{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"IX ZR 55/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GesO § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 12 (InsO §§ 60, 103, 49) a) Der Insolvenzverwalter ist dem Absonderungsberechtigten gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der mit dem Recht belastete Gegenstand nicht einen Wertver- lust durch einen vermeidbaren Rechtsmangel erleidet. b) Zur Wirksamkeit der sicherungshalber erfolgten Zession eines Anspruchs aus einem bei Insolvenzeröffnung beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 55/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. März 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGesO § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 12 (InsO §§ 60, 103, 49) \n\na) Der Insolvenzverwalter ist dem Absonderungsberechtigten gegenüber verpflichtet, \n\ndafür zu sorgen, dass der mit dem Recht belastete Gegenstand nicht einen Wertver-\n\nlust durch einen vermeidbaren Rechtsmangel erleidet. \n\nb) Zur Wirksamkeit der sicherungshalber erfolgten Zession eines Anspruchs aus einem \n\nbei Insolvenzeröffnung beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrag. \n\nBGH, Urteil vom 9. März 2006 - IX ZR 55/04 - Kammergericht \n\n LG Berlin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 16. Januar 2004, berichtigt durch Be-\n\nschluss vom 20. Januar 2004, aufgehoben, soweit zum Nachteil \n\ndes Beklagten erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Beklagte ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermö-\n\ngen der H. S. GmbH (i. F.: Schuldnerin). Das Gesamt-\n\nvollstreckungsverfahren wurde am 17. Juli 1998 eröffnet, nachdem der Beklagte \n\nbereits zuvor zum Sequester bestellt worden war. \n\nDie Schuldnerin vermietete im Juni 1997 das Grundstück L. -\n\nstraße 36 in B. an einen Schaustellerbetrieb. Der Mietvertrag war bis \n\nzum Jahresende 1997 befristet und verlängerte sich um jeweils ein Jahr, wenn \n\ner nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekün-\n\ndigt wurde. Mit notariellem Vertrag vom 15. Dezember 1997 verkaufte die \n\nSchuldnerin das Grundstück für 240.000 DM an die B. \n\nGmbH (i.F.: Käuferin). Gemäß § 6 des Kaufvertrages bewilligten und beantrag-\n\nten die Vertragsparteien die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zuguns-\n\nten der Käuferin. Der beurkundende Notar war angewiesen, den entsprechen-\n\nden Antrag beim Grundbuchamt unverzüglich nach Voreintragung der Schuld-\n\nnerin als Eigentümerin zu stellen. Nach § 2 des Vertrages sollte der Kaufpreis \n\n14 Tage nach Mitteilung des Notars, dass die Auflassungsvormerkung einge-\n\ntragen und eine Bauvoranfrage der Käuferin positiv beschieden sei, fällig wer-\n\nden. Gemäß § 5 des Vertrages war das Grundstück \"am Tag der Kaufpreisbe-\n\nlegung\" frei von Rechten Dritter zu übergeben. \n\n3 \n\nIm März 1998 trat die Schuldnerin den Kaufpreisanspruch zur Sicherung \n\nvon Darlehensforderungen an die G. eG ab. Deren Vorschlag, \n\ndie zur Durchführung des Kaufvertrages erforderliche Summe von 45.000 DM \n\nunter der Bedingung vorzuschießen, dass der Kaufpreis an sie ausgekehrt wer-\n\nde, nahm der Beklagte mit Schreiben vom 5. August 1998 an. \n\n4 \n\nIm Dezember 1998 trat die G. eG ihre Forderungen gegen \n\ndie Schuldnerin sowie die Ansprüche aus den ihr eingeräumten Sicherheiten an \n\ndie Klägerin ab. Der beurkundende Notar teilte am 2. August 1999 der Klägerin \n\nmit, dass die Fälligstellung des Kaufpreises erfolgt, dieser jedoch wegen Un-\n\nklarheiten mit dem Mietverhältnis noch nicht bezahlt sei. Die Klägerin setzte den \n\nBeklagten von diesem Sachverhalt umgehend in