{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-03-10","aktenzeichen":"V ZR 45/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1041 Satz 1, 1051 a) Die gebotene Reinvestition der Erlöse aus der Veräußerung von Hofvermögen durch den Unternehmensnießbraucher muss zeitnah erfolgen. Dies gilt auch, wenn sie durch Tilgung von Hofverbindlichkeiten erfolgt. b) Eine Sicherheit kann nicht (mehr) verlangt werden, wenn der Erlös reinvestiert worden ist, unabhängig davon, ob dies zeitnah geschehen ist oder nicht. (Bestätigung von Senatsurt. v. 2. November 2001, V ZR 265/00, NJW 2002, 434)","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. März 2006 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 45/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1041 Satz 1, 1051 \n\na) Die gebotene Reinvestition der Erlöse aus der Veräußerung von Hofvermögen \ndurch den Unternehmensnießbraucher muss zeitnah erfolgen. Dies gilt auch, \nwenn sie durch Tilgung von Hofverbindlichkeiten erfolgt. \n\nb) Eine Sicherheit kann nicht (mehr) verlangt werden, wenn der Erlös reinvestiert \n\nworden ist, unabhängig davon, ob dies zeitnah geschehen ist oder nicht. \n\n(Bestätigung von Senatsurt. v. 2. November 2001, V ZR 265/00, NJW 2002, 434) \n\nBGH, Urt. v. 10. März 2006 - V ZR 45/05 - OLG Schleswig \n\n LG Kiel \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Rich-\n\nter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den \n\nRichter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivil-\n\nsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts \n\nin \n\nSchleswig vom 1. Februar 2005 im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\ngehoben, als die Beklagte zu einer Sicherheitsleistung von mehr \n\nals 62.877,94 € verurteilt worden ist, und das Urteil der Einzelrich-\n\nterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 14. März \n\n1995 geändert. \n\nDie Beklagte wird unter Abweisung der insoweit weitergehenden \n\nKlage verurteilt, dem Kläger zur Sicherung seiner Ansprüche aus \n\ndem Verkauf des Rindviehbestands, des Feldinventars, der Aktien \n\nder Zuckerrübenfabrik und der Molkerei- und Viehverwertungsan-\n\nteile eine Sicherheit in Höhe von 62.877,94 € zu leisten. \n\nDie weitergehende Revision wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt 65 % der Kosten des ersten Rechtszugs, 38 % \n\nder Kosten des Berufungsverfahrens und 63 % beider Revisions-\n\nverfahren, die Beklagte die übrigen Kosten aller Rechtszüge. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien sind Erben ihrer am 3. Oktober 1979 verstorbenen Mutter \n\n(im Folgenden: Erblasserin). Diese war Eigentümerin eines Guts, das als Hof im \n\nSinne der Höfeordnung eingetragen ist und aus Herrenhaus, Wirtschaftsgebäu-\n\nde sowie Acker- und Waldflächen von ca. 321 ha besteht. Hofvorerbe ist der \n\nKläger; Hofnacherben sind seine ehelichen Kinder, ersatzweise die Beklagte. \n\n2 \n\nUrsprünglich hatte die Erblasserin beabsichtigt, die Beklagte als Hofvor-\n\nerbin einzusetzen. Indessen räumte sie ihr ab dem 1. Juli 1979 unentgeltlich \n\neinen lebenslangen Nießbrauch an dem Gut ein, das sie mit allen Aktiven und \n\nPassiven übernehmen sollte. Mit Vertrag vom 1. April 1986 verpachtete die Be-\n\nklagte die Ackerflächen des Guts (152,5 ha) zusammen mit Eigenflächen \n\n(17,5 ha) bis zum 30. Juni 2005 an die N. mbH \n\n(im Folgenden: Pächterin). In dem Vertrag wurde vereinbart, dass die Pächterin \n\nbei Pachtbeginn den Gutsbesatz von der Beklagten kaufen und diese ihn bei \n\nPachtende zurückkaufen sollte. Die Beklagte verkaufte der Pächterin totes In-\n\nventar, wegen Aufgabe der Vermarktung von Milcherzeugnissen durch die \n\nErblasserin auch die zum Gut gehörenden Milchkühe, mit dem Nießbrauch \n\nübernommene Aktien einer Zuckerfabrik sowie Molkerei- und