{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"IX ZB 17/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 17/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. März 2006 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 9. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der \n\n26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 6. Dezember \n\n2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15. April \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Rechtsmittelverfahren, an das Insolvenzgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAm 9. Mai 2001 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Verbrau-\n\ncherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung von Rest-\n\nschuldbefreiung. Am 20. Juli 2001 eröffnete das Insolvenzgericht das Verfahren \n\nund bestellte den (weiteren) Beteiligten zu 3 zum Treuhänder. \n\n2 \n\nDer Schuldner hatte seinem Eröffnungsantrag eine Erklärung beigefügt, \n\ner beziehe von seiner Arbeitgeberin, der H. GmbH, als Gas- und Was-\n\nserinstallateur ein Monatsgehalt von 3.500 DM brutto. Durch Gesellschafterbe-\n\nschluss vom 27. Juni 2002 wurde der bisherige Geschäftsführer der Arbeitgebe-\n\nrin abberufen und der Schuldner zum neuen Geschäftsführer bestellt. Mit \n\nSchreiben vom 7. Januar 2003 teilte die H. GmbH dem Treuhänder mit, \n\ndass das Gehalt des Schuldners wegen ihrer wirtschaftlichen Situation auf Be-\n\nträge zwischen 850 € bis 910 € netto gekürzt werden musste. \n\n3 \n\nMit gleichlautenden Schreiben vom 21. November 2003 haben die Betei-\n\nligten zu 1 und 2 unter anderem auf die Bestellung des Schuldners zum Ge-\n\nschäftsführer hingewiesen und beantragt, ihm die Restschuldbefreiung zu ver-\n\nsagen. Diese Anträge haben in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Gegen die \n\nVersagung der Restschuldbefreiung wendet sich der Schuldner mit seiner \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 7, 6 \n\nAbs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 \n\nNr. 2 Fall 2, § 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet. \n\n1. Der angefochtene Beschluss ist nicht mit Gründen versehen; bereits \n\ndies nötigt zu seiner Aufhebung (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). \n\n6 \n\nBeschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maß-\n\ngeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das \n\nRechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt aus-\n\nzugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, \n\n§ 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen \n\nÜberprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine \n\nsolche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen \n\nSinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts we-\n\ngen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, \n\nNJW 2002, 2648, 2649). \n\n7 \n\nDas Landgericht hat seinen Rechtsausführungen keinen Sachverhalt \n\nvorangestellt. Ob die Bezugnahme auf die Begründung des erstinstanzlichen \n\nBeschlusses am Ende der Rechtsausführungen auch den vom Amtsgericht \n\nfestgestellten Sachverhalt umfasst, kann dahinstehen. Denn eine solche Ver-\n\nweisung kann sich nicht auf den umfangreichen Vortrag der Beteiligten im Erst-\n\nbeschwerdeverfahren, insbesondere zu der nach Auffassung des Beschwer-\n\ndegerichts entscheidungserheblichen Frage, ob der Schuldner das Büro des \n\nTreuhänders von der beabsichtigten Übernahme des Amtes des Geschäftsfüh-\n\nrers seiner Arbeitgeberin fernmündlich informiert hat, beziehen. Insoweit gilt im \n\nBeschwerdeverfahren nichts anderes als gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO \n\nim Berufungsverfahren (vgl. dazu BGHZ 156, 216, 219 f; 158, 60, 62; BGH, Urt. \n\nv. 28. September 2004 - VI