{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-03-08","aktenzeichen":"5 StR 587/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 587/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 8. März 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Subventionsbetruges u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichter Basdorf, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nMinisterialrat J. \n\nRechtsanwalt V. \n\nRechtsanwalt Ko. \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger für den Angeklagten K. , \n\nals Verteidiger für die Angeklagte H. , \n\nJustizangestellte T. , \n\nJustizangestellte R. \n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Görlitz vom 15. März 2005 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte \n\n K. im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Erlangung \n\neines Investitionszuschusses und einer Landesbürgschaft \n\nfreigesprochen worden ist. \n\nDie weitergehende gegen die Freisprechung dieses Ange-\n\nklagten gerichtete Revision wird mit der Maßgabe verwor-\n\nfen, dass im Fall II. 4. der Urteilsgründe das Verfahren \n\neingestellt wird. \n\nDie gegen die Freisprechung der Angeklagten H. \n\ngerichtete Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. \n\n2. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel der \n\nStaatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten \n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, soweit \n\ndie Revisionen verworfen worden sind. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden \n\nKosten der Revision, an eine Wirtschaftsstrafkammer des \n\nLandgerichts Dresden zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten von dem Verdacht freigespro-\n\nchen, als Geschäftsführer von ihnen mitgeleiteter Gesellschaften mit be-\n\nschränkter Haftung deren Hausbank und Lieferanten betrogen, Arbeitsentgel-\n\nte vorenthalten und veruntreut sowie es pflichtwidrig unterlassen zu haben, \n\nAnträge auf Gesamtvollstreckung zu stellen, Geschäftsbücher zu führen und \n\nBilanzen zu erstellen. \n\n2 \n\nDie gegen die Freisprechung des Angeklagten K. gerichtete Re-\n\nvision der Staatsanwaltschaft ist schlüssig beschränkt (vgl. BGHR StPO \n\n§ 344 Abs. 1 Antrag 3). Trotz unbeschränkten Antrags wird in der Begrün-\n\ndung des Rechtsmittels zu II. 1. der Urteilsgründe lediglich eine fehlerhafte \n\nBewertung der Umstände der Erlangung eines Investitionszuschusses und \n\neiner Landesbürgschaft durch das Landgericht gerügt, nicht aber die Frei-\n\nsprechung von dem Verdacht angegriffen, durch Täuschung von Mitarbeitern \n\nder Dresdner Bank am 21. Dezember 1995 einen Kredit in Höhe von \n\n15 Mio. DM erlangt zu haben. \n\nDas vom Generalbundesanwalt weitgehend vertretene Rechtsmittel \n\nhat hinsichtlich des verbliebenen Hauptvorwurfs, der Erlangung eines Investi-\n\ntionszuschusses und einer Landesbürgschaft, Erfolg; im Übrigen bleibt es \n\n– so wie auch die Revision gegen die Freisprechung der Angeklagten H. \n\n – erfolglos. \n\n1. Feststellungen zu den betroffenen Unternehmen: \n\nDer als Rechtsanwalt in Hamburg tätige Angeklagte K. und der \n\nHamburger Kaufmann S. erwarben am 13. Juli 1992 von der Treu-\n\nhandanstalt ohne finanzielle Eigenbeteiligung jeweils 50 % der Geschäftsan-\n\nteile der L. G. W. GmbH (LGW), deren Stammkapi-\n\ntal danach auf 6 Mio. DM festgelegt wurde. Die im ehemaligen volkseigenen \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nBetrieb bereits tätig gewesene Angeklagte H. war Geschäftsführerin \n\nseit der Umwandlung in eine GmbH. K. und S. bestellten sich \n\nam 12. Dezember 1994 als weitere jeweils alleinvertretungsberechtigte Ge-\n\nschäftsführer. Zu diesem Zeitpunkt geriet das 280 Arbeitnehmer beschäfti-\n\ngende Unternehmen trotz umfangreicher Starthilfen und Zuschüsse in finan-\n\nzielle Schwierigkeiten, weil nach Umstellung auf moderne Produktionsme-\n\nthoden eine Ausschussquote von 70 % hinzunehmen war. K. und S. \n\n erwirkten zur Sanierung des Unternehmens einen am 19. Mai 1995 \n\nausbezahlten Investitionszuschuss der Sächsischen Aufbaubank in Höhe \n\nvon 2,542 Mio. DM und am 21. Dezember 1995 ein durch eine Landesbürg-\n\nschaft vom 13. Oktober 1995 in Höhe von 80 % gesichertes Darlehen der \n\nDresdner Bank über 15 Mio. DM. K. schied zum Jahresende 1995 als \n\nGeschäftsführer der LGW und der weiteren von ihm 1993 mit S. ge-\n\ngründeten M. und M. W. GmbH (MMW) – ein De-\n\nsignzulieferer der LGW – auf Druck der Hausbank aus. Der Angeklagte \n\n K. wurde durch den von der Treuhandanstalt empfohlenen Zeugen \n\nSe. ersetzt, der als „Spezialist“ zum kaufmännischen Geschäftsführer \n\nder LGW bestellt wurde. Aber auch der ausgereichte Kredit über 15 Mio. DM \n\nführte zu keiner dauerhaften Verbesserung der Liquidität. Nachdem sich Ver-\n\ntreter der sächsischen Landesregierung und der Hausbank am 29. April 1996 \n\ngeweigert hatten, der LGW weitere Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, \n\nbeantragten die Angeklagte H. und S. an diesem Tag, das Ge-\n\nsamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der LGW, S. am \n\n30. April 1996 auch über das der MMW, zu eröffnen. \n\n6 \n\n7 \n\n2. Erlangung des Investitionszuschusses und der Landesbürgschaft \n\n(II. 1. der Urteilsgründe) \n\na) Dem Angeklagten K. liegt zur Last, in Kenntnis der Verpflich-\n\ntung, der LGW 2,5 Mio. DM Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, am \n\n20. April 1995 bei Übergabe von zwei Schecks des Hamburger Kaufmanns \n\nSa. über diese Höhe gegenüber Staatssekretär Th. vom Sächsi-\n\n \n\n8 \n\n9 \n\nschen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit verschwiegen zu haben, dass \n\ndas durch ihn und S. von Sa. aufgenommene Darlehen mit ei-\n\nner Eigentümergesamtbriefgrundschuld in Höhe von 4 Mio. DM zu Lasten \n\nvon vier Grundstücken der LGW gesichert worden war, und dadurch die Er-\n\nfüllung einer Bedingung für die Erlangung von Investitionszuschuss und Lan-\n\ndesbürgschaft vorgetäuscht zu haben. \n\nb) Das Landgericht hat hierzu folgendes festgestellt: \n\naa) Am 4. April 1995 wurde ein Antrag der LGW auf weitere finanzielle \n\nFörderung im Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit unter Lei-\n\ntung von dessen Staatssekretär Th. erörtert. Dieser forderte K. \n\nund S. auf, unverzüglich der LGW 2,5 Mio. DM als eigenen Beitrag \n\nder Gesellschafter zur Rettung der LGW zur Verfügung zu stellen. In diesem \n\nFall könnte mit weiteren öffentlichen Finanzierungshilfen, einer Erweiterung \n\ndes Zuschusses nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe (GA) und \n\neiner Bürgschaft des Landes gerechnet werden. Der Angeklagte K. und \n\nS. erwiderten daraufhin, dass sie zur Bereitstellung dieses Geldbetra-\n\nges aus eigenen Mitteln nicht in der Lage seien. Nach einer ihnen gewährten \n\nBedenkzeit erklärten sie in der Runde, dass sie versuchen würden, für die \n\nBeschaffung dieser Mittel zu sorgen. \n\n10 \n\nDer Angeklagte K. und S. traten am 12. April 1995 eine \n\nursprünglich für die LGW bestellte, dann von ihnen als Geschäftsführer der \n\nLGW an sich selbst am 24. März 1995 abgetretene Gesamtbriefgrundschuld \n\nin Höhe von 4 Mio. DM, lastend auf vier Grundstücken der LGW, an die Del-\n\nbrück Bank in Hamburg ab. Diese finanzierte Sa. , einem Bekannten \n\nvon K. und S. , 2 Mio. DM. S. verpflichtete sich am \n\n18. April 1995 K. und S. gegen Zahlung von 10 % Zinsen ein \n\nDarlehen von 2,5 Mio. DM zur Verfügung zu stellen. K. und S. \n\nwaren bereit, die anfallenden Zinsen aus ihren Geschäftsführergehältern zu \n\nzahlen. Als Option war eine Umwandlung des Darlehens in eine tätige Betei-\n\nligung vorgesehen. Für diesen Fall verpflichtete sich Sa. , ihm gestellte \n\nSicherheiten freizugeben. Der Darlehensvertrag war als Eigengeldnachweis \n\nfür die Endfinanzierung der LGW vorgesehen und die Darlehensauszahlung \n\nan die Gewährung einer Landesbürgschaft in Höhe von 10 Mio. DM, eine \n\nBeteiligung eines durch die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sach-\n\nsen verwalteten Konsolidierungsfonds über 2 Mio. DM und die Bewilligung \n\neines Investitionszuschusses von 2,5 Mio. DM geknüpft. Nachdem diese \n\nVorgaben nicht zu erfüllen waren, schlossen K. und S. mit \n\nSa. am 19. April 1995 Ergänzungsvereinbarungen, in denen sich die \n\nDarlehensnehmer verpflichteten, Vermögen der LGW zugunsten des Darle-\n\nhensgebers weiter zu belasten. So sollten sofort 2 Mio. DM aus Mitteln der \n\nLGW Sa. erstattet werden, wofür nicht betriebsnotwendige Grundstü-\n\ncke beliehen werden sollten, was als „bereits vorbereitet“ bezeichnet wurde. \n\n K. erklärte für die LGW einen Schuldbeitritt in Höhe von 500.000 DM \n\nund erfüllte die eingegangene Verpflichtung zur Grundschuldbestellung am \n\n11. Mai 1995 durch Abtretung einer zu Lasten eines Mehrfamilienhauses der \n\nLGW bestellten Briefgrundschuld an Sa. . \n\n11 \n\nIm Rahmen einer weiteren Besprechung im Sächsischen Ministerium \n\nfür Wirtschaft und Arbeit übergab K. am 20. April 1995 die von Sa. \n\n ausgestellten Schecks an den Vertreter der Dresdner Bank, was mit \n\nErleichterung zur Kenntnis genommen wurde. Staatssekretär Th. stell-\n\nte K. und S. in Aussicht, dass ein weiterer Investitionszuschuss \n\nüber 2,5 Mio. DM und die Landesbürgschaft