Viehverwertungs-\n\nanteile. \n\n3 \n\nDer Kläger hat behauptet, die Beklagte habe die Erlöse aus diesen Ver-\n\näußerungen nicht in das Gut reinvestiert. Er hat (u. a.) Herausgabe des Erlöses \n\naus dem Verkauf des Gutsbesatzes in Höhe von 320.000 DM, hilfsweise Si-\n\ncherheitsleistung in entsprechender Höhe, und Leistung einer weiteren Sicher-\n\nheit in Höhe von 961.970,16 DM wegen seines Anspruchs auf vollständige \n\nRückgabe des Guts nach Beendigung des Nießbrauchs verlangt. Dem hält die \n\nBeklagte Investitionen und die Tilgung von Gutsverbindlichkeiten entgegen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zum Ersatz von Zins- und Tilgungsleis-\n\ntungen in Höhe von 182.045,50 DM und zur Leistung einer Sicherheit wegen \n\nVerkäufen aus dem Anlagevermögen in Höhe von 331.970,16 DM verurteilt und \n\ndie weitergehende Klage sowie eine auf Bewilligung einer Grundschuld an dem \n\nGutsbesitz gerichtete Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat \n\ndas Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf ihre gegen die Verurteilung zur \n\nSicherheitsleistung gerichtete Revision hat der Senat das Berufungsurteil inso-\n\nweit aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen \n\n(Urt. v. 2. November 2001, V ZR 264/00, NJW 2002, 434). Dieses hat die Beru-\n\nfung der Beklagten erneut zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem \n\nSenat zugelassene Revision der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger \n\nbeantragt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht geht auf der Grundlage des ersten Senatsurteils \n\ndavon aus, dass der Beklagten an dem Gut ein Unternehmensnießbrauch ein-\n\ngeräumt worden ist. Sie sei deshalb berechtigt gewesen, die Verkäufe durchzu-\n\nführen, habe aber nach § 1041 BGB den Ausgleich von Substanzverlusten nicht \n\nbis zur Beendigung des Nießbrauchs hinausschieben dürfen. Sie sei vielmehr \n\nverpflichtet gewesen, das Gut während der gesamten Dauer des Nießbrauchs \n\nin der Substanz zu erhalten. Auch nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung \n\nsei die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und habe deshalb \n\nim Umfang der Verkäufe Sicherheit zu leisten. Eine Reinvestition von Verkaufs-\n\nerlösen in das Unternehmen könne zwar nach dem Urteil des Senats in dieser \n\nSache auch in einer Tilgung von Verbindlichkeiten liegen. Dabei könnten aber \n\nnur Tilgungen berücksichtigt werden, die zeitnah erfolgt seien. Diese zeitliche \n\nNähe zu den Verkäufen lasse sich bei dem weit überwiegenden Teil der Tilgun-\n\ngen nicht feststellen. Die anrechenbaren Tilgungen führten unter Berücksichti-\n\ngung einer an die Beklagte ausgezahlten Feuerversicherungsleistung nicht zu \n\neiner Reduzierung der Verurteilung zur Leistung der Sicherheit. Tilgungen und \n\nInvestitionen in dem Zeitraum nach dem 1. Juli 1997 könnten nicht berücksich-\n\ntigt werden, weil sie nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der wirtschaftli-\n\nchen Situation des Guts geführt hätten. Dass die betrieblichen Verbindlichkeiten \n\njetzt 159.972,69 € betrügen, sei nicht zu berücksichtigen, weil es sich hierbei \n\num eine Momentaufnahme handele. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis nur teilweise \n\nstand. Der Kläger kann von der Beklagten Leistung einer Sicherheit in Höhe \n\nvon 62.877,94 € verlangen. Ein Anspruch auf weitergehende Sicherheit steht \n\nihm dagegen nicht zu. \n\n1. Nach dem Urteil des Senats vom 2. November 2001 (V ZR 264/00, \n\nNJW 2002, 343, 435) steht dem Kläger ein Anspruch auf Sicherheitsleistung \n\nnur zu, wenn die Voraussetzungen des § 1051 BGB gegeben sind. Das ist der \n\nFall, wenn eine erhebliche Verletzung der Rechte des Eigentümers durch den \n\nNießbraucher zu besorgen ist. Eine solche Besorgnis