ZR 362/03, NJW 2005, 830, 831). \n\n8 \n\n2. Auch auf der Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen Feststellun-\n\ngen durfte die Restschuldbefreiung nicht versagt werden. Das Insolvenzgericht \n\nhat nicht festgestellt, dass die Versagungsanträge, wie es § 290 Abs. 1 InsO \n\nvorsieht, im Schlusstermin gestellt worden sind; es hat im Gegenteil hervorge-\n\nhoben, dass ein Schlusstermin noch nicht stattgefunden hat. Eine Fallgestal-\n\ntung, bei der von dem Erfordernis der Antragstellung in einem Schlusstermin \n\nabgesehen werden darf, ist den erstinstanzlichen Feststellungen nicht zu ent-\n\nnehmen. \n\n9 \n\na) Zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung \n\nsind die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter oder der Treuhänder im \n\nSchlusstermin zu hören, § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO. Gemäß § 290 Abs. 1 InsO \n\nist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn einer der in dieser Vorschrift \n\ngenannten Versagungsgründe vorliegt und die Versagung von einem Insol-\n\nvenzgläubiger im Schlusstermin beantragt worden ist. Die Entscheidung über \n\nden Antrag auf Restschuldbefreiung soll nach der Gesetzesbegründung des-\n\nhalb erst nach Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters \n\noder des Treuhänders im Schlusstermin erfolgen, damit für die gesamte Verfah-\n\nrensdauer festgestellt werden kann, ob der Schuldner seinen Auskunfts- und \n\nMitwirkungspflichten genügt hat (BT-Drucks. 12/2443, S. 189 zu § 237 \n\nRegE). Daher hat der Senat mit Beschluss vom 20. März 2003 (IX ZB 388/02, \n\nWM 2003, 980, 981 f) entschieden, dass der Versagungsantrag eines Insol-\n\nvenzgläubigers nach dem eindeutigen Wortlaut des § 290 Abs. 1 InsO erst im \n\nSchlusstermin gestellt werden kann. Begehrt ein Gläubiger vorher die Versa-\n\ngung der Restschuldbefreiung, so handelt es sich lediglich um die Ankündigung \n\neines Antrags nach § 290 Abs. 1 InsO, die noch nicht zur Versagung der Rest-\n\nschuldbefreiung führen kann. \n\n10 \n\nb) Eine Fallgestaltung, in der es die Insolvenzordnung dem Insolvenzge-\n\nricht gestattet, auf die Abhaltung eines Schlusstermins ganz zu verzichten, \n\nvermag der Senat den Feststellungen nicht zu entnehmen. Das Insolvenzge-\n\nricht hat ausgeführt, dass ein Schlusstermin noch nicht stattgefunden hat. Zwar \n\nkann das Insolvenzgericht gemäß § 312 Abs. 2 InsO im Verbraucherinsolvenz-\n\nverfahren anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich \n\ndurchgeführt werden, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners über-\n\nschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering \n\nsind. Ob die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift, nach der im schrift-\n\nlichen Verfahren auch über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung \n\nentschieden werden kann, hier erfüllt sind, ist zweifelhaft, kann aber dahinge-\n\nstellt bleiben, weil es jedenfalls an der erforderlichen ausdrücklichen Anordnung \n\ndes schriftlichen Verfahrens fehlt. Diese hat wegen der damit verbundenen \n\nRechtsfolgen grundsätzlich durch (nicht beschwerdefähigen) Beschluss zu er-\n\nfolgen. Ferner ist diese Entscheidung den Beteiligten bekannt zu geben (BGH \n\naaO S. 982). Eine solche Anordnung ist nicht festgestellt; sie ist den Akten auch \n\nnicht in der erforderlichen Klarheit zu entnehmen. \n\n11 \n\nZwar hat das Insolvenzgericht in dem Beschluss vom 22. September \n\n2003, mit dem es der Schlussverteilung zugestimmt hat, weiter ausgeführt: \n\n\"Stichtag im schriftlichen Verfahren Termin für eine abschließende Gläubiger-\n\nversammlung (Schlusstermin) zur Erörterung … wird bestimmt auf 24.11.03\". \n\nDaraus wird eine vom Regelfall eines Schlusstermins abweichende Anordnung \n\ndes schriftlichen Verfahrens nicht hinreichend erkennbar. Zwar hat das Insol-\n\nvenzgericht weiter bestimmt, dass bis zu dem genannten Termin Einwendun-\n\ngen schriftlich einzureichen seien. Das Gericht hat seine Anordnung jedoch of-\n\nfenbar selbst nicht als Anordnung des schriftlichen Verfahrens verstanden. Dies \n\nbelegt schon die Feststellung in dem erstinstanzlichen Beschluss, ein Schluss-\n\ntermin habe \"noch\" nicht stattgefunden. Damit übereinstimmend hat das Gericht \n\ndem Eröffnungsbeschluss vom 20. Juli 2001 einen Vermerk beigefügt, in wel-\n\nchem dem Rechtspfleger für den Fall, dass \"im abschließenden Termin\" ein \n\nAntrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wird, bestimmte Er-\n\nmächtigungen erteilt werden. \n\n12 \n\nc) Da die Restschuldbefreiung nur auf den zulässigen Antrag eines In-\n\nsolvenzgläubigers versagt werden darf (§ 290 Abs. 1 InsO) und das Insolvenz-\n\ngericht ohne einen solchen Antrag selbst bei Vorliegen eines Versagungsgrun-\n\ndes nicht von Amts wegen zur Versagung berechtigt ist, kann die Versagung \n\nder Restschuldbefreiung schon wegen des Fehlens eines zulässigen Gläubi-\n\ngerantrags keinen Bestand haben. \n\nIII. \n\n13 \n\nDer angefochtene Beschluss sowie der Beschluss des Insolvenzgerichts \n\nsind folglich aufzuheben, § 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO. Die Sache ist \n\nan das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. zu dieser Möglichkeit BGHZ \n\n160, 176, 185 f). \n\nIV. \n\n14 \n\nSollte der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wiederholt \n\nwerden, wird für das weitere Verfahren darauf hingewiesen, dass dem Schuld-\n\nner nach dem bisherigen Sachstand eine vorsätzliche Verletzung seiner Aus-\n\nkunftspflichten nach der Insolvenzordnung nicht vorgeworfen werden kann. Die \n\ngegenteilige Ansicht des Beschwerdegerichts beruht auf rechtsfehlerhaften Er-\n\nwägungen. \n\n15 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass am 27. Juni 2002 der \n\ndamalige Geschäftsführer der Arbeitgeberin des Schuldners mit sofortiger Wir-\n\nkung abberufen und dieser zum neuen Geschäftsführer bestellt worden sei. Von \n\neinem redlichen Schuldner sei zu verlangen, dass er unverzüglich dem Treu-\n\nhänder und dem Amtsgericht eine Änderung des Beschäftigungsverhältnisses, \n\nwie sie mit der Bestellung zum Geschäftsführer einhergehe, mitteile. Der \n\nSchuldner habe somit vorsätzlich gegen die Auskunftspflicht des § 290 Abs. 1 \n\nNr. 5 InsO verstoßen. \n\n16 \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Versagungstatbe-\n\nstand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige \n\nVerletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzord-\n\nnung voraus. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 97 \n\nAbs. 1 Satz 1 InsO kann den bisherigen Feststellungen nicht entnommen wer-\n\nden. \n\n17 \n\na) Der Schuldner war bereits zuvor bei seiner Arbeitgeberin angestellt. \n\nHinzu gekommen ist seine Berufung zum Geschäftsführer. Welche Auswirkun-\n\ngen dies auf das Angestelltenverhältnis hatte, teilt das Landgericht nicht mit. \n\nDass der Schuldner hinsichtlich seiner zur Insolvenzmasse gehörenden Ein-\n\nkünfte Auskunftspflichten verletzt hätte, ist bislang nicht festgestellt. \n\n18 \n\nb) Ob allein der Umstand, dass der Schuldner seine Berufung zum Ge-\n\nschäftsführer verschwiegen hat, den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 \n\nNr. 5 InsO - auch ohne Auswirkungen auf seine Einkommenssituation - erfüllt, \n\nbedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Feststellungen des Landgerichts tra-\n\ngen nicht den Schluss, der Schuldner habe diesen Umstand vorsätzlich ver-\n\nschwiegen. \n\n19 \n\naa) Der Schuldner hat sich darauf berufen, \"grundsätzlich bei allen von \n\nihm zu treffenden Entscheidungen vorher den Insolvenzverwalter konsultiert\" \n\nund im Büro des Treuhänders nachgefragt zu haben, \"ob grundsätzliche Be-\n\ndenken dagegen bestünden, dass er die Geschäftsführung des Unternehmens \n\nübernähme.