{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-03-08","aktenzeichen":"5 StR 473/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 473/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 8. März 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n8. März 2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichter Häger, \n\nRichter Basdorf, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nStaatsanwältin \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin Na. , \n\nJustizangestellte R. \n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 12. Mai 2005 dahingehend abgeän-\n\ndert, dass der Angeklagte L. des schweren Raubes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung und erpresseri-\n\nschem Menschenraub schuldig ist. \n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird \n\nverworfen. \n\nDie Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft und die dem Angeklagten L. hierdurch entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den zur Tatzeit 21-jährigen Angeklagten \n\nL. sowie den knapp zwei Jahre jüngeren Angeklagten H. wegen \n\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig \n\ngesprochen. Den Angeklagten L. hat es zu einer Freiheitsstrafe von drei \n\nJahren sechs Monaten, den Mitangeklagten H. – unter Einbeziehung \n\nfrüherer Jugendstrafen – zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Mo-\n\nnaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit \n\nihrer Revision zu Ungunsten des Angeklagten L. , die vom Generalbundes-\n\nanwalt vertreten wird. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zu einer Kor-\n\nrektur des Schuldspruchs; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich die An-\n\ngeklagten am 6. Januar 2005 in der B. -Bar am Brunsbüttler Damm in Ber-\n\nlin-Spandau auf. In dieser Gaststätte saß auch der später geschädigte \n\nHe. mit zwei Begleitern an einem gesonderten Tisch. Der Angeklagte \n\nL. , von imposanter und furchteinflößender Statur, kam an den Tisch der \n\ndrei und forderte: „Jetzt legt jeder von euch zehn Euro auf den Tisch, sonst \n\ngibt’s richtig Stress“. Hierzu waren diese nicht bereit. Der Mitangeklagte \n\nH. machte dem Geschädigten He. den Vorschlag, mit ihm auf die \n\nToilette zu gehen, um dort alles in Ruhe zu besprechen. Der Angeklagte L. \n\nfolgte auf ein Zeichen des Mitangeklagten. Nachdem sich die Angeklagten \n\nkurz verständigt hatten, schlugen sie beide im Bereich der Herrentoilette mit \n\nder flachen Hand und mit der Faust dem Geschädigten He. mehrfach ins \n\nGesicht und forderten vom ihm die Herausgabe seiner Wertsachen. \n\nHe. erlitt schmerzhafte Prellungen im Gesicht, blutete aus der Nase und \n\nOberlippe; zudem brach ein Stück eines Schneidezahns ab. Der Mitange-\n\nklagte H. bedrohte den Geschädigten im Anschluss an die Miss-\n\nhandlungen mit einem Teleskopschlagstock, den ihm vorher der Angeklagte \n\nL. gereicht hatte. Der Geschädigte, der innerhalb des Lokals keine Hilfe \n\nmehr erwartete, nachdem die Angeklagten zwischenzeitlich einen seiner Be-\n\ngleiter und den Wirt „abgewimmelt“ hatten, erklärte den Angeklagten, er habe \n\nkein Geld bei sich, könne aber welches am Geldautomaten abheben. Er \n\nwusste dabei, dass er das Tageslimit für sein Konto bereits ausgeschöpft \n\nhatte, hoffte aber, auf diese Weise den Angeklagten entkommen zu können. \n\nDie Angeklagten, die dem Geschädigten einschärften, sich unauffällig zu \n\nverhalten, folgten dem Geschädigten zum Geldautomaten am Spandauer \n\nRathaus, wobei sie für ein kurzes Stück den Bus benutzten. Am Geldautoma-\n\nten misslang wegen des bereits erschöpften Tageslimits ein dreimaliger Ver-\n\nsuch des Geschädigten, Geld abzuheben. Daraufhin nahmen die Angeklag-\n\nten dem Opfer Bargeld in Höhe von etwa 100 Euro sowie das Handy weg, \n\nwas der Geschädigte aus Angst vor weiteren Misshandlungen geschehen \n\nließ. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft führt zu einer Korrektur \n\ndes Schuldspruchs; sie bleibt aber im Übrigen ohne Erfolg. \n\n4 \n\n1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfüllt das Ver-\n\nhalten der Angeklagten den Tatbestand des erpresserischen Menschenrau-\n\nbes (§ 239a StGB). Das Landgericht hätte die Angeklagten deshalb wegen \n\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und er-\n\npresserischem Menschenraub schuldig sprechen müssen. \n\n5 \n\na) Der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes setzt \n\nein Entführen oder ein Sich-Bemächtigen eines Menschen voraus. Nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt im – auch bei zwei \n\nMittätern gegebenen – „Zwei-Personen-Verhältnis“ (Täter-Opfer) ein Sich-\n\nBe-mächtigen vor, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen ande-\n\nren erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist, noch der Tat-\n\nbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muss (BGHR StGB § 239a Abs. \n\n1 Sich-Bemächtigen 6, 7). Allerdings verlangt das Vorliegen einer Bemächti-\n\ngungssituation, dass diese im Blick auf die erstrebte Erpressungshandlung \n\neine eigenständige Bedeutung hat; sie setzt weiterhin eine gewisse Stabili-\n\nsierung der Beherrschungslage voraus, die dann durch den Täter ausgenutzt \n\nwerden soll. Beide Kriterien dienen nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (vgl. BGHSt 40, 350 ff.) dazu, vor allem bei Zwei-Personen-\n\nVerhältnissen den Anwendungsbereich der §§ 239a, 239b StGB von demje-\n\nnigen klassischer Delikte mit Nötigungselementen wie den §§ 177, 253, 255 \n\nStGB abzugrenzen (BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sich-Bemächtigen 4, 8). \n\n6 \n\nb) Ein Sich-Bemächtigen im Sinne dieser Bestimmung liegt al-\n\nlerdings nicht bereits in dem Veranlassen des Geschädigten, ihnen zur Her-\n\nrentoilette zu folgen, und den sich daran anschließenden Gewalthandlungen \n\ndurch die Angeklagten. Durch die Schläge und die Drohung mit dem Tele-\n\nskopschlagstock hatten sie zwar die notwendige physische Herrschaft über \n\nden Geschädigten erlangt. Die Angeklagten forderten jedoch bereits im un-\n\nmittelbaren Zusammenhang mit den Schlägen die Herausgabe von Geld und \n\nWertsachen. Eine nach dem Tatbestand des § 239a StGB erforderliche sta-\n\nbile (Zwischen-) Lage als Basis für weitere Nötigungen bestand deshalb nicht \n\n(vgl. BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sich-Bemächtigen 4). \n\n7 \n\nc) Der auf den Vorschlag des Geschädigten umgesetzte neue \n\nTatplan, nämlich das Abheben von Geld aus dem Geldautomaten, erfüllt je-\n\ndoch den Tatbestand des § 239a StGB. Mit dem Verlassen des Lokals ist \n\neine stabile Bemächtigungssituation entstanden. Diese war bedingt durch die \n\nphysische Übermacht der beiden Angeklagten und wurde zusätzlich verstärkt \n\ndurch die fortwirkende Einschüchterung aufgrund der vorangegangenen \n\nMisshandlungen. Dabei ist es unerheblich, dass die dann realisierte Bemäch-\n\ntigungslage auf das Opfer selbst zurückging. Sein Vorschlag, den Geldauto-\n\nmaten aufzusuchen und dort Geld von seinem Konto abzuheben, hob die \n\nBemächtigungslage zu seinen Lasten nicht auf. Diese Anregung bedeutete \n\nnicht, dass He. die Angeklagten – was für sie auch offensichtlich \n\nwar – freiwillig zu dem Geldautomaten führen wollte. Vielmehr bewirkte er \n\nnur eine Änderung der Tatausführung, die ihn zunächst vor weiteren unmit-\n\ntelbar drohenden Handlungen schützen und seine Flucht erleichtern sollte. \n\nAn der Bemächtigungslage, die zu einer Erpressung des abgehobenen Gel-\n\ndes dienen sollte, änderte dies nichts, zumal der Geschädigte während des \n\nVerbringens zum Geldautomaten auch tatsächlich keine Gelegenheit sah, \n\nden Angeklagten zu entkommen. \n\n8 \n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Annahme \n\neiner Bemächtigungssituation im Sinne des § 239a StGB auch nicht deshalb \n\nausgeschlossen, weil das Opfer im Vergleich zu seiner bedrängten Situation \n\nauf der Herrentoilette durch den gemeinsamen Weg zum Geldautomaten \n\nnicht in eine qualifiziert schlechtere Lage gebracht worden sei. Das Landge-\n\nricht leitet dies aus der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforder-\n\nten eigenständigen Bedeutung der Bemächtigungssituation ab. Dem vermag \n\nder Senat nicht zu folgen. Mit der eigenständigen Bedeutung der Bemächti-\n\ngungslage ist – in Abgrenzung insbesondere zu