ist insbesondere bei einer \n\nGefährdung des Anspruchs des Eigentümers auf Erhaltung des Unternehmens \n\n(hier: des Guts) in seinem Bestand (§ 1041 Satz 1 BGB) oder auf Rückgabe \n\n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\ndes Unternehmens (hier: des Guts) nach Beendigung des Nießbrauchs anzu-\n\nnehmen (AnwKomm-BGB/Lemke, § 1051 Rdn. 1). \n\n2. Im Umfang von 62.877,94 € ist eine Gefährdung der Ansprüche des \n\nKlägers als Eigentümer auf Grund der Entnahme der Verkaufserlöse zu besor-\n\ngen. \n\na) Nach dem Urteil des Senats vom 2. November 2001 ist eine Gefähr-\n\ndung des Anspruchs des Eigentümers auf Erhalt des Unternehmens regelmä-\n\nßig anzunehmen, wenn der Nießbraucher Erlöse aus dem Verkauf von Anlage-\n\nvermögen über einen längeren Zeitraum aus dem Anlagevermögen absondert, \n\nund zwar auch dann, wenn der Verkauf, wie hier, im Rahmen ordnungsgemä-\n\nßer Wirtschaft erfolgt (NJW 2002, 434, 435). Der Nießbraucher darf nämlich mit \n\nder Rückführung von Erlösen aus der Veräußerung von Anlagevermögen nicht \n\nbis zur Beendigung des Nießbrauchs zuwarten. Er ist nach § 1041 Satz 1 BGB \n\nverpflichtet, das Unternehmen in seinem Bestand zu erhalten. Diese Verpflich-\n\ntung kann er nur erfüllen, wenn er solche Erlöse schon während der Dauer des \n\nNießbrauchs wieder in das Unternehmen investiert. Unterbleibt eine solche \n\nReinvestition in das Unternehmen über einen längeren Zeitraum, lässt das eine \n\nerhebliche Gefährdung des Anspruchs des Eigentümers erwarten. Da der Ei-\n\ngentümer auf die Führung des Unternehmens durch den Nießbraucher nur we-\n\nnig Einfluss nehmen kann, begründet diese Erwartung einen Anspruch auf Si-\n\ncherheitsleistung. \n\n10 \n\nb) Der Senat hat aber auch entschieden, dass dem Unternehmensnieß-\n\nbraucher aus seiner Verpflichtung zur Erhaltung des Unternehmens, anders als \n\neinem Nießbraucher an einer Sache oder einer Sachgesamtheit, keine fest um-\n\nrissenen Handlungspflichten erwachsen. Ihm ist vielmehr ein wirtschaftlicher \n\nErmessensspielraum eröffnet, innerhalb dessen er frei entscheiden kann, in \n\nwelcher Weise er den Erlös aus einer Verwertung von Anlagevermögen dem \n\nUnternehmen wieder zuführt. Er kann die gebotene Reinvestition deshalb nicht \n\nnur durch Wiederbeschaffung von Anlagevermögen der veräußerten Art oder \n\nAnschaffung anderen Anlagevermögens, sondern auch durch Tilgung von Un-\n\nternehmensverbindlichkeiten erfüllen. Dabei spielt es entgegen der von dem \n\nBerufungsgericht wiederum vertretenen Ansicht für die hier zu entscheidende \n\nFrage, ob ein Sicherungsbedürfnis des Klägers noch zu bejahen ist, keine Rol-\n\nle, ob die Reinvestition zeitnah erfolgt ist (Senatsurt. v. 2. November 2001, \n\nV ZR 264/00, NJW 2002, 434, 436 a.E.). Dem Berufungsgericht ist zwar einzu-\n\nräumen, dass die gebotene Reinvestition ihren wirtschaftlichen Zweck, nämlich \n\ndas Unternehmen in seinem Bestand zu erhalten, gewöhnlich am ehesten er-\n\nreicht, wenn sie zeitnah erfolgt. Ein Sicherungsbedürfnis besteht aber nur so-\n\nlange, bis der Nießbraucher die ihm obliegende Verpflichtung zur Reinvestition \n\nerfüllt hat. Im Umfang der Reinvestition des Erlöses in das Unternehmen entfällt \n\ndas Sicherungsbedürfnis. Dafür macht es keinen Unterschied, ob die Erfüllung \n\nzeitnah oder mit größerem zeitlichem Abstand erfolgt. \n\n11 \n\n12 \n\nc) Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger ein Anspruch auf Leistung \n\neiner Sicherheit in Höhe von 62.637,56 € zu. \n\naa) Die Beklagte hat nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts aus dem Verkauf von Unternehmensgegenständen ins-\n\ngesamt 341.841,72 DM erlöst, und zwar 158.390,05 DM aus dem Verkauf des \n\nViehbestands im Jahre 1980, weitere 132.981,51 DM aus dem Verkauf von \n\nFeldinventar im Jahre 1986 und 