in Kürze bereitgestellt würden. \n\nDie Herkunft der Schecks und die Umstände der Mittelbeschaffung wurden \n\nnicht erörtert. Die Schecksumme wurde auf dem Firmenkonto der LGW gut-\n\ngeschrieben. Das Sächsische Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erklärte \n\ngegenüber der Sächsischen Aufbaubank am 24. April 1995 seine Zustim-\n\nmung, der LGW einen Investitionszuschuss über 2,542 Mio. DM auch ohne \n\ngesicherte Gesamtfinanzierung zu gewähren. Dieser Betrag wurde nach Be-\n\nwilligung einer Teilgrundschuld \n\nfür die Sächsische Aufbaubank am \n\n19. Mai 1995 von der Hausbank der LGW zur Verfügung gestellt. \n\n12 \n\nbb) Am 28. Juni 1995 beantragte die LGW über ihre Hausbank beim \n\nSächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit eine Landesbürgschaft in \n\nHöhe von zunächst 10 Mio. DM zur weiteren Kreditaufnahme. In dem Antrag \n\nwurde ausgeführt: „Einlage der Gesellschaft. – 2500’ (bereits geflossen)“. Die \n\nLandesbürgschaft in Höhe von 80 % für ein Darlehen über 15 Mio. DM wurde \n\nschließlich am 13. Oktober 1995 der LGW unter der Bedingung zur Verfü-\n\ngung gestellt, dass die K. und S. gewährten Geschäftsführerge-\n\nhälter gekürzt würden. K. und S. kündigten daraufhin den Darle-\n\nhensvertrag gegenüber Sa. und zahlten aus Mitteln der LGW \n\n2 Mio. DM zurück. Sa. kündigte seinerseits am 20. Oktober 1995 den \n\nDarlehensvertrag und begehrte Rückzahlung der restlichen 500.000 DM, die \n\nwenigstens bis zum 6. November 1995 ebenfalls geleistet wurden. Dass das \n\nvon Sa. gewährte Darlehen mit Grundpfandrechten der LGW gesichert \n\nworden war, gelangte am 2. November 1995 Vertretern des Sächsischen \n\nMinisteriums für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis. \n\n13 \n\nc) Das Landgericht hat K. mit folgender Begründung vom Vor-\n\nwurf des Subventionsbetruges freigesprochen: Es sei nicht festgelegt wor-\n\nden, was unter zu leistenden Eigenmitteln zu verstehen gewesen sei. Allen \n\nTeilnehmern der Besprechung vom 4. April 1995 sei bekannt gewesen, dass \n\n K. und S. zur Beschaffung der benötigten Mittel Darlehen hätten \n\naufnehmen müssen, was bei einer Höhe von 2,5 Mio. DM nahe liegend nur \n\nbei entsprechender Gewährung von Sicherheiten hätte erfolgen können. Ein \n\neigener finanzieller Beitrag liege wegen der persönlichen Haftung der Gesell-\n\nschafter auch bei einer Besicherung des Darlehens mit Vermögen der LGW \n\nvor. K. habe deshalb weder am 20. April noch am 28. Juni 1995 über \n\ndie Art der geleisteten Eigenmittel täuschen können. \n\n14 \n\nHilfsweise hat das Landgericht darauf abgestellt, dass K. nicht \n\nhabe täuschen wollen, weil er bei der Übergabe der Schecks die Erwartung \n\ngehabt habe, dass Sa. sich an der LGW beteilige und dieser deshalb \n\ndie Sicherheiten in absehbarer Zeit freigeben würde. \n\n15 \n\nd) Die zur Anerkennung eines eigenen finanziellen Beitrags des Ange-\n\nklagten K. führende Beweiswürdigung des Landgerichts hat keinen Be-\n\nstand. Zwar ist anerkannt, dass dem Tatrichter bei der Würdigung von Erklä-\n\nrungen, Verträgen oder Urkunden ein Ermessensspielraum zusteht und sich \n\ndie revisionsgerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob ein Verstoß \n\ngegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder allgemeine Ausle-\n\ngungsregeln vorliegt (vgl. BGH NJW 2004, 2248, 2250; insoweit in \n\nBGHSt 49, 147 ff. nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 \n\n– 5 StR 423/05). Dieser Maßstab ist auch auf die hier vorzunehmende Aus-\n\nlegung eines Verwaltungsakts und der zur Erfüllung von dessen Regelung \n\nabgegebenen Erklärungen anzuwenden. Die insoweit gebotene Prüfung der \n\nWürdigung des Landgerichts ergibt aber, dass es die gesetzliche Grundlage \n\nfür die Gewährung eines Investitionszuschusses nicht genügend beachtet \n\nund keine interessengerechte Auslegung vorgenommen hat (vgl. BGH NJW \n\naaO). \n\n16 \n\nDas Verfahren zur Bewilligung eines Investitionszuschusses richtete \n\nsich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe \n\n„Verbesserung der regionalen Wirtschaftstruktur“ (GA-Gesetz) vom 6. Okto-\n\nber 1969 (BGBl I S. 1861), das nach Anlage I zum Einigungsvertrag Kapi-\n\ntel V Sachgebiet A Abschnitt III 1. vorliegend anzuwenden war. Nach § 3 GA-\n\nGesetz stellt ein Investitionszuschuss eine finanzielle Förderung dar, die \n\nnach der Vorschrift des § 2 Abs. 4 – insoweit ohne im Einigungsvertrag vor-\n\ngesehene Ausnahmen – als Finanzhilfe nur bei einer angemessenen Beteili-\n\ngung des Empfängers gewährt werden durfte. Die am 4. April 1995 von \n\nStaatssekretär Th. gegenüber K. und S. erhobene