{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"V ZB 178/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 178/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. März 2006 \n\nin der Zwangsversteigerungssache \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. März 2006 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-\n\nschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken (Einzel-\n\nrichterin) vom 4. Oktober 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht \n\n(Einzelrichterin) zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n3.750 € festgesetzt. \n\nDas Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligten sind Geschwister. Ihre Eltern waren zu je ½ Eigentümer \n\neines Grundstücks in N. bei P. . Nach dem Tode des \n\nVaters waren die Mutter zu ½ und die Erbengemeinschaft mit Anteilen der Mut-\n\nter von ½ und der beiden Beteiligten mit je ¼ Anteilen am Nachlass des Vaters \n\nEigentümer des Grundstücks. Die Mutter übertrug ihren Anteil am Nachlass \n\nihres Mannes und ihren Miteigentumsanteil 1993 schenkweise an die Antrag-\n\nstellerin, die in dem Vertrag eine Pflicht zur Pflege der Mutter übernahm. Zwi-\n\nschen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin dieser Pflicht nachge-\n\nkommen ist. Der Antragsgegner hat sowohl vor dem Tode der Mutter im Januar \n\n2002 als auch danach als deren Alleinerbe die Schenkungen seiner Mutter an \n\ndie Antragstellerin widerrufen. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Antragstellerin hat nach dem Tode der Mutter die Teilungsversteige-\n\nrung beantragt. Im vierten Termin zur Versteigerung ist das Grundstück der An-\n\ntragstellerin auf ein Gebot von 4.010 € (zu ca. 3 vom Hundert des vom Sach-\n\nverständigen auf 150.000 € geschätzten Verkehrswerts) zugeschlagen worden. \n\nDie Zuschlagsbeschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht mit \n\nBeschluss der Einzelrichterin zurückgewiesen. Es hat die sofortige weitere Be-\n\nschwerde zugelassen. Der Antragsgegner hat gegen diesen Beschluss Rechts-\n\nbeschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt. \n\nII. \n\n4 \n\nDas Landgericht ist der Auffassung, es liege kein die Erteilung des Zu-\n\nschlages ausschließender Verfahrensmangel vor. Der Zuschlag sei hier auch \n\nnicht aus Gründen des Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO wegen des im \n\nVerhältnis zum geschätzten Verkehrswert sehr geringen Versteigerungserlöses \n\nzu versagen. Angesichts der Umstände, dass in den vorangegangenen Verstei-\n\ngerungsterminen nur die Beteiligten des Verfahrens Gebote abgegeben hätten \n\nund kein höheres Gebot als dasjenige der Antragstellerin vorgelegen habe, sei \n\nnicht zu erwarten, dass in einem weiteren Termin aus der Versteigerung ein \n\ngünstigeres Ergebnis erzielt werden könne. \n\n5 \n\nDa die Antragstellerin als Erbin nach ihrem Vater auf jeden Fall zu 1/8 \n\nMiteigentümerin des versteigerten Grundstücks sei, komme es für ihr Recht, die \n\nVersteigerung zur Teilung zu beantragen, nicht darauf an, ob sie auch zu weite-\n\nren 6/8 Mieteigentümerin nach der Schenkung von ihrer Mutter sei oder ob die-\n\nse Schenkung wirksam widerrufen worden sei. Ein solches der Versteigerung \n\nentgegenstehendes Recht könne der Antragsgegner ohnehin nur im Wege ei-\n\nner Klage nach § 771 ZPO verfolgen, die er indes nicht erhoben habe. \n\nIII. \n\n6 \n\n7 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 96 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 2 ZPO auf Grund der Zulassungsentscheidung des Beschwerdege-\n\nrichts statthaft. \n\na) Der Tenor des Beschwerdegerichts ist als Zulassung einer Rechtsbe-\n\nschwerde nach § 574 ZPO zu verstehen. Dem steht nicht entgegen, dass er \n\ndahin lautet, dass die sofortige weitere Beschwerde zugelassen werde. Die so-\n\nfortige weitere Beschwerde gab es in der bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Fassung der Zivilprozessordnung (§§ 577, 568 Abs. 2 a.F.). Die Statthaftig-\n\nkeit der sofortigen weiteren Beschwerde hing indes nicht von ihrer Zulassung \n\ndurch das Beschwerdegericht, sondern vom Vorliegen eines selbständigen Be-\n\nschwerdegrundes in der Entscheidung über die Beschwerde ab. Wörtlich ge-\n\nnommen ginge die Entscheidung daher insoweit ins Leere. Gewollt ist indes \n\njedenfalls die Eröffnung einer weiteren Instanz. Dafür kommt nur das Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren in Betracht. \n\n8 \n\nEin solches Verständnis ist auch aus dem Prinzip der Meistbegünstigung \n\ngeboten. Dieser Grundsatz kommt dann zur Anwendung, wenn für den \n\nRechtsmittelführer eine Unsicherheit über das einzulegende Rechtsmittel ent-\n\nstanden ist, die auf einem Fehler oder einer Unklarkeit der anzufechtenden Ent-\n\nscheidung besteht (BGHZ 152, 213, 216 und BGH, Beschl. v. 5. November \n\n2003, VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598, 1599). In solchen Fällen ist die Einle-\n\ngung des nach der geltenden Verfahrensordnung zulässigen Rechtsmittels \n\nstatthaft. \n\n9 \n\nb) Das Rechtsbeschwerdegericht ist nach § 574 Abs. 2 Satz 2 ZPO an \n\ndie in dem angefochtenen Beschluss nicht weiter begründete Zulassung ge-\n\nbunden. Dem steht nicht entgegen, dass die Einzelrichterin entgegen § 568 \n\nSatz 2 Nr. 2 ZPO anstelle der für die Entscheidung über die Zulassung der \n\nRechtsbeschwerde allein zuständigen Kammer entschieden hat (BGHZ 154, \n\n200, 201; Senat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223 \n\nund BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004, VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717). \n\n2. Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch be-\n\ngründet. \n\na) Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unter \n\nVerstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 \n\n10 \n\n11 \n\nAbs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Der Einzelrichter am Landgericht besitzt keine \n\nEntscheidungskompetenz für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil er \n\ngem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO alle Sachen von grundsätzlicher Bedeutung der \n\nKammer vorzulegen hat (BGHZ 154, 200, 202). Grundsätzliche Bedeutung ha-\n\nben alle in § 574 Abs. 2 ZPO benannten Zulassungsgründe. Dieser Begriff ist \n\nweit auszulegen und umfasst auch die Zulassungsgründe der Fortbildung des \n\nRechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BGHZ 154, 200, \n\n202 und BGH, Beschl. v. 3. November 2003, II ZB 35/02, FamRZ 2004, 363). \n\nEine Entscheidungskompetenz zur Zulassung der Rechtsbeschwerde steht \n\ndem Einzelrichter auch dann nicht zu, wenn - wie hier (dazu unten III.2) - der \n\nRechtssache tatsächlich keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 13. Juli 2004, VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717). \n\n12 \n\nb) Die angefochtene Entscheidung ist deshalb infolge des Verstoßes ge-\n\ngen das Verfassungsgebot aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufzuheben und an \n\ndas Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückzuverweisen (BGH, Beschl. v. \n\n10. April 2003, VII ZB 17/02, RPfleger 2003, 448). \n\nIII. \n\n13 \n\nDas Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners ist dagegen mangels \n\nhinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zurückzuweisen, die für \n\neine Bewilligung gem. § 114 ZPO notwendig ist. Hierfür kommt es nicht auf den \n\nvorübergehenden Erfolg des Rechtsmittels wegen eines Verfahrensfehlers, \n\nsondern auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst \n\nan (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648). Eine \n\nsolche Prognose über den Ausgang in der Sache bei der Entscheidung über \n\nden Prozesskostenhilfeantrag ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstan-\n\nden (BVerfG NJW 1997, 2745). \n\n14 \n\nDie Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Antragsgegners wäre \n\n15 \n\n16 \n\ndaher nur dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht nach der gebotenen \n\nZurückverweisung des Verfahrens voraussichtlich eine Entscheidung zu Guns-\n\nten des Antragsgegners zu treffen hätte oder eine entscheidungserhebliche \n\nRechtsfrage die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das dafür zuständige \n\nKollegium geböte (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, \n\n1648, 1649). An beidem fehlt es hier. \n\n1. Die Beschwerde ist nach den in dem angefochtenen Beschluss enthal-\n\ntenen Feststellungen zu Recht zurückgewiesen worden. \n\na) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \n\nAntragstellerin die Durchführung einer Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG \n\naus eigenem Recht betreiben kann. Sie ist zumindest als Miterbin nach ihrem \n\nVater mit einem Anteil von 1/4 an dessen Nachlass beteiligt, zu dem ein häl-\n\nftiger Miteigentumsanteil am versteigerten Grundstück gehört. Als Miterbin kann \n\nsie in Ansehung des ihr zustehenden Anspruchs auf Auseinandersetzung die \n\nTeilungsversteigerung betreiben (vgl. BGH, Beschl. v. 31. Januar 1985, IX ARZ \n\n11/84, WM 1985, 840, 841). Für den Zuschlag kommt es daher nicht darauf an, \n\nob die Schenkungen der Mutter an die Antragstellerin vom Antragsgegner wirk-\n\nsam widerrufen worden sind. \n\n17 \n\nb) Die Ausführungen, mit denen das Beschwerdegericht Gründe für eine \n\nVersagung des Zuschlags verneint hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Es \n\nentspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass Vollstreckungs-\n\nschutz nach § 765a ZPO aus dem hier festgestellten krassen Missverhältnis \n\nzwischen dem Versteigerungserlös und dem tatsächlichen Grundstückswert \n\nnicht beansprucht werden kann, wenn keine Umstände vorliegen, die ein we-\n\nsentlich höheres Gebot in einem neuen Termin erwarten lassen (BGH, Beschl. \n\nv. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649 m.w.N.). Das hat \n\ndas Beschwerdegericht festgestellt. \n\n18 \n\n2. Zulassungsgründe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 574 \n\nAbs. 2 ZPO sind nicht erkennbar. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen \n\nder Zuschlag nach § 765a ZPO wegen der geringen Höhe des Ergebnisses der \n\nVersteigerung versagt werden muss, sind - wie vorstehend ausgeführt - durch \n\ndie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt (BGH, Beschl. v. \n\n27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, aaO). Andere zulassungserhebliche Rechtsfragen \n\nstellen sich hier nicht. \n\nIV. \n\n19 \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bemisst sich unter Zugrun-\n\ndelegung eines nach dem Ergebnis der Versteigerungen vom Landgericht mit \n\n30.000 € geschätzten Verkehrswertes der Immobilie und eines Werts der Betei-\n\nligung des Antragsgegners nach den Eintragungen im Grundbuch von 1/8 auf \n\n3.750 €. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Pirmasens, Entscheidung vom 27.07.2005 - 1 K 84/02 - \n\nLG Zweibrücken, Entscheidung vom 04.10.2005 - 4 T 151/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/v-zb-178-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/v-zb-178-05","retrieved":"2026-07-10 20:26:10.018563+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-09/v-zb-178-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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