Kenntnis. Die Käuferin weiger-\n\nte sich später, den vollen Kaufpreis zu bezahlen, weil sich mangels rechtzeitiger \n\nKündigung des Mietvertrages das Mietverhältnis über das Grundstück bis zum \n\n31. Dezember 2000 verlängert habe. In der Folge vereinbarte der Beklagte mit \n\nder Käuferin unter Zustimmung der Klägerin eine Kaufpreisreduzierung auf \n\n150.000 DM. \n\n5 \n\nMit ihrer Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz in Höhe der Diffe-\n\nrenz zwischen dem ursprünglichen und dem reduzierten Kaufpreis, somit \n\n90.000 DM (= 46.016,27 €). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das \n\nBerufungsgericht hat ihr mit Ausnahme eines geringen Teils der Zinsforderung \n\nstattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte \n\ninsgesamt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung und Zurückverwei-\n\nsung. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt, der Beklagte hafte der Klägerin in Höhe der Klageforderung auf Scha-\n\ndensersatz aus § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO, weil er den über das Kaufgrundstück \n\nbestehenden Mietvertrag nicht rechtzeitig gekündigt habe. Damit habe der Be-\n\nklagte eine gesamtvollstreckungsspezifische Pflicht gegenüber der Klägerin als \n\nAbsonderungsberechtigter verletzt. Der Beklagte habe spätestens nach Kennt-\n\nnis der Mitteilung des beurkundenden Notars vom 2. August 1999 Veranlas-\n\nsung gehabt, das Mietverhältnis zum Jahresende 1999 zu kündigen. Die Käufe-\n\nrin sei durch die unterlassene Kündigung in die Lage versetzt worden, eine Re-\n\nduzierung des Kaufpreises um 90.000 DM durchzusetzen. Die Zustimmung der \n\nKlägerin zur Kaufpreisherabsetzung stehe dem Schadensersatzanspruch nicht \n\nentgegen, weil sie damit lediglich ihrer Schadensminderungspflicht genügt ha-\n\nbe. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem we-\n\nsentlichen Punkt nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen \n\nkann ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Absonderungs-\n\nrechts der Klägerin nicht bejaht werden. \n\n1. Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend prüft das Berufungsgericht \n\neinen Anspruch der Klägerin nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO. Danach ist der Ver-\n\nwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren für die Erfüllung der ihm obliegenden \n\nPflichten allen Beteiligten verantwortlich. Die Haftung entspricht derjenigen des \n\nKonkursverwalters gemäß § 82 KO und der des Insolvenzverwalters nach § 60 \n\nInsO (vgl. BGH, Urt. v. 5. März 1998 - IX ZR 265/97, NJW 1998, 2213, 2215). \n\nBeteiligte im Sinne dieser Vorschriften sind alle, denen gegenüber der Verwalter \n\ninsolvenzspezifische Pflichten wahrzunehmen hat. Dazu zählen auch Aus- und \n\nAbsonderungsberechtigte, denen gegenüber der Verwalter haftet, wenn er ihre \n\nRechte vereitelt (vgl. BGHZ 99, 151, 154; 100, 346, 350; BGH, Urt. v. 5. März \n\n1998 aaO). \n\n10 \n\n2. Das Berufungsgericht hat indes nicht geprüft, ob der Klägerin tatsäch-\n\nlich ein wirksames Absonderungsrecht an dem Kaufpreisanspruch zustand. \n\nDies lässt sich auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen noch nicht \n\nabschließend beurteilen. \n\n11 \n\na) § 12 Abs. 1 GesO gewährt über den Wortlaut hinaus dem Sicherungs-\n\nzessionar ein Absonderungsrecht; er kann Zahlung an sich verlangen (vgl. \n\nBGHZ 138, 179, 185 f). Dies gilt auch für aufschiebend bedingte Forderungen, \n\nbei denen die Bedingung erst nach Verfahrenseröffnung eintritt (vgl. BGHZ 155, \n\n87, 92; BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 162/04, WM 2006, 144, 