Forde-\n\nrung, unverzüglich 2,5 Mio. DM als eigenen Beitrag der Gesellschafter zur \n\nRettung der LGW zur Verfügung zu stellen, war demnach ein nach öffentli-\n\nchem Recht, dem Recht der Bewilligung eines Zuschusses (vgl. BGHZ 92, \n\n94, 95; Wolff/Bachof/Stober Verwaltungsrecht Band I, 11. Aufl. § 22 Rdn. 69; \n\nBand II, 6. Aufl. § 55 Rdn. 6; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 264 Rdn. 52) zu \n\nbeurteilender, mündlich ergangener Verwaltungsakt, dessen Wirksamkeit \n\ngrundsätzlich keinen Zweifeln unterliegt (vgl. § 1 SächsVwVfG, § 37 Abs. 2 \n\nSatz 1 BVwVfG). \n\n17 \n\nDer Angeklagte K. und S. waren auch Empfänger im Sin-\n\nne von § 2 Abs. 4 GA-Gesetz, obwohl der beantragte Investitionszuschuss \n\nnicht ihnen persönlich, sondern der LGW zugute kommen sollte. Das in § 2 \n\nAbs. 4 GA-Gesetz enthaltene Gebot, eine angemessene Beteiligung des \n\nEmpfängers vor Leistung einer Finanzhilfe durch die öffentliche Hand durch-\n\nzusetzen, trifft nach dem Wortlaut des Gesetzes und seinem Zweck bei der \n\nhier gegebenen Interessenlage auch auf die Alleingesellschafter der LGW \n\n K. und S. zu. Die nach dem GA-Gesetz gewährten Finanzhilfen \n\nfolgen dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe, setzen also eine Erhöhung der \n\nEigenkapitalausstattung durch die Unternehmensträger selbst voraus. Sol-\n\nches dient, wie auch der Investitionszuschuss selbst, dem in § 2 Abs. 2 GA-\n\nGesetz festgelegten volkswirtschaftlichen Ziel der Förderung, die eigene \n\nWertschöpfung der geförderten Gewerbebetriebe so zu stärken, dass sich \n\ndiese im Wettbewerb werden behaupten können. Damit wird – auch zur Mi-\n\nnimierung des Verlustrisikos der öffentlichen Hand – ein materieller Vertrau-\n\nensbeweis von den Unternehmensträgern dahingehend gefordert, dass sie \n\nselbst von der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit ihres Unternehmens über-\n\nzeugt sind. Bei der am 4. April 1995 gegebenen Liquiditätskrise der LGW \n\nkonnte dieser Vertrauensbeweis vor dem Hintergrund des ausschließlich \n\nmöglichen Fortbestandes des Unternehmens mit Hilfe öffentlicher Mittel (In-\n\nvestitionszuschuss, Beteiligung, Bürgschaft) nur noch von den Gesellschaf-\n\ntern persönlich erbracht werden, die demnach vor Bewilligung des Investiti-\n\nonszuschusses zu Recht nach § 2 Abs. 4 GA-Gesetz in Anspruch genom-\n\nmen worden sind. \n\n18 \n\nIm vorliegenden Verwaltungsverfahren über die Bewilligung eines In-\n\nvestitionszuschusses war eine Beteiligung im Sinne von § 2 Abs. 4 GA-\n\nGesetz durch die Gesellschafter K. und S. unter wertmindernder \n\nVerwendung des Vermögens des geförderten Unternehmens selbst aber \n\nausgeschlossen. Für die an der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit der LGW \n\nzu orientierenden Entscheidung über deren finanzielle Förderung war eine \n\nbestimmte, sich nach einem Zufluss von 2,5 Mio. DM ergebende Eigenkapi-\n\ntalausstattung des Unternehmens wesentlich (vgl. BGH wistra 1992, 257). \n\nDas Verschweigen eines im Zusammenhang mit der Eigenkapitalaufbringung \n\nverbundenen Vermögensnachteils für das zu fördernde Unternehmen führte \n\nim Verwaltungsverfahren aber dann zur Anwendung einer unzutreffenden \n\nTatsachengrundlage für die Bewertung der zukünftigen Wettbewerbsfähig-\n\nkeit. Solches schließt eine Anerkennung von Eigenmitteln als Beteiligung des \n\nEmpfängers aus, wenn – wie hier – das zu fördernde Unternehmen uner-\n\nkannterweise nach Vornahme vermögensmindernder Verfügungen selbst \n\ndas Risiko der Rückzahlung des zugeführten Kapitals zu tragen hat. Dass \n\nder erklärte Schuldbeitritt über 500.000 DM verbunden mit der Einräumung \n\neiner erstrangigen Grundschuld auf einem Hausgrundstück der LGW den \n\nWert des Vermögens der LGW schmälert, liegt auf der Hand. Solches gilt \n\naber auch für die am 12. April 1995 der Delbrück Bank zur Verfügung gestell-\n\nte Eigentümerbriefgrundschuld über 4 Mio. DM. Zwar wurden K. und \n\nS. durch die am 24. März 1995 vorgenommene Übertragung Inhaber \n\ndieses Grundpfandrechts (vgl. BGHZ 136, 125, 129 ff.). Sie dürften aber ge-\n\nmäß § 31 Abs. 1 GmbHG zur Rückübertragung auf die LGW verpflichtet ge-\n\nwesen sein, weil die Bestellung der Sicherheiten für die Gesellschafter wäh-\n\nrend der Liquiditätskrise der LGW nahe liegend geeignet war, das Stammka-\n\npital der Gesellschaft zu beeinträchtigen (vgl. BGHSt 49, 147, 158; Pentz in \n\nRowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 30 Rdn. 30 – 32; 37). Die Ab-\n\ntretung des Rechts an die Delbrück Bank hätte demnach Herausgabean-\n\nsprüche der LGW gegen K. zum Erlöschen gebracht und das Vermö-\n\ngen