\" Das Beschwerdegericht referiert hierzu zwar die Darstellung des \n\nTreuhänders, die Bestellung des Schuldners zum Geschäftsführer sei ihm nicht \n\nbekannt gemacht worden. Es enthält sich jedoch jeder Äußerung zu der Frage, \n\nob und gegebenenfalls aus welchen Gründen es der Schilderung des Treuhän-\n\nders zu folgen gedenkt. Das genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an \n\ndie tatrichterliche Beweiswürdigung (§§ 4 InsO, 286 ZPO; vgl. MünchKomm-\n\nInsO/Ganter, § 4 Rn. 56). Die Darstellung des Treuhänders ist zudem zur Wi-\n\nderlegung des Vortrags des Schuldners, der eine vorherige Information geltend \n\nmacht, ungeeignet. Der Treuhänder hat unter anderem ausgeführt, seine Mitar-\n\nbeiter hätten \"grundsätzlich\" die Anweisung, keinerlei Informationen zu den per-\n\nsönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Schuldners telefonisch ent-\n\ngegenzunehmen. Dies lässt offen, ob hier eine Ausnahme gemacht worden ist \n\nund der Schuldner auf telefonischem Wege seiner - unterstellten - Auskunfts-\n\npflicht nachgekommen ist. Selbst wenn aber der Mitarbeiter des Treuhänders \n\nsich geweigert hätte, die ihm nach dem Vortrag des Schuldners von diesem \n\nangetragene Information telefonisch entgegenzunehmen, wäre ein vorsätzlicher \n\nVerstoß gegen die Auskunftspflichten des Schuldners nicht gegeben. Denn die \n\nInsolvenzordnung schreibt dem Schuldner nicht vor, ausschließlich schriftlich \n\nmit dem Treuhänder zu verkehren; nur der Verstoß gegen die in der Insolvenz-\n\nordnung geregelten Auskunftspflichten wird aber durch § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO \n\nsanktioniert (vgl. BGH, Beschl. vom 20. März 2003, aaO S. 983 f). Anders könn-\n\nte es - eine Auskunftspflicht unterstellt - liegen, wenn der Mitarbeiter des Treu-\n\nhänders den Schuldner aufgefordert hätte, seine Angaben schriftlich, gegebe-\n\nnenfalls mit Belegen, einzureichen; eine entsprechende allgemeine Anweisung \n\nhat der Treuhänder behauptet. Der angefochtene Beschluss lässt jedoch auch \n\ninsoweit jede auf den konkreten Einzelfall bezogene Feststellung vermissen. \n\n20 \n\nbb) Das Landgericht stützt die Annahme vorsätzlichen Handels auf die \n\nErwägung, der Schuldner habe die Bestellung zum Geschäftsführer verschwie-\n\ngen, um Nachfragen insbesondere des Treuhänders zur Angemessenheit sei-\n\nnes Gehalts zu vermeiden; auch dies begegnet durchgreifenden rechtlichen \n\nBedenken. Die Obliegenheit zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit trifft den \n\nSchuldner in dem vorliegenden Abschnitt des Verfahrens noch nicht (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, WM 2004, 1688, 1689); Rückfragen in- \n\ndem vom Beschwerdegericht gemeinten Sinn standen daher nicht zu befürch-\n\nten. Nicht bezweifelt hat die Vorinstanz, dass die angegebene Höhe des Ge-\n\nhalts zutrifft; dem entgegenstehende Anhaltspunkte sind den vorinstanzlichen \n\nEntscheidungen auch nicht zu entnehmen. \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2004 - 68 g IK 38/01 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 06.12.2004 - 326 T 56/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/ix-zb-17-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":9},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/ix-zb-17-05","retrieved":"2026-07-10 20:22:54.488839+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-09/ix-zb-17-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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