{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-03-08","aktenzeichen":"2 StR 609/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 609/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln \n in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKoblenz vom 6. September 2005 im Fall II.3 der Urteilsgründe im \n\nSchuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der Beihilfe \n\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge schuldig ist. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit \n\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fäl-\n\nlen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie (im Fall II.3 der Urteils-\n\ngründe) wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nsechs Jahren und drei Monaten verurteilt. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der \n\nVerletzung materiellen Rechts. Die Sachrüge hat in dem aus dem Beschlusste-\n\nnor ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das \n\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDie Verurteilung im Falle II.3 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum ban-\n\ndenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nMitglied einer Bande kann zwar auch derjenige sein, dem nach der Ban-\n\ndenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehil-\n\nfentätigkeit darstellen (vgl. hierzu BGHSt 47, 214). Nach den Urteilsfeststellun-\n\ngen hat sich der Angeklagte aber der Bande nicht angeschlossen, sondern ist \n\nnur bei den anderen \"von der Möglichkeit eines bandenmäßigen Zusammen-\n\nschlusses ausgegangen und nahm dabei zumindest billigend in Kauf durch sei-\n\nne Tätigkeiten einen solchen zu unterstützen\" (UA S. 29). \n\n5 \n\nZutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf \n\nhin, dass Gehilfen, die nicht selbst Bandenmitglieder sind, nur wegen Beteili-\n\ngung am Grunddelikt bestraft werden können, da die Bandenmitgliedschaft ein \n\nbesonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist (vgl. \n\nBGHSt 46, 120, 128). \n\n6 \n\n7 \n\nDer Angeklagte hat sich daher bei der Tat II.3 der Urteilsgründe (nur) \n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge schuldig gemacht. \n\nDer Senat hat den Schuldspruch dahingehend selbst berichtigt; § 265 \n\nStPO steht dem nicht entgegen, da der geständige Angeklagte nach einem ent-\n\nsprechenden Hinweis sich nicht erfolgreicher hätte verteidigen können. \n\n8 \n\nDie verhängte Einzelstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben, da der Se-\n\nnat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt ausschließt, dass der \n\nTatrichter für diese Tat eine niedrigere Strafe als vier Jahre und sechs Monate \n\nFreiheitsstrafe verhängt hätte. Die Strafe orientiert sich ersichtlich weder an der \n\nUntergrenze noch an der Höchstgrenze des Strafrahmens. Hierbei ist ohnehin \n\ndarauf hinzuweisen, dass der Angeklagte in diesem Fall tateinheitlich auch eine \n\nBeihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nbegangen hat und vor allem, dass er nach den Feststellungen (insbesondere \n\nUA S. 10) in weiterer Tateinheit sich als Täter des Besitzes von Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hat mit der Folge einer Mindest-\n\nstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. \n\n9 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in diesem Zusammenhang zutreffend \n\nausgeführt, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei wesentlich zu Lasten des An-\n\ngeklagten die hohe Menge von 12 kg und die gute Qualität des Kokains gewer-\n\ntet hat (UA S. 36), weshalb auch auszuschließen ist, dass das Landgericht ei-\n\nnen minder schweren Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG angenommen hät-\n\nte. \n\n10 \n\nDer geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-\n\nten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 \n\nAbs. 4 StPO). \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/2-str-609-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/2-str-609-05","retrieved":"2026-07-10 20:24:16.472735+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-08/2-str-609-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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