der LGW um den Wert dieser Ansprüche, die dem Wert des Grund-\n\npfandrechts entsprachen, verringert. \n\n19 \n\nAus alledem folgt, dass eine an den gesetzlichen Grundlagen des Ver-\n\nfahrens zur Bewilligung des Investitionszuschusses und der Interessenlage \n\nder Beteiligten orientierte Auslegung des Verwaltungsaktes und der Ver-\n\npflichtungserklärungen von K. und S. es ausschließt, Mittel als \n\nEigenmittel anzuerkennen, die – wie hier – unter Verminderung des Vermö-\n\ngens des zu unterstützenden Unternehmens beschafft worden sind. \n\n20 \n\ne) Damit erweist sich die Schlussfolgerung des Landgerichts, K. \n\nhabe bei der Übergabe der Schecks am 20. April 1995 nicht täuschen kön-\n\nnen, als unrichtig. Eine konkludente Täuschung durch den Subventionsemp-\n\nfänger (vgl. BGH NJW 2003, 2179, 2181; BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 \n\n– 5 StR 334/05) liegt nach den bisherigen Feststellungen vor, weil die im \n\nmündlichen Verwaltungsakt enthaltene Regelung, Eigenmittel ohne Minde-\n\nrung des Vermögens der LGW zu beschaffen, mit der Hingabe der Schecks \n\nals erfüllt vorgegeben wurde. Solches stellt eine vorteilhafte (vgl. BGHSt 36, \n\n373, 374 ff.), aber unvollständige Angabe im Sinne von § 264 Abs. 1 Nr. 1 \n\nStGB dar, weil durch Weglassen wesentlicher Tatsachen ein falsches Ge-\n\nsamtbild vermittelt wurde (vgl. Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 264 Rdn. 17 \n\nm.w.N.). Es handelt sich auch um eine subventionserhebliche Tatsache im \n\nSinne von § 264 Abs. 7 Nr. 1 a.F. StGB, weil das im Verwaltungsakt postu-\n\nlierte Erfordernis eines eigenen finanziellen Beitrags schon durch § 2 Abs. 4 \n\nGA-Gesetz als subventionserheblich bezeichnet wird (vgl. BGHSt 44, 233, \n\n237). \n\n21 \n\nDie Annahme des Landgerichts, K. habe nicht vorsätzlich ge-\n\ntäuscht, findet in den Feststellungen ebenfalls keine ausreichende Stütze. \n\nDie vom Landgericht dafür herangezogene Erwartung des Angeklagten \n\n K. , Sa. werde auf Sicherheiten verzichten, beruht ersichtlich al-\n\nlein auf – regelmäßig nicht ungeprüft hinzunehmenden – Angaben des An-\n\ngeklagten (vgl. BGH NJW 2003, 2179), denen die kurzfristig vereinbarten \n\nrigorosen Vertragsergänzungen zu Lasten der LGW widerstreiten. \n\n22 \n\nDamit bedarf die Erlangung des Investitionszuschusses unter dem \n\nGesichtspunkt eines Vergehens des Subventionsbetruges neuer Aufklärung \n\nund Bewertung. Eine an sich ebenfalls mögliche Strafbarkeit wegen eines \n\nBetruges würde durch die abschließende Sonderregelung des Subventions-\n\nbetruges ausgeschlossen (vgl. BGHSt 44, 233, 243). \n\n23 \n\nf) Die Aufhebung der Freisprechung des Angeklagten K. bezüg-\n\nlich der Erlangung des Investitionszuschusses erfordert auch eine neue \n\nVerhandlung und Entscheidung über den \n\ntateinheitlich angelasteten \n\nSubventionsbetrug im Zusammenhang mit der Erlangung der Landes-\n\nbürgschaft. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist aller-\n\ndings unklar, ob nicht in der schriftlichen Antragstellung vom 28. Juni 1995 \n\ndie alleinige selbständige Tathandlung zu sehen ist und die Täuschung vom \n\n20. April 1995 für die Erlangung der Landesbürgschaft deshalb bedeutungs-\n\nlos gewesen sein kann. Nach dem Inhalt des Anklagesatzes unterliegt auch \n\nder Antrag vom 28. Juni 1995 der tatrichterlichen Kognition, gegebenenfalls \n\nnach einem nach § 265 Abs. 1 StPO gebotenen Hinweis auf vorliegende \n\nTatmehrheit (vgl. BGH StV 1991, 101, 102; BGHR StGB § 264 Abs. 1 Kon-\n\nkurrenzen 2). \n\n24 \n\nAllerdings wäre § 264 StGB nicht anzuwenden, falls die Landesbürg-\n\nschaft nicht nach den Bestimmungen des GA-Gesetzes, sondern aufgrund \n\ndes für 1995 gültigen Haushaltsgesetzes des Freistaates Sachsen in Verbin-\n\ndung mit den in der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen \n\nin dessen Amtsblatt vom 25. Oktober 1993 enthaltenen Bürgschaftsrichtlinien \n\ndes Freistaates Sachsen für die Wirtschaft vom 1. September 1993 gewährt \n\nworden sein sollte. Solches würde eine Anwendung von § 264 StGB aus-\n\nschließen, weil die im Verwaltungsakt vom 4. April 1995 angeordnete ange-\n\nmessene Beteiligung insoweit nicht durch ein Gesetz im Sinne von § 264 \n\nAbs. 7 Nr. 1 a.F. StGB als subventionserheblich bezeichnet worden wäre \n\n(vgl. BGHSt 44, 233, 237). Falls die neue Hauptverhandlung ergeben sollte, \n\ndass die Voraussetzungen eines versuchten Betruges vorliegen, würde aber \n\ninsoweit die Strafbarkeit wieder aufleben (vgl. BGH aaO S. 243), der aller-\n\ndings im Blick auf die am 2. November 1995 – vor Valutierung der Bürg-\n\n25 \n\n26 \n\nschaft – erfolgte Offenlegung