{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"BLw 30/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 30/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. März 2006 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nbetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. März 2006 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und \n\nDr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher \n\nRichter - \n\nbeschlossen: \n\nDas Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller macht aus abgetretenem Recht Ansprüche von G. \n\nE. (im Folgenden: Zedent) gegen die Antragsgegnerin auf Abfindung für Ar-\n\nbeit nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Er hat im Wege ei-\n\nnes Stufenantrags Auskunft u.a. durch Vorlage der Bilanz der LPG (P) A. \n\nund der Gesamtvermögens-Personifizierung verlangt. Diesen Antrag hat das \n\nAmtsgericht, Landwirtschaftsgericht, zurückgewiesen. Die sofortige Beschwer-\n\nde des Antragstellers gegen diesen Beschluss hat das Oberlandesgericht zu-\n\nrückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. \n\nII. \n\n2 \n\nDie Schreiben des Antragstellers an das Rechtsbeschwerdegericht vom \n\n3. Dezember 2005, vom 24. Dezember 2005, vom 2. Januar 2006 und vom \n\n9. Januar 2006 werden vom Senat allein als ein Prozesskostenhilfegesuch und \n\nnicht auch als eine wegen Nichtbeachtung des Gebots zur anwaltlichen Vertre-\n\ntung (§ 29 LwVG) unzulässige Rechtsbeschwerde ausgelegt. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDer Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht zurück-\n\nzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Das Be-\n\nschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass sie nur \n\nunter den in § 24 Abs. 2 LwVG genannten Voraussetzungen zulässig wäre. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG eröffnet, \n\nwie der Antragsteller rechtsirrig meint. Das Beschwerdegericht hat die Be-\n\nschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts nicht als unzuläs-\n\nsig verworfen, sondern in der Sache entschieden. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde wäre auch nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG \n\nals Abweichungsrechtsbeschwerde zulässig. \n\nEine Divergenz in den Entscheidungen, die die Zulässigkeit einer \n\nRechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG begründet, liegt nur dann vor, \n\nwenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund \n\neinem abstrakten Rechtssatz gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsent-\n\nscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Daran \n\nfehlt es. \n\n7 \n\nDas Beschwerdegericht hat die Abfindungsvereinbarung des Zedenten \n\nmit der Antragsgegnerin vom 9. März 1993 mit dem darin enthaltenen Verzicht \n\nauf weitergehende gesetzliche Ansprüche als wirksam angesehen. Es ist dabei \n\nkeinem Rechtssatz gefolgt, mit dem es von einer der vielen von dem Antrags-\n\ngegner benannten Vergleichsentscheidungen abgewichen wäre. \n\n8 \n\na) Soweit der Antragsteller rügt, dass das Beschwerdegericht zu Unrecht \n\nangenommen habe, dass der Zedent Mitglied der LPG (T) L. \n\nund nicht der LPG (P) A. gewesen sei, wird daraus eine Divergenz zu \n\nanderen Entscheidungen nicht ersichtlich. Maßgebend für den Übertritt eines \n\nMitglieds von einer LPG in eine andere war die nach Nummer 16 Abs. 1 a der \n\nMusterstatuten mit dem Vorstand zu vereinbarende Aufnahme in die andere \n\nLPG (vgl. Senat, Beschl. v. 24. November 1993, BLw 64/93, WM 1994, 317, \n\n318). Ob dem von dem Beschwerdegericht dafür herangezogenen Indiz, den \n\nEintragungen im Sozialversicherungsausweis, eine hinreichende Beweiskraft \n\nzukommt, kann dahinstehen. Selbst wenn das Beschwerdegericht angesichts \n\nder gegen einen solchen Wechsel der Mitgliedschaft sprechenden Eintragun-\n\ngen auf den Listen über die auf den Mitgliederversammlungen der LPGen am \n\n28. November 1991 abstimmungsberechtigten Mitglieder seine Amtsermitt-\n\nlungspflicht verletzt hätte, begründete ein solcher Fehler bei der Feststellung \n\ndes entscheidungserheblichen Sachverhalts keine Abweichungsrechtsbe-\n\nschwerde. \n\n9 \n\nb) Soweit der Antragsteller meint, dass die Abfindungsvereinbarung we-\n\ngen fehlerhafter Rückstellungen zu Lasten des abfindungsrelevanten Eigenka-\n\npitals gegen die guten Sitten verstoßen habe und deshalb nach § 138 Abs. 1 \n\nBGB unwirksam sei, liegt eine Divergenz zu entscheidungstragenden Grundsät-\n\nzen in anderen Entscheidungen ebenfalls nicht vor. \n\n10 \n\naa) Das Beschwerdegericht hat keinen abweichenden Rechtssatz zu \n\ndem Grundsatz (BGHZ 146, 298, 301; Senat, Beschl. v. 5. November 2004, \n\nBLw 14/04, ZOV 2005, 30, 