50.470,16 DM aus dem Verkauf von Aktien der \n\nZuckerrübenfabrik und von Molkerei- und Viehverwertungsanteilen. Diesem Be-\n\ntrag hat das Berufungsgericht zu Recht die Versicherungsleistung aus der Feu-\n\nerversicherung für den Kuhstall in Höhe von 253.559 DM hinzugerechnet, die \n\nder Beklagten ausgezahlt wurde. Sie ersetzt einen Bestandsverlust und ist wirt-\n\nschaftlich dem Kläger als Eigentümer zuzuordnen, was sich auch darin zeigt, \n\ndass dieser nach § 1046 Abs. 1 Satz 1 BGB im Rahmen ordnungsgemäßer \n\nWirtschaft auch eine Verwendung zur Ersatzbeschaffung verlangen könnte. Sie \n\nist hier jedenfalls bei der Prüfung und Berechnung des Sicherungsanspruchs \n\ndes Klägers zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, weil die Beklagte für \n\nReinvestitionen in das Gut unterschiedslos die Verkaufserlöse und die Versi-\n\ncherungsleistung verwandt hat und sich das Sicherungsbedürfnis des Klägers \n\nunter diesen Umständen nicht anders als durch Anrechnung auch der Versiche-\n\nrungsleistung sachgerecht ermitteln lässt. \n\n13 \n\nbb) Von dem sich hiernach ergebenden Betrag von 595.400,72 DM sind \n\ndie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von dem Kläger anerkann-\n\nten Tilgungen von Hofverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 276.761,15 DM \n\nungekürzt in Abzug zu bringen. Es lässt sich bei einem Teil dieser Tilgungen \n\nzwar nicht feststellen, wann sie genau vorgenommen worden sind. Das ändert \n\naber, wie ausgeführt, nichts daran, dass die Erlöse in diesem Umfang auf das \n\nGut verwandt worden sind und damit der Erhaltungsanspruch des Klägers teil-\n\nweise erfüllt und ein Sicherungsbedürfnis in diesem Umfang nicht gegeben ist. \n\nDasselbe gilt für die über die Unterhaltungspflicht der Beklagten als Nießbrau-\n\ncherin hinausgehenden Aufwendungen in die Gebäude des Guts in Höhe von \n\n145.661 DM. Auch sie sind in Abzug zu bringen. Abzusetzen sind schließlich \n\n50.000 DM, die der Kläger als Reinvestition für den Kuhstall anerkannt hat. Da-\n\nnach sind Erlöse aus Verwertung und Verlust von Anlagevermögen im Umfang \n\nvon 122.978,57 DM (= 62.877,94 €) nicht in das Gut reinvestiert worden, was \n\nzu einem Sicherheitsanspruch des Klägers in entsprechender Höhe führt. \n\n14 \n\ncc) Diesem Anspruch hält die Beklagte ohne Erfolg weitere Investitionen \n\nund Tilgungen von Hofverbindlichkeiten in dem Zeitraum nach dem 1. Juli 1997 \n\nentgegen. \n\n15 \n\n(1) Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts nicht daraus, dass sich dadurch die wirtschaftliche Situation des Betriebs \n\nnicht entscheidend verbessert hat und der derzeit geringe Stand von betriebli-\n\nchen Verbindlichkeiten eine Momentaufnahme darstellt. Der aus seinem An-\n\nspruch auf Bestandserhaltung folgende Anspruch des Klägers auf Reinvestition \n\nder Erlöse in das Gut wird nicht nur durch die von ihm anerkannten Tilgungen \n\nvon Hofverbindlichkeiten erfüllt, sondern auch durch jede weitere Tilgung sol-\n\ncher Verbindlichkeiten und jede über die Unterhaltungspflicht des Nießbrau-\n\nchers hinausgehende weitere Investition in das Gut, die vor der letzten mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgenommen worden ist. Darauf, \n\nob sie die wirtschaftliche Situation des Guts entscheidend verbessert haben, \n\nkommt es bei der Prüfung eines Anspruchs auf Leistung einer Sicherheit wegen \n\nfehlender Reinvestition von Verkaufserlösen nicht an. Entscheidend ist allein, \n\nob die Erlöse dem Gut wieder zugeführt wurden. In diesem Umfang entfiele \n\nauch sein Sicherungsinteresse. Die Beklagte hat aber solche weitergehenden \n\nInvestitionen und Tilgungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt. \n\n16 \n\n(2) Die von der Beklagten vorgelegten Aufstellungen ergeben eine über \n\nden von dem Kläger