aller Umstände ein strafbefreiender Rücktritt \n\nentgegenstehen könnte. \n\n3. Unterlassene Stellung eines Antrags auf Gesamtvollstreckung und \n\nLieferantenbetrug (II. 2 und 3 der Urteilsgründe) \n\nDer Angeklagten H. liegt zur Last, es als Geschäftsführerin der \n\nLGW pflichtwidrig unterlassen zu haben, ab Dezember 1995 für die LGW \n\neinen Antrag auf Gesamtvollstreckung zu stellen, und in Kenntnis der Zah-\n\nlungsunfähigkeit vom 16. Januar bis April 1996 bei Lieferanten Aufträge in \n\nHöhe von 627.000 DM ausgelöst zu haben. \n\n27 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen, weil sie nach dem \n\nGutachten des Sachverständigen Sc. keine Kenntnis von im Dezem-\n\nber 1995 eingetretener Zahlungsunfähigkeit hatte. Die dieses Ergebnis stüt-\n\nzende Beweiswürdigung hat trotz eines Darstellungsmangels – das Landge-\n\nricht beschränkt sich auf die bloße Mitteilung des Ergebnisses des Sachver-\n\nständigengutachtens (vgl. BGHSt 12, 311, 314 f.) – letztlich noch Bestand. \n\nDas Landgericht stützt seine Wertung nämlich zusätzlich auf der Angeklag-\n\nten H. bekannt gewordene positive Einschätzungen der Liquiditätslage \n\ndes Unternehmens durch die als Zeugen gehörten Wirtschaftsprüfer \n\nM. und Ma. und den als Sanierungsspezialisten zum kaufmänni-\n\nschen Geschäftsführer berufenen Zeugen Se. und weist darauf hin, \n\ndass H. über keine weitergehenden negativen Erkenntnisse über die \n\nLage des Unternehmens verfügt hätte. \n\n28 \n\nDies gilt auch für die Erwägungen, mit denen das Landgericht die An-\n\ngeklagte H. vom Vorwurf des Betruges mangels Täuschungsvorsat-\n\nzes freigesprochen hat, weil sich die Angeklagte vor Auslösung eines jeden \n\nAuftrags bei dem kaufmännischen Geschäftsführer Se. der Verfügbar-\n\nkeit der erforderlichen Mittel versichert hatte. \n\n29 \n\n30 \n\n4. Bankrott durch verspätete Bilanzierung (II. 4 und 5 der Urteilsgrün-\n\nde) \n\nDen Angeklagten K. und H. liegt zur Last, die Bilanz der \n\nLGW für das Geschäftsjahr 1994 erst verspätet am 28. September 1995 be-\n\nstellt zu haben; der Angeklagten H. liegt darüber hinaus zur Last, die \n\nBilanz für das Geschäftsjahr 1995 nicht mehr bis zum Antrag auf Gesamt-\n\nvollstreckung am 29. April 1996 erstellt zu haben. \n\n31 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten hinsichtlich des Geschäftsjah-\n\nres 1994 mit der Begründung freigesprochen, Versäumnisse der Angeklag-\n\nten seien nicht feststellbar. Diese Wertung trifft für die Angeklagte H. \n\nzu. Nach dem vom Landgericht insoweit erhobenen Beweis, einem Schrei-\n\nben der beauftragten Steuerberatungsgesellschaft vom 28. Juli 1995, hatte \n\ndie Angeklagte H. alles Erforderliche zur Erstellung der Bilanz getan. \n\nDie Verzögerung hatte allein der Angeklagte K. zu verantworten. Dieser \n\nWertungsfehler führt aber insoweit nicht zur Zurückverweisung, sondern we-\n\ngen der hier am 3. Oktober 2000 (Art. 315a Abs. 2 EGStGB) eingetretenen \n\nVerfolgungsverjährung zur Einstellung des Verfahrens (vgl. BGHSt 44, 209, \n\n219). Die verjährungsunterbrechenden Handlungen (Sachakten Bd. 1 \n\nBl. 39 ff., Bd. 2 Bl. 127 ff., 198 ff. und Bd. 6 Bl. 2030 f.) haben diesen Tatvor-\n\nwurf nicht erfasst. \n\n32 \n\nDie Freisprechung der Angeklagten H. hinsichtlich der Bilanz-\n\nerstellung für das Geschäftsjahr 1995 hält sachlichrechtlicher Prüfung stand. \n\nDie Wertung des Landgerichts, die Verzögerung beruhe nicht auf vorwerfba-\n\nren Versäumnissen dieser Angeklagten, stellt vor dem Hintergrund der für die \n\nErstellung der Bilanz herausgehobenen Verantwortung des Geschäftsführers \n\nSe. , des kurzen Zeitraums der Verzögerung und der veranlassten Prü-\n\nfung des fristgerecht vorliegenden vorläufigen Jahresabschlusses durch \n\nWirtschaftsprüfer das Ergebnis einer vom Revisionsgericht noch hinzuneh-\n\nmenden Beweiswürdigung dar. \n\n33 \n\n34 \n\n5. Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen und unterlassene \n\nAntragstellung auf Gesamtvollstreckung (II. 6, 11 und 9 der Urteilsgründe) \n\na) Den Angeklagten K. und H. liegt zur Last, als Ge-\n\nschäftsführer der LGW zwischen Februar und November 1995 in fünf Fällen \n\nder AOK 631.000 DM Sozialversicherungsbeiträge zeitweise vorenthalten zu \n\nhaben. \n\n35 \n\nDas Landgericht hat die Einlassung der bis September 1995 mit der \n\nAbführung der Versicherungsbeiträge befasst gewesenen Angeklagten H. \n\n als nicht mit einer zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu wider-\n\nlegen angesehen, weil sie mit Vertretern der AOK mündliche Stundungsver-\n\neinbarungen getroffen hätte. Diese Wertung ist vor dem Hintergrund der mit-\n\ngeteilten