekannt oder nahegelegt waren. \n\n14 \n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i.V.m. \n\n§ 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für \n\nnotwendig erachtet. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\n Asendorf \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 19.07.2004 - 5 W (pat) 443/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-14/x-zb-28-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-14/x-zb-28-04","retrieved":"2026-07-10 20:26:55.764304+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-14/x-zb-28-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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