31) aufgestellt, dass es für die Feststellung einer \n\nverwerflichen Gesinnung genügt, wenn derjenige, dem objektiv ein Sittenver-\n\nstoß zur Last fällt, sich der Kenntnis erheblicher Tatsachen bewusst oder grob \n\nfahrlässig verschließt. Dies lässt sich auch nicht dem Satz in der Beschwerde-\n\nentscheidung entnehmen, dass die Vereinbarung nicht etwa deshalb sittenwid-\n\nrig sei, weil die Antragsgegnerin die LPG-Mitglieder wider besseres Wissen \n\nüber die Höhe des zur Verfügung stehenden Eigenkapitals getäuscht hätte. Das \n\nBeschwerdegericht hat dazu festgestellt, dass die Antragsgegnerin im Jahre \n\n1993, als sie die Abfindungsvereinbarung ihren Mitgliedern vorgelegt habe, kei-\n\nne Veranlassung für die Annahme gehabt habe, dass die zugrunde liegenden \n\nAnnahmen unzutreffend gewesen seien. \n\n11 \n\nbb) Das Beschwerdegericht hat auch keinen von der Entscheidung des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 12. Februar 2002 (WXV 2023/01) abwei-\n\nchenden Rechtssatz formuliert. Das Oberlandesgericht Dresden hat ausgeführt, \n\neine Abfindungsvereinbarung sei dann sittenwidrig, wenn im Zeitpunkt des Ver-\n\ntragsschlusses dem Unternehmen die Unrichtigkeit der dem Mitglied mitgeteil-\n\nten Berechnung seiner gesetzlichen Ansprüche auf Grund der bis dahin ergan-\n\ngenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bekannt gewesen sei. Das Be-\n\nschwerdegericht hat eine solche Kenntnis der Antragsgegnerin in Bezug auf die \n\nbilanzierten Rückstellungen für den Zeitpunkt der Vereinbarung vom 9. März \n\n1993 verneint. Die Vergleichsentscheidung und der angegriffene Beschluss \n\nstimmen damit in den sie tragenden rechtlichen Grundsätzen überein; die Un-\n\nterschiedlichkeit der Ergebnisse beruht auf der Verschiedenheit der festgestell-\n\nten Sachverhalte. \n\n12 \n\ncc) Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ergibt sich schließ-\n\nlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin durch den Bericht \n\nüber die Prüfung ihrer Geschäftsführung durch das Ministerium im Februar \n\n2003 auf Bilanzierungsfehler hingewiesen worden war und nach den dortigen \n\nFeststellungen weitere 700.000 DM zur Befriedigung von Abfindungsansprü-\n\nchen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LwAnpG genutzt werden sollten. \n\n13 \n\nDas Beschwerdegericht hat diesem Umstand angesichts der Unsicher-\n\nheiten der Ermittlung der Abfindungsansprüche nicht entnommen, dass die \n\nFeststellungen in dem Bericht nach damaligem Kenntnisstand eine Erhöhung \n\nauch der Abfindungen für Arbeit über den geleisteten Betrag von 50 DM pro \n\nJahr zur Folge haben mussten. Einen von anderen Entscheidungen abwei-\n\nchenden Obersatz hat es damit indes nicht aufgestellt. Die vom Antragsteller \n\ngerügte Unrichtigkeit der tatrichterlichen Würdigung des festgestellten Sachver-\n\nhalts begründet auch hier keine Divergenzrechtsbeschwerde. \n\nKrüger Lemke Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Halle (Saale), Entscheidung vom 16.06.2005 - 121 Lw 42/01 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 19.10.2005 - 2 Ww 9/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/blw-30-05","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/blw-30-05","retrieved":"2026-07-10 20:22:55.580230+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-09/blw-30-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","date":"2006-03-09","dockets":["BLw 30/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.03.2006 – BLw 30/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/blw-30-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers wird zurückge-\n\nwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"LwVfG/24","law":"LwVfG","abbreviation":"LwVfG","ref":"24","label":"§ 24 LwVfG","mentions":4},{"id":"BGB/138","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"138","label":"§ 138 BGB","mentions":1},{"id":"LwVfG/20","law":"LwVfG","abbreviation":"LwVfG","ref":"20","label":"§ 20 LwVfG","mentions":1},{"id":"LwVfG/29","law":"LwVfG","abbreviation":"LwVfG","ref":"29","label":"§ 29 LwVfG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Halle (Saale)","court_id":null,"court_as_stated":"AG Halle (Saale)","date":"2005-06-16","docket":"121 Lw 42/01","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Naumburg","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Naumburg","date":"2005-10-19","docket":"2 Ww 9/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-03-09","docket":"BLw 30/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-03-09/blw-30-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/blw-30-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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