den Raubdelikten – lediglich \n\ngemeint, dass über die in jeder mit Gewalt verbundenen Nötigungshandlung \n\nliegende Beherrschungssituation hinaus eine weitergehende Druckwirkung \n\nauf das Opfer sich gerade auch aus der stabilisierten Bemächtigungslage \n\nergeben und der Täter beabsichtigen muss, die durch das Sich-Bemächtigen \n\ndes Opfers geschaffene Lage für sein weiteres erpresserisches Vorgehen \n\nauszunutzen (BGH NStZ-RR 2004, 333, 334). Erforderlich ist eine finale Be-\n\nziehung zwischen der Bemächtigungslage und ihrer Ausnutzung zum Zwe-\n\ncke der Erpressung, an deren Vorliegen hier kein ernsthafter Zweifel beste-\n\nhen kann. Ob das Opfer aufgrund der ersten Raubattacke in einer bedrängte-\n\nren Lage war, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass nun-\n\nmehr nach dem modifizierten Tatplan die weitere Kontrolle über das Opfer \n\ndie Voraussetzung für die erstrebte Erpressung des aus dem Geldautomaten \n\nnoch zu ziehenden Betrages bilden sollte. \n\n9 \n\nd) Der Annahme eines erpresserischen Menschenraubes nach \n\n§ 239a StGB steht schließlich nicht entgegen, dass der Vermögensverlust \n\nsich auf das in seiner Börse mitgeführte Geld und das Handy bezog. Auch \n\ndie Wegnahme dieser Vermögenswerte erfolgte unter Ausnutzung der vorher \n\ngeschaffenen Bemächtigungssituation. Die Änderung der Zielrichtung der \n\nWegnahmehandlung nach der fehlgeschlagenen Abhebung vom Geldauto-\n\nmaten stellt dabei eine unerhebliche Abweichung vom Kausalverlauf dar, weil \n\ndie Angeklagten von ihrem Opfer Geld und Wertsachen wollten und diese \n\nletztlich auch erhalten haben. Da der Tatbestand der Erpressung die Raub-\n\nhandlung mit umfasst, liegt ein erpresserischer Menschenraub auch dann \n\nvor, wenn die Bemächtigungslage für einen Raub im Sinne des § 249 StGB \n\nausgenutzt wird (BGH NStZ 2002, 31, 32; NStZ-RR 2004, 333, 334). Die \n\nKorrektur des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen, weil nicht \n\nersichtlich ist, wie sich der Angeklagte hiergegen hätte anders verteidigen \n\nkönnen. \n\n10 \n\n2. Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es bei dieser \n\nSachverhaltskonstellation nicht, weil der Senat ausschließen kann, dass sich \n\ndie fehlerhafte Verneinung des Tatbestands des erpresserischen Menschen-\n\nraubes nach § 239a StGB auf die verhängte Strafe ausgewirkt hat. Das \n\nLandgericht hat nämlich zu Recht den Schwerpunkt der Tat in den Misshand-\n\nlungen auf der Herrentoilette des Lokals gesehen, die in der Absicht erfolg-\n\nten, den Geschädigten zur Herausgabe von Geld und Wertsachen zu veran-\n\nlassen. Es hat weiterhin das Sich-Bemächtigen des Opfers bei der Bemes-\n\nsung der Strafe ersichtlich schärfend gewürdigt, insoweit aber auch rechts-\n\nfehlerfrei mildernd berücksichtigt, dass die Idee zur Fahrt zum Geldautoma-\n\nten vom Opfer selbst ausgegangen ist. \n\n11 \n\nEntgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft lässt insbe-\n\nsondere die vom Landgericht gegebene Begründung einer Annahme eines \n\nminder schweren Falles keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat \n\ninsoweit die von der Rechtsprechung verlangte Gesamtwürdigung von Tat \n\nund Täter sorgfältig und mit vertretbaren Erwägungen vorgenommen. Das \n\nvom Landgericht gefundene Ergebnis hält sich innerhalb des ihm zukom-\n\nmenden Ermessensspielraums (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall \n\nGesamtwürdigung 7). Es ist offensichtlich, dass der Tatrichter hinsichtlich \n\ndes erpresserischen Menschenraubes gleichfalls von einem minder schwe-\n\nren Fall im Sinne des § 239a Abs. 2 StGB ausgegangen wäre und die Strafe \n\ntrotz unterschiedlicher Höchststrafe gleich bemessen hätte. \n\n12 \n\n3. Die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten L. ergeben (§ 301 \n\nStPO). \n\nHarms Häger Basdorf \n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/5-str-473-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/5-str-473-05","retrieved":"2026-07-10 20:27:42.678213+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-08/5-str-473-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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