weiteren Beweisergebnisse, wonach auch der Zeuge Se. ab \n\nOktober 1995 mündliche Stundungsvereinbarungen erzielt und der für die \n\nLGW zuständige Mitarbeiter des Sächsischen Ministeriums für Wirtschaft und \n\nArbeit bei der AOK ebenfalls auf Stundung gedrängt hatte, vom Revisionsge-\n\nricht als tatrichterliche Beweiswürdigung noch hinzunehmen. Allerdings hat \n\ndas Landgericht einen in dem Antrag auf Gesamtvollstreckung der AOK vom \n\nDezember 1995 enthaltenen Widerruf einer Stundungsvereinbarung nicht \n\nerörtert. Dies stellt aber keinen durchgreifenden Mangel der Beweiswürdi-\n\ngung dar, weil bei nicht zu widerlegendem Vertrauen auf eine Stundung ein \n\nVorsatz der Angeklagten hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit des Unterlassens \n\neiner gesonderten Rücklagenbildung zur Erfüllung der Beitragspflicht (vgl. \n\nBGHSt 47, 318, 323) nicht hätte angenommen werden können. \n\n36 \n\nb) Dem Angeklagten K. liegt ferner zur Last, als Geschäftsführer \n\nder MMW von Oktober bis Dezember 1995 den Einzugsstellen 19.000 DM \n\nSozialversicherungsbeiträge vorenthalten zu haben. Das Landgericht hat den \n\nAngeklagten mit der Erwägung freigesprochen, er habe den Mitteilungen des \n\nals Zeugen gehörten kaufmännischen Leiters Sch. über den mündlichen \n\nAbschluss von Stundungsvereinbarungen vertraut. Man habe auf Bezahlun-\n\ngen von Rechnungen durch die LGW gewartet, die unmittelbar vor Valutie-\n\nrung eines Darlehens über 15 Mio. DM und damit vor einem erheblichen Li-\n\nquiditätszufluss gestanden hätte. Im Blick auf die weitgehend unergiebigen \n\nAussagen der zu diesem Tatkomplex gehörten Zeugen und der bereits we-\n\ngen Zeitablaufs für eine Überführung des Angeklagten schon eingetretenen \n\nVerschlechterung der Beweislage nimmt der Senat die Würdigung des Land-\n\ngerichts und damit die Freisprechung des Angeklagten K. hin. \n\n37 \n\nc) Das gleiche gilt, soweit dem Angeklagten K. zur Last liegt, \n\nvom 15. November bis 31. Dezember 1995 es pflichtwidrig unterlassen zu \n\nhaben, als Geschäftsführer der MMW einen Antrag auf Gesamtvollstreckung \n\nzu stellen. Der Senat nimmt die nicht gänzlich unplausible Wertung des \n\nLandgerichts, K. habe nicht vorsätzlich die Antragstellung unterlassen, \n\nweil er auch insoweit auf eine Zahlung der Rechnungen der MMW durch die \n\nLGW vertraut habe, letztlich hin, weil schon das Verschwinden der Buchhal-\n\ntungsunterlagen dieses Unternehmens die gebotene stichtagsbezogene Ge-\n\ngenüberstellung der fälligen und angeforderten Verbindlichkeiten (vgl. BGH \n\nwistra 1993, 184) in einer neuen Hauptverhandlung verhindern dürfte. \n\n6. Bankrott durch Unterlassen des Führens von Handelsbüchern \n\n(II. 10 der Urteilsgründe) \n\nDem Angeklagten K. liegt zur Last, im Geschäftsjahr 1995 keine \n\nHandelsbücher der MMW geführt zu haben. Solches hat das Landgericht, \n\nworauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, aber ausrei-\n\nchend beweiswürdigend widerlegt. Die Freisprechung des Angeklagten \n\n K. hat deshalb auch insoweit Bestand. \n\n38 \n\n39 \n\n40 \n\n41 \n\n7. Zulässige und gebotene Fortsetzung des Verfahrens zu 2. der hie-\n\nsigen Urteilsgründe \n\na) Der insoweit angeordneten Zurückverweisung zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung über den Vorwurf eines Subventionsbetruges und \n\neines versuchten Betruges steht kein Verfahrenshindernis entgegen. \n\n42 \n\nEin solches ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in au-\n\nßergewöhnlichen Einzelfällen anerkannt, in denen ein durch rechtsstaatswid-\n\nrige Verfahrensverzögerung bewirkter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nMRK im Rahmen einer neuen Sachentscheidung nicht mehr kompensiert \n\nwerden könnte (vgl. BGHSt 46, 159, 171). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. \n\n43 \n\nDie Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung \n\ndarf nicht allein auf den hier seit Bekanntgabe des Tatvorwurfs am \n\n19. Juni 1997 (Sachakte Bd. 1 Bl. 41) abgelaufenen Zeitraum gestützt wer-\n\nden, weil dem Verfahren ein umfangreicher komplexer Sachverhalt zugrunde \n\nliegt, dessen Beurteilung umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen sogar \n\nmehrerer Staatsanwaltschaften erforderlich machte (vgl. BGH aaO S. 173 \n\nm.w.N. auch zur Rspr. des BVerfG), was vorliegend erst am 25. August 2000 \n\nzur verjährungsunterbrechenden Anordnung einer Beschuldigtenvernehmung \n\nbezüglich fünf Tatvorwürfen geführt hat (Sachakte Bd. 6 Bl. 2030 f.). Indes \n\nhätte die Anklage bei Berücksichtigung des Verzögerungsverbots noch im \n\nJahr 2000 und nicht, wie hier geschehen, erst