anerkannten Betrag von 276.761,15 DM hinausgehende \n\nTilgung von Hofverbindlichkeiten nicht. Sie belegen nicht, welche weiteren Til-\n\ngungen von Hofverbindlichkeiten mit dem nach Abzug der anerkannten Beträge \n\nverbleibenden Rest der Verkaufserlöse bzw. der Versicherungsleistung vorge-\n\nnommen worden sein sollten. Dasselbe gilt für angebliche weitere Investitionen. \n\nKonkretes lässt sich dazu den Aufstellungen nicht entnehmen. Auch unter-\n\nscheiden sie nicht zwischen einer im Ergebnis substanzmehrenden Tilgung von \n\nHofverbindlichkeiten und einer Tilgung der von ihr selbst aufgenommenen und \n\nin eine Abrechnung bei Beendigung des Nießbrauchs einzustellenden Verbind-\n\nlichkeiten, die die Substanz des Gutes nicht mehrt und deshalb auch nicht als \n\nReinvestition des Erlöses aus dem Verkauf von Anlagevermögen in das Gut \n\nanzuerkennen wäre. Auch die Rückführung der betrieblichen Verbindlichkeiten \n\nauf einen Stand von 152.972,69 € (= 299.188,57 DM), die die Beklagte erreicht \n\nhaben will, genügt als solche zur Darlegung einer weitergehenden Tilgung von \n\nHofverbindlichkeiten nicht. Legte man diesen Betrag zugrunde, ergäbe sich ei-\n\nne Tilgungsleistung der Beklagten von nur 154.562,64 DM, weil sie das Gut mit \n\nVerbindlichkeiten von 453.751,21 DM übernommen haben will. Dieser Betrag \n\nliegt unter dem von dem Kläger anerkannten Tilgungsbetrag von \n\n276.761,15 DM und vermag weitergehende Tilgungen nicht zu begründen. Zu \n\neiner näheren Substantiierung hatte die Beklagte Veranlassung, weil es nach \n\ndem Urteil des Senats vom 2. November 2001 entscheidend auf den Stand und \n\ndie Rückführung der Hofverbindlichkeiten ankam und der Kläger eine solche \n\nSubstantiierung mehrfach gefordert hatte. \n\n17 \n\n(3) Entsprechendes gilt für den Vortrag der Beklagten zu weiteren Inves-\n\ntitionen in das Gut. Sie hat zwar einige Baumaßnahmen bezeichnet und auch \n\nohne nähere Spezifikation Investitionssummen genannt. Sie hat aber nicht dar-\n\ngelegt, aus welchen Mitteln diese Investitionen bestritten worden sind. Es bleibt \n\ndamit offen, in welchem Umfang diese Maßnahmen von ihr als Nießbraucherin \n\nohnehin zu veranlassen und zu finanzieren waren und deshalb nicht als Rück-\n\nführung von Erlösen in das Gutsvermögen anzuerkennen sind. Zu einer einge-\n\nhenden Darstellung bestand Veranlassung, weil schon zu den bereits berück-\n\nsichtigten Investitionen entsprechende Angaben fehlten und der Kläger auch \n\ndas beanstandet hatte. Diese Lücke lässt sich hier, anders als bei den Investiti-\n\nonen vor dem 1. Juli 1997, auch nicht anhand des Sachverständigengutachtens \n\nB. schließen, weil es an Vortrag zu den hierfür erforderlichen Anknüp-\n\nfungstatsachen fehlt. \n\n18 \n\n(4) Eine weitergehende Erfüllung des Reinvestitionsanspruchs des Klä-\n\ngers kann die Beklagte auch nicht mit dem Vortrag darlegen, dass die Hofver-\n\nbindlichkeiten vollständig durch Grundpfandrechte an ihren eigenen Grundstü-\n\ncken gesichert seien. Das ist zwar ein Vorteil, weil das Gutsvermögen dadurch \n\ninsoweit belastungsfrei bleibt. Dieser Vorteil wirkt sich aber im Bestand des \n\nGutsvermögens nicht aus, weil die Hofverbindlichkeiten davon unberührt blei-\n\nben und der Kläger die Rechtsnachfolger der Beklagten bei Beendigung des \n\nNießbrauchs von den Verpflichtungen aus den Grundpfandrechten freizustellen \n\nhat. Entscheidend ist, ob die durch die Grundpfandrechte gesicherten Verbind-\n\nlichkeiten zurückgeführt worden sind. Dass das über den Betrag von \n\n276.761,15 DM hinaus der Fall ist, hat die Beklagte indessen, wie ausgeführt, \n\nnicht substantiiert dargelegt. \n\n19 \n\n3. Eine über 62.877,94 € hinausgehende Gefährdung der Ansprüche des \n\nKlägers auf Erhaltung des Guts während des Nießbrauchs und auf seine Rück-\n\ngabe nach