145; \n\nMünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49-52 Rn. 29), und für noch nicht fällige An-\n\nsprüche (vgl. BGHZ 150, 353, 364). \n\n12 \n\nb) Die vor Verfahrenseröffnung erfolgte Sicherungszession eines An-\n\nspruchs des Schuldners aus einem im Eröffnungszeitpunkt beiderseits nicht \n\nvollständig erfüllten Vertrag verliert grundsätzlich mit der Erfüllungswahl des \n\nGesamtvollstreckungsverwalters nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GesO (§ 17 Abs. 1 KO, \n\n§ 103 Abs. 1 InsO) ihre Wirkung (vgl. BGHZ 106, 236, 241 ff; 116, 156, 159 f; \n\n129, 336, 338 f; 135, 25, 26 f). Daran hat der Senat auch nach Änderung seiner \n\nRechtsprechung (zuletzt BGH, Urt. v. 7. April 2005 - IX ZR 138/04, NZI 2005, \n\n384; v. 17. November 2005, aaO), wonach die gegenseitigen Erfüllungsansprü-\n\nche durch die Verfahrenseröffnung lediglich ihre Durchsetzbarkeit verlieren, \n\nfestgehalten (BGHZ 150, 353, 359 f; jedenfalls dem Erg. zust. Henckel, Fest-\n\nschrift für Kirchhof S. 191, 198, 206; Pape WuB VI C § 103 InsO 1.03; krit. HK-\n\nInsO/Marotzke 4. Aufl. § 103 Rn. 17a). Diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat \n\ndas Berufungsgericht ersichtlich übersehen. Mit der von ihm gegebenen Be-\n\ngründung kann daher ein Absonderungsrecht der Klägerin, das sie aus der Si-\n\ncherungsabtretung an ihre Rechtsvorgängerin herleitet, nicht bejaht werden. \n\nIII. \n\n13 \n\n14 \n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich nach dem derzeitigen Sach- \n\nund Streitstand auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n1. Allerdings kann der Gläubiger nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO (§ 24 KO, \n\n§ 106 Abs. 1 InsO) die Erfüllung des Anspruchs verlangen, wenn zu dessen \n\nSicherung eine Vormerkung eingetragen ist. Das ansonsten vorhandene Wahl-\n\nrecht des Verwalters ist dann ausgeschlossen; eine vor Verfahrenseröffnung \n\nvorgenommene Abtretung des schuldnerischen Anspruchs auf die Gegenleis-\n\ntung bleibt wirksam (vgl. BGHZ 138, 179, 187; zust. Henckel WuB VI G. § 9 \n\nGesO 1.99). Der Senat sieht keine Veranlassung, von diesem Ergebnis abzu-\n\nweichen. \n\n15 \n\nZu Unrecht meint die Revision, das Absonderungsrecht der Klägerin sei \n\nauch dann wieder entfallen, wenn eine Vormerkung zugunsten der Käuferin \n\neingetragen worden sei. Sie ist der Auffassung, die Verpflichtung des Beklagten \n\nzur Verschaffung des Eigentums an dem Kaufgrundstück sei teilbar, weil die \n\nSchuldnerin die zusätzliche Pflicht übernommen habe, das Eigentum frei von \n\nRechten Dritter zu übertragen. Da die Vormerkung dem Wahlrecht des Verwal-\n\nters nur im Umfang des gesicherten Anspruchs entgegenstehe, habe der Be-\n\nklagte noch wählen können, das Grundstück rechtsmangelfrei oder rechtsman-\n\ngelbehaftet zu übertragen. Dementsprechend sei auch die Gegenleistung der \n\nKäuferin zu teilen, weshalb die Abtretung in Höhe der Kaufpreisminderung für \n\nden Rechtsmangel ins Leere gegangen sei. Dieser Auffassung vermag der Se-\n\nnat schon deshalb nicht zu folgen, weil sich die regelmäßige Verpflichtung des \n\nVerkäufers zur Verschaffung des Eigentums an der Sache frei von Rechtsmän-\n\ngeln bereits aus dem Gesetz ergibt (§ 434 BGB a.F.; § 433 Abs. 1 Satz 2, § 435 \n\nBGB n.F.). Sie kann auch insolvenzrechtlich nicht von einer Pflicht zur bloßen \n\nEigentumsübertragung getrennt werden. Eine Vergleichbarkeit mit den Fällen, \n\nin denen der Bundesgerichtshof teilbare Leistungsverpflichtungen angenommen \n\nhat (vgl. BGHZ 150, 353 ff zum Bauträgerkonkurs; BGHZ 147, 28 zum Werklie-\n\nferungsvertrag), ist nicht gegeben. Der auf den Rechtsmangel entfallende Min-\n\nderwert kann deshalb der Masse