im Juli 2001 erhoben werden \n\nkönnen. Erheblichere, durch Überlastung der Spruchkörper des Landgerichts \n\nhervorgerufene Verzögerung schlossen sich an. Die Eröffnung des Hauptver-\n\nfahrens erfolgte erst am 2. Juni 2004. Am 11. Juli 2004 wurde eine erste \n\nHauptverhandlung ab Oktober 2004 terminiert. Die Hauptverhandlung fand \n\nschließlich an zwölf Tagen vom 11. Januar bis 15. März 2005 statt. \n\n44 \n\nDer Senat entnimmt diesem Verfahrensablauf – eingedenk der von \n\nden Angeklagten beanspruchten weiträumigen Einlassungsfristen – einen \n\nVerstoß gegen das Verzögerungsverbot von drei Jahren. Dem ist allerdings \n\neine weitere Zeit der Verzögerung von fünf Monaten während des Rechtsmit-\n\ntelverfahrens hinzuzurechnen, weil es vor dem Hintergrund des Urteilserlas-\n\nses kurz vor sonst teilweise eingetretener absoluter Verjährung unverständ-\n\nlich ist, dass nach den festgestellten erheblichen Verzögerungen knapp zwei \n\nMonate mit der Zustellung des Urteils zugewartet wurde und nach Eingang \n\nder Gegenerklärung eines Verteidigers erheblich mehr als drei Monate benö-\n\ntigt wurden, bis die Akten beim Generalbundesanwalt am 22. Dezem-\n\nber 2005 eingingen (vgl. Krehl/Eidam NStZ 2006, 1, 7). \n\n45 \n\nDer neue Tatrichter wird aber in der Lage sein, im Falle eines Schuld-\n\nspruchs die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von drei Jahren und \n\nfünf Monaten bei der Strafzumessung zu kompensieren, auch unter Bedacht \n\nauf die übrigen aus dem Zeitablauf zugunsten des Angeklagten sprechenden \n\nUmstände (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13). Nach \n\nder Überzeugung des Senats wird der neue Tatrichter durch die im hiesigen \n\nUrteil vorgenommene Beschränkung des umfangreichen Verfahrensstoffes \n\nund die rechtliche Strukturierung des verbliebenen Sachverhalts in die Lage \n\nversetzt, eine weniger umfangreiche Hauptverhandlung zügig vorbereiten zu \n\nkönnen. Auch wenn sich der festzustellende Schuldumfang durch eine nahe \n\nliegende Anwendung von § 154a Abs. 2 StPO oder § 154 Abs. 2 StPO be-\n\nzüglich der Erlangung der Landesbürgschaft weiter verringern könnte, würde \n\nein Subventionsbetrug mit einem Schaden in Höhe von 2,5 Mio. DM noch \n\neine fühlbare Bestrafung rechtfertigen, wenngleich keine Haftstrafe ohne \n\nBewährung und möglicherweise nur eine solche Strafe, die keine berufs-\n\nrechtlichen Konsequenzen für den Angeklagten K. nach sich zöge, zu \n\nverhängen sein wird. \n\n46 \n\nb) Die Voraussetzungen für einen Abbruch des Verfahrens (vgl. \n\nBGHSt 35, 137, 139), eine willkürliche und schwerwiegende Verletzung des \n\nVerzögerungsverbots, liegen nicht vor. \n\n47 \n\nc) Auch neuere Rechtsprechung von Kammern des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts steht der angeordneten Zurückverweisung zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung nicht entgegen (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, \n\n2225; 2897; 2005, 3485, 3486; 2006, 672, 673). Das Ausmaß der hier vorlie-\n\ngenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung führt angesichts des \n\nhöchstwahrscheinlich in neuer Hauptverhandlung zu belegenden erheblichen \n\nSchuldumfangs nicht zur Unverhältnismäßigkeit des weiteren Verfahrens. \n\nDamit ist eine Anwendung von § 153 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt 35, 137, 142) \n\noder der §§ 59, 60 StGB ausgeschlossen (vgl. Krehl/Eidam aaO S. 9 \n\nm.w.N.). Im Übrigen würde eine weitergehende Anwendung des hierfür kon-\n\nturlosen Verhältnismäßigkeitsprinzips auf den vorliegenden Fall die im Se-\n\nnatsurteil vom 2. Dezember 2005 (5 StR 119/05, zur Aufnahme in BGHSt \n\nbestimmt) beschriebenen Gefahren für die Rechtsüberzeugung und Rechts-\n\ntreue der Bevölkerung eintreten lassen. Solches gilt es nach Überzeugung \n\ndes Senats zu verhindern. \n\n48 \n\nd) Der Senat weist darauf hin, dass eine Übernahme umfangreicher, \n\nim Selbstleseverfahren eingeführter Urkunden in das Urteil die Verständlich-\n\nkeit des Sachverhalts mindert und der gebotenen gedanklichen Durchdrin- \n\ngung desselben häufig im Wege steht. Der Senat hat in Anwendung von \n\n§ 354 Abs. 2 StPO die Sache an eine Wirtschaftsstrafkammer eines anderen \n\nGerichts des Freistaates Sachsen zurückverwiesen. \n\nHarms Basdorf Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/5-str-587-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/5-str-587-05","retrieved":"2026-07-10 20:23:47.944995+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-08/5-str-587-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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