Beendigung des Nießbrauchs ergeben die Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts nicht. Sie lässt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwide-\n\nrung auch nicht mit dem Hinweis auf die Verschlechterung der wirtschaftlichen \n\nLage des Guts begründen. \n\n20 \n\na) Der Kläger macht zwar unter Bezugnahme auf die Feststellungen des \n\ngerichtlich bestellten Sachverständigen B. geltend, das Gut habe in dem \n\nZeitraum vom 1. Juli 1979 bis zum 1. Juli 1997 Eigenkapital von 672.049,51 DM \n\nverloren. Eine solche Einbuße kann auch die Besorgnis einer Gefährdung der \n\nAnsprüche des Eigentümers begründen. Sicherheit kann der Eigentümer von \n\ndem Nießbraucher nach § 1051 BGB aber nur verlangen, wenn das überlasse-\n\nne Unternehmen selbst in eine schlechte wirtschaftliche Lage geraten ist und \n\ndieser \n\nUmstand \n\nauf \n\ndas \n\nVerhalten \n\ndes \n\nNießbrauchers \n\noder das Verhalten desjenigen zurückgeht, dem dieser den Nießbrauch über-\n\nlassen hat (MünchKomm-BGB/Pohlmann, 4. Aufl., § 1051 Rdn. 2). Beides hat \n\nder Kläger nicht substantiiert dargelegt. \n\n21 \n\nb) Zweifelhaft ist schon, ob eine Verschlechterung des überlassenen Un-\n\nternehmens selbst substantiiert dargelegt ist. Den Verlust an Eigenkapital führt \n\nder Kläger im Wesentlichen auf neue Schulden zurück. Das kommt allerdings \n\nnur bei Schulden in Betracht, die das Unternehmen belasten. Schulden, die der \n\nNießbraucher persönlich zur Führung des Unternehmens aufgenommen hat, \n\nbelasten dagegen nicht unmittelbar das Unternehmen, sondern nur den Nieß-\n\nbraucher selbst. Sie können zwar bei der Beendigung des Nießbrauchs zu ei-\n\nnem Ausgleichsanspruch der Rechtsnachfolger des Nießbrauchers führen. Die \n\nAnsprüche auf Bestandserhaltung und Rückgabe des Unternehmens gefährden \n\nsie indessen nicht und begründen auch keinen Anspruch auf Sicherheitsleis-\n\ntung. Durch welche Kreditaufnahmen die Hofverbindlichkeiten konkret gestie-\n\ngen sein sollen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Dies war aber geboten, weil \n\ndie Beklagte zu den Verbindlichkeiten auch nach dem 1. Juli 1997 vorgetragen \n\nhat. Sie hat dabei zwar, wie ausgeführt, nicht zwischen solchen Verbindlichkei-\n\nten, mit denen sie das Gut übernommen hatte, und solchen, die sie selbst zur \n\nFührung des Unternehmens aufgenommen hatte, unterschieden. Das enthob \n\nden Kläger aber nicht der Notwendigkeit vorzutragen, welche dieser Verbind-\n\nlichkeiten er als Vermehrung der Hofverbindlichkeiten ansah und aus welchen \n\ner eine weitergehende Gefährdung seiner Ansprüche als Nießbrauchsausgeber \n\nableitete. Daran fehlt es. \n\n22 \n\nc) Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, welches Fehlverhalten der Be-\n\nklagten über die erwähnten Verkäufe von Unternehmensgegenständen hinaus \n\nzu der behaupteten Verschlechterung beigetragen haben soll. Dazu muss der \n\nEigentümer zwar nicht darlegen, dass und aus welchen Gründen der Nießbrau-\n\ncher die Verschlechterung zu vertreten hat (AnwKomm-BGB/Lemke, § 1051 \n\nRdn. 3; Staudinger/Frank, BGB, [2002] § 1051 Rdn. 2). Ein Unternehmen kann \n\naber auch ohne objektiv fehlerhaftes Verhalten des Nießbrauchers in Schwie-\n\nrigkeiten geraten. Es muss daher aufgezeigt werden, welcher Fehler des Nieß-\n\nbrauchers die Verschlechterung des Unternehmens herbeigeführt oder wesent-\n\nlich zu ihr beigetragen hat. Das gilt insbesondere dann, wenn sich das Unter-\n\nnehmen, wie hier, schon vor der Übergabe an den Nießbraucher in einer wirt-\n\nschaftlich angespannten Lage befunden und sein bisheriger Inhaber seine Um-\n\nstrukturierung (hier: Aufgabe der Viehwirtschaft) eingeleitet hat. Konkret hat der \n\nKläger nur die bereits behandelten Verkäufe von Anlagevermögen angeführt. \n\nSein sich hieraus ergebender Anspruch auf Reinvestition der Erlöse in das Un-\n\nternehmen ist aber bis auf einen Betrag von 62.877,94 € erfüllt und vermag ein \n\ndarüber hinausgehendes Sicherungsinteresse nicht zu begründen. \n\nIII. \n\n23 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 92 und 97 ZPO. Dabei \n\nwar zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht die Kosten des für erledigt \n\nerklärten Teils der Klage (Anspruch auf Zahlung von 180.000 DM) der Beklag-\n\nten auferlegt hat und diese Entscheidung inhaltlich nicht mehr angreifbar ist. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 14.03.1995 - 11 O 302/89 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 01.02.2005 - 8 U 34/95 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-10/v-zr-45-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1041","ref_norm":"1041","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1051","ref_norm":"1051","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1046","ref_norm":"1046","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-10/v-zr-45-05","retrieved":"2026-07-10 20:23:23.940104+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-10/v-zr-45-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2006-03-10","dockets":["V ZR 45/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 10.03.2006 – V ZR 45/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-10/v-zr-45-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB §§ 1041 Satz 1, 1051 a) Die gebotene Reinvestition der Erlöse aus der Veräußerung von Hofvermögen durch den Unternehmensnießbraucher muss zeitnah erfolgen. Dies gilt auch, wenn sie durch Tilgung von Hofverbindlichkeiten erfolgt. b) Eine Sicherheit kann nicht (mehr) verlangt werden, wenn der Erlös reinvestiert worden ist, unabhängig davon, ob dies zeitnah geschehen ist oder nicht. (Bestätigung von Senatsurt. v. 2. November 2001, V ZR 265/00, NJW 2002, 434)","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. 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März\n\n1995 geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Abweisung der insoweit weitergehenden\n\nKlage verurteilt, dem Kläger zur Sicherung seiner Ansprüche aus\n\ndem Verkauf des Rindviehbestands, des Feldinventars, der Aktien\n\nder Zuckerrübenfabrik und der Molkerei- und Viehverwertungsan-\n\nteile eine Sicherheit in Höhe von 62.877,94 € zu leisten.\n\nDie weitergehende Revision wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt 65 % der Kosten des ersten Rechtszugs, 38 %\n\nder Kosten des Berufungsverfahrens und 63 % beider Revisions-\n\nverfahren, die Beklagte die übrigen Kosten aller Rechtszüge.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/1041","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1041","label":"§ 1041 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/1051","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1051","label":"§ 1051 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/1046","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1046","label":"§ 1046 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/91a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91a","label":"§ 91a ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Kiel","court_id":null,"court_as_stated":"LG Kiel","date":"1995-03-14","docket":"11 O 302/89","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Schleswig","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Schleswig","date":"2005-02-01","docket":"8 U 34/95","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-03-10","docket":"V ZR 45/05","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2006-03-10/v-zr-45-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-10/v-zr-45-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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