nicht zugeordnet werden. \n\n16 \n\n2. Jedoch tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts, das diesen \n\nrechtlichen Gesichtspunkt nicht geprüft hat, nicht die Annahme, die Wirksamkeit \n\nder Sicherungszession bestehe mangels eines Wahlrechts des Verwalters un-\n\nverändert fort. Die Feststellungen der Vorinstanzen ergeben nicht, dass die \n\nVormerkung zugunsten der Käuferin schon zur Zeit der Eröffnung des Gesamt-\n\nvollstreckungsverfahrens eingetragen war. Zwar treten die Wirkungen des § 9 \n\nAbs. 1 Satz 3 GesO auch dann ein, wenn bereits zuvor die Vormerkung bin-\n\ndend bewilligt wurde und der Berechtigte den Eintragungsantrag gestellt hat \n\n(BGHZ 138, 179, 186). Ist gemäß § 2 Abs. 3 GesO ein vorläufiges richterliches \n\nVeräußerungs- und Verfügungsverbot erlassen worden, müssen die Vorausset-\n\nzungen bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein (vgl. BGHZ 149, 1, 6). Hier war \n\ndie Vormerkung nach § 6 des Kaufvertrages bindend bewilligt worden. Es feh-\n\nlen aber jegliche Feststellungen dazu, ob der Notar den Eintragungsantrag für \n\ndie Käuferin noch rechtzeitig vor Verfahrenseröffnung oder vor dem - etwaigen - \n\nErlass eines allgemeinen Verfügungsverbotes beim Grundbuchamt gestellt hat. \n\nDer Senat kann daher nicht abschließend beurteilen, ob das Berufungsurteil \n\ndeswegen zutrifft, weil das Wahlrecht des Beklagten ausgeschlossen war und \n\ndie Sicherungszession wirksam blieb. \n\nIV. \n\n17 \n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die \n\nSache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit die noch fehlenden Feststellun-\n\ngen getroffen werden können. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf \n\nFolgendes hin: \n\n18 \n\n1. Stünde der Klägerin hier ein Absonderungsrecht zu, hätte der Beklagte \n\ndieses Recht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, durch die \n\nunterlassene Kündigung des Mietvertrages zumindest nach Erlangung der \n\nKenntnis von der Notarmitteilung vom 2. August 1999 schuldhaft beeinträchtigt. \n\n19 \n\na) Der Sicherungszessionar gehört zum Kreis der Beteiligten, denen ge-\n\ngenüber der Gesamtvollstreckungsverwalter für schuldhafte Pflichtverletzungen \n\nhaftet. Eine Eigenhaftung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO kommt \n\nfreilich nur in Betracht, wenn dieser sich aus der Gesamtvollstreckungsordnung \n\nergebende, also insolvenzspezifische Pflichten verletzt hat. Nicht zu diesen \n\nPflichten gehören hingegen solche, die dem Verwalter der Gesamtvoll- \n\nstreckungsmasse wie jedem Vertreter fremder Interessen gegenüber Vertrags-\n\npartnern bei oder nach Vertragsschluss obliegen (BGHZ 99, 151, 154; 100, \n\n346, 350 zu § 82 KO; BGH, Urt. v. 5. März 1998 aaO zu § 8 Abs. 1 Satz 2 \n\nGesO analog). Der Beklagte hat hier jedoch nicht nur vertragliche Pflichten ge-\n\ngenüber der Käuferin verletzt, indem er das auf diese mit Eigentumserwerb \n\nübergehende Mietverhältnis nicht rechtzeitig durch Kündigung beendete. Durch \n\ndiese Unterlassung hätte er zugleich auch den Wert eines Absonderungsrechts \n\nder Klägerin gemindert. Denn hierdurch setzte er die Masse der im Vertrag vor-\n\ngesehenen Rechtsmängelhaftung aus; dies führte nahe liegend zu einer Herab-\n\nsetzung des Kaufpreises. Der hiermit einhergehende Wertverlust höhlte ein Si-\n\ncherungsrecht der Klägerin teilweise aus; auf diese Weise würden deren durch \n\ndas dingliche Recht geschützte Interessen verletzt. Dadurch beeinträchtigte \n\nPflichten sind insolvenzspezifisch; sie folgen aus den Insolvenzgesetzen. Dies \n\nergibt sich besonders deutlich aus der Insolvenzordnung, die in ihren §§ 166 ff \n\nsicherstellt, dass dem Absonderungsberechtigten der Erlös - abzüglich be-\n\nstimmter Pauschalen - zufließt (vgl. Lüke in Kübler/Prütting, InsO § 60 Rn. 18 f). \n\nNichts anderes folgt aber auch aus der knapper gefassten Vorschrift des § 12 \n\nGesO (BGHZ 138, 179, 185 f; vgl. auch BGH, Urt. v. 2. Dezember 1993 - IX ZR \n\n241/92, ZIP 1994, 140, 141 zur Konkursordnung). Der Gesamtvollstreckungs-\n\nverwalter ist daher dem Absonderungsberechtigten gegenüber verpflichtet, ei-\n\nnem Wertverlust des belasteten Gegenstands entgegenzuwirken (vgl. BGHZ \n\n105, 230, 235 ff). \n\n20 \n\nAnders als in dem Fall, der dem Beschluss des Senats vom 15. März \n\n2003 (IX ZR 322/01, ZIP 2003, 1303 f) zugrunde lag, geht es hier nicht um \n\nPflichten der Schuldnerin, die aus dem Sicherungsvertrag folgen. \n\n21 \n\n2. Zu Unrecht wendet die Revision eine Pflichtenkollision des Beklagten \n\nein, weil bei einer Kündigung des Mietvertrages zum Jahresende 1999 der \n\nMasse Mieteinnahmen entgangen wären. Dies kann hier schon deshalb nicht \n\nangenommen werden, weil der Masse die Mieteinkünfte nach § 5 des notariel-\n\nlen Vertrages mit der Übergabe des Grundstücks am Tag der Kaufpreisbele-\n\ngung nicht mehr zustanden. Ein nennenswerter Verlust von Mieteinnahmen \n\nscheidet danach aus. \n\n22 \n\n3. Ergibt die weitere Verhandlung, dass der Antrag auf Eintragung der \n\nVormerkung nicht rechtzeitig gestellt worden ist, wird entscheidungserheblich, \n\nob der Beklagte der Klägerin aus einem anderen Rechtsgrund als § 8 Abs. 1 \n\nSatz 2 GesO persönlich haftet. Eine anderweitige Haftung des Verwalters, die \n\naufgrund Übernahme eigener vertraglicher Pflichten oder wegen Inanspruch-\n\nnahme besonderen persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der culpa \n\nin contrahendo in Betracht kommen kann (vgl. BGHZ 100, 346, 352; 159, 104, \n\n121 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, ZIP 1989, 1584, 1588 f; v. \n\n24. Mai 2005 - IX ZR 114/01, NZI 2005, 500), scheidet hier aber jedenfalls nach \n\ndem derzeitigen Sachstand aus. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat \n\nnicht die Klägerin, sondern die G. eG dem Beklagten die Zahlung \n\nvon 45.000 DM zur Masse angeboten, um die Durchführung des Kaufvertrages \n\nund die Abführung des Erlöses an die Zessionarin zu erreichen; hiermit war der \n\nBeklagte einverstanden. Der Abtretungsvertrag zwischen der G. \n\neG und der Klägerin umfasst jedoch keine Schadensersatzansprüche gegen \n\nden Gesamtvollstreckungsverwalter. Soweit sich die Klägerin in der Revision \n\nerstmals darauf berufen hat, die 45.000 DM seien erst später von ihr selbst an \n\ndie Masse bezahlt worden, wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben, \n\nob dieser neue Sachvortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO zulassungsfähig ist. Das-\n\nselbe würde für den zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz \n\nvom 5. Januar 2004 gelten, wonach sie persönlich mit dem Beklagten eine Ver-\n\nwertungsvereinbarung geschlossen habe, sofern es sich insoweit nicht nur um\n\neine irrtumsbedingt ungenaue Wiedergabe ihres erstinstanzlichen, durch Ur-\n\nkunden belegten Vorbringens handelt. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 23.06.2003 - 6 O 521/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2004 - 4 U 195/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/ix-zr-55-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/ix-zr-55-04","retrieved":"2026-07-10 20:27:22.989738+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-09/ix-zr-55-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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